Urteil
25 K 1266/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0618.25K1266.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der 1993 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 00.00.0000 zusammen mit seiner Großmutter und seinem im Jahr 1994 geborenen Bruder auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-eigenschaft offensichtlich nicht vorlägen und auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG bestünden. In der hiergegen am 21.12.2012 erhobenen Klage trug der Kläger erstmals vor, dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode leide. Diese könne in der Heimat nicht behandelt werden. Eine Rückkehr nach Armenien würde eine Retraumatisierung zur Folge haben. Hierzu verwies er auf die Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde Dr. C. Q. vom 04.02.2013, 06.03.2014 und 24.06.2014. Die Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21.07.2014 (25 K 7250/12.A) abgewiesen, der Bescheid wurde in der Folge in bestandskräftig. Am 21.01.2016 stellte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.01.2016 einen Wiederaufgreifensantrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Zur Begründung trug der Kläger vor, er befinde sich im wehrpflichtigen Alter. Beim Militär habe er mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu rechnen. Darüber hinaus befinde er sich weiterhin in ambulanter Behandlung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörungen sowie einer schweren depressiven Episode. Er müsse psychotherapeutisch und medikamentös behandelt werden. Diese Behandlungen seien für ihn in Armenien nicht finanzierbar, sodass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung drohe. Hierzu legte er fachärztliche Stellungnahmen von Dr. Q. vom 08.12.2014, vom 28.09.2015 und vom 20.12.2016 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Bescheid vom 12.01.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 13.12.2012 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht vorlägen. Das Vorbringen sei verfristet. Die als Wiederaufgreifensgrund vorgetragenen Erkrankungen des Klägers lägen bereits länger als drei Monate vor der Antragstellung vor und seien bereits im Erstverfahren umfassend geprüft worden. Das Verfahren müsse auch nicht von Amts wegen wieder aufgegriffen werden. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Der Kläger habe die Möglichkeit, statt des Militärdienstes alternativ einen Ersatz- bzw. Zivildienst abzuleisten. Weiterhin bleibe alternativ ein 30-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte ohne Waffen möglich, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung sei keine nachvollziehbare Diagnose gestellt worden. Die vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen genügten nicht den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Mindestanforderungen an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Gegen den Bescheid vom 12.01.2018, zugestellt am 05.02.2018, hat der Kläger am 15.02.2018 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und legt eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme von Dr. Q. vom 19.02.2018 vor, auf die hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2018 zu verpflichten, ihren Bescheid vom 13.12.2012 abzuändern und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG bezüglich Armenien festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Am 15.06.2021 wurde der Kläger abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 15.06.2021 hat der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Beklagte hat in ihrer u. a. an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte gerichteten allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 unter Vorbehalt des Widerrufs erklärt, in allen bei den Verwaltungsgerichten erster Instanz anhängigen und künftig anhängigen asylrechtlichen Streitigkeiten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Mit Schreiben vom 23.12.2020 an dieselben Adressaten hat sie mitgeteilt, die allgemeine Prozesserklärung mit Wirkung zum 01.01.2021 aufzuheben. Mit Schreiben vom 20.01.2021 hat sie erklärt, das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung für alle bis zum 01.01.2021 anhängig gewordenen Verfahren zu widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 25 K 7250/12.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Dass das Bundesamt die Allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017, mit der es "für alle Streitsachen nach dem AsylG" sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, am 23.12.2020 mit Wirkung zum 01.01.2021 ersatzlos aufgehoben hat, ändert daran nichts. Das Einverständnis nach § 101 Abs. 2 VwGO ist als Prozesshandlung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 14.01.2021 – 22 K 3443/18.A – juris, Rn. 15–21; VG Köln, Urteil vom 03.03.2021 – 14 K 6161/20.A – juris, Rn. 13–30; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 21.01.2021 – A 9 K 666/20 – juris, Rn. 23. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2018 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten durch die Beklagte zu. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Erforderlich ist weiter, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Betroffene muss den Antrag zudem binnen drei Monaten seit Kenntnisnahme von dem Grund für das Wiederaufgreifen stellen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Die Beklagte hat im Bescheid vom 12.01.2018 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen; auf die Ausführungen in diesem Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen. Darüber hinaus führt das Gericht aus: Die vom Kläger benannten Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sind verfristet. Der Kläger hätte bereits im Asylerstverfahren mögliche Gefahren von Misshandlungen bei der Ableistung des Wehrdienstes in Armenien vortragen können und müssen. Er unterlag bereits bei Einreise und Asylerstantragstellung im Jahr 2011 der allgemeinen Wehrpflicht. Der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 11. Der Kläger, geboren am 01.01.1993, war bereits bei Einreise und Asylerstantragstellung im Jahr 2011 18 Jahre alt und somit zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Die zur weiteren Begründung vorgetragenen Erkrankungen des Klägers – posttraumatischen Belastungsstörung und schwere depressive Episode – waren bereits Gegenstand des Asylerstverfahrens. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich an seiner Erkrankung etwas verändert habe. Vielmehr führt er aus, sich nach wie vor in ambulanter Behandlung zu befinden. Dass sich an seine gesundheitlichen Situation im Vergleich zum ersten Asylverfahren in irgendeiner Weise verändert hat, trägt der Kläger nicht vor. Darüber hinaus war die Beklagte nicht gehalten, die bisherige Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG abzuändern. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen beim Kläger nicht vor. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23. Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich in Armenien zu versorgen. Der Kläger ist im arbeitsfähigen Alter. Für Rückkehrer wie den Kläger bestehen überdurchschnittlich gute Chancen auf Arbeit, der armenische Migrationsdienst kann mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 21. Im Übrigen ist es dem Kläger zuzumuten, die Hilfe seiner Familienangehörigen bei der Bestreitung des Lebensunterhalts in Anspruch zu nehmen. Soweit der Kläger vorträgt, bei Ableistung des Militärdienstes unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein, führt dies ebenfalls nicht zur Gewährung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger unterliegt nicht mehr der Wehrpflicht. Der allgemeinen Wehrpflicht unterliegen Männer armenischer Staatsangehörigkeit vom 18. bis zum 27. Lebensjahr, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 11. Der Kläger, geboren am 01.01.1993, ist nunmehr 28 Jahre alt. Selbst wenn er noch Wehrdienst abzuleisten hätte, kann er stattdessen einen Ersatzdienst ableisten. Dieser Alternativdienst gliedert sich in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 12, 13. Dort besteht keine Gefahr von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Hinsichtlich zu Fällen von Misshandlungen von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor. Darüber hinaus hat sich die Lage in den Streitkräften seit der sogenannten „Samtenen Revolution“ verbessert, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), S. 13. Auch wenn dem Kläger in Armenien ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung drohen sollte, würde dies nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen. Ein Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung rechtfertigt nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung, weil der Staat das Recht hat, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen zu pönalisieren, vgl. VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.08.2020 – 8 A 376/17 – juris, Rn. 19. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2016 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 18. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, das lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, vgl. VG Münster, Urteil vom 27.08.2020 – 8 K 2237/15.A – juris, Rn. 157 f. Dass dem Kläger derartige Gefahren drohen, ist nicht ersichtlich. Diesbezüglich nimmt das Gericht ebenfalls auf den angegriffenen Bescheid vom 12.01.2018 Bezug, § 77 Abs. 2 AsylG und führt darüber hinaus folgendes aus: Die für den Kläger geltend gemachten Erkrankungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG. Es fehlt bereits an der Vorlage einer aktuellen qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG. Die „Fachärztliche gutachterliche Stellungnahme“ von Dr. Q. vom 19.02.2018, wonach der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode und einer Persönlichkeitsstörung leidet, ist nicht hinreichend aktuell. Selbst unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme ist nicht erkennbar, dass sich diese Erkrankungen alsbald nach einer Rückkehr nach Armenien wesentlich verschlechtern und dort zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben des Klägers führen würden. Dr. Q. formuliert pauschal, dass sich die Symptome der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Armenien „drastisch verschlechtern“ und zu „einer stationären Krankenhausbehandlung“ führen würden. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Rückkehr zu einer erheblichen Lebensgefahr des Klägers führen würde, zumal die Erkrankungen des Klägers in Armenien behandelbar sind. Die stationäre und ambulante Behandlung von psychischen Störungen in Armenien ist für alle armenischen Staatsbürger kostenlos. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und ebenfalls kostenlos, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: Februar 2020), Seite 20. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.