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Urteil

6 K 717/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0608.6K717.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger wendet sich gegen die – mittlerweile aufgehobene – Sperrung seines Facebook-Accounts auf einer sogenannten Facebook-Unternehmensseite der beklagten Rundfunkanstalt. 3 Ende August 2017 kommentierte der Kläger die Veröffentlichung der beklagten Rundfunkanstalt unter dem Titel „Mehr antisemitische Übergriffe in Großbritannien“ auf deren Facebook-Seite folgendermaßen: 4 „Bitte weitergehen, hat nix mit nix zu tun.“ 5 Im Oktober 2017 setzte der Kläger auf einen Beitrag der beklagten Rundfunkanstalt mit der Überschrift „Vor 50 Jahren wurde Che Guevara erschossen“ folgenden Kommentar auf deren Facebook-Seite ab: 6 „Kommt dann als nächstes ein nettes Jugendbild mit Zitat von Adolf Eichmann?“ 7 Am 11.10.2017 veröffentliche die beklagte Rundfunkanstalt auf ihrer Facebook-Seite unter dem Titel „Demo gegen Rassismus auf der Frankfurter Buchmesse“ ein Video mit einem Interview mit Frau Dr. Kyra Dreher vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Dieses Video kommentierte der Kläger, nachdem die beklagte Rundfunkanstalt zuvor den Kommentar eines anderen Nutzers als „unangemessene Polemik“ bezeichnet hatte, wie folgt: 8 „Deutschlandfunk: Unangemessen ist allein Ihre hier offen dargestellte Einseitigkeit. Sie werden mit Zwangsgebühren finanziert mit der naiven Auflage, de[r] öffentliche Rundfunk [w]äre irgendwie politisch ausgeglichen und neutral. Schön, dass Sie hier belegen, wie dringend die Abschaffung des Rotfunks ist.“ 9 Unter dem 04.11.2017 veröffentlichte die beklagte Rundfunkanstalt einen Beitrag mit dem Titel „AfD und Identitäre unter einem Dach“. Der Kläger kommentierte diesen Beitrag folgendermaßen: 10 „Der zwangsfinanzierte Staatsfunk einmal mehr als linksradikales Hetzinstrument. Die komplett gewaltfreie IB dämonisieren, aber den linksextremen Terror gegen dieses Haus komplett verschweigen – solche verlogenen ‚Berichte‘ kennt man ja noch aus dem Staatsfernsehen der DDR. GEZ jetzt abschaffen!“ 11 Am 04.11.2017 sperrte die beklagte Rundfunkanstalt den Account des Klägers für weitere aktive Kommentierungen auf ihrer Facebook-Seite. Die streitursächlichen Kommentare des Klägers löschte sie. Mit E-Mail vom 22.11.2017 forderte der Kläger die beklagte Rundfunkanstalt auf, seinen Account bis zum 29.11.2017 wieder freizuschalten. Seine Aufforderung wiederholte der Kläger mit E-Mail vom 17.12.2017. Die beklagte Rundfunkanstalt teilte ihm mit E-Mail vom 18.12.2017 mit, dass sie ihn gerne unter der Vorgabe entsperren würde, dass er sich zukünftig etwas gemäßigter äußere, dies aber aus technischen Gründen bisher nicht möglich sei. Letztmals wies der Kläger die beklagte Rundfunkanstalt mit E-Mail vom 10.01.2018 darauf hin, dass sein Account entgegen deren Ankündigung immer noch gesperrt sei. 12 Am 25.01.2018 hat der Kläger Klage erhoben und ursprünglich beantragt, die beklagte Rundfunkanstalt zu verurteilen, ihn mit seinem Facebook-Account auf deren Facebook-Unternehmensseite zu entsperren. Zur Begründung trägt er vor, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DRadio-Satzung solle in den Sendungen der beklagten Rundfunkanstalt ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 DRadio-Satzung eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. Er habe einen Anspruch auf gleichheitskonforme Zulassung zur Kommentierungsfunktion. Das Blockieren seines Accounts stelle einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 GG dar. Es obliege der grundrechtsverpflichteten beklagten Rundfunkanstalt nicht, darüber zu befinden, welche Meinungen „gemäßigt“ seien oder nicht. Er habe nicht seinerseits den Account der beklagten Rundfunkanstalt gesperrt. 13 Am 20.04.2018 ist die Entsperrung des Accounts des Klägers durch den Nutzer-Zugang der beklagten Rundfunkanstalt erfolgt. 14 Mit Schriftsatz vom 13.06.2018 hat der Kläger angekündigt, die Klage nunmehr auf die Feststellung zu richten, dass die Sperrung seines Accounts auf der Unternehmensseite der beklagten Rundfunkanstalt rechtswidrig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 hat er diesen Antrag neu gefasst. Die Klageänderung sei sachdienlich, weil der maßgebliche Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibe. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses, das sich aus der Grundrechtsbindung der beklagten Rundfunkanstalt ergebe. Mit dem ungerechtfertigten Eingriff in seine Meinungsfreiheit habe diese ihr „virtuelles Hausrecht“ unzulässig ausgeübt und ihre Pflicht zur gleichberechtigten Zugangsgewährung aus dem Nutzungsverhältnis verletzt. 15 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 16 festzustellen, dass die beklagte Rundfunkanstalt zur Entsperrung seines Accounts bei Facebook mit dem Profil (https://www.facebook.com/xxxxxxxx.xxxxxxxxxx.xx) auf ihrer Unternehmensseite bei Facebook (https://www.facebook.com/deutschlandfunk) verpflichtet war. 17 Die beklagte Rundfunkanstalt beantragt schriftsätzlich, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie trägt vor, dass die Klageänderung unzulässig sei, da die Sachurteilsvoraussetzungen einer Feststellungsklage nicht vorlägen. Es stehe zwischen dem Kläger und ihr kein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Streit. Es sei keine Norm ersichtlich, aus der sich der Kläger als Normadressat und sie als Normanwenderin gegenüberstünden. Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse, da die Sperrung in der Vergangenheit liege und der Kläger nicht gehindert sei, auf ihrer Facebook-Seite zu kommentieren. Auch eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Eine gerichtliche Entscheidung würde keine Bindungswirkung für die Zukunft entfalten und wäre auch nicht geeignet, dem Kläger für sein zukünftiges Verhalten Orientierung zu geben. Die große Reichweite von Facebook sei nicht geeignet, ein besonderes Feststellungsinteresse zu begründen. In der Sache trägt sie vor, der Kläger habe weiterhin ihre Facebook-Seite besuchen, sich ungehindert Informationszugang verschaffen und seine Meinung auf seiner eigenen Facebook-Seite sowie jeder anderen Seite kundtun können, deren Zugriff nicht für ihn gesperrt gewesen sei. Die Sperrung des Accounts des Klägers sei allein für sie und den Kläger sichtbar gewesen, nicht hingegen für andere Facebook-Nutzer. Eine Entsperrung vor dem 20.04.2018 sei technisch nicht möglich gewesen. Die sei aus ihrer Sicht nur so zu erklären, dass der Kläger seinerseits ihren Account gesperrt habe. Hierauf habe sie ihn vorgerichtlich hingewiesen. Unabhängig davon sei eine Anspruchsgrundlage für eine Entsperrung nicht ersichtlich. Der Rundfunk sei eine öffentliche, keine staatliche Aufgabe. Sie sei als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein Teil der Staatsverwaltung und daher grundrechtsberechtigt und nicht -verpflichtet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbindung seiner Meinung in die Berichterstattung. Die Sperrung sei von ihrer Rundfunkfreiheit und deren Konkretisierung in den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages gedeckt. Danach sei sie zur Wahrung der Sachlichkeit auf ihrer Facebook-Unternehmensseite verpflichtet. Sie habe daher bei ihren Angeboten zum Meinungsaustausch auf ein positives Debattenklima und den Schutz der Rechte Dritter zu achten. Die Kommentare des Klägers hätten keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zur Diskussion gestellten Beitrag erkennen lassen, sondern seien allein darauf angelegt gewesen, ihr eine tendenziöse Berichterstattung vorzuwerfen. Mit Blick hierauf sei eine Sperrung des Accounts des Klägers erforderlich und auch verhältnismäßig gewesen. Der Vorwurf parteilicher und einseitiger Berichterstattung zugunsten politisch linksgerichteter Standpunkte und unwahrer Berichterstattung sowie der Vergleich mit dem DDR-Staatsfernsehen als Propagandainstrument der SED-geführten Regierung überschreite die Grenzen der freien Meinungsäußerung und müsse von ihr nicht hingenommen werden. Die Äußerungen hätten den Straftatbestand des § 185 StGB verwirklicht. Sie könne Forenbeiträge auf Grundlage ihres „virtuellen Hausrechts“ unterbinden. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 24 Für die vorliegende Streitigkeit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, beurteilt sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Bürgerliches Recht ist Jedermannsrecht. Öffentlich-rechtlicher Natur sind demgegenüber diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Für die Bestimmung des Rechtswegs kommt es daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Entsperrungshandlung, sondern auf den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Das Entsperrungs- bzw. das diesbezügliche Feststellungsbegehren des Klägers ist im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. Denn die Facebook-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind öffentliche Einrichtungen, die diesen zur Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags dienen. 25 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2019 – 6 B 162.18 –, juris, Rn. 7 und 14 m. w. N. 26 Mit klarstellendem Schriftsatz vom 16.07.2018 hat der Kläger die erhobene Leistungsklage im Wege einer Klagebeschränkung (§ 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO) auf eine allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) umgestellt. 27 Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 19.08.1982 – 3 C 4.82 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 14.10.1993 – 1 A 904/90 –, juris, Rn. 40 ff. 28 Die allgemeine Feststellungsklage ist zulässig. Sie ist statthaft, weil die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt wird, § 43 Abs. 1 VwGO. Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis ist jede durch öffentlich-rechtliche Norm, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder Verwaltungsakt begründete rechtliche Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten oder einem Rechtssubjekt und einer Sache. Feststellungsfähig sind dabei sowohl das Rechtsverhältnis als solches als auch einzelne Rechte oder Pflichten. Der Kläger macht einen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch und damit das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses geltend. Dieses ist auch hinreichend konkret. Es muss die Anwendung einer konkreten Norm auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig sein; die Klärung abstrakter Rechtsfragen ist nicht ausreichend. Grundsätzlich ist auch ein der Vergangenheit angehörendes Rechtsverhältnis feststellungsfähig. 29 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 – 6 C 46.16 –, juris, Rn. 12 m. w. N. 30 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Vorliegend geht es um eine konkrete, mittlerweile wieder aufgehobene Sperrung des Facebook-Accounts des Klägers wegen vier konkreter Kommentare. Ausgehend von diesem Sachverhalt streiten die Beteiligten um die Berechtigung der beklagten Rundfunkanstalt zur Sperrung des Klägers bzw. um die Verpflichtung zur Aufhebung dieser Sperre. Da die beklagte Rundfunkanstalt den Kläger zwischenzeitlich entsperrt hat, kann er Rechtsschutz nicht mehr mit der an sich vorrangigen Leistungsklage erheben, sodass die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ihm nicht mehr entgegensteht. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 – 7 C 115.86 –, juris, Rn. 26. 32 Der Kläger hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Darunter ist jedes schutzwürdige rechtliche, wirtschaftliche, persönliche und sogar ideelle Interesse zu verstehen. Zudem verfügt er über ein qualifiziertes Feststellungsinteresse. Ein solches ist erforderlich, wenn es sich um ein erledigtes (nachträgliche Feststellungsklage) oder zukünftiges Rechtsverhältnis (vorbeugende Feststellungsklage) handelt. Bei einer nachträglichen Feststellungsklage – wie hier – ist ein qualifiziertes Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse oder Präjudizität zu bejahen. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 – 1 C 2.95 –, juris, Rn. 18 ff. 34 So liegt der Fall hier. Das vom Kläger behauptete Rechtsverhältnis hat sich nicht etwa durch Zeitablauf oder auf andere Weise, sondern durch Entsperrung seitens der beklagten Rundfunkanstalt erledigt. Das Rehabilitationsinteresse des Klägers folgt aus dem geltend gemachten Grundrechtseingriff von zeitlich erheblicher Dauer. 35 Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Leipzig, Urteil vom 11.09.2019 – 1 K 1642/18 –, juris, Rn. 66. 36 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die nachträgliche Feststellungsklage ist begründet, soweit das behauptete Rechtsverhältnis bestand (§ 43 Abs. 1 Fall 1 VwGO). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hatte gegen die beklagte Rundfunkanstalt keinen öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch gerichtet auf Entsperrung seines Facebook-Accounts auf deren Facebook-Unternehmensseite. 37 Der öffentlich-rechtliche Folgebeseitigungsanspruch (vgl. § 1004 BGB analog, Art. 20 Abs. 3 GG) setzt die Beeinträchtigung eines subjektives Rechts durch einen rechtswidrigen Eingriff voraus und ist auf die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden rechtswidrigen Folgen ihrer Amtshandlungen. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 – 1 C 13.14 –, juris, Rn. 24. 39 Die zeitweilige Sperrung des Facebook-Accounts des Klägers auf der Facebook-Unternehmensseite der beklagten Rundfunkanstalt erweist sich als rechtmäßiger Eingriff in seine Meinungsfreiheit. 40 Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Der Begriff der Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst Werturteile und mit Einschränkungen auch Tatsachenbehauptungen. Das Grundrecht schützt das Äußern und Verbreiten der Meinung, also ihre Abgabe und den Prozess der Informationsübertragung. Das Grundrecht wird durch jede Anordnung eines Grundrechtsverpflichteten beeinträchtigt, die die Meinungsäußerung oder -verbreitung verbietet, behindert oder gebietet. Faktische Einwirkungen stellen einen Grundrechtseingriff dar, sofern sie von einem gewissen Gewicht und daher Regelungen gleichzustellen sind. Die Meinungsfreiheit enthält ein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen, weshalb in meinungsbezogenen Ungleichbehandlungen eine Grundrechtsbeeinträchtigung liegt. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung verschafft keinen Anspruch auf Benutzung des Rundfunks zur Verbreitung einer Meinung. Die Meinungsäußerungsfreiheit ist dem Bürger nur dort gewährleistet, wo er sich jeweils befindet oder tatsächlich Zugang findet. 41 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.09.2020 – 5 A 35/20 –, juris, Rn. 35 ff. m. w. N. 42 Entgegen ihrer Auffassung unterliegt die beklagte Rundfunkanstalt einer unmittelbaren Grundrechtsbindung hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch in Bezug auf Art. 3 GG. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass sie im Verhältnis zum Staat selbst Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und damit insoweit grundrechtsberechtigt ist. Die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine dienende Freiheit. Sie dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, und zwar in einem umfassenden, nicht auf bloße Berichterstattung oder die Vermittlung politischer Meinungen beschränkten Sinn. Freie Meinungsbildung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation. Sie setzt auf der einen Seite die Freiheit voraus, Meinungen zu äußern und zu verbreiten, auf der anderen Seite die Freiheit, geäußerte Meinungen zur Kenntnis zu nehmen, sich zu informieren. Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozess verfassungsrechtlich zu schützen. Der Rundfunk ist „Medium und Faktor“ des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht. Angesichts seiner herausragenden kommunikativen Bedeutung gelingt freie Meinungsbildung nur in dem Maß, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert. Unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation bildet daher der grundrechtliche Schutz der Vermittlungsfunktion des Rundfunks eine unerlässliche Voraussetzung der Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG. Deshalb ist die beklagte öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag) als Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung gegenüber Dritten grundsätzlich gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechtsbindung und -trägerschaft ist auf der Rechtfertigungsebene zu berücksichtigen. 43 Vgl. BVerfG, Urteil vom 05.02.1991 – 1 BvF 1/85 –, juris, Rn. 401 m. w. N.; Sächs. OVG, Urteil vom 16.09.2020, a. a. O., Rn. 35, 43; VG Mainz, Urteil vom 13.04.2018 – 4 K 762/17.MZ –, juris, Rn. 78. 44 Die Sperrung des Klägers von der Facebook-Unternehmensseite ist ein Eingriff in den Schutzbereich seiner Meinungsfreiheit sowie seinen Anspruch auf gleichheitskonforme Zulassung zur Kommentarfunktion. Als Eingriff in den Schutzbereich ist jede Freiheitsverkürzung anzusehen, wobei auch Leistungsverweigerungen als Eingriff bewertet werden, sofern diese wegen einer Meinung erfolgen. Rechtsgrundlage für den Eingriff ist das der beklagten Rundfunkrecht zustehende „virtuelle Hausrecht“, das durch die einer Benutzungsordnung vergleichbare Netiquette konkretisiert wird. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht umfasst das Recht, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung und insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen. Ein für virtuelle Einrichtungen korrespondierendes „virtuelles Hausrecht“ wird durchgesetzt durch manuelle Sperrung des Nutzers oder auch durch technische Mittel, etwa der Handlungsanweisung an die Software, bestimmte Nutzer nicht mehr für einen Besuch zuzulassen. Eine öffentliche Stelle, die ein prinzipielles Zugangsrecht zu einer öffentlichen Einrichtung geschaffen hat, muss sich jedenfalls bei dessen Verwaltung an Art. 3 Abs. 1 GG (i. V. m. der Selbstbindung der Verwaltung) messen lassen. Entscheidet sich die Rundfunkanstalt daher für eine grundsätzliche Freischaltung der Kommentierungsfunktion, darf sie wegen des Charakters der Facebook-Auftritte als „quasi öffentliche Einrichtungen“ sowie wegen der ihr als öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalt zukommenden Grundrechtsbindung nicht einzelne Nutzer willkürlich hiervon ausschließen. Vielmehr muss ein solcher Ausschluss sachlich gerechtfertigt sein und darf nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Grundrechte, verstoßen. Hierauf kann das Handeln der Rundfunkanstalt gerichtlich überprüft werden. Ein Verweis auf die Netiquette allein vermag einen Ausschluss von der Kommentierungsfunktion daher nicht zu rechtfertigen. Als Quasi-Nutzungsordnung kann eine Netiquette insoweit nur Anhaltspunkt sein und muss jedenfalls verfassungskonform ausgelegt werden. 45 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.09.2020, a. a. O., Rn. 46; VG München, Urteil vom 27.10.2017 – M 26 K 16.5928 –, juris, Rn. 17; VG Mainz, Urteil vom 13.04.2018, a. a. O., Rn. 80 ff. 46 Die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GG hergeleitete Programmfreiheit erlaubt es der beklagten Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, welche Inhalte Eingang auf ihre Facebook-Seite finden. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Die Programmfreiheit erlaubt ihm auch, das geschaffene Diskussionsforum von Telemedienangeboten i. S. v. § 11d des im maßgeblichen Zeitpunkt der Sperrung noch einschlägigen Rundfunkstaatsvertrags in der Fassung vom 02.04.2009 (RStV a.F.) zu beschränken und die Diskussion in eine gewünschte Richtung zu lenken. Dazu kann er grundsätzlich Benutzungsregeln – wie hier in Gestalt der „Kommentar-Regeln“ – aufstellen. Die Rechtmäßigkeit der Versagung eines gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt geltend gemachten Teilhaberechts ist nur am Willkürmaßstab zu messen, da eine weitergehende gerichtliche Überprüfung ein Eingriff in dieses Grundrecht der Rundfunkanstalt wäre. 47 Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 16.09.2020, a. a. O., Rn. 43. 48 Gemessen daran verstoßen die Kommentare des Klägers gegen die Netiquette der beklagten Rundfunkanstalt i. V. m. den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrags. Die von der Rundfunkanstalt betriebene Facebook-Seite ist ein Telemedienangebot i. S. v. § 11d Abs. 4 Satz 2 RStV a. F. Die für die angemeldeten Facebook-Nutzer geöffnete Kommentierungsfunktion zu einzelnen Beiträgen ist Teil dieses Angebots. Sie ist journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltet (§ 2 Abs. 2 Nr. 19 RStV a. F.), weil sie sich auf redaktionell gestaltete Sendungen bezieht. Die sich aus den Kommentierungen der Nutzer ergebende Diskussion wird durch Redakteure – gleichsam als Moderatoren – redaktionell begleitet. Auch die Nutzerbeiträge sind als Teil des journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedienangebots anzusehen, weil sie mit den Inhalten der Redaktion verknüpft sind. Da das öffentlich-rechtliche Telemedienangebot stets einen konkreten Sendungsbezug nach § 11d RStV a. F. aufweisen muss, ist auch von den geposteten Kommentaren ein konkreter Themenbezug zu verlangen. Zudem dient diese Vorgabe an die Nutzer der Gewährleistung einer sachbezogenen Diskussion im Sinne der ebenfalls grundrechtlich geschützten Programmfreiheit der beklagten Rundfunkanstalt. Deren Telemedienangebot bei Facebook eröffnet keinen „virtuellen offenen Marktplatz“ für den allgemeinen Austausch zu beliebigen Themen, sondern die Möglichkeit zu einem sendungsbezogenen Diskurs zu den im Rahmen der Programmfreiheit gesetzten thematischen Schwerpunkten. 49 Vgl. VG Leipzig, Urteil vom 11.09.2019, a. a. O., Rn. 93. 50 Zudem unterliegt die Berichterstattung der beklagten Rundfunkanstalt dem Sachlichkeitsgebot, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 DRadio-StaatsV. Dieses hat auch in ihrer Netiquette Niederschlag gefunden. In den „Kommentar-Regeln“ für die Facebook-Seite der beklagten Rundfunkanstalt (Bl. 104 GA) heißt es: „Beleidigungen und jegliche Form der Diskriminierung werden nicht geduldet. Außerdem legen wir auf einen respektvollen, sachlichen Umgangston Wert. Bei Regelverstößen entfernen wir die entsprechenden Kommentare.“ 51 Die zeitweilige Sperrung des Klägers von der Kommentierung auf ihrer Unternehmensseite war nicht willkürlich und ist deshalb nicht zu beanstanden. Willkürlich ist eine Entscheidung ohne sachlichen Grund. Die Sperrungsentscheidung der beklagten Rundfunkanstalt basiert auf einem sachlichen Grund. Denn mit seinen Kommentaren hat der Kläger wiederholt den Nutzungszweck der im Rahmen einer öffentlichen Aufgabe betriebenen Kommentierungsfunktion gestört. Die Kommentare verstießen gegen das Sachlichkeits- sowie gegen das Themenbezugsgebot. 52 Der Ende August 2017 abgesetzte Kommentar „Bitte weitergehen, hat nix mit nix zu tun.“ wies keinen hinreichenden thematischen Bezug zum Artikel „Mehr antisemitische Übergriffe in Großbritannien“ auf. Der Kläger ging mit seinem Kommentar in keiner Weise auf den Beitrag ein, eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Beitrags ist nicht erkennbar. Zwar könnte die Formulierung vor dem Hintergrund eines Facebook-Posts der AfD-Politikerin Beatrix von Storch anlässlich der islamistischen Terroranschläge in Brüssel am 22.03.2016, 53 vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/article153572501/AfD-Politikerin-von-Storch-provoziert-mit-Facebook-Post.html, abgerufen am 08.06.2021, 54 als Vorwurf zu verstehen gewesen sein, dass ein Zusammenhang zwischen steigender Einwanderung aus islamisch geprägten Ländern und zunehmendem Antisemitismus ignoriert werde. Es hätte jedoch dem Kläger oblegen, dies in sachlicherer Form und beitragsbezogen zum Ausdruck zu bringen. Erläuternde Darlegungen hierzu hat der Kläger weder vorgerichtlich noch schriftsätzlich getätigt. 55 Gleiches gilt für die Kommentierung des Beitrags „Vor 50 Jahren wurde Che Guevara erschossen“ mit der Frage „Kommt dann als nächstes ein nettes Jugendbild mit Zitat von Adolf Eichmann?“. Ein Themenbezug zum Artikel ist bei dieser Kommentierung nicht erkennbar. Der Kläger hat einen etwaigen Bezug auch nicht erklärt. Sein Kommentar ist weder in sachlicher Form vorgebracht noch setzt er sich mit dem Inhalt des Textes auseinander. Er erschöpft sich stattdessen in Polemik und einem unangemessenen Vergleich. 56 Mit seinen Kommentaren vom 11.10. und 04.11.2017 warf der Kläger der beklagten Rundfunkanstalt „offen dargestellte Einseitigkeit“ bei der Berichterstattung vor. Damit wiesen die Kommentierungen zwar im Ansatz einen gewissen Sachbezug zur Art der Berichterstattung auf. Allerdings verlagerte der Kläger sodann den Schwerpunkt auf die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und eröffnete damit ein neues, vom jeweiligen Beitragsinhalt losgelöstes Thema. Dabei bezeichnete er die beklagte Rundfunkanstalt als „Rotfunk“ und „zwangsfinanzierte[n] Staatsfunk“ sowie „linksradikales Hetzinstrument“, deren „verlogenen ‚Berichte‘“ man noch aus dem „Staatsfernsehen der DDR“ kenne, und forderte: „GEZ jetzt abschaffen!“ Im Rahmen ihrer Programmfreiheit kann die beklagte Rundfunkanstalt Kommentare zu beitragsfremden Themen unterbinden. Der fehlende Themenbezug stellt stets einen Grund dar und schließt Willkür aus. Zudem drückte der Kläger seine Kritik in Form von Diffamierungen aus, die die beklagte Rundfunkanstalt mit Blick auf ihre Programmfreiheit nicht in der Kommentar-Rubrik ihrer Facebook-Seite dulden musste. 57 Die zeitweilige Sperrung des Klägers war – auch zusammen mit der nicht vom Klageantrag umfassten Löschung der Kommentare – jedenfalls in Anbetracht der Gesamtheit der Kommentare verhältnismäßig. Es kann daher dahinstehen, ob auch jeder einzelne Kommentar für sich betrachtet eine Sperrung gerechtfertigt hätte. Die Sperrung verfolgte den legitimen Zweck, eine Diskussion durch sachliche und beitragsbezogene Kommentierungen zu ermöglichen. Ein milderes, den Kläger weniger belastendes Mittel, mit dem der Normzweck in gleicher Weise hätte erreicht werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde auch nicht vom Kläger aufgezeigt. Angesichts der wiederholten Verstöße wäre eine isolierte Löschung der Kommentare nicht ebenso effektiv gewesen, den verfolgten Zweck zu erreichen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einer Verwarnung und Aufforderung, die „Kommentar-Regeln“ zu beachten, entsprochen hätte. Da die Sperrung nur zeitweilig erfolgte, wurde der Kläger nicht dauerhaft in seiner Meinungsfreiheit durch den Ausschluss von Diskussionsteilnahmen beim Facebook-Angebot der beklagten Rundfunkanstalt beschränkt. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache mit Blick auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung hat. 60 Rechtsmittelbelehrung 61 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 62 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 63 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. 64 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 65 Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 66 Beschluss 67 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 68 5.000,00 € 69 festgesetzt. 70 Gründe 71 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 72 Rechtsmittelbelehrung 73 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 74 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 75 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 76 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 77 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.