Urteil
20 K 8757/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0608.20K8757.17A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 ihres Bescheides vom 30.05.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 ihres Bescheides vom 30.05.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1973 geborene Kläger ist staatenloser Palästinenser aus dem Libanon. Er ist sunnitischer Moslem. Er ist bei der „United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East“ (Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten, UNRWA) als palästinensischer Flüchtling im Libanon (Camp „Nahr al-Bared“/Tripoli) registriert. Er reiste am 19.05.2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und stellte am 21.06.2016 einen förmlichen Asylantrag. In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 02.09.2016 gab er an, im Libanon bis zu seiner Ausreise im Camp Nahr al-Bared gelebt zu haben. Seine Eltern, seine Frau, seine Kinder, seine Geschwister und die Großfamilie lebten noch im Libanon. Er habe die Mittelschule abgeschlossen und als Krankenpfleger gearbeitet. Er sei aus dem Libanon ausgereist, weil er Angst vor bewaffneten Gruppen gehabt habe, die seinen Neffen rekrutiert hätten. Der Kläger legte ein ärztliches Attest des Universitätsklinikums D. Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie, vom 17.06.2016 vor, in dem ihm überlastungsbedingte muskuläre Schmerzen im M. trapezius und Mm. Rhomboidei bei eingeschränkter Schulterbeweglichkeit diagnostiziert werden, außerdem ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. U. F1. vom 12.09.2016, in dem es unter dem Punkt „Diagnose(n)“ heißt: „Synkope (R55, G), Asthma bronchiale (J45.9, G), Verdacht auf Extrasystolische Arrhythmie (I49.4, V), Schulter-Arm-Syndrom (M54.12, G), Hyper-cholesterinämie (E78.0, G), Varikose beidseitig (I83.9, BG), Nikotinabusus (F17.1, G), Thoraxschmerzen (R07.4, G), Cephalgia (R51, G)“. Der Kläger legte weiter einen libanesischen Ausweis für Palästinenserinnen und Palästinenser vor. Mit Bescheid vom 30.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, drohte dem Kläger die Abschiebung in den Libanon an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 09.06.2017 Klage erhoben. Er hat im Klageverfahren weitere ärztliche Atteste vorgelegt. In dem Attest des Facharztes für Innere Medizin Dr. U. F1. vom 09.04.2019 heißt es, dass bei dem Kläger Lungen- und Herzstörungen vorlägen, die dringend behandlungsbedürftig seien, in dem Attest des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie N. vom 02.05.2019, dass der Kläger weiterhin an deutlichen Bewegungseinschränkungen der linken Schulter und des linken Ellbogens leide, die eine Behandlung erforderten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21.05.2021 außerdem eine „Family Registration Card“ der UNRWA vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.05.2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Kläger und die Beklagte haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer mit Schriftsätzen vom 09.06.2017 und vom 09.08.2017 erklärt (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.05.2021 außerdem auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hatte den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärung steht nicht entgegen, dass sie unter dem Vorbehalt des Widerrufs abgegeben wurde. Denn dieser Widerrufsvorbehalt bezieht sich im Kontext der von der Beklagten zur Vereinfachung und Beschleunigung gewählten Verfahrensweise der Abgabe einer allgemeinen Prozesserklärung erkennbar auch nur auf den Widerruf dieser allgemeinen Prozesserklärung, wie er etwa mit der Erklärung vom 27.06.2017 für alle vorausgegangenen Erklärungen erfolgte. Eine solche Änderung bzw. ein vollständiger oder teilweiser Widerruf der allgemeinen Prozesserklärung steht auch im freien Ermessen der Beklagten und kollidiert nicht mit allgemeinen prozessualen Grundsätzen, so lange eine der dort abgegebenen allgemeinen Prozesserklärungen noch nicht in einem einzelnen bereits anhängigen Verfahren als abgegeben gilt. Ist Letzteres aber der Fall, unterliegt die dann in einem konkreten Verfahren wirksam gewordene Prozesserklärung allgemeinen prozessualen Grundsätzen. Hinsichtlich des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO bedeutet dies, dass es sich um eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung handelt. Die Verzichtserklärung ist im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage auch dann wirksam, wenn die übrigen Beteiligten ihr Einverständnis noch nicht erklärt haben. Die Bindung eines Beteiligten an seine Erklärung tritt ein, sobald diese bei Gericht eingegangen ist und nicht erst mit Eingang der letzten Verzichtserklärung. Auf die Erklärung der anderen Beteiligten kommt es schon deshalb nicht an, weil die Verzichtserklärung gegenüber dem Gericht abgegeben wird und es auf die Bekanntgabe bzw. die Kenntnis der Gegenseite von der Erklärung für deren Wirksamkeit nicht ankommt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.02.2021 – 14 K 3838/17.A – juris, m.w.N. Allerdings bezieht sich der Verzicht seinem Inhalt nach lediglich auf die nächste Entscheidung des Gerichts und wird – wenn diese kein abschließendes Urteil ist – dadurch verbraucht. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist deshalb dann nicht mehr wirksam, wenn nach diesem Verzicht ein Beweisbeschluss ergeht, den Beteiligten durch einen Auflagenbeschluss eine Stellungnahme abgefordert wird oder Akten zu Beweiszwecken beigezogen werden oder sonst neue Erkenntnismittel durch eine Zwischenentscheidung in den Prozess eingeführt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2016 – 4 B 21.16 – juris, Rn. 9. Diese Wirkung hat aber nur eine Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d. h. neue Gesichtspunkte einbringt, nicht aber eine solche, die nur den Verfahrensablauf betrifft. Vgl. zur Einzelrichterübertragung: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.02.2019 – 4 L 156/18 – juris, Rn. 25; Bühs, NVwZ 2020, 1638, 1641. Ebenfalls nicht zum Verbrauch des Verzichts führt die formlose Einführung von neuen Erkenntnismitteln im Asylprozess. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.02.2021 – 14 K 3838/17.A – juris, Rn. 25. Die Erkenntnismittel sind zwar auch dann einzuführen, wenn die Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Verzichtserklärung bedeutet in diesem Zusammenhang nicht zugleich den Verzicht auf die Gewährung rechtlichen Gehörs zu solchen, die Entscheidung tragenden Umständen, die bislang nach übereinstimmender Auffassung aller Verfahrensbeteiligter nicht entscheidungserheblich waren. Daraus folgt indes nur, dass nach Einführung von neuen Erkenntnismitteln durch das Gericht ein angemessener Zeitraum bis zur Entscheidung über die Klage verbleiben muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.2020 – 2 BvR 2699/17 – juris, Rn. 3; Bühs, NVwZ 2020, 1638, 1640. Auch eine Änderung der Prozesslage führt im Verwaltungsprozess weder von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung noch macht sie die Erklärung widerruflich. Insbesondere ist im Verwaltungsprozess § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anwendbar, denn das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigen-ständige Regelung erfahren. Ein erklärtes Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird auch nicht allein durch den Ablauf eines erheblichen Zeitraums verbraucht oder unwirksam. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 – 5 B 11.14 – juris; Beschluss vom 13.12.2013 – 6 BN 3.13 – juris; Beschluss vom 01.03.2006 – 7 B 90.05 – juris. Zwar steht es im Ermessen des Gerichts, ob es trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung kann zudem erforderlich sein, wenn eine Beteiligte oder ein Beteiligter geltend macht, eine wesentliche Änderung der Prozesslage erfordere unter dem Gesichtspunkt ihres/seines rechtlichen Gehörs deren Durchführung. Die Beklagte hat ihre Widerrufserklärung hier aber gar nicht begründet und nimmt im Übrigen die Sitzungstermine in den tatsächlich anberaumten mündlichen Verhandlungen nur sporadisch wahr. Das erkennende Gericht sieht auch aus anderen Gründen keine Veranlassung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da das Verfahren bereits nach Aktenlage entscheidungsreif ist und weiterer Klärungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung nicht besteht. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er hat im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2017 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Auf dieses Recht kann sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der EMRK sichergestellt ist. Dies beruht auf dem Gedanken, dass in jedem der sicheren Drittstaaten Schutz vor politischer Verfolgung hätte gefunden werden können. Reist die Ausländerin oder der Ausländer aus einem dieser sicheren Drittstaaten in die Bundesrepublik ein, so bedarf sie/er in Deutschland keines asylrechtlichen Schutzes, vgl. BVerfGE 94, 95. Der Kläger, der insbesondere über Griechenland in die Bundesrepublik eingereist ist, kann sich auf Art. 16a GG nicht berufen. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Einer Ausländerin oder einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn sie/er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, welcher Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) umsetzt, ist Flüchtlingsschutz ausgeschlossen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) nach Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genießt. Die UNRWA ist eine Organisation nach Art. 1 Abschnitt D GFK. Registrierte Palästina-Flüchtlinge, denen die UNRWA Schutz bzw. Beistand gewährt, genießen den speziellen Flüchtlingsschutz. Wegen dieses speziellen Flüchtlingsschutzes ist es nach Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie für bei der UNRWA registrierte Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Europäischen Union als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19 – juris, Rn. 49. Der Ausschluss greift jedoch gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie dann nicht, wenn ein solcher Schutz oder Beistand nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage der Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der UN endgültig geklärt worden ist. Dann soll für die Betroffenen, deren besonderer Flüchtlingsstatus ja bereits feststeht, „ipso facto“ der Flüchtlingsschutz entsprechend der Qualifikationsrichtlinie bestehen. Es genügt die Tatsache des Wegfalls des Schutzes oder Beistands selbst und bedarf keiner Feststellung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Einzelfall. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19 – juris, Rn. 51; Urteil vom 25.07.2018 – C-585/16 – juris, Rn. 86; Urteil vom 19.12.2012 – C-364/11 – juris, Rn. 76. Aus dem Zusammenspiel von § 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AsylG ergibt sich, dass eine ipso-facto-Anerkennung als Flüchtling die Erfüllung beider Vorschriften voraussetzt, nämlich erstens dass die oder der Betroffene den Schutz oder Beistand der UNRWA genießt (weil sie/er zum durch die UNRWA durch Schutz und Beistand unterstützen Personenkreis gehört) und zweitens dass dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2020 – 14 A 2258/18.A – juris, Rn. 23 f. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.05.2019 – 1 C 5.18 –, juris, Rn. 14 f. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ein Dokument der UNRWA – eine sog. „Family Registration Card“ – vorgelegt, aus dem seine Registrierung als palästinensischer Flüchtling im Libanon (Camp Nahr al-Bared/Tripoli) hervorgeht (Bl.44 f. der Akte). Die Registrierung bei der UNRWA ist ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe. Vgl. EuGH, Urteil vom 17.06.2010 – C-31/09 – juris, Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 28.18 –, juris, Rn. 20. Der Kläger, der bis zu seiner Ausreise im Camp Nahr al-Bared in Tripoli gelebt hat, genießt damit grundsätzlich den Schutz bzw. Beistand der UNRWA, wobei für die Schutzgewährung unerheblich ist, dass er das Operationsgebiet der UNRWA verlassen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 – C-364/11 – juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 28.18 –, juris, Rn. 20. Dieser Schutz bzw. Beistand wird dem Kläger nicht länger gewährt, § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Dies ist dann der Fall, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich die oder der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es der UNRWA, um deren Beistand sie/er ersucht hat, unmöglich ist, ihr/ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe der UNRWA im Einklang stehen, sodass sich diese/ dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihrem/seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen bzw. nicht in dieses Einsatzgebiet zurückzukehren. Vgl. EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19 – juris, Rn. 51; Urteil vom 25.07.2018 – C-585/16 – juris, Rn. 86; Urteil vom 19.12.2012 – C-364/11 – juris, Rn. 63. Für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand der UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, ist nach § 77 Abs. 1 AsylG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung abzustellen. So auch VG Freiburg, Urteil vom 28.10.2020 – A 5 K 4285/16 – juris, Rn. 24; VG Potsdam, Urteil vom 18.06.2020 – 8 K 3961/17.A – juris, Rn. 24; VG Leipzig, Urteil vom 18.08.2020 – 7 K 915/18.A – juris, Rn. 24. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der § 3 Abs. 3 AsylG zugrunde liegenden Bestimmungen des Art. 1 Abschnitt D GFK und des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie: Art. 1 Abschnitt D GFK bestimmt, dass das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 keine Anwendung auf Personen findet, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der UN mit Ausnahme des UNHCR genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen (Hervorhebung durch das Gericht), ohne dass das Schicksal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der UN geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie bestimmt, dass eine Drittstaatsangehörige/ ein Drittstaatsangehöriger oder eine Staatenlose/ ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn sie/er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der UN mit Ausnahme des UNHCR gemäß Artikel 1 Abschnitt D der GFK genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt (Hervorhebung durch das Gericht), ohne dass die Lage der oder des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der UN endgültig geklärt worden ist, genießt sie/er ipso facto den Schutz der Richtlinie. Dem Wortlaut dieser Bestimmungen ist zu entnehmen, dass der ipso facto-Flüchtlingsschutz zuzuerkennen ist, wenn die/der Drittstaatsangehörige bzw. die/der Staatenlose den Schutz oder Beistand der UNRWA dem Grunde nach genießt, diesen jedoch aufgrund eines außerhalb ihres/seines Einflussbereichs liegenden oder von ihrem/seinem Willen unabhängigen Ereignisses nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Anhaltspunkte dafür, dass für eine ipso facto-Flüchtlingsanerkennung weitere Voraussetzungen gegeben sein müssen – insbesondere, dass die Ausreise der/des Drittstaatsangehörigen oder der/des Staatenlosen aus dem Einsatzgebiet der UNRWA unfreiwillig gewesen sein muss –, ergeben sich aus diesen Bestimmungen nicht. So auch: Generalanwältin beim EuGH Sharpston, Schlussanträge in der Rechtssache C-364/11 vom 13.09.2012, juris, Rn. 76 ff; UNHCR, Statement on the Interpretation and Application of Article 1D of the 1951 Convention and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive vom 18.08.2020, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/protection/operations/5f9ab7d44/unhcr-interventions-court-justice-eu.html. Für dieses Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck von Art. 1 Abschnitt D der GFK und Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie. Würde bei der Prüfung, ob staatenlosen Palästinenserinnen und Palästinensern, die den Schutz der UNRWA dem Grunde nach genießen, dieser Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, nicht allein darauf abgestellt, ob diese im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund eines außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Ereignisses nicht in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückkehren können, sondern zusätzlich darauf, ob sie das Einsatzgebiet bei Ausreise freiwillig oder unfreiwillig verlassen haben, so würde dies zu einer Schutzlücke führen. Personen, die das Einsatzgebiet der UNRWA freiwillig verlassen haben, aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Schutz oder Beistand von der UNRWA erhalten können, wären vom Schutz ausgeschlossen. Dies kann nicht dem Willen des Unionsgesetzgebers entsprechen. Vor dem Hintergrund, dass diese unionrechtliche Rechtslage eindeutig ist, ist unschädlich, dass sich der EuGH zu der Frage des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts bei Prüfungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Qualifikationsrichtlinie bisher nicht geäußert hat. Vgl. bspw. EuGH, Urteil vom 13.01.2021 – C-507/19 – juris; Urteil vom 19.12.2012 – C-364/11 – juris. Dies zugrunde gelegt, ist hier zu prüfen, ob dem Kläger im Falle einer Rückkehr in den Libanon als Land seines ständigen Aufenthalts der Schutz bzw. Beistand der UNRWA aufgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegender Ereignisse nicht länger gewährt würde. Davon ist nach den dem Gericht vorliegenden Informationen auszugehen. Die UNRWA bietet derzeit palästinensischen Flüchtlingen im Libanon keinen Schutz oder Beistand. Ebenso VG Freiburg, Urteil vom 28.10.2020 – A 5 K 4285/16 – juris. Die humanitäre Lage im Libanon ist bereits für libanesische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ausgesprochen schwierig. Zumindest bei männlichen erwerbsfähigen Libanesen ohne Unterhaltsverpflichtungen und mit (familiären) Kontakten in der Region, in die sie zurückkehren, ist allerdings derzeit davon auszugehen, dass sie sich ein absolutes Existenzminimum sichern können und ihre medizinische Versorgung grundsätzlich gesichert ist. Vgl. VG Köln, Urteil vom 19.02.2021 – 20 K 11945/16.A –. Bei palästinensischen Flüchtlingen im Libanon kann davon nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen nicht ausgegangen werden, sodass sich der Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befinden würde. Palästinensischen Flüchtlingen werden im Libanon politische und wirtschaftliche Rechte verwehrt. Sie dürfen, anders als andere Ausländerinnen und Ausländer, im Libanon seit 2001 keinen Grund und Boden erwerben. Auch wenn einige Berufe den Palästinenserinnen und Palästinensern zugänglich gemacht werden, bestehen rechtliche Hindernisse und gesellschaftliche Diskriminierung. So wird von Palästinenserinnen und Palästinensern stets eine Arbeitserlaubnis verlangt; freie Berufe (Ärztin/Arzt, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt etc.) können nicht ausgeübt werden. Der Besuch staatlicher Schulen ist ihnen untersagt, palästinensische Studierende müssen sich auf die für Ausländerinnen und Ausländer reservierten 10 % der Studienplätze bewerben. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 12. Dies hat zu einer weitgehenden Verelendung unter den palästinensischen Flüchtlingen im Libanon geführt. Bereits 2015 lebten 65 % der palästinensischen Flüchtlinge im Libanon in Armut. Die Arbeitslosenquote betrug 23,2 %. Vgl. American University of Beirut (AUB)/UNRWA, Survey on the Socioeconomic Status of Palestine Refugees in Lebanon 2015, abrufbar unter https://www.unrwa.org/sites/default/files/content/resources/survey_on_the_economic_status_of_palestine_refugees_in_lebanon_2015.pdf. Bis zu 90 % der Palästina-Flüchtlinge sind von der Unterstützung durch die UNRWA abhängig. Die Not verschärft sich zudem durch die rund 1,5 Millionen syrischen Flüchtlinge, die sich derzeit im Libanon aufhalten. Vgl. Deutsche Welle, „Palästinenserhilfswerk droht der Kollaps“, Artikel vom 19.11.2020, abrufbar unter https://p.dw.com/p/3lVNj. Etwa 175.000 der ca. 260.000–280.000 im Libanon befindlichen palästinensischen Flüchtlinge sind aufgrund der wirtschaftlichen Lage gezwungen, unter zum Teil sehr schwierigen und beengten Verhältnissen in den zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslagern zu leben. Vgl. UNRWA, Lebanon: Protection at UNRWA in 2018, abrufbar unter https://www.unrwa.org/sites/default/files/unrwa_lfo_protection_activities_in_2018.pdf. Für ihre Schulbildung und gesundheitliche Versorgung hängt die Lagerbevölkerung ausschließlich vom UNRWA-Hilfswerk bzw. Hilfeleistungen anderer Nichtregierungs-organisationen (z.B. des Palästinensischen Roten Halbmondes) ab. Bei der UNRWA registrierte palästinensische Flüchtlinge werden grundsätzlich vom Gesundheitsdienst der UNRWA versorgt, doch deckt diese Versorgung Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Bereits seit Jahren kommt die UNRWA ihren diesbezüglichen Verpflichtungen kaum noch nach. Die Lager sind weitgehend staatlicher Kontrolle entzogen. Die Sicherheit innerhalb der Lager wird teilweise durch palästinensische bewaffnete Ordnungskräfte und Volkskomitees gewährleistet, die von der jeweils politisch bestimmenden Fraktion gestellt werden. Eine Ausnahme stellt das Lager Nahr El Bared – das „Heimatlager“ des Klägers – dar, das unter libanesischer Kontrolle steht. Die libanesische Armee beschränkt sich auf Zugangskontrollen und die Sicherung der Umgebung. Immer wieder kommt es speziell in den Lagern Mie-Mie und Ain-el-Hilwe zu schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen extremistischen Gruppierungen (Jund al-Scham, Abdullah-Azzam-Brigaden, Ansar Allah etc.). Die libanesischen Sicherheitskräfte greifen in diese Auseinandersetzungen entgegen der bisherigen, per Abkommen geregelten Praxis immer häufiger ein, weil die eigentlich zuständigen palästinensischen Sicherheitsbehörden zunehmend überfordert scheinen. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 12 und 21. Die Versorgung durch die UNRWA hat sich in jüngster Zeit nochmals verschlechtert. So ist die UNRWA chronisch unterfinanziert. Die UNRWA selbst berichtet in einem Spendenaufruf von Anfang 2021 davon, dass nunmehr das Geld ausgegangen sei. Sie könne nunmehr ihre Angestellten – größtenteils selbst palästinensische Flüchtlinge – nicht mehr bezahlen. Dies führe dazu, dass die Hilfsleistungen der UNRWA (Nahrung, medizinische Versorgung, Bildung) nicht mehr bereitgestellt werden könnten: „UNRWA has run out of money to pay our dedicated staff – most of whom are Palestine refugees themselves. For three years we have slashed, saved, and squeezed every penny we've received. Now, the Agency has nothing left to cut. Without UNRWA, frontline doctors, nurses and sanitation workers will not be able to feed their families. Children will not have access to education. Families will not be able to put food on the table. Grandparents, mothers, fathers and children will not be able to access health care and critical medications.” UNRWA Spendenaufruf, abrufbar unter https://donate.unrwa.org/refugeesatrisk/~my-donation. Wesentlich zu dieser Situation beigetragen hat der Umstand, dass der größte Geldgeber der UNRWA, die Vereinigten Staaten von Amerika, im Jahr 2018 ihre Zahlungen massiv gekürzt haben. Dies hat zur Zuspitzung der Versorgungslage geführt. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 04.01.2021, Stand Dezember 2020, S. 12. Zwar hat der neu gewählte, seit dem 20.01.2021 offiziell im Amt befindliche US-Präsident Joe Biden Anfang April 2021 angekündigt, den US-Beitrag an die UNRWA in Höhe von 150 Millionen US-Dollar wieder bezahlen zu wollen. Vgl. FAZ, “Vereinigte Staaten nehmen Zahlungen für UN-Hilfswerk wieder auf”, Artikel vom 08.04.2021, abrufbar unter https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/palaestinenser-usa-nehmen-zahlungen-fuer-un-hilfswerk-wieder-auf-17282799.html. Presseberichten zufolge hat die UNRWA zwischenzeitlich auch bestätigt, einen Großteil dieses US-Beitrags am 14.04.2021 erhalten zu haben. Vgl. The National, „UNRWA: Palestinians relieved and comforted by return of US support”, Artikel vom 17.04.2021, abrufbar unter https://www.thenationalnews.com/mena/unrwa-palestinians-relieved-and-comforted-by-return-of-us-support-1.1205439. Diese erneute Unterstützung seitens der Vereinigten Staaten von Amerika dürfte die Lage der UNRWA aber nicht entscheidend verbessern. So hat eine Sprecherin der UNRWA gegenüber arabischen Medien erklärt, dass auch unter Einberechnung möglicher neuer US-Hilfen das für 2021 erwartete Defizit der UNRWA sehr wahrscheinlich zu einem „finanziellen Kollaps“ der Organisation führen werde. Vgl. Al Jazeera, “UNRWA limps forward after years of Trump administration pressure”, Artikel vom 10.02.2021, abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2021/2/10/unrwa-limps-forward-after-years-of-trump-administration-pressure. Weiter verschärft wird die Lage der UNRWA dadurch, dass nunmehr auch die Vereinigten Arabischen Emirate ihre Zahlungen eingestellt haben. Diese betrugen im Jahr 2019 noch 50 Millionen US-Dollar, fielen aber ab 2020 aus und sollen auch vorerst nicht wieder aufgenommen werden. Vgl. Reuters, “UAE halts funding to UN Palestinian agency in 'reset' of aid programme”, Artikel vom 08.02.2021, abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/emirates-palestinians-aid/uae-halts-funding-to-un-palestinian-agency-in-reset-of-aid-programme-idUSL1N2KE1P1. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass dem Kläger, der in Anbetracht der im Libanon herrschenden sehr schwierigen humanitären Bedingungen, der Diskriminierung von Palästina-Flüchtlingen und seiner gesundheitlichen Situation sein Existenzminimum nicht sichern könnte, im Falle einer Rückkehr in den Libanon die ihm zustehende Hilfe der UNRWA aufgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegender Ereignisse nicht gewährt würde. Der Kläger fällt auch unter keinen der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 und 4 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 3 der Qualifikationsrichtlinie. Schließlich ist die Lage der Palästina-Flüchtlinge nicht gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der UN endgültig geklärt worden. Vgl. die UN-Resolution A/RES/75/93 vom 10.12.2020: „pending the just resolution of the question of the Palestine refugees“, abrufbar unter https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N20/359/63/pdf/N2035963.pdf. Der Kläger besitzt daher gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Qualifikationsrichtlinie ipso facto die Flüchtlingseigenschaft. III. Da die Klage mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, braucht über die weiteren Hilfsanträge, mit denen die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verfolgt werden, nicht mehr entschieden werden. Die diesbezügliche Ablehnung des Antrags im angefochtenen Bescheid kann gleichwohl keinen Bestand haben. Das gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass der Ausländerin oder dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber vorliegend gerade der Fall ist. Aufzuheben war schließlich auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.