1. Das Verfahren wird gemäß § 93 VwGO nach seinen Streitgegenständen getrennt. Soweit die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro als Gesamtsumme für ihr Kind und sich beantragt, hilfsweise eine vom Gericht nach billigem Ermessen festgesetzte Schadensersatzsumme, wird das Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 26 L 1047/21 geführt. Im Übrigen bleibt es bei dem Aktenzeichen 26 L 909/21. 2.Für das Verfahren 26 L 1047/21 ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. Das Verfahren 26 L 1047/21 wird an das Landgericht Köln verwiesen. 3.Der Antrag 26 L 909/21 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin. Gründe 1. Soweit die Antragstellerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 Euro verlangt, war das Verfahren nach erfolgter Anhörung abzutrennen und auf der Grundlage der im Eilverfahren jedenfalls entsprechend anzuwendenden §§ 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), Ehlers in: Schoch/Schneider VwGO, 39. EL Juli 2020, GVG § 17a Rn. 47, an das nach Art. 34 Satz 3 Grundgesetz (GG), § 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) zuständige Landgericht Köln zu verweisen. Die Kostenentscheidung bleibt insoweit gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten. 2. Soweit das hiesige Gericht zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin berufen ist, hat der Antrag keinen Erfolg. Soweit die Antragstellerin, den Widerruf und das Unterlassen unwahrer Behauptungen durch die Mitarbeiterin des Jugendamtes der Antragsgegnerin in den familiengerichtlichen Verfahren betreffend ihren Sohn, beantragt (Antrag zu 1.), ist der Antrag unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der jeweilige Antragsteller hat sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Hier hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie kann von der Antragsgegnerin nicht den Widerruf und die Unterlassung von Behauptungen im familiengerichtlichen Verfahren verlangen. Das Jugendamt ist gem. § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – (SGB VIII) verpflichtet, das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen, zu unterstützen. Diese Pflicht bezieht sich auf alle Maßnahmen des (Familien-) Gerichts, die im Interesse des Kindeswohls vorgesehen sind oder getroffen werden können. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Abgabe von Stellungnahmen gegenüber dem Familiengericht. Vgl. Trenczek, in: Münder/Meysen/Trenczek (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 50 SGB VIII Rn. 9. Gibt das Jugendamt nach § 50 SGB VIII eine Stellungnahme gegenüber dem Familiengericht ab, ist Adressat dieser Stellungnahme das Gericht und nicht das Kind oder die Eltern, so dass sich diese gegen die Stellungnahme des Jugendamts nicht gesondert auf dem Verwaltungsrechtsweg wehren können. Ihr Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gegen diese Mitteilungen als unselbständige Teile des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses wird dadurch gewährleistet, dass sie Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Familiengerichte ergreifen können. Soweit die familiengerichtliche Entscheidung, in deren Rahmen die jugendamtliche Stellungnahme eingeholt wurde, keinem Rechtsmittel mehr zugänglich ist, gilt vor dem Hintergrund der Verteidigungsmöglichkeiten in diesem Verfahren in der Regel der allgemeine Grundsatz, dass weder Art. 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip einen (weiteren bzw. zusätzlichen) Instanzenzug gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 12 B 1520/07 –, juris Rn. 11 ff. m.w.N. So hat auch die hiesige Antragstellerin zu den Stellungnahmen der Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren Stellung nehmen können. Dass das Familiengericht und Oberlandesgericht ihrem Vortrag im Ergebnis nicht gefolgt sind, eröffnet wie bereits ausgeführt keine weitergehende verwaltungsgerichtliche Kontrolle. Ob bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise Raum für eine Überprüfung der im Rahmen der Mitwirkung in einem sorgerechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht abgegebenen jugendamtlichen Stellungnahme in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein kann, etwa wenn ein betroffener Elternteil sich darauf berufen kann, durch die Stellungnahme des Jugendamtes in einem Recht verletzt zu sein, dass nicht zu den Elternrechten gehört, die Gegenstand des familiengerichtlichen Verfahrens waren oder noch sind, braucht hier nicht geklärt zu werden. Offenlassend auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 12 B 1520/07 –, Rn. 15, juris. Eine solche Rechtsverletzung macht die Antragstellerin nicht geltend und sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 00. 00. 2021 – 00 F 000/17 – mit dem das Sorgerecht für den Sohn der Antragstellerin auf den Kindesvater übertragen wurde, ist aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 00. 00. 2021 – 00 UF 00/21 – rechtskräftig. Dass das Verfahren noch nicht vollumfänglich abgeschlossen wäre, wie die Antragstellerin vorträgt, ergibt sich aus den Akten nicht. Soweit die Antragstellerin eine gerichtliche Klärung der Verweigerung von Hilfen/ Kontakt- und Kommunikations-Boykott des Jugendamtes der Antragsgegnerin begehrt (Antrag zu 2.), ist der Antrag unzulässig. Einer bloßen Klärung im Sinne der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung von Hilfen bzw. der Kommunikation stünde in einem Hauptsacheverfahren die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Im Hauptsacheverfahren könnte die Antragstellerin die begehrten Leistungen durch Leistungsklage (allgemeine Leistungs- oder Verpflichtungsklage) verfolgen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist dementsprechend der (rechtsschutzintensivere) Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zu stellen. Das Gericht weist ergänzend auf Folgendes hin: Selbst wenn man die Ausführungen der Antragstellerin, dass sie auf Anträge auf Einstellung des Unterhaltsvorschusses gegenüber dem Kindesvater weder eine Stellungnahme noch einen schriftlichen Bescheid erhalte, als Antrag auf Erlass einer solchen Regelungsanordnung verstünde, so wäre dieser Antrag unzulässig. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Antrag allein auf die Verpflichtung zur Bescheidung des Antrags oder auf die Verpflichtung zur Einstellung der Leistungen gerichtet wäre. Sollte die Antragstellerin allein die Bescheidung ihres Antrags begehren, so wäre der Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Antragstellerin wäre gehalten, den gegenüber dem bloßen Bescheidungsantrag rechtsschutzintensiveren Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide zu stellen. Aber auch wenn man das Vorbringen der Antragstellerin als Verpflichtungsantrag auslegen würde, so wäre der Antrag unzulässig. Es fehlte der Antragstellerin an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ist unmöglich. Denn die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) an einen Elternteil greift nicht in die Rechte des anderen Elternteils ein. VG Köln, Urteil vom 14. November 2018 – 26 K 12649/17 –, n.v.; VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2011 – 2 K 884/09 –, Rn. 24, juris m.w.N. Soweit die Antragstellerin die Nichtbescheidung von Anträgen auf pädagogische Familienhilfen rügt, gilt das gleiche. Sie kann von vornherein keinen Anspruch auf diese Hilfen haben. Anspruchsinhaber für Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte. Die Personensorge für K. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 00. 00. 2021 – 00 F 000/17 – auf den Kindesvater übertragen. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 00. 00. 2021 – 00 UF 00/21 – zurückgewiesen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass Anträge auf Hilfen auf Vermittlung zwischen dem Kindesvater und ihr nicht beantwortet bzw. verweigert würden und man dies als Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung dieser Leistungen begreift, wäre ein dahingehender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Zwar ist die Antragstellerin potentielle Inhaberin eines Anspruchs auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung ihres Umgangsrechts nach § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift haben u.a. Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Ein Anordnungsanspruch besteht vorliegend jedoch nicht. Die Antragstellerin hat derzeit keinen Anspruch auf eine Vermittlungstätigkeit der Antragsgegnerin. Sie hat schon nicht dargelegt, welchen Gegenstand die Vermittlung zwischen ihr und dem Kindesvater zum jetzigen Zeitpunkt haben soll. Das Sorgerecht ist auf den Kindesvater übertragen. Die Umgangskontakte sind gerichtlich geregelt. Eine Vermittlung durch das Jugendamt der Antragsgegnerin zwischen der Antragstellerin und dem Kindesvater erfordert zudem die beidseitige Mitwirkungsbereitschaft. Ein Anspruch auf evident keinen Erfolg versprechende Vermittlungs- und Unterstützungsleistungen besteht nicht. VG Mainz, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 K 551/18.MZ –, Rn. 25, juris. Eine gütliche Regelung aufgrund einer Vermittlung kann nicht erwartet werden. So hat der Verfahrensbeistand im familiengerichtlichen Verfahren in der Sitzung am 15. Mai 2020 ausgeführt, dass mit der Antragstellerin des hiesigen Verfahrens nicht zusammengearbeitet werden könne. Auch der Kindesvater hat in diesem Termin ausgeführt, dass durch die Vorwürfe der Antragstellerin ihm gegenüber jede Kommunikation zwischen den Eltern gestört sei und eine Mediation abgelehnt. Eine Herausgabe des Kindes an den Vater nach einem Umgangskontakt musste im Mai 2020 gerichtlich erzwungen und durch den Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang kam es laut E-Mail des Kindesvaters vom 20. Mai 2020 zu Bedrohungen der Antragstellerin gegenüber dem Kindesvater. Der Kindesvater bezeichnet in dieser E-Mail die Antragstellerin als „irre“. In einer E-Mail vom 12. Mai 2021 schreibt der Vater, dass die Antragstellerin den gemeinsamen Sohn massiv manipuliere. Die Antragstellerin wirft dem Kindesvater ihrerseits einen übermäßigen Alkoholkonsum und körperliche Misshandlungen des Kindes vor. Die schwerwiegende und nachhaltige Störung der Kommunikationsebene der Eltern wird auch durch die in der Akte des Jugendamtes enthaltenen E-Mails zwischen der Antragstellerin und dem Kindesvater dokumentiert. Sie war auch der Grund für die Übertragung des Sorgerechts an den Kindesvater. OLG Köln, Beschluss vom 00. 00. 2021 – 00 UF 00/21 -, Bl. 8 ff. BA, vgl. zur Unmöglichkeit der einvernehmlichen Regelung des Umgangs auch den Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen – Familiengericht – vom 00. 00. 2020 – 00 F 000/00–. Es liegt insofern auch kein Anordnungsgrund vor. Die Antragstellerin hat – wie bereits ausgeführt – schon nicht dargelegt, inwiefern derzeit ein Vermittlungsbedarf besteht. Die Dringlichkeit von derartigen Vermittlungen hat sie ebenfalls nicht dargelegt. Bezüglich des weiterhin unter dem hiesigen Aktenzeichen geführten Verfahrens, hinsichtlich dessen eine Entscheidung in der Sache erfolgt ist, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 VwGO). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Die Beschwerdeschrift sollte zwei eingereicht werden. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.