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Gerichtsbescheid

21 K 796/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0604.21K796.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Gehwegüberfahrt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks P.------straße 0 in 00000 M. -I. , das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Dem Grundstück ist eine Garage in ca. 100 Metern Entfernung zugeordnet. Mit Bescheid vom 16. September 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung zur Änderung des Einfamilienhauses in Form eines Dachgeschossausbaus. Die Bauvorlagen enthalten u. a. einen Lageplan, in dem auf der straßenseitigen Fläche vor dem Gebäude der Vermerk „PKW-Einstellplatz gepl.“ eingetragen ist. Unter dem 17. Januar 2021 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Einrichtung einer Gehwegüberfahrt bzw. Bordsteinabsenkung zu einem geplanten PKW-Stellplatz im Vorgartenbereich des Einfamilienhauses. Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 21. Januar 2021 einen Ablehnungsbescheid, der mit „Ihr Antrag auf Gehwegüberfahrt/Grundstückszufahrt, „-straße“ 00 in M. -N. “ überschrieben war und auf den vorgenannten Antrag des Klägers Bezug nahm. In dem Bescheid teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie seinen „Antrag auf Genehmigung einer Gehwegüberfahrt/Grundstückszufahrt für Ihr Grundstück P.------straße 0 in I. “ ablehnen müsse. Um die Eingriffe in das öffentliche Straßenland und damit die Konfliktsituation wie z. B. rückwärtiges Ausparken so gering wie möglich zu halten, sei im Regelfall nur eine Zufahrt zu Stellplätzen je Grundstück genehmigungsfähig. Zum Haus des Klägers gehöre eine Garage, die sich in unmittelbarer Nähe befinde. Im Interesse der Allgemeinheit und Barrierefreiheit seien Gehwegüberfahrten auf das kleinstmögliche Maß zu beschränken. Zudem entfalle im Falle einer Genehmigung öffentlicher Parkraum. Der Kläger hat am 17. Februar 2021 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, die Beklagte sei vom falschen Grundstück ausgegangen. Die im Bescheid beschriebenen Verhältnisse, namentlich beengte Fahrbahnverhältnisse sowie ein Stellplatz in unmittelbarer Nähe entsprächen denen im Umfeld des in der Überschrift des Bescheids genannten Grundstücks „“-straße“ 00“, nicht jedoch denen im Umfeld seines Grundstücks. Die Straßenbreite betrage mindestens 6 Meter zuzüglich der beiderseits vorhandenen Bürgersteige mit je 1,40 Metern Breite. Die bereits abgesenkten Bordsteine der angrenzenden Grundstücke ermöglichten einen guten und freien Überblick auf den Straßenverkehr. Der seinem Grundstück zugeordnete Stellplatz befinde sich in erheblicher Entfernung. Eine unmittelbare Parkmöglichkeit sei insbesondere für den Kläger, der zwei Kleinkinder habe, unabdingbar. Der Stellplatz sei auch erforderlich, damit er der Pflicht zur Erstellung eines PKW-Stellplatzes nachkommen könne, die in der Baugenehmigung vom 16. September 2019 statuiert sei. Auch die Hausnummern 1, 3, 7, 8, 11, 15, 17, 19 und 23 besäßen Bordsteinabsenkungen, weshalb er aus Gleichbehandlungsgründen einen Anspruch auf die begehrte Erlaubnis habe. Aufgrund der Nennung eines anderen Grundstücks in der Überschrift sei der Bescheid unbestimmt; zudem fehle eine Nennung der Rechtsgrundlagen. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger mit, er habe für das Grundstück „“-straße“ 00“ nie einen Antrag auf Genehmigung einer Gehwegüberfahrt gestellt und sei auch nie Eigentümer dieses Grundstücks gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2021 die Erlaubnis zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt auf sein Grundstück P.-------straße 0 in 00000 M. -I. zu genehmigen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Herstellung einer Gehwegüberfahrt auf sein Grundstück P.-------straße 0 in 00000 M. -I. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Januar 2021 und unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angegriffenen Bescheids und trägt ergänzend vor, ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis aus Gleichbehandlungsgründen bestehe nicht. Bei den Zufahrten der genannten Hausnummern handle es sich um Bestandszufahrten, die alle vor dem Jahr 2011 genehmigt worden seien. Seitdem habe die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dahingehend geändert, nur noch eine Zufahrt pro Grundstück zu genehmigen, um so dem Mangel an öffentlichem Parkraum zu begegnen. Bei der Überschrift des Bescheides handle es sich um einen Irrtum; der Bescheid sei jedoch für das Grundstück des Klägers und mit Bezug auf dessen Besonderheiten erteilt worden. Die Baugenehmigung vom 16. September 2019 habe einen Dachgeschossausbau und keinen PKW-Stellplatz zum Gegenstand. Das Gericht hat den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschei-den, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 21. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht seinen ihren Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Recht auf Straßenanliegergebrauch gem. § 14a des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Nach dieser Vorschrift dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Die Anlage einer Grundstückszufahrt durch Bordsteinabsenkung geht über den Gemeingebrauch hinaus, denn es handelt sich hierbei um einen Eingriff in den Straßenkörper. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 7. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer danach für die Errichtung einer Grundstückszufahrt erforderlichen Sondernutzungserlaubnis gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Diese hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine straßenrechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen Straßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den Gemeingebrauch, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Ermessensausübung hat sich dabei an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) sowie Belange des Straßen- und Stadtbilds. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 11. Ein Anspruch auf die Beibehaltung oder Schaffung besonders vorteilhafter Verkehrsverbindungen oder besondere Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs existiert dabei nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 11 B 1148/11 –, juris Rn. 8 Eine Verdichtung des Anspruchs des Klägers auf die pflichtgemäße Ausübung dieses Ermessens durch die Beklagte zu einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis würde voraussetzen, dass das Ermessen der Behörde auf Null reduziert wäre, weil sich nur die Erteilung der Erlaubnis als die einzig richtige Rechtsfolge erwiese. Vgl. Geis , in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand Juli 2020, § 40 Rn. 38, 44. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null ist jedoch nicht gegeben. Die vom Kläger geltend gemachten Interessen überwiegen die von der Beklagten genannten öffentlichen Belange nicht in einem Maße, in dem einzig die Erteilung der Erlaubnis die rechtmäßige Entscheidung wäre. So hat die Beklagte ihre Ablehnung auf die Bewahrung öffentlichen Parkraums und damit einen im Rahmen des § 18 StrWG NRW beachtlichen öffentlichen Belang mit Bezug zum öffentlichen Straßenraum gestützt. Durch die Erteilung der Erlaubnis würde ein öffentlicher Parkplatz entfallen. Zudem stellt jede zusätzliche Stellplatzzufahrt eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs dar. Auch bei einer Straßenbreite von 6 Metern führt ein Ein- und Ausfahren aus einem im Vorgarten befindlichen Stellplatz dazu, dass fließender Verkehr anhalten muss. Es ist für den Kläger auch nicht unzumutbar, die 100 Meter bis zu seiner Garage bzw. von der Garage bis nach Hause zurückzulegen. Es ist gerade im städtischen Raum die Regel, dass Verkehrsteilnehmer bisweilen Strecken von einigen bis zu einigen hundert Metern zurücklegen müssen, um von einem freien Parkplatz zu Ihrem Zuhause zu gelangen. Eine Ermessensreduktion ergibt sich auch nicht wegen der anderen Eigentümern in der Vergangenheit erteilten Sondernutzungserlaubnisse. Eine durch früheres Verwaltungshandeln eingetretene Selbstbindung der Verwaltung kann durch Umstellung der Verwaltungspraxis ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Zukunft aus sachgerechten Erwägungen wieder aufgehoben werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2017 – 11 A 2758/15 –, juris Rn. 12. Die Beklagte hat ihre Verwaltungspraxis nach 2011 insoweit aus sachgerechten Erwägungen – namentlich der Bewahrung öffentlichen Parkraums – dahingehend geändert, nur noch für solche Grundstücke eine Stellplatzzufahrt zu genehmigen, die über keinen eigenen Stellplatz auf dem Grundstück selbst oder in dessen näherer Umgebung verfügen. Ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ergibt sich schließlich auch nicht aus der Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses. Gegenstand der Baugenehmigung war eben dieser Dachgeschossausbau und nicht etwa die Errichtung eines Stellplatzes. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Die Begründung der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, keine Grundstücksüberfahrt zu genehmigen, weil hierdurch zusätzlich zu den bereits bestehenden Gehwegüberfahrten eine fortschreitende Einschränkung der öffentlichen Stellplätze entstehe, ist nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Denn sie haben einen konkreten Bezug zu den Aspekten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu dem auch der ruhende Verkehr – das heißt das Parken – gehört, sowie zur Abwägung der widerstreitenden Interessen der Anlieger und sonstigen Benutzer der Straße. Wenngleich der Bescheid § 18 StrwG NRW nicht ausdrücklich nennt, hält er sich doch an die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen. Dass die Beklagte den Sachverhalt unzutreffend ermittelt hätte, insbesondere von einem falschen Grundstück ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Ablehnungsbescheid nimmt auf das Datum des Antrags für das Grundstück „P.------straße 0“ in M. -I. Bezug; andere Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse hatte der Kläger nicht gestellt, so dass eine Verwechslung nicht in Betracht kommt. Auch in der Begründung wird ausdrücklich auf das Grundstück „P.------straße 0“ Bezug genommen; die Beschreibung der Verhältnisse entspricht den Verhältnissen vor Ort. Dass die Überschrift auf ein anderes Grundstück verweist, dürfte insofern einem für die Bewertung der Ermessensausübung unerheblichen Fehler bei der Textverarbeitung geschuldet sein. Der Bescheid ist insoweit auch nicht unbestimmt; es musste für den Kläger, der zu dem Grundstück „“-straße“ 00“ in keinerlei rechtlicher Beziehung steht, aus oben genannten Gründen in entsprechender Anwendung von §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 6 C 20/05 –, juris Rn. 78, erkennbar sein, dass sich der Bescheid ausschließlich auf sein Grundstück P.------straße 0 bezog. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.