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Beschluss

7 L 989/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0602.7L989.21.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, gegebenenfalls über die Rechtsanwaltskanzlei, in welcher die Antragstellerin beschäftigt ist, die Zugangs-ID zur Vermittlung eines Impftermins für Personen mit beruflicher Indikation zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet. Richtiger Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der sachliche Streitgegner, hier mithin der Rechtsträger der Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht anspruchsverpflichtet ist. Dies ist vorliegend die Antragsgegnerin als untere Gesundheitsbehörde und zugleich Betreiberin des örtlichen Impfzentrums. Vgl. ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 32 ff.; ebenso Beschluss der Kammer vom 05.02.2021 - 7 L 81/21 m.w.N. Die Impfzentren werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 CoronaImpfV vom 31.03.2021, zuletzt geändert durch VO vom 29.04.2021 (BAnz AT vom 30.04.2021 V5), von den Ländern oder im Auftrag der Länder errichtet und betrieben. In Nordrhein-Westfalen sind die Errichtung und der Betrieb der Impfzentren durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2020 gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und § 9 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) in Verbindung mit § 20 Abs. 5 IfSG den insgesamt 53 Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Gesundheitsbehörden übertragen worden. Die materiell-rechtliche Entscheidung über die Impfberechtigung im Einzelfall (vgl. § 6 Abs. 4 CoronaImpfV) obliegt damit dem jeweiligen Kreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt als unterer Gesundheitsbehörde. Der Antrag ist jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient dabei grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Antragstellerin hat zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht bei der hier gebotenen und einzig möglichen summarischen Prüfung kein Anspruch auf eine sofortige Zuteilung einer Zugangs-ID zur Vermittlung eines Impftermins zu. Es ist aus Sicht der Kammer bereits zweifelhaft, ob ein strikter Rechtsanspruch auf eine zeitnahe Impfung in einem Impfzentrum angesichts der aktuellen Ressourcen an Impfstoff in Nordrhein-Westfalen überhaupt praktisch durchgesetzt werden kann. In einer Pressemitteilung vom heutigen Tage weist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) darauf hin, dass angesichts ausgeschöpfter Impfstoffkontingente in den Impfzentren des Landes bis mindestens Mitte Juni 2021 keine Termine für Erstimpfungen zur Verfügung stehen. Daher würden ab dem 07.06.2021 zunächst keine Terminfenster in den Buchungsportalen der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Verfügung gestellt. Der vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoff müsse bis Mitte Juni 2021 komplett für Zweitimpfungen zur Verfügung stehen. Ob man im Verlauf des Monats gezielt Personengruppen ein Sonderimpfangebot machen könne, stehe noch nicht fest ( https://www.mags.nrw.de ). Diese Sachlage weist auf den Umstand seit Beginn der Impfkampagne knapper Impfstoffmengen. Dem trägt die Coronavirus-Impfverordnung des Bundes (CoronaImpfV) dadurch Rechnung, dass der durch § 1 Abs. 1 gewährte Anspruch auf Schutzimpfung nur „im Rahmen der Verfügbarkeit“ besteht. Ob eine Verfügbarkeit dann nicht besteht, wenn vorhandener Impfstoff zur Duchführung von Zweitimpfungen benötigt wird, bedarf keiner abschließenden Klärung, obgleich hierfür angesichts des für die einzelnen Impfstoffe vorgegebenen Zeitrasters von Erst- und Zweitimpfung einiges spricht. Denn ein Anordnungsanspruch besteht schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, zu der Personengruppe für „Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität“ gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV zu zählen. Die in der Coronavirus-Impfverordnung auf der Grundlage der Ermächtigung des § 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. f IfSG festgelegte Impfreihenfolge der §§ 2, 3 und 4 basiert im Wesentlichen auf den Vorschlägen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut, die gemeinsam mit Expertinnen und Experten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und des deutschen Ethikrates erarbeitet wurde und fortlaufend evaluiert wird. Die Priorisierungsempfehlung der STIKO resultiert aus vier verschiedenen Kriterien, die in die dort empfohlene Reihenfolge der Anspruchsberechtigung hineinwirken. Dabei hat sich die Kommission von vier korrespondierenden Impfzielen, namentlich der Verhinderung schwerer COVID-19-Verläufe (Hospitalisierung und Todesfälle), dem Schutz von Personen mit besonders hohem arbeitsbedingtem SARS-CoV-2-Expositionsrisiko (berufliche Indikation), der Verhinderung von Transmission sowie dem Schutz in Umgebungen mit hohem Anteil vulnerabler Personen und in solchen mit hohem Ausbruchspotenzial sowie schließlich der Aufrechterhaltung staatlicher Funktionen und des öffentlichen Lebens, leiten lassen. Vgl. Beschluss der STIKO zur 2. Aktualisierung der COVID-19- Impfempfehlung, in: Epidemiologisches Bulletin 5/2021 vom 04. 02.2021, S. 37 ff. ( https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/05_21.pd f?__blob=publicationFile ). Diese Staffelung der Impfreihenfolge ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Grenzen des Möglichen sind auch unter Gleichheitsgesichtspunkten sachgerechte Gründe für eine Beschränkung eines Anspruchs. Die praktische Ausgestaltung (z.B. Windhundprinzip, gleichmäßige Begrenzung der Leistung, je unterschiedliche Leistungen) obliegt der Verwaltung, solange die dabei gefundenen Differenzierungen wiederum sachgerecht sind. In diesem Sinne: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021 - 20 L 1812/20 -, juris Rn. 50 m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 12.02.2021 - 6 L 29/21 -, juris Rn. 40-44. Hierbei liegt es in der Natur von Massenverfahren, dass sich der Verordnungsgeber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung generalisierender, pauschalisierender und typisierender Regelungen bedient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2021 - 13 B 58/21 -, juris Rn. 10; VG Aachen, Beschluss vom 12.05.2021 - 7 L 303/21 -, juris Rn. 39. § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV stuft in die Gruppe der Schutzimpfungen „mit erhöhter Priorität“ Personen ein, die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege tätig sind. Es steht außer Frage, das der Beruf des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin dem zuletzt genannten Bereich zuzuordnen ist, vgl. § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Aus der CoronaImpfV ergibt sich indes nicht, dass alle Angehörigen eines Berufs im Bereich der Rechtspflege zu den nach § 4 Priorisierten zählen. Im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ergibt sich das auch nicht aus der Begründung des Referentenentwurfs zur CoronaImpfV. Dort ist lediglich die Rede davon, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter den Begriff der Rechtspflege fallen, was offenkundig ist. Die Wendung „in besonders relevanter Position“ lässt demgegenüber nur die Auslegung zu, dass der Verordnungsgeber gerade nicht alle Angehörigen der Berufsgruppe erfassen wollte. Wie das Tatbestandsmerkmal auszulegen ist, bedarf im Rahmen des Eilverfahrens keiner abschließenden Klärung. Hierbei käme es bei einer eher hierarchisch geprägten Betrachtungsweise in Betracht, die Leitungsebene einer Organisation zu erfassen. Bei einer am Schutzzweck des IfSG orientierten Betrachtungsweise könnte auf die besondere Gefährdung bestimmter Berufsangehöriger (etwa aufgrund zahlreicher beruflicher Außenkontakte oder des Umgangs mit gefährdeten Personengruppen) abgestellt werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2021 - 7 L 1038/21 -, juris Rn. 13. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, zu einer dieser denkbaren Gruppen von Rechtsanwälten zu zählen. In der Antragsbegründung ist die Rede davon, dass sie als Partnerin in der Partnergesellschaft V. & Partner Rechtsanwälte tätig und als Rechtsanwältin zugelassen ist. Gleichzeitig ist sie Geschäftsführerin der Gesellschaft. Hieraus ergeben sich bei der gebotenen vorläufigen Betrachtung keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Position, die sich vom allgemeinen Bild rechtspflegender Berufe wesentlich unterscheidet. Dies gilt namentlich im Hinblick auf eine besondere Infektionsgefährdung. Das Berufsbild des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin ist heute vielmehr durchaus heterogen und umfasst nicht nur forensische Tätigkeiten, sondern sehr oft auch solche anderer Art, die mit keinem oder nur geringem Mandantenkontakt einhergehen. Auch deutet die Eigenschaft als Geschäftsführer eher auf eine Tätigkeit verwaltender Art. Soweit hiernach Unsicherheiten in der Einordnung verbleiben, gehen diese zu Lasten der Antragstellerin. Denn es ist an ihr, den Anordnungsanspruch und seine tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Auch für einen Anspruch auf bevorzugte Impfung aus einem verfassungsrechtlich verankerten Leistungs- und Teilhabeanspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG liegt nichts Durchgreifendes vor. Dieser steht ebenfalls unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit vorhandener Impfstoffe. Es ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen nur im Rahmen der jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten bestehen kann. Gewährt der Staat eine Leistung, folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Teilhabe, wenn die Nichtleistung dem Anspruchssteller gegenüber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt. Der Anspruch steht allerdings unter dem Vorbehalt des Möglichen in dem Sinn, dass die Verwaltung etwa nicht mehr als die ihr für eine bestimmte Subvention zur Verfügung gestellten Mittel ausgeben oder nur bis zur Kapazitätsgrenze Personen zur Nutzung einer Einrichtung zulassen kann. Da derzeit nicht allen Impfwilligen eine Schutzimpfung angeboten werden kann, ist es erforderlich, eine Reihenfolge zu schaffen, welche Personengruppen zuerst geimpft werden und wie danach der weitere Ablauf der Impfung zu erfolgen hat. Dies ist durch die CoronaImpfV in nicht zu beanstandender Weise erfolgt. Vgl. Beschluss der Kammer vom 05.02.2021 – 7 L 81/21 -. Ob und in welchem Umfang daneben eine „Feinsteuerung“ der Länder zulässig ist, bedarf keiner eingehenden Prüfung. Denn der seitens der Antragstellerin in Bezug genommene Erlass des MAGS vom 05.05.2021 rechnet zwar Beschäftigte im Justizvollzug mit Gefangenenkontakten, Gerichtsvollzieherinnen und -vollzieher, Beschäftigte in der Servicebereichen der Gerichte und Justizbehörden, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Beschäftigte im Ambulanten Sozialen Dienst der Justiz zu den Anspruchsberechtigten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b CoronaImpfV mit erhöhter Priorität. Ob diese Auswahl mit Blick auf den Schutzzweck der CoronaImpfV in vollem Umfang sachgerecht ist, mag auf sich beruhen. Denn ein individueller Anspruch der Antragstellerin auf Impfpriorisierung setzte eine gegenüber diesen Berufsgruppen, die das MAGS als besonders exponiert ansieht, zumindest willkürliche Ungleichbehandlung voraus. Hierfür bestehen im vorliegenden Verfahren, anders als es möglicherweise in dem der Entscheidung VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.05.2021 - 2 L 664/21 - zugrunde liegenden Sachverhalt der Fall gewesen sein mag, keine zureichenden Anhaltspunkte, da die Antragstellerin nicht geltend macht, in ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin vergleichbar exponiert tätig zu sein. Zudem bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich um die Impfung durch einen niedergelassenen Arzt oder eine niedergelassene Ärztin zu bemühen. Deren Kreis ist ab dem 07.06.2021 nicht auf Arztpraxen beschränkt, die an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen, sondern umfasst auch privatärztliche Praxen. Für eine Unterbrechung der Erstimpfungen in Arztpraxen in der ersten Juni-Hälfte liegen, anders als bei den Impfzentren, derzeit keine Anhaltspunkte vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit der Entscheidung war nicht angezeigt, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.