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Urteil

15 K 6472/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0527.15K6472.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger steht als Regierungsdirektor in den Diensten der Beklagten. Er bearbeitete als Beisitzender der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Seit dem 00.00.00000 wurde er zusätzlich als Beisitzer der XXXXXXXXXXXX eingesetzt, wo er neben anderen Tätigkeiten das Verfahren „XXXXXXXXXX“ zum Abschluss führte. Im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 befand er sich in Elternzeit; während dieser Zeit erfolgte die Beförderung des Klägers in das Amt eines Regierungsdirektors. Mit der Rückkehr in den Dienst wurde der Kläger durch Verfügung des Präsidenten des Bundeskartellamtes vom 00.00.0000 zum Beisitzer der 00. und 00. Vergabekammer bestellt. Die Bestellung erging unter der Einschränkung, dass der Kläger von seiner Tätigkeit in der 00. Beschlusskammer nur insoweit entbunden werde, als nicht zukünftig im Fall 00 00 - 00/00 (XXXXXXXXXXXXX) eine persönliche Begleitung des Gerichtsverfahrens durch den Kläger erforderlich sei. Gegen diese Verfügung legte der Kläger ein Rechtsmittel ein, das Gegenstand des Verfahrens 15 K 1246/19 beim Verwaltungsgericht Köln ist. Unter dem 22.01.2019 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2018 zum Stichtag 01.09.2018 regelbeurteilt. Das Gesamturteil der Beurteilung durch den Beurteiler lautete auf „B - Die Leistungen des Beamten liegen deutlich über den Anforderungen“. Bei der Erstellung der Beurteilung wurden drei Beurteilungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.08.2016 bis 11.06.2017, vom 10.04.2017 bis 06.08.2017 und vom 12.06.2017 bis 06.08.2017 berücksichtigt; wegen der Einzelheiten wird auf die Beurteilung und auf die Beurteilungsbeiträge Bezug genommen. Gegen die Beurteilung legte der Kläger unter dem 13.03.2019 Widerspruch ein, in dem er darauf hinwies, dass die Gründe der Beklagten bekannt seien. Am 05.11.2019 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte hat durch Widerspruchsbescheid vom 14.11.2019 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, die Beurteilung sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Beurteiler habe unzulässig auf die Berichterstatter Einfluss genommen, auch sei der Ablauf der Beurteilungskonferenz zu beanstanden. Das Ergebnis der Beurteilungskonferenz sie auch nicht ausreichend dokumentiert worden. Es liege auch ein Beurteilungsfehler vor. Die Tätigkeitsbeschreibungen seien nicht vollständig. Auch weiche die Beurteilung in der Bewertung von der vorangegangenen Regelbeurteilung ab. Hierfür fehle eine plausible Begründung. Die Beurteilungsbeiträge seien nicht ausreichend begründet worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019 zu verurteilen, die dienstliche Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2018 zum Stichtag 01.09.2018 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, die Beurteilung habe die Beurteilungsbeiträge zutreffend einbezogen. Soweit der Kläger gerügt habe, dass er sich gegenüber der Vorbeurteilung verschlechtert habe, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger zwischenzeitlich befördert worden sei, so dass sich der Beurteilungsmaßstab für ihn geändert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zugezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Regelbeurteilung des Klägers vom 22.01.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.08.2016 bis 31.08.2018 und auf Neubeurteilung für den Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen (§§ 48 - 50 Bundeslaufbahnverordnung – BLV) ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von dem Kläger angegriffene Beurteilung nicht zu beanstanden. Zutreffend konnte die Beklagte die gegenüber der Vorbeurteilung um eine Notenstufe schlechtere Bewertung des Klägers damit plausibilisieren, dass aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung des Klägers für die streitbefangene Beurteilung der strengere Beurteilungsmaßstab des höheren statusrechtlichen Amtes anzulegen war. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler bei der Erstellung der Beurteilung vermag die Kammer nicht festzustellen. Die vom Kläger bemängelten Unterredungen zwischen dem Beurteiler und den Berichterstattern vor der Erstellung der Beurteilung und vor der Durchführung der Maßstabskonferenz begründen keinen Beurteilungsfehler. Solche Unterredungen können rechtlich nicht beanstandet werden. Die Beklagte ist verpflichtet, einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab durchzusetzen. Der einheitliche Maßstab erfordert aufgrund der in der Beurteilungsrichtlinie entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 50 Abs. 2 BLV aufgenommenen Richtwerten für die beiden besten Notenstufen einen behördenweiten Vergleich der Leistungen der zu beurteilenden Beamten. Um diesen Leistungsvergleich durchzuführen ist es sachgerecht, dass in einer Beurteilungskonferenz die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Vergleichsgruppe untereinander verglichen werden mit dem Ziel, die Beamtinnen und Beamten leistungsgerecht zu reihen. Eine solche Reihung ist ein zweckmäßiges Instrument, um die in der Bundeslaufbahnverordnung vorgegebenen Richtwerte für die beiden Spitzennoten des Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen einzuhalten. Die Vorgespräche des Beurteilers mit einzelnen Berichterstattern vor der Beurteilungskonferenz können ein sachgerechtes Mittel sein, um die Durchführung der Beurteilungskonferenz vorzubereiten und eine Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes zu gewährleisten. Es gibt keinen Rechtssatz, dass Gespräche zwischen Beurteiler und Berichterstattern vor und außerhalb der Beurteilungskonferenz unzulässig wären; Ziffer 47 der Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verlangt sogar, dass die Beurteiler sich „rechtzeitig“ ausreichende Kenntnisse der ihnen zugeordneten Beschäftigen und deren Aufgaben verschaffen sollen. Bei diesen Gesprächen können Berichterstatter und Beurteiler auch gegenteilige Leistungseinschätzungen an- und besprechen. Kritisch wäre es allerdings, wenn ein Beurteiler mit solchen Gesprächen bezwecken wollte, Druck auf einzelne Berichterstatter auszuüben, einen konkreten Bewertungsvorschlag für die Beurteilung des zu beurteilenden Beamten abzugeben. Dass insoweit vor der Erstellung der streitbefangenen Regelbeurteilung des Klägers eine solche Einflussnahme durch den Beurteiler auf die Berichterstatter erfolgt wäre, ist vom Kläger aber nicht substantiiert dargelegt worden. Auch aus der Verwaltungsakte ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, die Notwendigkeit der Gespräche des Beurteilers mit dem Abteilungsleiter C. und der Abteilungsleiterin I. seien vom Beurteiler widersinnig mit einem Hinweis auf die „nunmehr höheren Anforderungen des höheren Statusamtes“ erklärt worden. Hierbei handele es sich um einen „sinnlosen Hinweis“, weil der Kläger zur Zeit seiner Tätigkeit in den Vergabekammern 00 und 00 ab Anfang 00. 0000 bereits das Statusamt A15 innegehabt hätte. Hierbei übersieht der Kläger aber, dass die beiden Abteilungsleiter als Berichterstatter bei ihrer Leistungsbewertung auch die Beurteilungsbeiträge über die Zeit seiner Tätigkeit vor seiner Beförderung berücksichtigen mussten, denen als Beurteilungsmaßstab das seinerzeitig niedrigere statusrechtliche Amt zugrunde lag. Insoweit war ein Hinweis auf einen geänderten Beurteilungsmaßstab nicht sachwidrig. Soweit der Kläger ferner rügt, der Beurteiler habe den Berichterstatter bei den Gesprächen vor der Beurteilungskonferenz „klare Vorgaben gemacht“, handelt es sich um eine Mutmaßung des Klägers, für die er keine Belege hat vorlegen können. Soweit der Kläger bemängelt, dass nicht erkennbar sei, wer die letzten Änderungen an den Beurteilungsentwürfen der Berichterstatter gemacht habe, ist dies auch nicht erheblich. Es ist nicht erforderlich, dass der Entstehungsprozess einer Beurteilung in seien jeweiligen Schritten umfassend dokumentiert wird. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich der Ablauf der Entstehung der Beurteilung in einem ausreichend Umfang: Hiernach haben zunächst die Berichterstatter die Entwürfe der Beurteilung erstellt. Auf der Grundlage dieser Entwürfe wurde in der Beurteilungskonferenz über die Einreihung des Klägers in die Vergleichsgruppe entschieden. Die Beurteilungsnote legte anschließend der Beurteiler fest. Durch ihre Unterschriften dokumentieren die Berichterstatter und der Beurteiler, dass die schriftliche Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie verfahrensgerecht erstellt worden ist. Den vom Kläger gerügten Fehler bei der Bildung einer Vergleichsgruppe sieht die Kammer nicht. Insoweit steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn. Dass die Beklagte vorliegend die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte, ist nicht dargelegt. Es ist grundsätzlich geboten, den Beurteilungsmaßstab an den Anforderungen des abstrakten statusrechtlichen Amtes und nicht an den Anforderungen des konkret wahrgenommenen Dienstpostens anzulegen. Soweit die Dienstposten unterschiedliche Tätigkeiten beinhalten, steht dies der Bildung einer einheitlichen Vergleichsgruppe nicht entgegen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Dienstposten den Beurteilern bekannt sind und sie unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Anforderungen eine leistungsgerechte Einschätzung zwischen den Beamten einer Vergleichsgruppe vornehmen können. Dies gilt auch, soweit einzelne Beamte einer Vergleichsgruppe Führungsaufgaben ausüben, andere nicht. Auch hier ist nach Auffassung der Kammer ein sachgemäßer Leistungsvergleich innerhalb der Vergleichsgruppe möglich. Zu bedenken ist auch, dass die Beamten der gleichen Besoldungsgruppe bei einer künftigen Beförderungsentscheidung miteinander konkurrieren. Wären sie in unterschiedlichen Vergleichsgruppen auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe beurteilt werden, müsste im Rahmen der Auswahlentscheidung dann doch ein Leistungsvergleich zwischen den Beamten der unterschiedlichen Vergleichsgruppen erfolgen. Wenn ein solcher Vergleich im Rahmen einer Auswahlentscheidung möglich ist (und sein muss), dann ist es zweckmäßiger, den Leistungsvergleich bereits bei der Erstellung der Beurteilungen vorzunehmen. Die zeitliche Dauer einer Beurteilungskonferenz oder auch das Fehlen einer „nachträglichen Anpassung“ der Beurteilungsnoten stellen entgegen der Auffassung des Klägers keine Indikatoren für einen Fehler des Beurteilungsverfahrens dar. Der Kläger scheint insoweit davon auszugehen, dass Beurteiler und Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz häufiger unterschiedlicher Auffassung sein müssten, was zu einer längeren Dauer der Konferenz und zu abweichenden Beurteilungsvorschlägen führen müsste. Eine solche Annahme teilt die Kammer nicht. Nicht nur der Beurteiler, auch die Berichterstatter sind angehalten, einen gleichen Beurteilungsmaßstab zu wahren, der die Richtwerte des § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung wahrt. Deshalb ist es kein Indiz für eine fehlerhafte Beurteilungspraxis, wenn Berichterstatter und Beurteiler in der Beurteilungskonferenz zu einer im Wesentlichen einheitlichen Leistungseinschätzung kommen. Hierzu beitragen können übrigens auch die vom Kläger - zu Unrecht - beanstandeten Gespräche zwischen Beurteiler und Berichterstatter im Vorfeld der Beurteilungskonferenz. Ein solcher Abstimmungsprozess vor oder im Rahmen einer Beurteilungskonferenz muss von der Behörde nicht im Einzelnen dokumentiert werden. Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfehler bei der Eröffnung der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge liegen nach der Auffassung der Kammer aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2019, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, nicht vor. Die angefochtene Beurteilung ist auch nicht fehlerhaft, weil sie auf eine nicht ausreichende Tatsachengrundlage beruht, weil die von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge nicht hinreichend aussagekräftig wären. Die Regelbeurteilung erfasst sämtliche Leistungen, Eignungs- und Befähigungsnachweise, die der Beurteilte während des gesamten Beurteilungszeitraumes erbracht hat. War der für die Beurteilung Zuständige nicht in der Lage, sich während des gesamten Beurteilungszeitraumes ein eigenes Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, ist er auf Beurteilungsbeiträge Dritter als Erkenntnisquelle angewiesen. Diese können - wenn die Beurteilungsbestimmungen dies so vorsehen - nach vorbestimmten Formularen erstellt werden, es genügt oft aber auch, dass der für die abschließende Beurteilung Zuständige sich auf sonstige Weise einen Überblick über die Leistungen des Beamten verschafft, etwa durch Befragung der für den betreffenden Zeitraum eingesetzten Vorgesetzten des zu beurteilenden Beamten. Diese durch Dritte vermittelten Erkenntnisse über den Beurteilten sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Regelbeurteilung. Dabei wird die Entscheidung, ob und mit welchem Gewicht der Beurteilungsbeitrag eines früheren Vorgesetzten in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, vom Beurteiler in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung, nicht nach Ermessen getroffen, vgl. BVerwG, Urteile vom 05.11.1998 - 2 A 3.97 -, vom 16.10.2008- 2 A 9.07 - und vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine - oder keine ausreichenden - aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Dabei müssen die Beurteilungsbeiträge entweder hinreichende textliche Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen enthalten oder die Einzelbewertungen selbst vornehmen (sei es durch Ankreuzen der entsprechenden Beurteilungsstufe oder durch Vergabe der entsprechenden Punktzahl). Im ersteren Fall sind die Anforderungen an Umfang und Tiefe in Beurteilungsbeiträgen höher als in der dienstlichen Beurteilung selbst. Andernfalls ist insbesondere bei positiven Ausführungen in den Beurteilungsbeiträgen eine Zuordnung zu den einzelnen Stufen (Noten) der Leistungs- und Befähigungsbewertung nicht möglich. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die von der Beklagten herangezogenen Beurteilungsbeiträge hinreichend aussagekräftig. Allerdings ist es ungewöhnlich, dass die Beurteilungsbeiträge vom Beurteiler mitgezeichnet werden, so dass der Beurteiler die Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen maßgeblich verantwortet. Ein Beurteilungsbeitrag soll regelmäßig dem Beurteiler die für eine Notenfindung erforderliche Tatsachengrundlage vermitteln, nicht aber eine Bewertung des Beurteilers dokumentieren. Der von der Beklagten unter dem 28.05.2018 erstellte Beitrag stellt im Ergebnis kein Beurteilungsbeitrag dar, sondern eine Beurteilung für einen Teilzeitraum des Regelbeurteilungszeitraums. Gleichwohl hat diese Beurteilungspraxis im vorliegenden Fall Bestand. Zunächst besteht eine Personengleichheit zwischen dem Beurteiler des Beurteilungsbeitrages und dem der Beurteilung. Wäre diese Personengleichheit nicht gegeben, so würde der Beurteilungsbeitrag von vornherein eine untaugliche Grundlage für den Ersteller der Regelbeurteilung darstellen. Denn der Ersteller der Regelbeurteilung würde nicht auf die Leistungseinschätzung des früheren Vorgesetzen des zu beurteilenden Beamten, der dessen Leistungen aus eigener Anschauung bewerten kann, zurückgreifen, sondern auf eine Leistungseinschätzung des früheren Beurteilers, der die Leistungen des Beamten nicht aufgrund eigener Erkenntnisse hat beurteilen können. Vorliegend konnte aber der Beurteiler seine Bewertung auf die Leistungseinschätzung des früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers stützen, denn ihm stand der Entwurf des Beurteilungsbeitrags von Abteilungsleiter C. , dem früheren unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, zur Verfügung. Der vom Beurteiler unter dem 28.05.2018 unterzeichnete Beurteilungsbeitrag transformiert die Bewertung von Abteilungsleiter C. in eine Leistungseinschätzung des Beurteilers nur zu einem anderen Zeitpunkt als der, der gegeben wäre, wenn der Beurteiler den vom früheren unmittelbaren Vorgesetzten verfassten Beitrag erst zum Zeitpunkt der Erstellung der Regelbeurteilung für diese heranziehen würde. Der Zeitpunkt aber, zu dem der Beurteiler die notwendigen Erkundigungen beim früheren unmittelbaren Vorgesetzten einholt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Regelbeurteilung nicht relevant. Beurteilungsbeiträge vom früheren unmittelbaren Vorgesetzten können jederzeit, auch mündlich, vom Beurteiler eingeholt werden. Ferner ist von Belang, dass die Entwürfe der Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Vorgesetzten schriftlich dokumentiert sind; sie sind von der Beklagten mit den Verwaltungsvorgängen vorgelegt worden. Zwar genügen grundsätzlich auch mündliche Beurteilungsbeiträge. Ziffer 19 der Beurteilungsrichtlinien bestimmt aber, dass Beurteilungsbeiträge von den Berichterstatterinnen/Berichterstatter und den Beurteilenden „gezeichnet“ werden müssen. Die Kammer legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass hiermit nicht nur eine bloße Mitunterzeichnung des vom Beurteiler zu verantworteten (abschließenden) Beurteilungsbeitrags gemeint ist. Denn ein Beurteilungsbeitrag dient der Dokumentation der Leistungen des zu beurteilenden Beamten durch den früheren unmittelbaren Vorgesetzten, der die Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung beurteilen kann. Diese Dokumentation kann nur durch den unmittelbaren Vorgesetzen selbst erfolgen, der Beurteiler kann die Dokumentation aufgrund seiner Beurteilungskompetenz zwar ergänzen und der Bewertungen korrigieren, nicht aber ersetzen. Zudem muss auch der zu beurteilende Beamte (und im Streitfall das Gericht) die Möglichkeit einer Überprüfung haben, ob die vom Beurteiler verantwortete Leistungseinschätzung im (endgültigen) Beurteilungsbeitrag sich tatsächlich auf die Erkenntnisse des unmittelbaren Vorgesetzten stützen kann oder nicht, mithin möglicherweise beurteilungsfehlerhaft ist. Die schriftlichen Entwürfe der früheren unmittelbaren Vorgesetzten dokumentieren deren Leistungseinschätzung und ermöglichen es dem Beamten, seine Beurteilung zu überprüfen. Es ist erkennbar, in welchen Punkten die Leistungseinschätzungen der früheren unmittelbaren Vorgesetzten und des Beurteilers übereinstimmen und wo sie sich unterscheiden und gegebenenfalls durch den Beurteiler zu plausibilisieren sind. Insoweit können die Beurteilungsbeiträge in Zusammenschau mit den Entwürfen ihren Zweck erfüllen. Die streitbefangenen Beurteilungsbeiträge in Verbindung mit den Entwürfen enthalten auch die Informationen, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen, über die der Beurteiler keine - oder keine ausreichenden - aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt; die Bewertungen in den Beurteilungsbeiträgen sind auch ausreichend plausibilisiert. Zunächst liegt für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 11.06.2017 ein geeigneter Beurteilungsbeitrag vom 28.05.2018 vor, der sich auf den Entwurf von Abteilungsleiter C. stützen kann. In ihm sind alle notwendigen Bewertungen vorgenommen worden. Der Umfang der notwendigen Informationen eines Beurteilungsbeitrags richtet sich nach dem Einzelfall; es kann ausreichend sein, wenn im Beurteilungsbeitrag für die Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung jeweils nur eine entsprechende Punktzahl vergeben wird. Eine solche Vergabe von Noten für die Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung ist vorliegend erfolgt und auch ausreichend. Durch die Aussage im Beurteilungsbeitrag, dass - bis auf zwei konkret bezeichneten Leistungsmerkmalen - die Einschätzungen aus der Regelbeurteilung 2016 Bestand haben, sind alle Einzelmerkmale der Beurteilung mit einer Note (nämlich der der Regelbeurteilung 2016) bewertet worden. Die Beklagte hat diese Noten in ihrer Tabelle in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2021 aufgelistet. Hätten der unmittelbare Vorgesetzte und der Beurteiler für ihren Beurteilungsbeitrag die Blätter 3 und 4 des Beurteilungsbogens herangezogen - was die Beurteilungsrichtlinien in Ziffer 19 erlaubt - und alle Bewertungskästen der Leistungsmerkmale in dem Formular entsprechend der vorangegangen Regelbeurteilung angekreuzt, wäre der Aussagegehalt des Beurteilungsbeitrages kein anderer gewesen als der im streitbefangenen Beurteilungsbeitrag. Die Bewertungen sind auch ausreichend plausibilisiert. Bezüglich der Beurteilungsmerkmale der Leistungsbeurteilung, die schlechter beurteilt worden sind als in der vorangegangenen Regelbeurteilung, haben der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers in seinem Entwurf zum Beurteilungsbeitrag und auch der Beurteiler im Beurteilungsbeitrag ihre Bewertungen plausibilisiert. Die Bewertungen des Beurteilers wurden im vorliegenden Klageverfahren durch die Beklagte zusätzlich und ausreichend plausibilisiert. Der Kläger mag diese Bewertungen als unzutreffend rügen, maßgeblich ist insoweit allein die Bewertung des Beurteilers; das Gericht kann hier auch nicht eine eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des Beurteilers stellen. Entgegen der Auffassung des Klägers obliegt der Beklagten auch keine Darlegungs- und Beweislast für die formelhaften Werturteile, die einen Leistungsabfall des Klägers bei Einzelmerkmalen im Beurteilungsbeitrag vom 28.05.2018 dokumentieren. Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen ist grundsätzlich zulässig, da das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -. Auch für die Zeiträume vom 10.04.2017 bis 06.08.2017 und vom 12.06.2017 bis 06.08.2017 liegen aussagekräftige Beurteilungsbeiträge vor. Der Zeitraum des Beitrages der Abteilungsleiterin I3. knüpft mit dem 10.04.2017 an das Datum der Umsetzungsverfügung des Klägers zur 10. Beschlussabteilung an; insoweit vermag die Kammer keinen Fehler darin zu erkennen, dass auch der Beurteilungsbeitrag auf diesen Zeitpunkt abstellt. Inhaltlich decken die Bewertungen der beiden Beurteilungsbeiträge der Abteilungsleiterin I2. und des Abteilungsleiters F1. dadurch, dass sie auf den Beurteilungsbeitrag von Abteilungsleiter C1. Bezug genommen haben, sämtliche Einzelmerkmale. Dass beide Abteilungsleiter in ihrer Leistungseinschätzung der Bewertung des Beurteilungsbeitrags vom 28.05.2018 (bei der Angabe „20.05.2018“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) folgen, stellt keinen Rechtsmangel dar. Beide Beurteilungsbeiträge umfassen nur einen sehr kurzen Zeitraum, so dass die Bewertung, die eine Leistungsänderung des Klägers ausschließt, plausibel ist. Der Umstand, dass der Beurteiler der Abteilungsleiterin I1. und dem Abteilungsleiter F. zwecks Erstellung ihres Beitrages jeweils eine Kopie des Beurteilungsbeitrags vom 28.05.2018 und der Regelbeurteilung 2016 übergeben hat, macht die Leistungseinschätzung durch die Abteilungsleiterin I1. und den Abteilungsleiter F. nicht fehlerhaft. Beide Abteilungsleiter können ohne Zweifel die in den übergebenen Unterlagen dokumentierten Leistungseinschätzungen erfassen. Sie können - auch aufgrund ihrer Erfahrungen in früheren Beurteilungsverfahren - vergleichen, welche ihrer unterstellten Beamten eine ähnliche Beurteilung erhalten haben, und ob bei einem Vergleich der Leistungen dieser Beamten mit den Leistungen des Klägers es erforderlich ist, von den mitgeteilten Noten der Vorbeurteilung des Klägers abzuweichen. Angesichts des jeweils nur kurzen Beurteilungszeitraums ist es durchaus plausibel, wenn die beiden Abteilungsleiter im Ergebnis keine Erkenntnisse gewonnen haben, die sie bewogen hätten, gegenüber den Vornoten der Beurteilung des Klägers eine abweichende Leistungseinschätzung abzugeben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Leistungsbewertung fehlerhaft sein könnte, weil eine Leistungssteigerung in den Zeiträumen vom 10.04.2017 bis 06.08.2017 und vom 12.06.2017 bis 06.08.2017 zu verzeichnen war, sind vom Kläger auch nicht vorgetragen worden. Ein Indiz für die Plausibilität der Leistungseinschätzung ist schließlich auch, dass im Wesentlichen eine Beurteilung durch die Beurteilungsbeiträge bestätigt wurde, die eine Beförderung des Klägers im gleichen Jahr ermöglicht hat; damit kann eine schlechte Leistungseinschätzung durch die Berichterstatter, die näher zu plausibilisieren wäre, nicht verbunden sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung nach § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.