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Beschluss

19 L 556/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0521.19L556.21.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 26.03.2021 (Az. 19 K 1668/21) gegen die Entscheidung Nr. 0000 der Antragsgegnerin vom 07.12.2020 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller am vorläufigen Aufschub der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Indizierungsentscheidungen fällt hier zu Lasten der Antragsteller aus. In den Fällen, in denen – wie hier gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt, kommt ein Überwiegen des privaten Interesses an der Aussetzung der Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn sich die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen den privaten Interessen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Gesetzgeber bewirkt eine Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses. Durch die Regelung in § 25 Abs. 4 JuSchG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich der unmittelbaren und effektiven Wirkung einer Indizierungsentscheidung zum Schutz der Jugend den Vorrang gegenüber den privaten Interessen an der Verbreitung eines Mediums eingeräumt hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 02.10.2015 – 19 L 1437/15 –, juris Rn. 4 m. w. N. Die streitgegenständliche Indizierungsentscheidung vom 07.12.2020 erweist sich bei der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung, in deren Rahmen weder schwierige Rechtsfragen vertieft oder abschließend geklärt, noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.01.1999 – 3 B 2861/97 – juris Rn. 4, nicht als offensichtlich rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme von Telemedien in die Liste der jugendgefährdenden Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG. Die darauf gestützte Entscheidung der Antragsgegnerin ist nicht bereits wegen mangelnder Anhörung als offensichtlich (formell) rechtswidrig anzusehen. Zwar sieht § 21 Abs. 7 JuSchG vor, dass dem Urheber, dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie dem Anbieter von Telemedien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Jedoch ist eine Indizierungsentscheidung nicht schon deshalb aufzuheben, weil die Bundesprüfstelle der Indizierung einen unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Indizierungsentscheidungen der Bundesprüfstelle sind vom Gericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen. Sind aus Sicht des Gerichts Aufklärungsmaßnahmen zu Unrecht unterblieben, so hat es diese selbst vorzunehmen. Hierzu zählt auch die nach § 21 Abs. 7 JuSchG vorgesehene zu Unrecht unterbliebene Anhörung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 – 6 C 18.18 –, juris Rn. 20. Dessen ungeachtet liegt hier auch keine Verletzung der Rechte der Antragsteller nach § 21 Abs. 7 JuSchG vor. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Antragstellers zu 1. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu 1. mit Schriftsatz vom 16.09.2020, der an die im Impressum der streitgegenständlichen Internetseite aufgeführte Adresse gerichtet war, die Möglichkeit gegeben, an der mündlichen Verhandlung vor dem 12er-Gremium teilzunehmen. Damit hatte sie hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Anhörungsschreiben ist dem Antragsteller zu 1. durch Einwurf in den Briefkasten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO zugestellt worden. Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller zu 1. das Anhörungsschreiben zur Kenntnis gelangte. Zwar ist das Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin mit Anschreiben der Deutschen Post AG, das Schriftstück sei in ihrem Bereich aufgefunden worden, die näheren Umstände der Rückgabe seien nicht bekannt, zurückgesandt worden. Doch sowohl auf der ersten Seite des zurückgesandten Anhörungsschreibens als auch auf dem Briefumschlag ist handschriftlich vermerkt „Verein nicht mehr zuständig“. Da diese Vermerke offensichtlich nicht von der Post getätigt wurden – diese würde wohl kaum eine mangelnde Zuständigkeit vermerken –, spricht Überwiegendes dafür, dass sie aus dem Bereich des Antragstellers zu 1. stammen. Die Antragsgegnerin war nach alledem nicht gehalten, eine etwaige weitere, von den Angaben im Impressum abweichende Anschrift des Antragstellers zu ermitteln. Die Antragsgegnerin ist zwar gehalten, einfach gelagerte und erfolgversprechende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn ihr die Anschrift der Anzuhörenden nicht bekannt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18.18 – juris Rn. 22. Vorliegend war ihr diese aufgrund der nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG von dem Antragsteller ständig verfügbar zu haltenden Angaben im Impressum jedoch bekannt und konnte sie sich auf diese verlassen. Auch hinsichtlich des Antragstellers zu 2. ist nicht von der formellen Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Entscheidung auszugehen. Der Antragsteller zu 2. war von der Antragsgegnerin nicht anzuhören, weil er für diese nicht erreichbar war. Eine Adresse des Antragstellers war weder auf der streitgegenständlichen Internetseite zu finden noch standen der Antragsgegnerin weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu Gebote. Eine eigenständige Adresse des Antragstellers zu 2. ist erstmals im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2021 mitgeteilt worden. Die streitgegenständliche Entscheidung ist auch nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. Sie ist zunächst hinreichend bestimmt. Regelungsinhalt und –umfang eines Verwaltungsakts sind aufgrund des Wortlauts des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung zu bestimmen. Dabei ist nicht an den Buchstaben zu haften, sondern auf den Willen der Behörde abzustellen, soweit dieser im Bescheid greifbar seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35 Rn. 76. Ausgehend hiervon bestimmt die streitgegenständliche Entscheidung eindeutig, dass von der Indizierungsentscheidung allein das unter der Seite „Bezugsquelle wurde entfernt“ angebotene Spiel „I. E. : S. “ betroffen ist. Zwar wird im Tenor allein auf das „Internetangebot „Bezugsquelle wurde entfernt“ abgestellt. Jedoch nimmt die Begründung allein und eindeutig auf das dort herunterladbare Spiel „I. E. : S. “ Bezug. Entsprechend haben die Antragsteller auch allein das Spiel von der Internetseite genommen und nicht die Internetseite selbst eingestellt. Die streitgegenständliche Entscheidung ist auch im Übrigen nicht als offensichtlich rechtswidrig anzusehen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispielen fallen hierunter auch solche Medien, durch deren Inhalte die Kinder oder Jugendlichen sozialethisch desorientiert werden können. Sozialethisch desorientierend sind solche Medien, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft. Der Begriff der Gefährdung im Sinne von § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können; vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris Rn. 9. Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18.18 – juris Rn. 12 ff., insbes. 18 ff. Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern. Es genügt daher nicht, dass sie der Kläger durch Gegenvorbringen in Frage stellt. vgl. BVerwG, Urteile vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 – Rn. 16, vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 – Rn. 15 und 30.10.2019 - 6 C 18.18 – Rn. 50, alle zitiert nach juris. Dies gilt nicht, wenn begründeter Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Mitgliedern des Zwölfer-Gremiums besteht, dessen Erkenntnisse auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, erkennbar inhaltliche Widersprüche aufweisen oder nicht nachvollziehbar sind. Eine unzureichende Sachaufklärung ist etwa dann anzunehmen, wenn das Zwölfer-Gremium entweder seine Feststellungen zu allgemeinen Tatsachen wie den Merkmalen zur Bestimmung des Kreises gefährdungsgeneigter Minderjähriger und den zu erwartenden Einflüssen inkriminierter Medien auf diese Minderjährigen oder die darauf beruhenden Wertungen nicht hinreichend fundiert, d.h. durch wissenschaftliche Untersuchungen, Erfahrungsberichte oder statistische Erhebungen belegt hat. Auch kann die fachliche Richtigkeit der Aussagen des Zwölfer-Gremiums durch fachgutachtliche Äußerungen, etwa durch ein von einem Betroffenen vorgelegtes Gutachten, erschüttert werden. Allerdings reicht die Vorlage eines Privatgutachtens, das sich kritisch mit Feststellungen und Wertungen des Zwölfer-Gremiums befasst, für sich genommen für eine Erschütterung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18.18 – juris Rn. 51 m. w. N. Gemessen daran kann die Kammer nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Feststellungen und die darauf beruhenden wertenden Einschätzungen der Bundesprüfstelle ihrer rechtlichen Würdigung nach den Regeln des Sachverständigenbeweises zugrunde legen. Es bestehen danach keine Anhaltspunkte, dass sie auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen. Auch enthalten sie weder Widersprüche noch sind die Schlussfolgerungen erkennbar nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben die sachkundigen Aussagen der Bundesprüfstelle auch nicht durch fachgutachtliche Gegenäußerungen erschüttert. Das Vorgehen der Bundesprüfstelle genügt den Anforderungen des § 18 Abs. 1 JuSchG. Die Bundesprüfstelle hat den Aussagegehalt des Spiels bestimmt, indem sie durch Interpretation der Gestaltung, des Erzählrahmens, der Feindbilder und Texte des Spiels einen Gesamteindruck gewonnen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Untersuchungen und Erfahrungsberichte sowie eigener Expertise den Kreis der für dieses Spiel empfänglichen Minderjährigen abgegrenzt und die Wirkungen des Spiels auf diese Minderjährigen beurteilt hat. Nach den Feststellungen der Bundesprüfstelle ist das Spiel in seiner Gesamtheit durch eine pauschale, generalisierende Ausweisung von Feindbildern bzw. Feindgruppen geprägt, gegen die aktiver Widerstand von der spielenden Person auch im „echten Leben“ propagiert wird. Dabei würden insbesondere Menschen, die den unter LGBTQIAPK+ erfassten Gruppen angehören bzw. mit diesen sympathisieren, durchgängig als zu überwindende bzw. zu bekämpfende Gegnerinnen und Gegner ausgewiesen. Dies diskriminiere die angeprangerten Gruppen der LGBTQIAPK+-Community, wobei in der konkreten Art und Weise der Angebotsgestaltung zudem eine Verrohung gefördert werde. Feindselige Aussagen würden in einem gegenwartsbezogenen Rahmen durch zahlreiche Verweise auf real existierende Personen, Bücher und Ereignisse platziert, der die Wirkung der diskriminierenden und verrohenden Aussagen verstärke. Das gegenwärtige Staatswesen mit seiner gezeigten Toleranz gegenüber den angeprangerten Gruppen werde als Bedrohung für die Freiheit und Medienkultur sowie als verkommen dargestellt. Die diskriminierenden Aussagen erschienen so als positive Antworten auf den beschriebenen Status quo. In Bezug auf den Kreis der für das Spiel empfänglichen Minderjährigen hat die Bundesprüfstelle festgestellt, gefährdungsgeneigt seien insbesondere Jugendliche, deren bestehende Einstellungen verstärkt würden, bei denen die subjektive Wahrnehmung einer relativen Deprivation oder Diskriminierungserfahrungen bestehen, die eine geringe Empathiefähigkeit, niedrige emotionale Fähigkeiten, ein hohes Maß an autoritären Einstellungen und eine hohe soziale Dominanzorientierung besitzen und /oder einen niedrigen Bildungsstand haben. Insbesondere Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihres sozialen Umfeldes und ihrer Prädispositionen schon mit einem entsprechenden diskriminierenden Weltbild sympathisieren, könnten durch das Spiel in entsprechenden fremdenfeindlichen, diskriminierenden und verrohend geprägten Kognitionen und Verhaltensweisen bestärkt werden. Dem Spiel komme insofern eine Katalysatorfunktion zu. Dabei sei zu berücksichtigen, dass gerade digitale Spiele als Kulturgut, als wesentlicher Bestandteil der Jugendkultur sowie als Agenten der Mediensozialisation eine immer größere Bedeutung und einen festen Platz in der Alltagskultur haben, wobei gerade Free-to-Play-Games (wie das streitgegenständliche Spiel) interessant seien. Sie wirkten als Sozialisationsagenten auf Realitätsvorstellungen, Emotionen, Verhaltensmuster, Wertorientierungen und soziale Zusammenhänge. Negative Affekte oder Meinungstendenzen könnten auf bestimmte Personengruppen im realen Leben, etwa durch Niederlagen in den Onlinespielen gegen diese als zu besiegende Feinde deklarierte Personengruppen, übertragen werden. Dies werde vorliegend durch die eindeutige Zuordnung der Spielenden zu den Kämpfenden gegen das aktuelle Regime und Personen der LGBTQIAPK+-Bewegung und die Inszenierung der Spielenden als Teil einer Bewegung begünstigt. Indem als oder gegen realexistierende Personen gespielt, direkte Buchempfehlungen zu real existierenden Büchern der L. -Reihe gegeben, die realexistierende Initiative „F. Q. G. V. M. “ beworben, zur Aktionsübernahme im realen Leben appelliert und die Spielwelt als potenzielle Dystopie aufgrund der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Situation dargestellt werde, werde der Realitätsbezug und die Übertragungsmöglichkeit begünstigt. Diese Feststellungen und die darauf beruhende wertende Einschätzung der Bundesprüfstelle sind nach summarischer Prüfung für die Kammer unmittelbar nachvollziehbar: In dem streitgegenständlichen Spiel werden Menschen der unter LGBTQIAPK+ erfassten Gruppen als zentrales und zu bekämpfendes Feindbild dargestellt. So gelangt der Spielprotagonist u. a. zu einem „LGBTQIAPK+-Distrikt“ und wird gewarnt „Halt Dich nicht zu lange hier auf, sonst steckst Du Dich noch mit was an.“. Die Spielfigur trifft wiederholt und kontinuierlich auf zu bekämpfende Figuren (menschliche Figuren, Roboter steuernde Figuren, Spinnenroboter), die mittels Regenbogenfahne einschließlich der Farben Blau und Lila am unteren Fahnenrand, die sich als spezifisches Symbol der Homosexuellenbewegung etabliert hat, diesen Gruppen zugeordnet werden können. Diese Ausgestaltung des Spiels hat das 12er-Gremium als sozialethisch nicht mehr vertretbar und desorientierend für Jugendliche angesehen. Die Übernahme des gestalteten Feindbildes in das Verhalten von Jugendlichen und insbesondere ein drohender Empathieverlust wurden unter besonderer Berücksichtigung der zahlreichen Bezüge zur „Realen Welt“ als wahrscheinlich eingeschätzt. Dies erscheint für die Kammer nachvollziehbar. Das Zwölfergremium hat hierbei sowohl die Bestimmung des Kreises der gefährdungsgeneigten Minderjährigen durch die Bestimmung eines abgrenzbaren sozialen Umfelds als auch die Einschätzung der sozial-ethisch desorientierenden Wirkungen des Spiels auf eine hinreichend fundierte Tatsachenbasis gestützt. Es hat sich für den Wirkungszusammenhang insbesondere auf wissenschaftliche Quellen berufen, die einen Zusammenhang zwischen LGBTQIAPK+-ablehnenden Medieninhalten und der Aktivierung negativer Stereotype, Emotionen und Einstellungen bzw. Abwertung gegenüber dieser Gruppe insbesondere bei sich noch in der auch sexuellen Entwicklung befindlichen Jugendlichen herstellen. Die angeführten wissenschaftlichen Untersuchungen und Erfahrungsberichte tragen nach summarischer Prüfung die Einschätzung, das fortführende Vorführen der diskriminierten Gruppen als zu bekämpfende Feinde könne bei den gefährdungsgeneigten Jugendlichen zu einem Verlust an Empathie gegenüber den adressierten Menschengruppen, zum Adaptieren ausgrenzender und feindlicher Inhalte, dem Entstehen oder Verstärken einer entsprechenden Haltung und in der Folge zu gewalttätigen Eskalationen führen. Dies berechtigt auch zu der Annahme, dass das Spiel die Voraussetzungen des Regelbeispiels der verrohenden Wirkung i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG erfüllt. Die Einwände der Antragsteller sind nicht geeignet, die Feststellungen und Wertungen des Zwölfer-Gremiums in Bezug auf die jugendgefährdende Wirkung des Spiels zu erschüttern. Weder lassen sich aus den angeführten Parteimitgliedschaften, Freundschaften zu Politikern, Nutzen von Twitterhashtags (#O. ) oder Aussagen, bei „politisch rechten Inhalten keine Kompromisse einzugehen“ einzelner Gremiumsmitglieder Belege für die fehlende Unparteilichkeit des Gremiums finden noch finden sich offensichtliche Hinweise, dass der Sachverhalt unrichtig ermittelt worden oder die Entscheidung widersprüchlich ist. Bei der Entscheidung über die Listenaufnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte der jeweils Betroffenen, insbesondere die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zu berücksichtigen. Dabei steht allein der Kunstcharakter eines Mediums einer Indizierung aber noch nicht entgegen. Der Konflikt zwischen den grundgesetzlich geschützten Rechtsgütern Jugendschutz und Kunstfreiheit erfordert eine Abwägung, von deren Ergebnis die Aufnahme eines Träger- oder Telemediums in die Liste jugendgefährdender Medien abhängt. Es kommt darauf an, ob es die Kunstfreiheit aufgrund des Gehalts und der Bedeutung der Kunstwerke des Mediums rechtfertigt, seine ungehinderte Verbreitung trotz der jugendgefährdenden Wirkungen der Kunst zuzulassen. Hierfür sind alle tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die von Bedeutung sind, um das beiden Rechtsgütern im jeweiligen Einzelfall objektiv zukommende Gewicht bestimmen zu können. Die rechtsfehlerfreie Entscheidung über den Vorrang setzt die Gewichtung auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2019 - 6 C 18.18 – juris Rn. 37 m. w. N. Die Antragsteller machen insoweit geltend, die Bundesprüfstelle habe vorliegend – weil sie die Antragsteller nicht angehört habe - den Kunstgehalt nicht hinreichend ermittelt, weshalb die Entscheidung als (offensichtlich) rechtswidrig anzusehen sei. Wie im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeit ausgeführt, folgt auch aus einer unzureichenden Ermittlung des Kunstgehaltes nicht zwangsläufig die Feststellung, dass die Indizierungsentscheidung als (offensichtlich) rechtswidrig anzusehen ist. Vielmehr hat das Gericht die maßgebenden Wertungen selbst zu bestimmen und hierzu – soweit erforderlich – auch eigene Ermittlungen anzustellen. Solche Ermittlungen bleiben jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Indizierungsentscheidung bei summarischer Prüfung nicht festzustellen, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung das Vollzugsinteresse. Besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise den Vorrang des Aussetzungsinteresses begründen könnten, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.