Urteil
20 K 418/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0520.20K418.18.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand Der am 00.00.1968 geborene Kläger begehrt die Löschung aller zu seiner Person suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die Vernichtung eventueller zugehöriger Akten. Am 28.08.2017 beantragte der Kläger schriftlich die Löschung bzw. Vernichtung der bei dem Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises als Kreispolizeibehörde zu seiner Person vorgehaltenen Daten. Im folgenden Anhörungsverfahren teilte die Kreispolizeibehörde dem Kläger mit, dass zu seiner Person Name, Vorname, Geburtsdatum/-ort, Nationalität, Geschlecht, Wohnort sowie eine kriminalpolizeilichen Sammlung mit Verfahrensdaten zu sieben Strafverfahren wegen Diebstahls, schweren Raubes, Körperverletzung, Bedrohung, Nachstellung und Meineids gespeichert seien. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten übersandte der Beklagte eine Auflistung der Verfahren: 1. Amtsgericht Bergisch Gladbach, Az.: 43 Ls 31 Js 276/95, Diebstahl, 6 Monate Freiheitsstrafe, 3 Jahre Bewährung 2. Landgericht Köln, Az.: 101-9/02 72 Js 359/02, Schwerer Raub, 4 Jahre Freiheitsstrafe 3. Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, Az.: 100 Js 158/15, Nachstellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 4. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 422 Js 809/15, Körperverletzung, Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO 5. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 981 Js 1122/15, Gefährliche Körper- verletzung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 6. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 422 Js 1026/15, Bedrohung, nach Zahlung von 600 EUR und Beratungsgespräch Einstellung nach § 153a StPO 7. Staatsanwaltschaft Köln, Az.: 921 Js 2194/16, Meineid, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Unter dem 20.05.2015 erging zudem eine Untersagung des Besitzes und Erwerbs von Munition und Waffen gem. § 41 Abs. 1 u. 2 WaffG (Az.: XX 0.0-00.00.00). Nachdem der Kläger entgegen des Verbots als Sportschütze tätig war, fand gegen ihn unter dem Aktenzeichen 931 Js 1952/19 der Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren statt. Mit Bescheid vom 14.12.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Löschung der personenbezogenen Daten ab. Die Polizeibehörde sei berechtigt, eine entsprechende Datensammlung anzulegen. Rechtsgrundlagen für das Führen einer kriminalpolizeilichen Sammlung seien u.a. die Runderlasse des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2000 „Richtlinie für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS)“ und vom 21.02.2002 „Führung von Kriminalakten“. Ob und für welchen Zeitraum die Aufbewahrung solcher Unterlagen notwendig sei, richte sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles, wie Art, Schwere und Anzahl der Straftaten sowie der persönlichen Eigenschaften des Betroffenen. Gegen den Kläger sei mehrfach ermittelt worden. Art und Weise der Tatumstände ließen die Vermutung zu, dass sich derartige Vorfälle wiederholen könnten. Der Kläger sei wegen unterschiedlicher Straftaten verurteilt worden. Mehrere Ermittlungsverfahren seien zwar nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, ein Restverdacht bestehe aber fort. Aus präventiv-polizeilichen Gründen sei das Vorhalten entsprechender Unterlagen auch bei einer Verfahrenseinstellung zulässig. Die gesammelten Erkenntnisse seien daher geeignet, bei möglicherweise zukünftig zu führenden Ermittlungsverfahren die polizeilichen Ermittlungen zu fördern. Entsprechende verfahrensbezogene Daten seien nur zu löschen, wenn die Unschuld des ehemals Verdächtigen durch gerichtlichen Freispruch erwiesen sei. Dies sei in Bezug auf die gesammelten Daten nicht der Fall. Die Aufbewahrungsfrist für eine kriminalpolizeiliche Sammlung beginne mit dem 1. Tag der Speicherung. Sie verlängere sich mit der Datenerfassung aufgrund eines neuen Verdachtsfalles. Bei Erwachsenen sei eine kriminalpolizeiliche Sammlung spätestens zehn Jahre nach Letzterfassung eines Sachverhaltes zu vernichten. Die Sammlung und Datenspeicherung sei solange zulässig, wie diese Unterlagen zur rechtmäßigen Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich seien. Dabei seien die Belange des öffentlichen Interesses gegen die des Einzelnen abzuwägen. Für eine effektive Bearbeitung möglicherweise zukünftig gegen den Kläger zu führender Ermittlungsverfahren seien die gespeicherten Daten von erheblicher Bedeutung. Der Kläger hat am 15.01.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die letzte Eintragung datiere aus dem Jahr 2016 und sei damit drei Jahre alt. Demnach sei jedenfalls für diesen Zeitraum die im Bescheid vom Beklagten zur Begründung der Datenspeicherung herangezogene Vermutung widerlegt, dass der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Zudem sei das dieser Eintragung zugrunde liegende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden; mithin habe es keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger gegeben. Auch unter Abwägung des öffentlichen Interesses gegen das persönliche Interesse des Klägers sei die Speicherung der Daten des Klägers nicht gerechtfertigt, da diese sich vor dem Hintergrund der Einzelfallumstände als unverhältnismäßig darstelle. Die 1. Eintragung beziehe sich auf ein Strafverfahren aus dem Jahr 1995. Eine Herleitung oder Prognose für zukünftig zu befürchtende Taten des Klägers sei bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr möglich. Die 10-Jahresfrist sei mehr als zweimal abgelaufen. Seit der 2. Eintragung betreffend das Urteil des Landgerichts Köln seien samt Verbüßung 15 Jahre vergangen. Hier gelte das bereits Ausgeführte zur Prognosetauglichkeit für die Zukunft, zumal bis zur nächsten Eintragung 13 Jahre vergangen seien, ohne dass der Kläger erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Vorhalten dieser Daten überschreite die maximale Speicherungsdauer nach §§ 24, 22 PolG NRW. Das Ermittlungsverfahren 100 Js 158/15 der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (3. Eintragung) sei eingestellt worden, da kein hinreichender Tatverdacht bestanden habe. Hintergrund des Verfahrens sei die Anzeige einer ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers im Rahmen der Trennung gewesen. Der Kläger habe tatsächlich über wenige Tage hinweg versucht, die Beziehung durch Ausräumung eines Missverständnisses zu retten, das Grund für die Trennung gewesen sei; als die Lebensgefährtin seine Anrufe nicht angenommen habe, habe der Kläger seine Bemühungen eingestellt. Auch das Ermittlungsverfahren 422 Js 809/15 der Staatsanwaltschaft Köln (4. Eintragung) sei aus Anlass einer familiären Streitigkeit geführt worden, ohne dass der Kläger seine Frau damals vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund der geringen Schuld sei das Verfahren eingestellt worden. Die Zustimmung des Beschuldigten sei nur nach § 153 Abs. 2 StPO erforderlich, die hiernach nicht erteilt worden sei. Im gleichen Zusammenhang habe das Ermittlungsverfahren 981 Js 1122/15 (5. Eintragung) gestanden, das ebenfalls mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei. Auch die beiden letzten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Köln - 422 Js 1026/15 und 921 Js 2194/16 - (6. Und 7. Eintragung) seien nach § 153a bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hintergrund des Waffen- und Munitionsverbotes sei der Fund einer PTB-Gaspistole in der Wohnung des Klägers gewesen. Aus einem Ehestreit heraus habe die Ehefrau des Klägers dies angezeigt; die Anzeige aber auch wieder zurückgezogen. Der Kläger sei ausweislich eines italienischen Zertifikats Waffenmeister und dementsprechend berechtig, in Italien Waffen zu bauen und mit diesen zu handeln. Darüber hinaus sei der Besitz einer solchen Waffe grundsätzlich weder verboten noch erlaubnispflichtig. Eine Speicherung sei auf das erforderliche Maß zu beschränken. Gemäß den Richtlinien über die Führung kriminalpolizeilicher Sammlungen seien in den Fällen von Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153, 170 Abs. 2 StPO die verfahrensbezogenen Daten zu löschen. Eine Ausnahme von dieser Regelung solle nur dann gelten, wenn belegbare und fortgesetzte Verdachtsmomente gegen die betroffene Person bestünden, die eine weitere Speicherung der Daten rechtfertigten und eine Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls ergebe, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Eine solche Wiederholungsgefahr sei vorliegend nicht gegeben. Insbesondere reiche die Behauptung, ein Restverdacht sei bei den eingestellten Verfahren nicht auszuräumen gewesen, nicht aus. Es sei nicht erkennbar, auf welche Umstände der Beklagte sich hierbei stütze und inwieweit dies mit Blick auf die Unschuldsvermutung in die Würdigung Eingang gefunden habe. Sollte es sich vorliegend um eine Ermessensentscheidung handeln und sich dieses Ermessen nicht bereits auf Null reduziert haben, sei die Entscheidung bereits formell nicht ausreichend und nachvollziehbar begründet worden. Zudem habe der Beklagte seine Ablehnungsentscheidung damit begründet, dass ein Restverdacht bestünde, wenn die Unschuld nicht durch Freispruch erwiesen sei. Der Kläger habe jedoch einen Freispruch nicht herbeiführen können. Bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sei die Staatsanwaltschaft nicht auf die Zustimmung des Beschuldigten angewiesen. Der Beschuldigte sei auch bei einer ungerechtfertigten Anzeige der einseitigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft ausgeliefert. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der weiteren Speicherung der Daten. Dies sei nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig. Die ausgeurteilten Taten des Klägers seien mehrere Jahrzehnte alt und auf Auseinandersetzungen im privaten Bereich zurückzuführen. Reduziere man die Eintragungen auf Verurteilungen, verbliebe es bei den ersten beiden Eintragungen, die über 20 Jahre alt seien. Nachdem die Löschung von vier Eintragungen (Ziffern 1), 2), 3) und 7) der Auflistung - Amtsgericht Bergisch Gladbach (43 Ls 32 Js 276/95), Landgericht Köln (101-9/02 72 Js 359/02), Staatsanwaltschaft Mönchengladbach (100 Js 158/15) und Staatsanwaltschaft Köln (921 Js 2194/16) - erfolgt ist, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landrats des Rheinisch-Bergischen Kreises, Dezentrale Aufgaben, Datenschutzbeauftragte zum Aktenzeichen „XX 0“ vom 14.12.2017, soweit er nicht bereits erledigt ist zu verpflichten, die personenbezogenen Daten und dazugehörige suchfähige Akten betreffend den Kläger zu löschen bzw. zu vernichten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Speicherung von verfahrensbezogenen Daten des Klägers in Kriminalakten sei rechtmäßig. Aufgrund der beiden strafrechtlichen Verurteilungen und den Erkenntnissen aus den eingestellten Ermittlungsverfahren bestünde eine Wiederholungsgefahr, die das Vorhalten der klägerischen Daten zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erforderlich mache. Auch wenn der Kläger in den letzten Jahren strafrechtlich in geringerem Umfang in Erscheinung getreten bzw. nicht mehr verurteilt worden sei, so habe sein Verhalten doch dazu geführt, dass es immer wieder Gegenstand polizeilicher Ermittlungen geworden sei. Der Kläger habe eine Neigung zum Waffenbesitz bzw. -gebrauch und sei im Umgang mit Frauen problematisch; er habe mehrmals versucht, seine Interessen gegen den Willen der weiblichen Personen durchzusetzen. In den eingestellten Ermittlungsverfahren sei der jeweilige Tatverdacht gegen den Kläger nicht vollständig entfallen. Voraussetzung für die Einstellung der Ermittlungsverfahren nach den § 153 Abs. 1 bzw. § 153a StPO sei etwa das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts. Auch trotz der Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO habe ein Restverdacht gegen den Kläger nicht ausgeräumt werden können. Aktuell werde gegen den Kläger bei der Kreispolizeibehörde des Rheinisch Bergischen Kreises ein Verfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz geführt; ihm werde vorgeworfen, gegen das bestandskräftigte Waffen- und Munitionsverbot vom 20.05.2015 verstoßen zu haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaften Köln und Mönchengladbach (100 Js 158/15, 422 Js 809/15, 981 Js 1122/15, 422 Js 1026/15 und 921 Js 2194/16) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Klageverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten und auf die Vernichtung zugehöriger Akten, soweit diese im laufenden Verfahren nicht bereits gelöscht bzw. vernichtet worden sind. Ein weitergehender Anspruch auf Löschung aller suchfähig gespeicherten personenbezogenen Daten und die Vernichtung zugehöriger Akten besteht nicht; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14.12.2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vernichtung bzw. Löschung der über ihn gesammelten Daten. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Löschung nach Maßgabe von § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 PolG NRW scheidet aus, da die weitere Speicherung der über den Kläger erfassten Daten zulässig und weiterhin erforderlich ist. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten, sondern auch in ihrer weiteren Aufbewahrung und Speicherung. Der Einzelne muss Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, die jedoch gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris Rn. 9 ff. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die (weitere) Aufbewahrung und Speicherung der erfassten Daten ist § 484 Abs. 4 StPO i. V. m § 22 PolG NRW. Die in § 484 Abs. 4 StPO getroffene Regelung verweist für die (gefahrenabwehrrechtliche) Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder. Die Polizei kann gemäß § 22 Abs. 1 PolG NRW rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Nach § 23 Abs. 6 PolG NRW ist die suchfähige Speicherung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig, sofern gegen die betroffene Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. auch Ziff. 2.2. und 5.1. der Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS), RdErl. d. Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2000 – IV A 5 - 6420/1 –. ). Insbesondere ist in Prüfungsterminen abzuwägen, ob die weitere Speicherung erforderlich ist, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW. Diese Prüfung ist bei Erwachsenen spätestens nach 10 Jahren durchzuführen, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW sowie Ziff. 5.2 der Richtlinien KpS. Dabei sind der Speicherungszweck sowie Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung zu berücksichtigen, § 22 Satz 4 PolG NRW. Die Erforderlichkeit der (Anfertigung und) Aufbewahrung bzw. Speicherung von Daten bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter oder Verdächtiger an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Bei den Einzelfallumständen sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. zum Vorstehenden: Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 m. w. N., Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, DVBl. 2006, 923, 925. Nach diesen Maßstäben erweist sich die weitere Aufbewahrung der über den Kläger erfassten Daten zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig. Im vorliegenden Fall geben die Ermittlungsakten der Verfahren gegen den Kläger aus dem Jahr 2015, die also erst knapp 6 Jahre zurückliegen und innerhalb der Aussonderungsfrist von 10 Jahren liegen, hinreichenden Anlass zu der Prognose, dass die Daten auch künftig für andere Verfahren benötigt werden könnten. Es bestehen keine Zweifel an der Eignung der vorliegenden Daten zur Sachaufklärung in potenziellen zukünftigen Verfahren. Die den Verfahren zugrunde liegende Sachverhalte lassen einen hinreichenden Schluss auf die mögliche zukünftige Begehung strafrechtlich relevanter Taten zu. Maßgeblich für diese Bewertung ist zunächst, dass der Kläger wiederholt einer Körperverletzung und Bedrohung zu Lasten seiner Ehefrau beschuldigt wurde. Die Prognose des Beklagten, Straftaten mit familiären Bezug seien beim Kläger durchaus wahrscheinlich, ist daher sachlich gerechtfertigt. Er hat jeweils mit Gewalt oder durch Drohungen versucht, seine Interessen gegenüber der Geschädigten durchzusetzen und sie in Angstzustände versetzt. Sie traute sich in einem Fall nicht mehr, in die Ehewohnung zurückzukehren und hielt sich in einem Kölner Frauenhaus auf, um der Aggressivität des Klägers zu entkommen. Die Stimmungsschwankungen und die damit einhergehenden Ausfälle gegenüber seiner Ehefrau, die der Kläger auf die Einnahme von Anabolika bzw. Testosteron zurückführt, hat dieser selbst eingeräumt und gegenüber den Polizeibeamten bestätigt. Die Umstände sprechen insbesondere nicht für ein einmaliges Fehlverhalten, sondern für wiederkehrende Verhaltensweisen. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger könnte künftig erneut gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig werden. Ferner wurden die gegen den Kläger in der Vergangenheit eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren keineswegs nur infolge von Anzeigen aus dem unmittelbaren Familienkreis eingeleitet, namentlich der Ehefrau des Klägers, sondern auch durch Dritte (Kindergärtnerin, Polizeibeamte) oder aufgrund von Angaben der Kinder der Ehefrau des Klägers. Deshalb ist die Prognose des Beklagten, dass es auch in Zukunft zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger kommen könnte, nicht zu beanstanden. Der tatsächliche Ablauf der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und der geschädigten Ehefrau konnte in beiden Ermittlungsverfahren nicht abschließend geklärt werden. Der Kläger hatte unter anderem nach Einleitung der Ermittlungen einen wohl nicht ernsthaften Suizidversuch unternommen und sich in psychiatrische Behandlung begeben. Die Geschädigte, die zunächst Angaben zu Lasten des Klägers gemacht hatte, zog ihre Aussagen im Nachhinein wieder zurück, verweigerte die weitere Aussage oder widersprach den Angaben Dritter. Vor diesem Hintergrund ist es nicht auszuschließen, dass die Vorfälle sich genauso zugetragen haben, wie sie anfänglich gegenüber der Polizei oder gegenüber Dritten geschildert worden sind. Es besteht unter angemessener Berücksichtigung von Art und Schwere der vorgeworfenen Straftaten eine hinreichende Wiederholungsgefahr. Der Umstand, dass gegen den Kläger innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums im Jahr 2015 wegen mehrerer Verdachtsmomente mit ähnlichem Deliktscharakter ermittelt worden ist, spricht für eine Wiederholungsgefahr. Die Ermittlungsverfahren in den Jahren Jahr 2014 und 2015 wurden jeweils vorwiegend wegen des Verdachts von Straftaten im privaten, häuslichen Bereich geführt. Schließlich sind die erfassten Daten auch für Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig. Sollte der Kläger erneut in eine vergleichbare Auseinandersetzung geraten, die Anlass zu strafrechtlichen Ermittlungen gibt, kann mit den Verfahrensdaten die Ermittlungsarbeit erleichtert werden, soweit etwa vergleichbare Verhaltensmuster festzustellen sind. Die erfassten Daten könnten im Fall der erneuten Aufnahme polizeilicher Ermittlungen gegen den Kläger die dann zu führenden Ermittlungen fördern, indem sie zur Überführung oder Entlastung des Klägers beitragen. Zu den einzelnen Verfahren, die zu den Eintragungen führten und Grundlage der behördlichen Prognoseentscheidung sind, gilt Folgendes: In dem Ermittlungsverfahren 981 Js 1122/15 der Staatsanwaltschaft Köln bestand trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ein Anfangsverdacht gegen den Kläger fort. Anlass für die damaligen Ermittlungen war der Anruf einer Erzieherin aus dem Kindergarten des Sohnes der Geschädigten bei dem Beklagten. Sie gab an, die Ehefrau des Klägers habe ihr erzählt, erneut von ihrem Mann verprügelt worden zu sein. Sie - die Geschädigte - habe so große Angst, dass sie noch am selben Tag in ein Frauenhaus nach Köln fahren werde. Auch ihre älteste Tochter aus erster Ehe informierte die Geschädigte über den beabsichtigten Umzug in ein Frauenhaus in Köln. Die Tochter gab gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten weiter an, der Kläger habe ihr vor ein paar Tagen eine Dachlatte gezeigt und stolz erklärt, damit ihre Mutter geschlagen zu haben. Ferner habe er mit einem Messer immer wieder auf den Oberschenkel der Ehefrau geschlagen, wovon sie einen massiven Bluterguss auf dem Oberschenkel davongetragen habe (Bl. 5, 9 d.A.). Der Kläger beging noch am selben Abend einen vorgetäuschten oder nicht ernsthaft gemeinten Suizidversuch, bei dem nach Aussagen der behandelnden Krankenhausärzte zu keinem Zeitpunkt eine medizinische Notlage oder eine akute Selbstgefährdung bestanden hatte (Bl. 8 d.A.). Die Geschädigte selbst erschien erst zwei Wochen nach der Tat zu einer Zeugenaussage bei der Polizei und gab an, dass es seit der letzten häuslichen Gewalt (nur) verbale Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann gegeben habe. Sie habe Angst gehabt, dass der Kläger sie mit der Dachlatte schlage, getan habe er dies jedoch nicht. Ferner äußerte sie die Hoffnung, dass mit der von dem Kläger zwischenzeitlich begonnenen Therapie alles besser werde. Sie liebe ihren Mann und wolle nur, dass der Kläger seine Therapie durchziehe; eine Geldstrafe bringe ihr nichts, dann werde sie auch nichts zu essen haben (Bl. 20 f. d.A.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die ursprünglichen Schilderungen der Geschädigten gegenüber der Erzieherin nicht der Wahrheit entsprachen. Ein Motiv der Stieftochter des Klägers, diesen mit falschen Angaben bei der Polizei zu belasten, ist ebenfalls nicht erkennbar. Nach dem Verhalten des Klägers in den vorherigen Ermittlungsverfahren zu urteilen, hätte sie damit die häusliche Situation ihrer Mutter eher verschlechtert. Ihre Angaben zum Tatgeschehen fügen sich vielmehr in das Persönlichkeitsbild des Klägers, das im Rahmen der weiteren gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren zu Tage getreten ist. Die entlastende Aussage der Ehefrau ist nicht geeignet, den Anfangsverdacht der gefährlichen Körperverletzung auszuräumen; sie hat bereits in der Vergangenheit die Straftaten des Klägers zu ihren Lasten im Nachhinein versucht zu relativieren (vgl. Staatsanwaltschaft Köln, 422 Js 1026/15 und 422 Js 809/15). Das Verfahren 422 Js 809/15 der Staatsanwaltschaft Köln wurde wegen geringfügiger Schuld nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, da es sich um eine Ehestreitigkeit handelte und die geschädigte Ehefrau ihre Aussage zu Lasten des Klägers zurückgezogen hatte. Die Tatumstände waren jedoch unumstritten. Der Kläger gab selbst an, seine Ehefrau gewürgt zu haben. Würgemale sind dokumentiert. Auch wurde eine Schreckschusswaffe zur Bedrohung eingesetzt, weshalb sie von der Polizei sichergestellt wurde. Gegenüber dem Kläger wurden eine Verfügung nach § 34a PolG NRW und ein bestandskräftiges Waffenverbot nach § 41 WaffG ausgesprochen. Nachdem die Ehefrau des Klägers auch hier ihre Aussage widerrufen hat, erfolgte eine Einstellung trotz fortbestehenden Tatverdachts, sodass ein hinreichender Restverdacht gegeben ist. Schließlich besteht auch ein Restverdacht im Hinblick auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft Köln (422 Js 1026/15) wegen Bedrohung u.a. zu Lasten der Ehefrau des Klägers, das gem. § 153a StPO durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach eingestellt wurde. Mit der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO wird nicht festgestellt, dass die fragliche Straftat nicht begangen wurde. Die Norm setzt im Gegenteil vielmehr einen hinreichenden Tatverdacht voraus, weil ihre Anwendung gegenüber einem aus Sicht des Gerichtes möglicherweise Unschuldigen unzulässig wäre. Der Kläger hat ausweislich des Aktenvermerks des ermittelnden Polizeibeamten M. (Bl. 22 d.A.) gegenüber fünf Polizeibeamten angekündigt, seine Frau zu schlagen oder zu töten, wenn sie sich nicht ändere. Sonstige entlastende Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Angesichts des verbleibenden Straftatverdachts und der Intensität der Wiederholungsgefahr entspricht die weitere Speicherung der Daten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von Daten aus Strafverfahren zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung beim Vorliegen eines fortbestehenden Tatverdachts zu Lasten des Klägers liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, gegen das das Individualinteresse des Klägers an seinen personenbezogenen Daten zurücktreten muss. Die Kenntnis der gespeicherten personenbezogenen Daten ist regelmäßig solange erforderlich, bis die nach § 22 Abs. 2 PolG NRW festzulegende Prüffrist abgelaufen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 zum insoweit gleichlautenden § 32 Abs. 2 BKAG a.F. - 6 C 5.09 -, juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 23.04.2015 – 20 K 3184/14 –, juris Rn. 60. Die Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS) (RdErl. d. Innenministeriums NRW v. 25.08.2000, MBl. NRW. 2000 S. 1370) enthalten in Ziffer 5.2.1 insoweit folgende Regelung: „Im Sinne der verallgemeinernden Interessenabwägung sind nach vorheriger Prüfung Unterlagen regelmäßig dann auszusondern, wenn bei Betroffenen 10 Jahre lang die Voraussetzungen für eine Aufnahme von Erkenntnissen in die KpS nicht vorlagen.". Die Aussonderungsprüffrist ist demnach noch nicht angelaufen. Umstände, die im konkreten Einzelfall eine Verkürzung der Frist gebieten, sind nicht ersichtlich. Bei dem von der Kreispolizeibehörde Rheinisch-Bergischer Kreis verfügten Waffenverbot vom 20.05.2015 handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der nach Eintritt seiner Bestandskraft weder der Löschung noch der Aktenvernichtung nach § 32 Abs. 1 PolG NRW unterliegt. Anderes gilt für die Speicherung der Daten des Verfahrens, welches infolge eines Verstoßes gegen das Waffenverbot eingeleitet worden ist (vgl. 931 Js 1952/19 der Staatsanwaltschaft Köln). Soweit die Klage abgewiesen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Insoweit entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre der Kläger nämlich mit seiner Klage in diesem Umfang erfolgreich gewesen. Der Kläger hätte zunächst mit dem geltend gemachten Löschungsanspruch bezüglich der Eintragungen Amtsgericht Bergisch Gladbach 43 Ls 32 Js 276/95 aus dem Jahr 1995 und Landgericht Köln 101-9/02 72 Js 359/02 aus dem Jahr 2002 Erfolg gehabt. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PolG NRW sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. Von einer Erforderlichkeit i.S.d. Norm ist regelmäßig nicht mehr auszugehen, wenn die Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 6 C 5.09 - , juris, Rn. 31. Eine weitere Aufbewahrung kommt nur dann in Betracht, wenn die Daten sich auf besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen beziehen und die Gefahr der Wiederholung einer solch schweren Straftat droht oder der Betroffene erneut Straftaten der gleichen oder ähnlichen Deliktsart begangen hat. Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 5 PolG NRW). Bezüglich der vorliegend konkret erfassten Daten aus den Jahren 1995 und 2002 ist die zehnjährige Frist deutlich überschritten, sodass eine weitere Speicherung einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist weder von dem Beklagten vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger – abgesehen von den Vorfällen aus den Jahren 1995 und 2002 - keine Delikte mit Eigentums- oder Vermögensbezug mehr begangen, die mit den erfassten Daten vergleichbar wären. Eine Wiederholungsgefahr, für die die Speicherung erforderlich sein könnte, ergibt sich auch nicht aus der Persönlichkeit des Klägers. Aufgrund des erheblichen zeitlichen Abstands zu den begangenen Taten ohne erneute Auffälligkeit im Bereich der Vermögensdelikte können aus den gezeigten Verhaltensweisen gerade keine Rückschlüsse mehr hinsichtlich dieser Deliktsart gezogen und keine Prognose für eine Wiederholungsgefahr begründet werden. Auch hinsichtlich der Eintragung zu dem Verfahren Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 100 Js 158/15 hätte die Klage Erfolg gehabt, da das relevante, dem Kläger in diesem Ermittlungsverfahren vorgeworfene Verhalten kein strafbewehrtes Verhalten darstellte. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nachstellung und der Bedrohung wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da bereits keine Straftat vorlag. Ohne strafrechtlich relevantes Verhalten besteht kein Interesse an der Speicherung der Daten. Insbesondere liegt kein Restverdacht hinsichtlich einer Straftat vor, die die Erforderlichkeit einer Datenspeicherung begründen würde. Aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Eintragung zu dem Verfahren Staatsanwaltschaft Köln 921 Js 2194/16 aus dem Jahre 2016 bestand ein Löschungsanspruch. Hierbei handelte es sich entgegen der erfassten Daten nicht um das Verbrechen des Meineides, sondern um den Verdacht einer falschen eidesstattlichen Versicherung. Zudem wurden in dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Köln die Angabe des Klägers, die sich inhaltlich mit den Angaben in seiner einstweiligen Versicherung decken, als wahr bewertet. Es sprechen insofern schon keine hinreichenden Verdachtsmomente für eine Strafbarkeit des Klägers, jedenfalls überwiegen erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Restverdachts. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.