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Beschluss

6 L 867/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0510.6L867.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung die Ausstrahlung der Fernsehserie „All you need“ (geplanter Beginn der Sendung: 16. Mai 2021) zu untersagen, hat keinen Erfolg. Er ist mangels Vorliegen der erforderlichen Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, durch die Verweigerung oder Unterlassung der Handlung möglicherweise in einem seiner Rechte verletzt zu sein, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, aus welcher Anspruchsgrundlage sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergeben sollte. Ein solcher Anspruch kann sich nicht aus § 26 des Medienstaatsvertrags (MStV) ergeben. Nach dieser Vorschrift ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen, § 26 Abs. 1 Satz 1 MStV. Diese Aufgabenbeschreibung wird in § 26 Abs. 1 Sätze 2 - 4 MStV aufgegriffen. Satz 2 enthält dabei einen inhaltlichen Auftrag hinsichtlich eines umfassenden Überblicks über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen. Das Angebot soll zudem die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern, der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung dienen sowie Kultur- und Unterhaltungsbeiträge umfassen (Sätze 3 und 4). § 26 Abs. 2 MStV ergänzt die inhaltliche Beschreibung des Programmauftrags um Grundsätze der Art und Weise seiner Erfüllung: Die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie die Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit der Angebote und Programme. Diese Regelung enthält eine objektive Aufgabenzuweisung an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, vgl. zur Vorgängerregelung in § 11 RStV Eifert in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 11 Rn. 1, die an die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) in Ausformung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpft. Die Rundfunkfreiheit dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in einem umfassenden Sinne. Sie verlangt, dass die Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlichen-rechtlichen Rundfunk sichergestellt wird, d.h. dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und dass im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. August 2018 – 13 A 1518/16 –, juris, Rn. 10 m.w.N. So steht nach der Grundkonzeption (§ 28b Abs. 1 Nr. 2 b) MStV i.V.m. der Anlage Programmkonzept Digitale Fernsehprogramme der ARD) bei „EinsFestival“ (nunmehr „One“) vor allem der Wunsch nach Orientierung und einem eigenen Lebensstil jüngerer Menschen im Mittelpunkt. Dabei sind fiktionale Angebote wesentlicher Bestandteil des Programmprofils. Die objektive Auftragszuweisung an die öffentlichen Rundfunkanstalten begründet indes kein subjektiv-öffentliches Recht des Einzelnen. Im Gegenteil wäre ein durchsetzbarer Anspruch des Einzelnen, auf die Programmgestaltung einzuwirken, mit der Rundfunkfreiheit unvereinbar. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann seinem Auftrag zur wahrheitsgemäßen, ausgewogenen Information nur nachkommen, wenn er Programmfreiheit genießt, die gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2018 – 13 A 1518/16 –, juris, Rn. 12 m.w.N. Ein Anspruch des Antragstellers kann ferner nicht aus seiner Eigenschaft als Rundfunkbeitragszahler abgeleitet werden. Das folgt schon daraus, dass die Rundfunkbeitragserhebung nicht zum Zwecke der Programmlenkung oder der Medienpolitik des – pluralistisch angelegten – öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingesetzt werden darf. Denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind – wie bereits ausgeführt – Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in seiner besonderen Ausprägung der Programmfreiheit. Die Kontrolle der für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien obliegt in den Rundfunkstaatsverträgen hierfür eingerichteten Aufsichtsgremien, deren Zusammensetzung am Gebot der Vielfaltsicherung auszurichten ist und dem Gebot der Staatsferne genügen muss. Sollten diese Gremien ihre Kontrollpflichten nicht oder ungenügend erfüllen, kann der Einzelne sich mit Eingaben, Beschwerden oder Anregungen an den Antragsgegner und seine Organe, insbesondere an den Rundfunkrat (§ 10 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ – WDR-Gesetz) oder an die aufsichtführende Landesregierung (§ 54 WDR-Gesetz) wenden oder steht gegebenenfalls der Weg zu den Verfassungsgerichten offen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 A 551/21 –, juris, Rn. 14 f. m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer mit Blick auf die vom Antragsteller begehrte Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Auffangstreitwert festgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.