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Urteil

25 K 5593/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0507.25K5593.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Tatbestand Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die beabsichtigte Änderung des Familiennamens seiner Tochter, der Beigeladenen. Die am 00. 00. 0000 geborene Beigeladene ist die nichteheliche Tochter des Klägers, dessen Familiennamen sie derzeit trägt. Mutter der Beigeladenen ist die bereits am 00. 00. 0000 verstorbene V. O. M.. Frau M. war bis zu ihrem Tod allein sorgeberechtigt für die Beigeladene. Der Tod der Mutter der Beigeladenen wurde gewaltsam durch den Kläger verursacht. Dieser wurde mit Urteil des Landgerichts Köln vom 29. November 2016, Az. 000 XX 00/00 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren Haft verurteilt. Er ist derzeit inhaftiert in der JVA E.. Ob die Beigeladene bei der Tötung anwesend war, konnte im Rahmen des Strafverfahrens nicht zweifelsfrei geklärt werden. Die Unterbringung der Beigeladenen erfolgte nach dem Tod ihrer Mutter durch das Jugendamt der Stadt Köln aufgrund des hohen Schutzbedarfs der Beigeladenen als Inkognitounterbringung. Unter dem 17. Juni 2016 beantragten die Eltern des Klägers vor dem Amtsgericht Köln - Familiengericht - in dem Verfahren 000 X 000/00 die Übertragung der Vormundschaft für die Beigeladene. Mit Beschluss des Amtsgericht Köln - Familiengericht - vom 19. Juli 2016, Az. 000 X 000/00, wurde die Sorge für die Person und das Vermögen der Beigeladenen im Wege der einstweiligen Anordnung auf den jetzigen Vormund übertragen. In jenem Verfahren erhob das Amtsgericht Köln - Familiengericht - Beweis darüber, ob die Eltern des Klägers zur Führung der Vormundschaft, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls, geeignet seien. Die Beweiserhebung erfolgte durch Einholung eines Psychologischen Gutachtens von Frau Dipl.-Psych. L. aus Köln, das diese unter dem 19. Dezember 2016 vorlegte. Das Gutachten kam dabei zu dem Ergebnis, dass den Eltern des Klägers die Vormundschaft für die Beigeladene nicht übertragen werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2017 bestellte das Amtsgericht Köln - Familiengericht - in jenem Verfahren den jetzigen Vormund zum Vormund der Beigeladenen. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Köln blieb ohne Erfolg. Die elterliche Sorge wurde vom Amtsgericht Köln - Familiengericht - in dem Verfahren 000 X 000/00 auf den Sozialdienst P. J. e.V., namentlich ebenfalls auf den jetzigen Vormund übertragen. Eine Bestallungsurkunde wurde hierzu unter dem 4. August 2016 erteilt. Unter dem 8. September 2016 beantragten die Eltern des Klägers vor dem Amtsgericht Köln - Familiengericht - in dem Verfahren 000 X 000/00, diesen zu gestatten, die Beigeladene zweimal in der Woche zu treffen und mit dieser auch außerhalb der Räume des Jugendamts etwas zu unternehmen. In jenem Verfahren wurde, nachdem es an das Amtsgericht Y. verwiesen und dort unter dem Az. 00 X 00/00 fortgeführt worden war, ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob die von den Eltern des Klägers beantragte Umgangsregelung aus psychologischer Sicht dem Kindeswohl entspreche. Die Beweiserhebung erfolgte durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens von Frau S. D. aus W., das diese unter dem 26. Oktober 2018 vorlegte. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die beantragte Umgangsregelung mit den Eltern des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem Kindeswohl diene. Mit Beschluss des Amtsgerichts Y. vom 25. Juni 2019 regelte dieses den Umgang der Eltern des Klägers mit der Beigeladenen dahingehend, dass ein begleiteter Umgang nur alle vier Wochen für drei Stunden in hierfür bestimmten Räumlichkeiten erfolgen dürfe. Unter dem 19. Juni 2019 stellte der Vormund der Beigeladenen beim Familiengericht Köln einen Antrag auf Genehmigung der Einleitung eines Namensänderungsverfahrens. Zur Begründung führte dieser aus, dass die Beigeladene seit ihrer Inobhutnahme Ende Mai 2016 nach der Tötung ihrer Mutter durch den Kläger bei einer Pflegefamilie lebe. In diese sei die Beigeladene mittlerweile sehr gut eingebunden. Sie fühle sich als Kind dieser Familie. Die Beigeladene wisse vom Tod ihrer leiblichen Mutter. Den Kläger erwähne sie nicht. Im Rahmen begleiteter Kontakte treffe sie regelmäßig ihre Großeltern, also die Eltern des Klägers, sowie ihren Onkel. Alle trügen den Namen T., mit dem sich die Beigeladene jedoch selbst nicht identifiziere und der ihr fremd sei. Sie selbst stelle sich mit dem Familiennamen ihrer Pflegefamilie vor. Seit einigen Monaten habe die Beigeladene auch begonnen, ihre Pflegeeltern mit „Mama“ und „Papa“ anzusprechen. Sie lege zudem Wert darauf, von diesen als „Tochter“ bezeichnet zu werden. Dies müsse als Zeichen des Zugehörigkeitsgefühls zur Pflegefamilie sowie als Bestrebung des Kindes, dieses nach außen dokumentieren zu können, gewertet werden. Die Entwicklung verdeutliche, dass die Beigeladene aufgrund der zuverlässigen und sichernden Beziehung zu ihrer Pflegefamilie im Alltag heilsame und korrigierende Bindungserfahrungen mache. Hiermit könne sie die traumatisierenden Erfahrungen in ihrer frühesten Kindheit verarbeiten. Mit der angestrebten Namensänderung werde zudem im Sinne des Opferschutzes erreicht, dass die Beigeladene vor einer zusätzlichen Belastung mit dem Täternamen geschützt werde. Bei einer Beibehaltung des Täternamens müsse mit einer schwerwiegenden Belastung für die Beigeladene gerechnet werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln - Familiengericht - vom 27. Juni 2019, Az. 000 X 000/00, rechtskräftig seit dem 8. August 2019, wurde dem Vormund der Beigeladenen die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde für diese einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) zu stellen. Das Jugendamt der Stadt Köln befürwortete unter dem 30. August 2019 die Namensänderung für die Beigeladene. Zur Begründung führte es an, dass das Pflegeverhältnis für die Beigeladene auf Dauer angelegt sei und sich diese mit ihrer Pflegefamilie identifiziere. Die Beigeladene fühle sich als Tochter der Familie, eine Rückführung in die Herkunftsfamilie sei nicht vorgesehen. Aus diesem Grund sei die Namensänderung im Sinne des Kindeswohls. Unter dem 30. August 2019 stellte der Vormund der Beigeladenen einen Antrag auf Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von „T.“ in den Familiennamen ihrer Pflegeeltern. Zur Begründung verwies dieser auf sein Schreiben vom 19. Juni 2019 in dem Verfahren 000 F 000/00 vor dem Amtsgericht Köln - Familiengericht -. Der Antrag wurde unter dem 10. Oktober 2019 an den Beklagten weitergeleitet. Dem Antrag beigefügt waren u.a. der Beschluss des Amtsgerichts Köln - Familiengericht - vom 27. Juni 2019, Az. 000 X 000/00, das Schreiben des Jugendamts der Stadt Köln vom 30. August 2019 sowie eine Einverständniserklärung der Pflegeeltern der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 8. November 2019 beteiligte der Beklagte den Kläger am Namensänderungsverfahren. Darin gab er diesem Gelegenheit, zu der beantragten Namensänderung Stellung zu nehmen. Unter dem 3. Dezember 2019 wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und beantragte, den Antrag auf Namensänderung für die Beigeladene zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 NamÄndG nicht vorliege. Für die Beigeladene sei es weder förderlich noch erforderlich für deren Kindeswohl, den Namen der Pflegeeltern anzunehmen. Die Kindesmutter habe der Beigeladenen nach deren nichtehelicher Geburt ausdrücklich den Familiennamen des Klägers gegeben. Diese Namensgebung beruhe darauf, dass die Kindesmutter eine enge Beziehung zu den Eltern des Klägers gehabt habe und sie die Beigeladene oft in deren Obhut gegeben habe. Die Eltern des Klägers hätten sich sehr intensiv und liebevoll um die Beigeladene gekümmert. Dies werde auch nach der Inobhutnahme durch das Jugendamt im Rahmen eines regelmäßigen Umgangs weiter fortgesetzt. Hierdurch seien sie für die Beigeladene eine vertraute Familie. Die Beigeladene solle weiterhin in dem Bewusstsein aufwachsen, einen leiblichen Vater und eine weitere Familie zu haben. Die Beigeladene sei Mitglied dieser Familie und habe dort ihre Wurzeln. Eine Namensänderung würde in einem Alter, in dem die Beigeladene noch nicht übersehen könne, wie ihr Leben verlaufen werde, eine Entfremdung aus dieser Familie bedeuten. Die Beigeladene könne selber noch nicht ermessen, welche Folgen eine Namensänderung haben könne. Sie solle diese Entscheidung daher in den weiteren Entwicklungsjahren selbstständig treffen. Keinesfalls könne diese Entscheidung bereits jetzt fremdbestimmt für sie getroffen werden. Sie könne sich heute auch noch nicht mit dem Namen ihrer Pflegefamilie identifizieren, weil sie noch kein Bewusstsein dafür habe, was dies bedeute. Zwar sei das Pflegeverhältnis vorläufig auf Dauer angelegt, es könne aber jederzeit beendet werden. Es sei zudem nicht erwiesen, dass die Beigeladene den Tod ihrer Mutter durch den Kläger miterlebt habe. An das Geschehene habe sie keine Erinnerung. Eine Traumatisierung habe die Sachverständige in dem das Sorgerecht betreffende Verfahren vor dem Amtsgericht Köln nicht feststellen können. Der Kläger selbst besuche in der Zeit seiner Haftdauer die dortige sozialtherapeutische Abteilung. Er führe sich sehr gut. Voraussichtlich ab 2023 werde er in den offenen Vollzug kommen, möglicherweise im Jahr 2024 auf Bewährung entlassen. Die Beigeladene werde dann mit Sicherheit Kontakt zu ihrem Vater aufnehmen wollen. Zumindest sollte der Kontakt hergestellt werden. Es werde sich dann erweisen, ob die Beigeladene zu ihrem Vater eine Beziehung und Bindung entwickeln könne. Diese Gelegenheit solle ihr zumindest offengehalten werden. Es sei erwiesen, dass jeder Mensch seine Herkunft kennen wolle und dass dies für die psychische Entwicklung wichtig und förderlich sei. Der Kläger selbst habe jedenfalls die Absicht, sich um die Beigeladene zu kümmern und sie ins Leben zu begleiten, wenn er aus der Haft entlassen werde. Er sei in voller Weise in seinen Resozialisierungsprozess eingebunden und dabei, sein Verhalten aufzuarbeiten. Er habe Sehnsucht nach seiner Tochter. Mit der beantragten Namensänderung verfolge der Vormund der Beigeladenen im Übrigen das Ziel, diese weiter von ihrem Vater zu distanzieren. Der Beigeladenen solle die Gelegenheit genommen werden, eine Beziehung zu ihrem Vater aufzubauen und ihn zu lieben. Voraussetzung dafür, mit dem eigenen Vater eine Verbindung aufzubauen, sei dabei der Name des Klägers und dessen Familie. Ein anderer Name gebe der Beigeladenen das Gefühl, nicht zu dem Kläger und dessen Eltern zu gehören. In der Folge bat der Beklagte unter dem 10. Januar 2020 sowohl den Vormund der Beigeladenen als auch das Jugendamt der Stadt Köln um ergänzende Stellungnahme. Der Vormund der Beklagten führte in seiner Stellungnahme unter dem 16. Januar 2020 aus, an der beantragten Änderung des Familiennamens weiter festhalten zu wollen. Mit der beantragten Namensänderung werde zum einen das Ziel verfolgt, das Streben der Beigeladenen nach Zugehörigkeit und Integration in die Pflegefamilie zu fördern. Dieser Wunsch sei aus entwicklungspsychologischer Sicht als altersgemäße Identitätsentwicklung zu verstehen. Eine gemeinsame Namensführung würde der Beigeladenen die Möglichkeit geben, die Verbundenheit und Zugehörigkeit zur Pflegefamilie über den Namen nach außen zu dokumentieren. Sie nenne ihre Pflegeeltern „Mama“ und „Papa“ und lege Wert darauf, dass diese sie als „Tochter“ bezeichnen. Die Änderung des Familiennamens spiegele den gelebten Alltag der Beigeladenen wieder. Die kindliche Persönlichkeitsentwicklung werde durch den gemeinsamen Familiennamen positiv unterstützt. Zum anderen solle der entwicklungspsychologischen Relevanz der Gewalttat für die Beigeladene Rechnung getragen werden. Die Beigeladene werde in naher Zukunft erkennen und verarbeiten müssen, dass sie - ebenso wie ihre Mutter - Opfer einer Gewalttat geworden sei. Hierfür sei ihr Vater verantwortlich. Aufgrund der daraus resultierenden erheblichen Belastungssituation und der traumatischen Erfahrungen sei zu erwarten, dass der bisherige Familienname eine schwerwiegende Belastung für die Beigeladene darstellen werde. Dies könne durch die Namensänderung abgemildert werden. Das Jugendamt der Stadt Köln führte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2020 aus, dass die Namensänderung ausdrücklich befürwortet werde. Die fachlich pädagogischen Ausführungen des Vormunds seien hierbei richtungsweisend. Von einer Entfremdung der Herkunftsfamilie könne nicht ausgegangen werden. Dies werde durch die regelmäßigen Umgangskontakte belegt. Aktuell sei eine positive kindliche Entwicklung im Blick zu halten. Hierzu zählten auch die Identifikation und das Zugehörigkeitsgefühl zur Pflegefamilie. Die Beigeladene erlebe dort ein stabiles und sicheres Beziehungsangebot, das durch einen gemeinsamen Nachnamen unterstützt werde. Das Pflegeverhältnis sei auf Dauer angelegt. Es bestehe zudem nur eine abstrakte Möglichkeit, dass eine Beziehung zum Kläger aufgebaut werden könne. Ebenso nahm die Erziehungsstellenberaterin der Pflegefamilie der Beigeladenen unter dem 16. Juli 2020 Stellung. Danach wisse die Beigeladene, dass sie nicht das leibliche Kind ihrer Pflegeeltern sei. Sie werde in ihrer Pflegefamilie in dem Bewusstsein erzogen, dass sie nicht bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen könne, weil ihre Mutter von ihrem Vater in einem Streit getötet worden sei. Auch wisse sie, dass ihr Vater aufgrund dieser Tat im Gefängnis sei. Ferner wisse sie, dass sie den Familiennamen nach ihrem Vater trage. In diesem Bewusstsein erkläre sie jedoch jedem mit Nachdruck, dass sie wie ihre Pflegefamilie heiße. Auch wenn die Beigeladene in ihrem kindlichen Entwicklungsstand nicht die Folgen einer Namensänderung vollständig erfassen könne, sei ihr Wunsch nach Zugehörigkeit und Sicherheit aus fachlicher Sicht anzuerkennen und ernst zu nehmen. Die Änderung des Familiennamens schütze sie zudem vor Nachfragen Außenstehender. Mit Bescheid vom 15. September 2020 gab der Beklagte dem Antrag auf Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von „T.“ in den Familiennamen der Pflegeeltern statt. Zur Begründung führte er aus, dass ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes als Angehöriger eines Straftäters sei nach Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) u.a. gegeben, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei und das Pflegeverhältnis auf Dauer bestehe. Diese Voraussetzungen lägen nach den vorgegangenen Stellungnahmen vor. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die nichtehelich geborene Beigeladene nach deren Geburt den Familiennamen des Klägers erhalten habe. Die damalige Namenserteilung nach § 1617a BGB sei ohne Angabe von Gründen erfolgt und könne der nunmehr beantragten Namensänderung nicht entgegenstehen. Die Namensänderung beeinträchtige auch nicht das Bewusstsein der Beigeladenen, einen leiblichen Vater und eine weitere Familie zu haben. Es sei auch keine Entfremdung aus dieser Familie durch die Namensänderung zu befürchten. Zwar könne die Beigeladene noch nicht ermessen, was eine Namensänderung für Folgen habe. Für sie sei jedoch erkennbar, dass die Namensänderung in der Pflegefamilie ihr gewolltes Dazugehören verstärke. Unwägbarkeiten bezüglich ihrer familiären Zugehörigkeit bestünden nicht. Das Pflegeverhältnis sei eindeutig auf Dauer angelegt. Unter dem 29. September 2020 beantragte der Vormund der Beigeladenen vor dem Amtsgericht Y. - Familiengericht - Az. 00 X 000/00 -, den Umgang der Eltern des Klägers mit der Beigeladenen bis zur Beendigung einer Entwicklungsdiagnostik auszusetzen. Zur Begründung führte der Vormund an, dass sich die Beigeladene wiederholt weigere, ihre Großeltern zu treffen. In jenem Verfahren erfolgte am 23. Februar 2020 eine Anhörung der Beigeladenen. Auf das hierzu angefertigte Protokoll der Anhörung wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Der Kläger hat am 13. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger zur formellen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vor, dass die dem Vormund der Beigeladenen vom Amtsgericht Köln - Familiengericht - erteilte Genehmigung zur Beantragung der Namensänderung erteilt worden sei, ohne ihn anzuhören. Ihm sei auch der Beschluss über die Genehmigung nicht zugestellt worden. Nach § 59 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hätte ihm aber die Beschwerde gegen jenen Beschluss zugestanden, da er hierdurch als leiblicher Vater der Beigeladenen in seinen Rechten verletzt worden sei. Das Amtsgericht Köln - Familiengericht - sei auch unzuständig gewesen. Zuständig sei alleine das Amtsgericht Y. - Familiengericht - gewesen, in dessen Bezirk die Beigeladene ihren Wohnsitz habe. Von jenem Beschluss des Amtsgerichts Köln - Familiengericht - habe er erstmals im Verwaltungsverfahren erfahren. Die Namensänderung durch den Beklagten sei damit auf Grundlage eines fehlerhaften Beschlusses erfolgt. Er habe daraufhin den Beklagten um Übersendung jenes Beschlusses gebeten. Dies sei bis heute nicht erfolgt. Schon aus diesen formellen Gründen sei der Bescheid vom 15. September 2020 aufzuheben. Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Vertiefend trägt er vor, dass seine Eltern seit der Geburt der Beigeladenen eine intensive Beziehung zu dieser aufgebaut hätten. Sie hätten sich seither umfangreich und überwiegend um die Beigeladene gekümmert. Die Beigeladene habe viele Wochen und Monate bei den Eltern des Klägers verbracht. Auch nach der Aufnahme der Beigeladenen in eine Pflegefamilie hätten sich die Eltern des Klägers - im Ergebnis ohne Erfolg - gerichtlich um die Übertragung der elterlichen Sorge bemüht. Einen regelmäßigen Umgang hätten sie letztlich gerichtlich durchsetzen können. Dieser werde von ihnen auch wahrgenommen. Auch seien die NamÄndVwV, auf die sich der Beklagte berufe, nur im Binnenbereich der Behörde maßgeblich und für die Gerichte nicht bindend. Deren Voraussetzungen lägen zudem nicht vor. Zunächst sei nicht im Sinne der Nr. 39 Abs. 2 NamÄndVwV erkennbar, dass der Familienname des Klägers auch längere Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens in einen Zusammenhang mit der Beigeladenen gestellt werde, der auf die Straftat hinweisen und die Beigeladene belästigen könne. Der Familienname sei im Übrigen in Köln weit verzweigt. Schon aus diesem Grund könne aufgrund des Familiennamens der Beigeladenen keine Verbindung zur Straftat des Klägers hergestellt werden. Auch Nr. 42 NamÄndVwV könne nicht herangezogen werden. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die beantragte Namensänderung für das Wohl des Kindes förderlich sei. Entscheidend sei alleine, dass die Namensänderung für das Wohl erforderlich sei. Für das Vorliegen der Erforderlichkeit führe der Bescheid keine Tatsachen auf. Insbesondere könne die Beigeladene noch nicht ermessen, welche Folgen die Namensänderung habe. Es sei vielmehr zu befürchten, dass durch die Namensänderung das Zugehörigkeitsgefühl zur Herkunftsfamilie aufgehoben werde. Im Übrigen sei die Rechtsprechung zur Namensänderung bei Kindern in Pflegefamilien in den Fällen entwickelt worden, in denen Kinder bereits von Geburt an oder in frühem Kleinkindalter in eine Pflegefamilie gegeben worden seien, weil den Kindesmüttern die elterliche Sorge aufgrund von Verwahrlosung oder Unfähigkeit, ein Kind groß zu ziehen, entzogen worden sei. Der vorliegende Sachverhalt sei jedoch anders. Die Mutter der Beigeladenen habe dieser bewusst den Familiennamen des Klägers gegeben. Auch die Vornamen der Beigeladenen seien als türkische Vornamen gewählt worden. Hiermit habe die Mutter der Beigeladenen deutlich bekundet, dass die Beigeladene der Familie des Klägers zugehörig sei. Der Kläger sei für die Beigeladene immer ein guter Vater gewesen. Dies sei auch im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn festgestellt worden. Die Straftat gegen die Mutter der Beigeladenen habe nicht in einer Beziehung zu der Beigeladenen gestanden. Wichtig werde der Familienname der Beigeladenen daher auch dann sein, wenn diese in Zukunft eine Verbindung zu ihrem Vater aufnehme. Die Beigeladene sei ein Kind der Familie „T.“ und nicht der Pflegefamilie. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beigeladene aufgrund der Tat ihres Vaters vorbelastet und traumatisiert sein solle. Die Beigeladene habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort aufgehalten. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt sei. Der Kläger werde sich nach der Haftentlassung um das Sorgerecht für die Beigeladene bemühen. Es sei zudem zu vermuten, dass der Vormund der Beigeladenen und ihre Pflegefamilie diese gegenwärtig dahingehend beeinflussen würden, dass sie ihre Großeltern nicht treffen solle. Die Beigeladene solle gegen ihre Herkunftsfamilie eingestimmt werden. Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheid der Beklagten vom 15. September 2020 aufzuheben und den Antrag auf Namensänderung des Familiennamens von X. A. T., geboren am 00.00.0000, abzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im streitigen Bescheid. Ergänzend trägt er zur formellen Rechtmäßigkeit vor, dass nach § 2 Abs. 3 FamFG familiengerichtliche Handlungen nicht deswegen unwirksam seien, weil diese von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden seien. Auch die fehlende Anhörung des Klägers im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigung führe nicht zu einer Unwirksamkeit jener Entscheidung. Die Anhörungspflicht habe nicht bestanden, da dem Kläger im Namensänderungsverfahren als Verfahrensbeteiligter der Rechtsweg offen stehe. Dementsprechend sei er auch am 8. November 2019 vor der behördlichen Entscheidung angehört worden. Eine andere Rechtsauffassung würde zu einer Verdopplung des Rechtsschutzes führen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Beigeladene trägt vor, dass der Familienname aufgrund ihrer Einschulung im August 2020 weiter an Bedeutung gewonnen habe. Sie zeige in ihrem Verhalten und ihren Äußerungen durchgängig den Wunsch, die Zugehörigkeit zu ihrer Pflegefamilie nach außen sichtbar machen und sichern zu wollen. Ihre Großeltern würden zudem permanent an der Schwere der traumatischen Erlebnisse zweifeln und zeigten keinerlei Verständnis für die am Kindeswohl orientierten pädagogischen Maßnahmen. Die Beigeladene verweigere sich auch verstärkt einem Umgang mit ihren Großeltern. Zur weiteren Begründung legte die Beigeladene eine kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik von Frau Dr. K. aus Z. vom 16. April 2021 vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 6. Mai 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakten in den Verfahren vor dem Amtsgericht Köln - Familiengericht -, Az. 000 X 000/00, sowie vor dem Amtsgericht Y. - Familiengericht -, Az. 00 X 00/00 und 00 X 000/00, insbesondere im Hinblick auf die dort eingeholten Gutachten Bezug genommen. Ebenso wird auf den Inhalt der von der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 00 XX 00/00 X, beigezogenen Akten in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2020 über die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von „T.“ in den Familiennamen ihrer Pflegefamilie ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz liegen vor. Dies gilt zunächst in formeller Hinsicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 NamÄndG stellt für eine geschäftsunfähige Person der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Namensänderung. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 NamÄndG bedarf ein Vormund hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. Das Amtsgericht Köln - Familiengericht - hat dem Vormund der Beigeladenen die familiengerichtliche Genehmigung, bei der Verwaltungsbehörde für die Beigeladene einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG zu stellen, mit Beschluss vom 27. Juni 2019, Az. 000 X 000/00, erteilt. Dabei ist es für die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids über die Namensänderung der Beigeladenen vom 15. September 2020 ohne Bedeutung, dass das Amtsgericht Köln - Familiengericht - in jenem Verfahren möglicherweise örtlich nicht zuständig gewesen ist. Denn nach § 2 Abs. 3 FamFG sind gerichtliche Handlungen in familiengerichtlichen Angelegenheiten nicht deswegen unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen Gericht vorgenommen worden sind. Es spricht daher bereits vieles dafür, dass die möglicherweise vorliegende örtliche Unzuständigkeit schon keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des in jenem Verfahren ergangenen Beschlusses vom 27. Juni 2019 haben dürfte. Jedenfalls kann es in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 NamÄndG durch einen Vormund aufgrund einer hierzu erteilten Genehmigung des Familiengerichts erfolgt ist, alleine maßgeblich für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Namensänderung sein, ob der Beschluss über diese durch das Familiengericht erteilte Genehmigung in Rechtskraft erwachsen ist. Denn die Rechtskraft einer solchen Entscheidung bindet nicht nur die von der Entscheidung betroffenen Verfahrensbeteiligten, sondern in gleicher Weise auch eine Behörde, die erst abhängig von dieser gerichtlichen Entscheidung behördlich tätig werden darf. Dies gilt einerseits aus Gründen des Vertrauensschutzes. Andererseits würde ansonsten der Behörde eine erweiterte Prüfungspflicht dahingehend auferlegt, die familiengerichtlichen Entscheidungen hinsichtlich der Genehmigung einer Beantragung zur Namensänderung inhaltlich einer Überprüfung zu unterziehen, die sich an den Maßstäben eines Rechtsmittels im gerichtlichen Verfahren orientieren müsste. Hierzu würde den durch die familiengerichtliche Entscheidung beschwerten in unzulässiger Weise eine weitere Überprüfungsebene ermöglicht, die in besonders grober Weise dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Gewaltenteilung entgegenstünde. Der Beschluss des Amtsgerichts Köln - Familiengericht - in dem Verfahren 000 X 000/00 über die Gestattung zur Beantragung der Namensänderung vom 27. Juni 2019 ist seit dem 8. August 2019 rechtskräftig. Aus demselben Grund ist auch der Einwand des Klägers, an jenem familiengerichtlichen Verfahren nicht beteiligt worden zu sein, unbeachtlich. Hinzu tritt diesen Punkt betreffend noch, dass das vor dem Amtsgericht Köln - Familiengericht - durchgeführte Verfahren lediglich ein Zwischenverfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG darstellt, in dem es alleine um die familiengerichtliche Genehmigung eines nachfolgenden Antrags auf Namensänderung geht, den ein Vormund für ein minderjähriges Kind bei der Verwaltungsbehörde stellen will. In (Zwischen-)Verfahren dieser Art besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht. Insbesondere findet § 160 FamFG, nach dem grundsätzlich die Anhörung der (leiblichen) Eltern durchzuführen ist, in diesem Stadium keine Anwendung. Denn die tatsächliche Entscheidung über die Namensänderung ergeht alleine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die zuständige Verwaltungsbehörde unter Beteiligung der von der Namensänderung Betroffenen. Gegen die Entscheidung der Behörde steht sodann der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen, vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2010 - II-8 UF 107/10 -, juris Rn. 13. Der Bescheid vom 15. September 2020 über die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Rechtsgrundlage für die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen ist § 3 Abs. 1 NamÄndG. Danach darf ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollständig überprüft werden kann. Ein die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG ist dann gegeben, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt, muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung. Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemeingültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 16 A 3226/08 -, juris Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 571.16 -, juris Rn. 42. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anlehnung an die gesetzgeberische Wertung des § 1618 Satz 4 BGB ein wichtiger Grund in den Fällen der öffentlich-rechtlichen Änderung des Familiennamens von Kindern aus geschiedenen Ehen (sog. Scheidungshalbwaisen-Fälle) gegeben, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 30 f.; VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 10 K 6150/14 -, n.v. Ein anderer Maßstab gilt, wenn der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter Vormundschaft stehenden Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden soll. In diesen Fällen ist von einem wichtigen Grund bereits dann auszugehen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 16 A 3226/08 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2018 - 3 K 571.16 -, juris Rn. 44. Dieser, im Vergleich zu den sog. Scheidungshalbwaisen-Fällen weniger strenge Maßstab begründet sich durch die familiäre Situation eines unter Vormundschaft stehenden Kindes, das in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis aufwächst, die mit derjenigen eines Stiefkindes bzw. Scheidungshalbwaisen nicht vergleichbar ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 16 A 3226/08 -, juris Rn. 36. In Stiefkinder- bzw. Scheidungshalbwaisenfällen erklärt sich die andauernde Namensgleichheit zum namensgebenden Elternteil daraus, dass sich auch in der neuen familiären Situation des Kindes an der verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verankerten Elternverantwortung des Nichtsorgeberechtigten nichts ändert. Die Rechtsordnung will die Beziehungen zwischen dem Stiefkind bzw. Scheidungskind und dem nichtsorgeberechtigten Elternteil bewahren und nicht beeinträchtigt sehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1987 - 7 C 120.86 -, juris Rn. 13. Bei unter Vormundschaft stehenden Pflegekindern ist das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und den leiblichen Elternteilen im Gegensatz dazu zwar nicht völlig und endgültig gelöst, aber dennoch von geringerer Festigkeit, da die leiblichen Eltern ihrer Elternverantwortung nicht gerecht werden konnten oder sich dieser entzogen haben, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 31. Oktober 2008 - 12 K 980/08 -, juris Rn. 31. Welcher der vorgenannten Maßstäbe im zu entscheidenden Einzelfall Anwendung findet, kann vorliegend dahinstehen. Es sprechen zwar gewichtige Gründe dafür, den insoweit schwächeren Maßstab der Förderlichkeit anzuwenden. Denn dem Kläger ist nach der Tötung der Mutter der Beigeladenen durch ihn das Sorgerecht entzogen worden. Das Verhältnis der Beigeladenen zu ihren Pflegeeltern ist dagegen - auch wenn es bei deren eigener Vormundschaft noch enger sein würde - durch die Übertragung des Sorgerechts auf den für die Beigeladene bestellten Vormund in weitgehendem Maße rechtlich verfestigt. Die Zugehörigkeit der Beigeladenen zu ihrer Pflegefamilie steht auch nicht zur Disposition des Klägers. Aber selbst wenn man mit der Begründung des Klägers davon ausgeht, dass anders als in den typischen Fällen auf Dauer angelegter Pflegeverhältnisse ihm in seinem Fall die Elternverantwortung nicht vollständig, zumindest aber nicht für die Zukunft abgesprochen werden könnte und er sich in der Zukunft um das Sorgerecht für die Beigeladene bemühen wolle, sieht die Kammer jedenfalls auch unter Zugrundelegung der insoweit strengeren Maßstäbe die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu deren Wohle als erforderlich an. Die aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG zu berücksichtigenden Interessen des namensgebenden Klägers, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 224/07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 4. Juni 2013 - 16 E 343/12 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 7. März 2018 - 5 K 727/16 -, juris Rn. 24, überwiegen daneben nicht. Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Ausgehend davon, dass Eltern- und Kindesinteressen grundsätzlich gleichrangig sind, ist dabei regelmäßig zu verlangen, dass die Namensänderung dem Kind zumindest so erhebliche Vorteile bringt, dass verständlicherweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem bislang namensgebenden Elternteil nicht zumutbar erscheint. Eine Namensänderung ist hingegen nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zu dessen Pflegefamilie verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, juris Rn. 29, 42 ff.; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2001 - XII ZB 88/99 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 2016 - 17 K 3217/13 -, juris Rn. 47. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Änderung des Familiennamens der Beigeladenen in den Familiennamen ihrer Pflegefamilie erforderlich. Denn die Fortführung ihres bisherigen Familiennamens stellt für die Beigeladene eine ihr nicht zuzumutende außergewöhnliche Belastung dar. Die Einschätzung folgt aus dem im Verfahren 000 X 000/00 vor dem Amtsgericht Köln - Familiengericht - eingeholten psychologischen Gutachten von Frau Dipl.-Psych. L. vom 19. Dezember 2016, aus dem im Verfahren 00 X 00/00 vor dem Amtsgericht Y. - Familiengericht - eingeholten familienpsychologischen Gutachten von Frau D. vom 26. Oktober 2018 sowie der durch die Beigeladene übersandten kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik von Frau Dr. med. K. vom 16. April 2021, die die Kammer sämtlich ihrer Entscheidung zugrunde legt. Aus dem psychologischen Gutachten von Frau Dipl.-Psych. L. vom 19. Dezember 2016 geht hervor, dass die Beigeladene sich im Zeitpunkt des Todes ihrer Mutter wohl in der elterlichen Wohnung aufgehalten und die Auseinandersetzung in einer für sie bedrohlichen Weise miterlebt habe. Zwar sei letztlich nicht herauszufinden, welches Erlebnis die Beigeladene traumatisiert habe. Dass sie traumatisiert sei, sei jedoch aus sachverständiger Sicht sicher. Es sei daher auch mit Traumafolgestörungen in der weiteren kindlichen Entwicklung zu rechnen. Zu einer ähnlichen Einschätzung kam auch das familienpsychologische Gutachten von Frau D. vom 26. Oktober 2018. Danach sei die Beigeladene wahrscheinlich mehrfachen Traumatisierungen ausgesetzt gewesen und hierdurch weiterhin schwer traumatisiert. Aufgrund der Traumatisierungen bestehe ein deutliches Entwicklungsrisiko. Die Gutachterin geht zudem davon aus, dass die Umgangskontakte mit den Eltern des Klägers für die Beigeladene zusätzlich belastend seien. Ein weitergehender Umgang der Eltern des Klägers mit der Beigeladenen diene mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dem Kindeswohl. Demgegenüber schätzte sie die aktuelle Entwicklung der Beigeladenen in der Pflegefamilie als sehr positiv ein. Die kurz vor dem Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführte kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik vom 16. April 2021 zeichnet ein ähnliches Bild. Diese diagnostizierte bei der Beigeladenen auch Jahre nach dem gewaltsamen Tod ihrer Mutter eine akute posttraumatische Belastungsstörung. Danach leidet die Beigeladene unter den Kontakten zur väterlichen Familie. Diese scheinen aus psychiatrischer Sicht zu regelmäßigen Retraumatisierungen zu führen. Die Beigeladene zeige hierzu ein Vermeidungsverhalten. Aus diesem Grund kam die Diagnostik zu dem Ergebnis, dass die Umgangskontakte zu den Eltern des Klägers zunächst ausgesetzt werden sollten, da diese zu regelmäßigen Traumata führten, die eine kindliche Entwicklung hemmten. Die Beigeladene habe vielmehr eine erfreulich sichere Bindung zu ihren Pflegeeltern aufgebaut. Jede Veränderung dieser Situation sei kontraindiziert. Die vorgelegten kinder- und jugendpsychologischen Gutachten sowie die kinder- und jugendpsychiatrische Diagnostik zeichnen dabei ein über den gesamten Zeitraum der Einbindung der Beigeladenen in ihre Pflegefamilie gleichbleibendes und sehr klares Bild. Sie können daher nicht nur als der Veränderung unterliegende Momentaufnahmen gewertet werden. Aus ihnen heraus ist vielmehr deutlich erkennbar, dass die Beigeladene noch heute aufgrund der Tat ihres Vaters in nicht unerheblicher Weise tiefgreifend traumatisiert ist. Aufgrund der vorliegenden kinder- und jugendpsychologischen Gutachten steht zudem eine weitere und fortdauernde Retraumatisierung der Beigeladenen bei einer Namensfortführung mit großer Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dabei wird auch klar, dass die Beigeladene selbst - zumindest unterbewusst - den Familiennamen ihres Vaters mit der an ihrer Mutter verübten Tat in besonders starker Weise negativ in Verbindung bringt. Die Fortführung ihres bisherigen Familiennamens steht einer Bewältigung ihres Traumas und damit einer fortdauernden Stabilisierung ihrer psychischen Gesamtsituation perspektivisch entgegen. Verstärkt wird die Beurteilung der fortdauernden Traumatisierung durch den bisherigen Familiennamen dadurch, dass die Beigeladene bewusst den Familiennamen der Pflegefamilie als eigenen nennt und sich hiermit deutlich von dem das Trauma auslösenden Familiennamen des Klägers abgrenzt. Diese Einschätzung wird auch in der vorliegenden kinder- und jugendpsychiatrischen Diagnostik beobachtet und in diese Richtung gewertet. Das Beibehalten des Familiennamens des Klägers ist vor diesem Hintergrund für die weitere Entwicklung der Beigeladenen kontraproduktiv. Gestützt wird diese Einschätzung durch die zuletzt auch vor dem Amtsgericht Y. - Familiengericht - durchgeführte Anhörung der Beigeladenen am 23. Februar 2020 in dem Verfahren 00 X 000/00. Darin verstärkte die Beigeladene ein weiteres Mal ihr Gefühl, in ihre Pflegefamilie im Sinne einer tiefen familiären Verbundenheit eingebunden zu sein. Ihre Pflegeeltern nannte sie ausdrücklich „Mama“ und „Papa“. Gleichzeitig machte sie die Eltern ihres Vaters direkt für den Tod ihrer Mutter verantwortlich („Die haben meine Mama umgebracht“). Dabei steht zwar auch für das erkennende Gericht außer Frage, dass die Eltern des Klägers den Tod der Mutter der Beigeladenen nicht mit zu verantworten haben. Es wird aber wiederum deutlich, dass die Beigeladene die Tat ihres Vaters mit der Familie väterlicherseits insgesamt in Verbindung bringt und sich insoweit bei ihr ein tiefgreifendes Trauma die Tat betreffend aufgebaut hat. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des klägerischen Vorhalts, die Bemühungen zur Namensänderung gingen nicht von der Beigeladenen selbst aus. Denn unabhängig von der Frage, wer den Wunsch zur Namensänderung bei der Beigeladenen hervorgerufen hat und wie dieser in der Folge gefördert worden ist, hat sich die Beigeladene diesen Wunsch jedenfalls mittlerweile zu Eigen gemacht. Sie selbst misst ihrer Namensführung einen nicht unerheblichen Stellenwert zu. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass ihr Nachname in der gerade erst begonnenen Schulzeit von wachsender Bedeutung für sie sein wird. Es ist unter diesen Voraussetzungen davon auszugehen, dass die Einbenennung in die Pflegefamilie dazu beitragen wird, das Zugehörigkeitsgefühl der Beigeladenen zu ihrer Pflegefamilie zu stärken, wodurch positive Auswirkungen auf ihre weitere Entwicklung zu erwarten sind. Überwiegende sonstige Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen bestehen nicht. Dabei ist zu bedenken, dass auch bei der Einbenennung eines Pflegekindes die Bewertung des Kindeswohls ihrerseits eine Gewichtung gegenläufiger Interessen erfordern kann. Neben dem Interesse der Beigeladenen an der von ihr gewünschten Namensgleichheit mit den Pflegeeltern muss unter Umständen auch die Aufrechterhaltung ihrer Beziehung zum leiblichen Vater in den Blick genommen werden, wofür die Beibehaltung eines gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2010 - 16 A 3226/08 -, juris Rn. 41; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Mai 2016 - B 1 K 16.219 -, juris Rn. 31. Dem nachvollziehbaren Interesse des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen als Band der familiären Verbindung kann jedoch unter Berücksichtigung der zur Überzeugung der Kammer vorliegenden schweren Traumatisierung der Beigeladenen aufgrund der vorangegangenen Tat sowie einer zu erwartenden Retraumatisierung bei einer Namensfortführung allenfalls eine untergeordnete Rolle zukommen. Auch die vom Kläger angesprochene vage Möglichkeit, sich nach seiner Haftentlassung um das Sorgerecht für die Beigeladene zu bemühen, steht der Namensänderung nicht entgegen. Denn es liegen trotz der von der Kammer hierbei berücksichtigten Resozialisierungsbemühungen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene tatsächlich aus der Pflegefamilie heraus wieder zum Kläger und dessen Familie genommen werden könnte. Die vom Kläger insofern angedachten Szenarien sind ohne konkreten Hintergrund und völlig ungewiss. Zu keinem anderen Ergebnis kommt eine Berücksichtigung der Interessen der weiteren Familienangehörigen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens der Beigeladenen. Denn deren Interessen können kein stärkeres Gewicht entfalten als die bereits berücksichtigten, jedoch nicht überwiegenden Interessen des Klägers selbst. Dies vor allem auch deshalb, weil eine Namensverschiedenheit zwischen Großeltern und Enkelkindern kein ungewöhnlicher Umstand ist, aufgrund dessen eine Durchtrennung familiärer Bande zu befürchten wäre. Eine Namensverschiedenheit ist vielmehr in wenigstens der Hälfte dieser Fälle die Regel. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen, da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.