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Urteil

23 K 3032/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0505.23K3032.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Er wurde mit Verfügung vom 23. Januar 2017 von der Unteroffiziersschule des Heeres in B. zum Kommando Streitkräftebasis in C. versetzt. Umzugskostenvergütung wurde ihm nicht zugesagt. Auf der Grundlage dieser Versetzung wurde dem Kläger zunächst Trennungsgeld gewährt. Der Kläger bezog am 00. 00. 2019 eine Wohnung in der N1.-------straße 0, 00000 I. . Diesen Umzug zeigte er bei der Beklagten an und beantragte, ihm weiterhin Trennungsgeld zu gewähren. Die Beklagte ließ durch das Zentrum für Geoinformationswesen (ZGeoBw) die Entfernung zwischen der neuen Wohnanschrift des Klägers und der Anschrift der Dienststelle – G.-------- 000, 00000 C. – ermitteln. Das ZGeoBw gelangte am 17. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass nach dem Programm „BwMaps - Routing“ die Entfernung auf der kürzesten zugrunde zu legenden, in zulässiger Weise mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Route 27,9 Kilometer betrage. Auf der Grundlage dieser Ermittlungen lehnte das BAIUD Bw Leipzig mit Bescheid vom 27. Februar 2020 die Gewährung von Trennungsgeld nach § 6 TGV ab. Trennungsgeld könne gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV nicht gewährt werden, da die neue Wohnung im Einzugsgebiet des Dienstortes liege. Für die Bestimmung des Einzugsgebiets komme es darauf an, ob die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt sei oder am neuen Dienstort liege. Der Kläger legte am 4. März 2019 Beschwerde gegen diese Ablehnung ein. Er berief sich auf telefonische Rücksprachen mit der Trennungsgeldstelle in Leipzig. Die Entfernung zwischen Dienststelle und neuem Hauptwohnsitz betrage laut den einschlägigen Routenplanern Google Maps, Falk-Routenplaner und Reiseplanung.de deutlich über 30 Kilometer. Der Routenplaner Falk weise bei Eingabe der kürzesten Wegstrecke Entfernungen zwischen 32,94 und 35,18 Kilometer aus, das Programm Reiseplanung.de eine solche von 32,3 Kilometer. Der Kläger verwies darauf, dass nach der Weisung BMVg IUD II 2 vom 30. Januar 2017 bei Trennungsgeldbearbeitungen für die Entfernungsbestimmungen der Internet Routenplaner „Falk“ für eine einheitliche Berechnung und Bearbeitung zu verwenden sei. Die Beschwerde des Klägers wies das BAIUD Bw Münster mit Beschwerdebescheid vom 7. Mai 2020 zurück. Eine erneute Überprüfung durch das Zentrum Geoinformationswesen habe ergeben, dass sich die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte auf 27,7 Kilometer belaufe. Abzustellen sei nach Nr. 3.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BUKG auf die kürzeste, üblicherweise befahrene Strecke von der Wohnung zur Dienststätte. Üblicherweise befahrene Strecken seien Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden könne. Es komme weder auf die tatsächlich genutzte Streckenführung noch auf die allgemeine Akzeptanz durch den Bediensteten an. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde auf den Erlass BMVg – IUD II 2 vom 30. Januar 2017 verweise, wonach ausschließlich der Routenplaner Falk zu verwenden sei, beziehe sich dies ausschließlich auf Entfernungsermittlungen im Zusammenhang mit der Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV. Dies folge aus Ziffer 719 der Zentralen Dienstvorschrift A- 2212/1(Anwendung der TGV), wo auf die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV verwiesen werde. Der Kläger hat am 17. Juni 2020 Klage gegen den ihm am 18. Mai 2020 eröffneten Beschwerdebescheid erhoben, mit der er sein Begehren unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen weiterverfolgt. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BAIUD BW vom 27. Februar 2020 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 7. Mai 2020 zu verpflichten, ihm ab dem 4. Dezember 2019 Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach § 6 TGV zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Im Übrigen wiesen auch die Routenplaner Google.Maps, Falk.de und Reiseplanung.de als kürzeste Strecke unter Vermeidung von Autobahnen eine Strecke von deutlich unter 30 Kilometern aus. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld ab dem 4. Dezember 2019. Die dies versagenden Bescheide der Beklagten vom 27. Februar 2020 und 7. Mai 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Trennungsgeld sind § 15 Abs. 1 BRKG, §§ 12 Abs. 1 und 5 und 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 TGV. Nach diesen Normen wird Trennungsgeld bei Versetzungen oder Kommandierungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung geleistet. Erstattet werden u.a. die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis, wenn der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und die Wohnung nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt. Für die Frage, wann eine Wohnung im Einzugsgebiet der Dienststätte liegt, verweist § 1 Abs. 3 TGV auf die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) BUKG. Danach ist maßgeblich, ob die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass auf die objektiv kürzeste, üblicherweise befahrene Strecke abzustellen ist und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt. Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich. Vgl. BVerwG Urteil vom 15. Juli 1977 – 6 C 57.76 –, juris und ihm folgend Bay. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 14 ZB 07.1645 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 5 LA 129/13 –, juris Rn. 6f; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2019 – 1 L 100/18 –, juris Rn. 30. Dem folgt auch das erkennende Gericht. Das Abstellen auf die kürzeste üblicherweise befahrende Strecke ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt und gewährleistet eine gleichmäßige Handhabung. In Anwendung dieser Grundsätze bestehen gegen den Streckenverlauf, den die Beklagte auch ihren jüngsten Entfernungsermittlungen im Zuge der Klageerwiderung sowie unter Beauftragung des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr im Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt hat, keine Einwände. Anhand des Kartenauszuges im Verwaltungsvorgang kann nachvollzogen werden, dass es sich um eine Strecke handelt, die geeignet ist, zulässigerweise von privaten Fahrzeugen befahren zu werden. Auch eine Recherche des Gerichtes mit dem Routenplaner Google.Maps unter der Option „Autobahnen vermeiden“ ergab eine Entfernung von 29,2 und damit unter 30 Kilometer. Gleiches gilt unter Zugrundelegung von „Reiseplanung.de“: Unter den Routenoptionen „kurz“ und „Vermeidung von Autobahnen“ wird eine Entfernung von 27,8 Kilometer angegeben. Auch der Falk Routenplaner * Email-Adressen entfernt “, abgerufen am 4. Mai 2021) weist bei Wahl der Option „Autobahnen meiden“ eine Entfernung von lediglich 29,88 Kilometer aus. Auf die von den Beteiligten diskutierte Frage, ob aus dem Erlass des BMVG IUD II 2 vom 30. Januar 2017 folgt, dass für die Entfernungsermittlung ausschließlich der Falk-Routenplaner zu nutzen sei oder ob dieser Erlass nur im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 1 TGV gilt, kommt es daher nicht an. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich schließlich auch nicht aus einer etwaigen Zusicherung. Die Beklagte versteht das Vorbringen des Klägers so, dass seitens der Trennungsgeldabrechnungsstelle im Rahmen von Telefonaten eine Entfernung von über 30 km bestätigt worden sei. Entsprechendes trägt der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht vor: In seiner Beschwerde heißt es lediglich, er selbst habe dort mitgeteilt, dass die Entfernung „deutlich über 30 Kilometer“ betrage. Sollte sein Vorbringen so zu verstehen sein, dass dieser Vortrag von der Trennungsgeldstelle bestätigt worden ist, so würde es jedenfalls, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, an der für die Wirksamkeit einer Zusicherung erforderlichen Schriftform fehlen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.