Urteil
5 K 3476/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0430.5K3476.18.00
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Leitsätze
Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisungsverfügung ohne Abschiebungsandrohung, sog. inlandsbezogene Ausweisung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtmäßigen Ausweisungsverfügung ohne Abschiebungsandrohung, sog. inlandsbezogene Ausweisung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Der nach Vorlage eines aktuellen irakischen Reisepasses am 00.00.0000 in Erbil geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. 2002 reiste er zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens in das Bundesgebiet ein. Er gab an, der am 00.00.0000 in Mosul geborenen O. P1. zu sein und die Sprachen Soranikurdisch und Arabisch zu sprechen. 2008 legte er Identitätspapiere und Geburtsregisterauszüge auf diesen Namen vor, darunter auch einen irakischen Nationalpass der Serie G. Der unter dem 18.03.2002 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom 29.08.2002 vollumfänglich abgelehnt. Auch das Vorliegen von Abschiebungshindernissen wurde verneint. Dagegen legte der Kläger keine Rechtsmittel ein. In der Folgezeit wurde er im Bundesgebiet geduldet. Trotz einer Aufenthaltsbeschränkung auf das Land NRW wurde er in der Folgezeit gehäuft bei Reisen mit Kraftfahrzeugen als Beifahrer im ganzen Bundesgebiet aufgegriffen, was regelmäßig eine Strafverfolgung wegen Verstößen gegen räumliche Beschränkungen nach sich zog: so etwa Urteil des AG Heinsberg vom 13.10.2005 zu 20 Tagessätzen à 7 €; Strafbefehl des AG Heinsberg vom 21.11.2006 50 Tagessätze zu 7 €; Verurteilung des AG Heinsberg vom 08.12.2006 zu 80 Tagessätzen à 10 €; Urteil des AG Heinsberg vom 04.06.2007 zu 110 Tagessätze à 10,00 € unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilungen; AG Bonn Strafbefehl vom 07.08.2008 wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 30 Tagessätzen à 10 €; 01.09.2008 AG Heinsberg wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu 150 Tagessätzen zu 10 € und AG Heinsberg vom 29.12.2008 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu 165 Tagessätzen zu je 10 €. Am 00.00.0000 wurde die Tochter E. P. geboren. Die Mutter des Kindes B. B1. hat zwei weitere minderjährige Kinder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Mutter wohnte mit den Kindern in C. . Der Kläger beantragte unter dem 27.08.2008 die Aufenthaltserlaubnis und den Zuzug nach C. bei der Beklagten. Unter dem 22.08.2008 wurde die gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben. Dem Zuzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten wurde unter dem 06.11.2008 zugestimmt. Der Kläger ging einer Beschäftigung als Reinigungskraft in zwei Teilzeitstellen nach. Die Kindesmutter bestätigte den Umgang des Klägers und Unterhaltszahlungen zum Kind. Auch das Jugendamt bestätigte eine liebevoll Interaktion des Klägers mit seiner Tochter bei einer Vorsprache. Im März 2009 meldete die Unterhaltsvorschusskasse, dass kein Unterhalt für die Tochter mehr gezahlt werde. Die Kindsmutter und die Tochter werden 2009 eingebürgert. Unter dem 28.08.2009 erhielt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Er nahm 2010 an einem Alphabetisierungskurs teil. Unter dem 00.00.0000 wird die zweite Tochter M. des Klägers mit Frau B1. geboren. Die Kinder und der Kläger lebten zu dem Zeitpunkt weiter nicht in häuslicher Gemeinschaft. Die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG wurde bis zum 06.04.2016 verlängert. Danach erhält der Kläger Fiktionsbescheinigungen. Im März 2015 verbrachte der Kläger einen Monat in Untersuchungshaft, nachdem er in seiner Zweitwohnung 544 g Kokain aufgefunden wurden. 2016 reicht er bei der Beklagten einen irakischen Pass mit Geburtsurkunde auf den Namen I1. P. , geb. 00.00.0000 in Erbil ein. Die Urkunden wurden vom irakischen Generalkonsulat in Frankfurt 2017 als echt bestätigt. Der Kläger wohnt seit 2017 mit der Kindsmutter, mit der er nach islamischen Ritus verheiratet ist, und den Töchtern zusammen. Unter dem 12.01.2017 wurde der Kläger unter seinem Aliasnamen O. X. P. , geb. 00.00.0000, durch das AG Bonn, Schöffengericht, wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung verurteilt, sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu 10 €. Der Kläger hatte die Tat gestanden, was strafmildernd berücksichtigt wurde. Der Kläger verfügte über mehrere abgepackte Mengen Kokain in seiner ungenutzten Zweitwohnung in C. , darunter Pakete mit 3,34 g, 4,93g, 24,51g, 5,96g, und 505,26g. Der Wirkstoffgehalt der Gesamtmenge betrug 516,58g Kokainhydrochlorid. Unter dem 21.11.2017 wurde er zur möglichen Ausweisung aus dem Bundesgebiet angehört. Er äußerte sich nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 29.03.2018, zugestellt am 07.04.2018, wurde der Kläger gemäß §§ 53, 54 Abs. 2 Nr. 3 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, Ziffer 1 der Verfügung. In Ziffer 2 der Verfügung wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. In Ziffer 3 der Verfügung wurde die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre nach Zustellung der Ausweisungsverfügung, am 07.04.2023, bestimmt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Ausweisungsinteressen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 12.01.2017 zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren zur Bewährung und einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen vorlägen. Der Kläger sei auch bereits früher, wenn auch wegen ausländerrechtlicher Delikte, straffällig geworden. Es bestünde Wiederholungsgefahr. Das besonders schwere Bleibeinteresse des Klägers überwiege die Ausweisungsinteressen nicht. Wegen der Haushaltsgemeinschaft mit der nach islamischen Ritus verheirateten Frau und den gemeinsamen minderjährigen Töchtern werde der Kläger allerdings geduldet. Der Kläger hat am 07.05.2018 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 27.04.2021 trägt der Kläger vor, er habe sich vollkommen integriert. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten mehr. Er bereue seine Straftat, die allerdings schon im Januar 2015 begangen worden sei. Seitdem habe er sich vollkommen straffrei verhalten. Die früheren Straftaten seien sämtlich solche gegen Aufenthaltsbeschränkungen aus dem Aufenthaltsgesetz gewesen und diese seien mittlerweile verbraucht, da er im Jahre 2009 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten habe. Er habe bis 2019 als Pflegeassistent gearbeitet, dann sei ihm betriebsbedingt gekündigt worden. Wegen der Coronapandemie sei er arbeitslos, ab Juli 2021 stünde ein Arbeitsvertrag in der Gastronomie in C. in Aussicht. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2018, zugestellt am 07.04.2018, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern bzw. diesem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung auf 3 Jahre nach Zustellung derselben zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die die relevanten Auszüge aus den Strafverfolgungsakten enthalten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Die Ausweisungsverfügung vom 29.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Auch die hilfsweise gestellte Verpflichtungsklage auf Verkürzung der Wirkung der Ausweisung auf 3 Jahre ist unbegründet. Für die Überprüfung der Ausweisungsverfügung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris Rn. 14 ff. und vom 13. Januar 2009 – 1 C 2.08 –, juris Rn. 12. Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Ein besonderer Ausweisungsschutz gemäß § 53 Abs. 3 und 4 AufenthG für bestimmte Personengruppen besteht im vorliegenden Fall nicht. Es liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 und ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG vor. Nach § 54 Abs. 1 Nr.1 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. Nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG wiegt ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer, wenn der Ausländer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht. Vorliegend ist der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 12.01.2017 wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10,00 € nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG rechtskräftig verurteilt worden. Tattag war der 17.03.2015. Hintergrund der Tat war laut der Anklageschrift, dass er in seiner ungenutzten Zweitwohnung etwa 544 g Kokain zum Weiterverkauf gelagert hatte. Der Kläger hatte die Tat gestanden. Bei der Prüfung der individuellen Wiederholungsgefahr im Rahmen einer Ausweisung trifft das Verwaltungsgericht eine eigenständige Prognoseentscheidung. Dabei gelten nicht an Resozialisierungsgesichtspunkten, sondern an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose erfordernde gefahrenabwehrrechtliche Maßstäbe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 18 A 1145/07 –, juris Rn. 8. Für die Feststellung der Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 15, vom 10. Juni 2012 – 1 C 19.11 –, juris Rn. 16, vom 2. September 2009 – 1 C 2.09 –, juris Rn. 17 und vom 3. August 2004 ‑ 1 C 30.02 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2003 – 18 B 2436/02 –, juris Rn. 6. Eine entsprechende umgekehrte Proportionalität von Schadenshöhe und Eintrittswahrscheinlichkeit entspricht ordnungsrechtlichen Grundsätzen und letztlich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 –, BVerfGE 115, 320 (360 f.), juris. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und Lebensumstände, das Nachtatverhalten sowie der Verlauf von Haft und gegebenenfalls Therapie bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2016 – 2 BvR 1943/16 –, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 10 B 30.10 –, juris Rn. 6 und Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6.00 –, juris Rn. 16. Hiervon ausgehend ist derzeit noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Straftat des Klägers wiegt schwer. Der EuGH sieht Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, als schwerwiegend. Vgl. EuGH, Urteil vom 23. November 2010 – C- 145/09 [Tsakouridis] –, juris. Aus diesem Grunde dürfen die Mitgliedstaaten schon die unerlaubte Verwendung von Betäubungsmitteln als eine Gefahr für die Gesellschaft ansehen, die besondere Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung gegen Ausländer rechtfertigt, die gegen Vorschriften über Betäubungsmittel verstoßen. Vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 – C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Olivieri] und vom 19. Januar 1999 - C-348/96 [Calfa] –, jeweils juris. Erst recht gilt dies für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln. Zudem zählt der illegale Drogenhandel zu den Straftaten, die nach Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Bereich der besonders schweren Kriminalität gehören. Straftaten dieser Art können als schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses angesehen werden und die Ausweisung des betreffenden Ausländers rechtfertigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 22.Mai 2012 – C-348/09 [P. I.] –, juris. Auch der EGMR sieht den Handel mit Betäubungsmitteln als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen an und die Staaten daher als berechtigt, die Verbreitung von Drogen entschieden zu bekämpfen. Vgl. EGMR, Urteile vom 24. März 2015 – Nr. 37074/13 [K. ./. Deutschland] –, EuGRZ 2015, 464, vom 12. Januar 2010 – Nr. 47486/06 [Khan ./. Vereinigtes Königreich] –, InfAuslR 2010, 369 und vom 30. November 1999 – Nr. 34374/97 [Baghli ./. Frankreich] –, InfAuslR 2000, 53. Siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 – 18 A 2735/15 –, juris Rn. 53 - 60. Es besteht im Fall des Klägers hinsichtlich der vorliegenden besonders schweren und schweren Ausweisungsinteressen – noch – Wiederholungsgefahr Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Anlasstat für die Ausweisung bereits mehr als 6 Jahre zurückliegt. Dem Gericht ist ferner nicht bekannt, dass der Kläger seitdem erneut straffällig geworden ist. Der Kläger lebt mit seiner Lebenspartnerin und den gemeinsamen Kindern, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben, zusammen. Die Bewährung ist abgeschlossen. Trotzdem ist derzeit noch davon auszugehen, dass weiter eine Gefährdung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger besteht. Die gesamten Tatumstände sprechen für eine Verstrickung des Klägers in ein organisiertes Handelstreiben von „harten“ Drogen. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger, der nicht über eine Berufsausbildung verfügt und deswegen von Gelegenheitsarbeiten lebt und zwei minderjährige Töchter zu versorgen hat, über eine ansonsten ungenutzte Zweitwohnung verfügte, die er für den Drogenvertrieb von erheblichen Mengen harter Drogen nutzte. Die Menge an aufgefundenem Kokain indiziert in welchem Maß der Kläger in eine organisierte Struktur eingebunden war, denn der Marktwert von 550g reinem Kokain ist bedeutend. Laut der Webseite de.statistika betrug der Marktwert 2016 für ein Kilo Kokain in europäischen Metropolen 37.000 €. Der Kläger war kein einfacher, selbst suchtmittelabhängiger Kleinhändler, er stand mitten in einer Lieferkette und hat die Kokainmenge gelagert und umverpackt bzw. umverpacken lassen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger die Tat eingeräumt hat und seitdem nicht mehr auffällig geworden ist. Jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass diese Umstände schon bei dem atemberaubend geringen Strafmaß ihren Niederschlag fanden. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die seit über 6 Jahren bestehende und damit offenbar tragfähige Beziehung zu seiner Partnerin und den Kindern ihn nicht von der Begehung einer so schwerwiegenden Straftat abgehalten haben, denn die Tat wurde während der Beziehung und nach der Geburt der Töchter begangen. Es muss bei der Prognose der Wiederholungsgefahr ferner zu Lasten des Klägers gewertet werden, dass er in der Vergangenheit langanhaltend und massiv, d.h. durch Vorlage verschiedener Unterlagen über seine Identität getäuscht hat. Einen Grund für dieses Verhalten konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht vorbringen, er erschließt sich dem Gericht auch nicht. Schutz vor Abschiebung kommt nicht in Betracht, denn es ist wahrscheinlich, dass er auch unter dem Aliasnamen und dem echten, aber inhaltlich unrichtigen Pass in die irakische Republik hätte abgeschoben werden können. Andererseits drohte ihm seit der Geburt der ersten Tochter die Abschiebung gar nicht mehr. Eine strafrechtliche Aufarbeitung des Sachverhalts, die auch zur Entlastung des Klägers hätte führen können, fand nicht statt. Weiter kommt bei der Prognose der Wiederholungsgefahr hinzu, dass der Kläger über Jahre strafrechtliche Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften begangen hat und damit unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass ihm über Jahre hinweg die bundesrepublikanische Rechtsordnung als Leitlinie des eigenen Verhaltens gleichgültig war. Denn der Kläger hat damals noch nicht einmal versucht, für seine Reisen kreuz und quer durch das Bundesgebiet ausländerrechtliche Bewilligungen für ein kurzfristiges Verlassen des Gebiets der Aufenthaltsbeschränkung zu erhalten. Die Kammer verkennt nicht, dass die aufenthaltsrechtlichen Verstöße des Klägers alleine nicht eine Ausweisung zu tragen vermögen. Diese strafrechtlichen Verurteilungen dürfen aber im vorliegenden Fall zur Bewertung des Klägers und der Einordnung der Anlasstat für die Ausweisung – das erhebliche Betäubungsmitteldelikt – herangezogen werden, da sie zur Zeitpunkt der Verurteilung wegen des Betäubungsmitteldelikts noch nicht der Tilgung unterfallen waren. Des Weiteren ist die Prognose zur wirtschaftlichen Integration des Klägers derzeit nur mäßig positiv. Vor diesem Hintergrund ist eine sichere Prognose, dass der Kläger sich zukünftig rechtskonform verhält, heute noch nicht zu treffen. Den gegenwärtig noch relevanten Ausweisungsinteressen steht ein besonders schweres Bleibeinteresse des Klägers im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG entgegen, weil er mit deutschen Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Das besonders schwere Bleibeinteresse des Klägers überwiegt aus den nachfolgenden Gründen die gegenwärtig noch bestehenden besonders schweren und schweren Ausweisungsinteressen nicht. In der Abwägung der Ausweisungsinteressen mit dem Bleibeinteresse des Klägers darf nicht rein schematisch vorgegangen werden. Es muss der Einzelfall und die Bedeutung der Ausweisung für den weiteren Aufenthalt des Klägers gewürdigt werden. Hier muss berücksichtigt werden, dass mit der sog. inlandsbezogenen Ausweisung keine Abschiebungsandrohung, also auch kein Verlassen und damit keine Trennung des Klägers von seiner Familie verbunden sein wird. Das persönliche Interesse des Ausländers, von der Ausweisung verschont zu bleiben, sinkt, während das öffentliche Interesse an der Beachtung der Rechtsordnung an Bedeutung gewinnt. Denn aufenthaltsrechtliche Konsequenz hat die streitgegenständliche Ausweisung nur insofern, dass der Kläger erst wieder durch rechtstreues Verhalten und durch soziale – durch seine Familie – und wirtschaftliche Integration in den rechtmäßigen Aufenthalt hineinwachsen kann. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger im eigenen Namen die Rechte seiner minderjährigen Kinder geltend machen kann, kommt vorliegend eine Verletzung des Unionsbürgerrechts nach Art. 20 AEUV, Art. 24 Abs. 3 EU-GRCharta der Kinder des Klägers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, nicht in Betracht, da diese nicht in der Gefahr sind, aufgrund der angegriffenen Ordnungsverfügung das Bundesgebiet verlassen zu müssen, denn der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet wird geduldet. Da die Klage gegen die Ausweisung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 29.03.2018 nach Vorstehendem unbegründet ist, kann dem Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG selbst im Falle eines ansonsten bestehenden Anspruchs kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Befristungsentscheidung der Beklagten in Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides auf 5 Jahre gem. § 11 Abs. 1 AufenthG ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verkürzung der Sperrfrist einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf 3 Jahre nach Erlass des Bescheides. Hinsichtlich der Prüfung der Wiedereinreise bzw. bei der inlandsbezogenen Ausweisung der Wiedererteilungssperre kommt es ebenfalls auf die Sach- und Rechtlage der mündlichen Verhandlung an. Die Befristung der Erteilungssperre auf 5 Jahre ist im vorliegenden Fall nicht schon deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Ermächtigungsgrundlage § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG a.F: zur Zeit des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) nicht in Überstimmung gestanden hätte. § 11 AufenthG wurde mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht v. 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) neu gefasst. In Absatz 1 wurde entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG ein behördlich angeordnetes Einreiseverbot eingeführt. Das in der Vorgängerversion noch vorgesehene gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde zum Teil als unmittelbare Folge von Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung als den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie nicht entsprechend angesehen, so Zeitler, in HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 1, Stand: 11.12.2020 unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 1 VR 3.17 - ;Beschluss vom 22.08.2017 - 1 A 10.17 -, NVwZ 2018, 34;5, Urteil v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 . Die Kammer ist dieser Auffassung für die wie hier aufgrund der §§ 11 Abs. 1 und 2 AufenthG a.F. erfolgte Befristung nicht gefolgt, denn diese verkennt, dass die in Beschlag genommenen Entscheidungen des BVerwG sämtlich in Fällen von „Gefährdern“ mit Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG ergangen sind. Die rechtliche Konzeption der Wiedereinreisesperre bei solchen Personen war eine andere und mit dem „Normalfall der Ausweisung“, der aus gesetzlicher Wiedereinreisesperre – § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F.– mit Verpflichtung zur ermessensgerechten Befristung derselben bestand – § 11 Abs. 2 AufenthG a.F. – nicht zu vergleichen. Für „Gefährder“ ordnete § 11 Abs. 5 AufenthG a.F. an, dass eine Befristung oder eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht erfolgt, wenn der Ausländer (....) oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Die Regelung im Normalfall erlaubte eine Befristung auf Null oder auf den Tag der Zustellung des Bescheides. Der Kammer ist aus zahlreichen Fällen mit der Beklagten bekannt, dass diese auch von solchen Befristungen Gebrauch gemacht hat. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach altem wie nach neuem Recht nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ermessensfehler sind vorliegend nicht zu erkennen. Die Erteilungssperre steht in innerem Zusammenhang mit der Annahme der Wiederholungsgefahr bei einer wie vorliegend spezial-präventiv begründeten Ausweisung. Die Annahme, dass dem Kläger die aus seinen Straftaten erwachsene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit noch 5 Jahre nach Erlass der Ausweisungsverfügung entgegengehalten werden kann, begegnet auch bei Berücksichtigung des besonders schweren Bleibeinteresses aufgrund der familiären Sorge für die minderjährigen deutschen Kinder keinen Bedenken. Auch bei der Bestimmung der Verhältnismäßigkeit dieser Frist ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Wiedereinreisesperre, sondern um ein Erteilungsverbot handelt, der Kläger aber im Inland geduldet wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.