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Beschluss

14 L 2189/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0413.14L2189.20.00
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Tenor

1.              Der Antrag wird abgelehnt.

                 Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.              Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 37.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 4516/20 hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5.8.2020 wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die Klage in der Hauptsache gegen die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 3 des Bescheids nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheid von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 5.8.2020 (unten 1.) und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung (unten 2.) sind unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der der Antragstellerin auferlegten Pflichten entspricht dem formalen Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat ausführlich und auf den Einzelfall abstellend begründet, warum die zeitweise Einstellung des Monitorings bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht verantwortet werden kann. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung durch das Gericht fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde wie hier die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Adressaten, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist jedenfalls der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Eilverfahren regelmäßig allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als (offensichtlich) rechtswidrig darstellt, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung hingegen (offensichtlich) rechtmäßig, so überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen nicht klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, so sind alleine die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 7 VR 5.14 –, juris, Rn. 9. Ausgehend hiervon sind bei summarischer Prüfung die angeordneten Eigenkontrollmaßnahmen in den Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig (unten a). Die weitere Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus (unten b). a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 15 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 1 BBodSchG. Danach kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Messstellen verlangen, wenn eine Altlast vorliegt (Satz 1). Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen – also bei Vorliegen einer gesicherten Altlast – anordnen (Satz 4). Über die Anordnung der Eigenkontrollmaßnahmen (Entschließungsermessen) und ihren Umfang (Auswahlermessen) entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen („so kann“). Ihre Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 VwVfG NRW, § 114 VwGO). Der Zweck von Eigenkontrollmaßnahmen ist, die Überwachung des bestehenden bzw. vorgefundenen Altlastenzustandes mit Hilfe naturwissenschaftlich-technischer Analytik zu ermöglichen und Gefahrenquellen sichtbar zu machen, um eine effektive bodenschutzrechtliche Vorsorge und Gefahrenabwehr zu ermöglichen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.1.2018 – 9 L 3015/17 –, juris, Rn. 33 ff. m. w. N. § 15 Abs. 2 Satz 1 benennt beispielhaft bestimmte Eigenkontrollmaßnahmen wie Boden- und Wasseruntersuchungen und Errichtung und Betrieb von Messstellen. Diese sind insbesondere dafür dienlich, die Veränderung der Schadstoffgehalte an immer wieder denselben Punkten zu überprüfen, zu vergleichen und auszuwerten. Dies kann zudem zu bestimmten Zeitpunkten geschehen, um die Vergleichbarkeit der Werte weiter zu erhöhen und um über eine zeitraumbezogene Hochrechnung eine Prognose für die Weiterentwicklung der Schadstoffkonzentrationen zu erhalten. Die Aufzählung ist nicht abschließend („insbesondere“). Dies zeigt, dass nicht nur einmalige, sondern auch längerfristige und dauerhafte Kontrollmaßnahmen (z.B. ein Grundwassermonitoring) verlangt werden können. Vgl. Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 BBodSchG Rn. 39 f., Stand April 2006, 48. EL; Müggenborg, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2021, § 15 BBodSchG, Rn. 20. Bei der Ermessensausübung hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wie es sich auch aus dem klarstellenden Einschub in Abs. 2 Satz 1 „soweit erforderlich“ ergibt. Vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 65; Sondermann/Terfehr, in: Versteyl/Sondermann, BBodSchG, 2002, § 15 Rn. 27; Ewer, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 15 BBodSchG Rn. 35 ff., Stand April 2006, 48. EL. Je längerfristiger und damit zumeist auch kostspieliger die Kontrollmaßnahme ist, umso eher kann dem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegenstehen. Vgl. Müggenborg, in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 1.1.2021, § 15 BBodSchG, Rn. 20. Ausgehend hiervon liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die getroffenen Anordnungen vor. Die angeordneten Eigenkontrollmaßnahmen beziehen sich auf eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG, die Antragstellerin kann als frühere Eigentümerin Verpflichtete nach § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG sein. Entsprechend hat sie jedenfalls seit 2007 das Grundwassermonitoring durchgeführt. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung überwiegend rechtmäßig, im Übrigen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass die verbleibende Belastungssituation im Bereich des (wohl fast vollständig) sanierten Bromderivateschadens weiterer Kontrolle bedarf, um bei signifikanten Veränderungen eingreifen zu können (vgl. zur Ermessensausübung Seite 10 der angefochtenen Ordnungsverfügung). Auch nach der von der Antragstellerin durchgeführten Sanierung ist mit LKHW belasteter Boden innerhalb des mit einer Schmaldichtwand eingefassten Bereichs verblieben. Dort liegt noch heute ein Grundwasserschaden vor (unten aa). Die angeordneten Maßnahmen sind auf das legitime Ziel gerichtet, auch nach der Sanierung noch bestehende Gefahren unter Kontrolle zu halten (unten bb). Die Antragsgegnerin durfte dabei davon ausgehen, dass jedenfalls eine Überwachung sowohl des eingefassten Bereichs als auch der im Abstrom liegenden Bereiche (weiter) notwendig ist (unten cc). Die bei der Durchführung der Maßnahme anfallenden Kosten sind nicht unverhältnismäßig (unten dd). Offen und der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleibt die Frage, ob auch die Kontrolle von im Anstrom liegenden Bereichen noch notwendig ist (unten dd). aa) An dem Schadensherd „Bromderivatebetrieb“ ist innerhalb der Dichtwand trotz des Bodenaustauschs bis in 20 m Tiefe mit LHKW belasteter Boden verblieben. Hiervon gehen im Grunde sowohl die Antragsgegnerin als auch der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter aus. Dies erklärt plausibel, dass an der Messstelle SAB-7 (neu), die innerhalb des mit der Dichtwand umgebenen Bereichs liegt, die Analyseergebnisse im Grundwasser seit Beginn des Monitorings 2006 konstant oberhalb von 50 µg/l LHKW liegen. Eine Konzentration von mehr als 50 µg LHKW pro Liter stellt einen bereits eingetretenen und fortdauernden Grundwasserschaden dar. Die BBodSchV enthält in ihrem Anhang 2 hinsichtlich des hier allein in Betracht kommenden Wirkungspfades Boden-Grundwasser (vgl. 3.1 des Anhangs 2) (nur) Prüfwerte für die Belastung des Grundwassers mit LHKW. Sie gelten für den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Bodenzone (Nr. 3.2 des Anhangs 2) und sind im Sickerwasser zu ermitteln (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBodSchV). Für die Beurteilung einer Belastung im Grundwasser selbst enthält sie keine Werte. Enthält die BBodSchV keine einschlägigen Werte, kann zur Beurteilung von schädlichen Grundwasserschäden weiterhin auf die bisher anerkannten und in der Rechtsprechung auch angewandten allgemeinen Regelwerke, vgl. Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA), Empfehlungen für die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasserschäden (1994), zurückgegriffen werden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 – 14 L 437/12 -, juris Rn. 20 m. w. N. (zu Untersuchungsanordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG bei Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast). Die LAWA 1994 unterscheidet zwischen Prüfwerten und Maßnahmeschwellenwerten. Bei Überschreitung der Prüfwerte ist in der Regel eine weitere Sachverhaltsermittlung geboten, bei Überschreitung der Maßnahmenschwellenwerte sind weitere Maßnahmen erforderlich, z.B. eine Sanierung oder Sicherung. Hinsichtlich der in den Grundwasserproben nachgewiesenen LHKW (Summe) liegt der Prüfwert grundsätzlich bei 2-10 µg/l, der Maßnahmenschwellenwert bei 20-50 µg/l. Für karzinogene LHKW liegt der Prüfwert bei 1-3 µg/l und der Maßnahmenschwellenwert bei 5-15 µg/l. Diese Empfehlungen sind 2016 dahin aktualisiert worden, dass der Geringfügigkeitsschwellenwert für LHKW (Summe) bei 20µg/l liegt. bb) Die Anordnungen der Antragsgegnerin sind auf die Kontrolle von auch nach der Sanierung noch bestehenden Gefahren gerichtet. Dabei durfte die Antragsgegnerin den Schwellenwert von 50 µg/l LHKW als die Untergrenze für die Erforderlichkeit der Fortführung des Grundwassermonitorings ansehen. Die Antragsgegnerin hat diesen Wert hingegen nicht als Zielwert, für dessen Erreichung weitere Sanierungsmaßnahmen anzuordnen wären, angesetzt. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin deshalb ein, dass das gesamte Gelände seit vielen Jahrzehnten industriell genutzt worden sei und es unverhältnismäßig sei, an einem solchen Standort einen „natürlichen“ Zustand des Grundwassers anzustreben. Es mag richtig sein, dass das Gelände des ehemaligen Standorts der chemischen Fabrik und anderen Gewerbebetrieben in der Nähe zu einer „Überprägung“ des Grundwassers mit Schadstoffen geführt haben kann. Wie jedoch die Werte im Anstrom an den Messstellen AS, AD, AQ, AO und V zeigen, hat dies jedenfalls nicht zu einer nennenswerten „Hintergrundbelastung“ des Grundwassers mit dem Schadstoff LHKW geführt. Die Anordnungen sind nicht darauf gerichtet, einen „natürlichen“ Zustand des örtlichen Grundwassers wiederherzustellen, sondern eine bekannte und gesicherte Altlast und deren Entwicklung zu beobachten, um ggf. einschreiten zu können. cc) Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass jedenfalls eine Überwachung sowohl des eingefassten Bereichs als auch der im Abstrom liegenden Bereiche (weiter) notwendig ist. Die seit 2006, aber auch schon früher aus dem bisherigen Grundwassermonitoring gewonnen Daten rechtfertigen den Schluss, dass sich die Grundwasserqualität im Abstrom des mit einer Schmaldichtwand eingefassten Bereichs verschlechtern könnte. Wie bereits dargestellt liegen an der Messstelle SAB-7 (neu), die innerhalb des mit der Dichtwand umgebenen Bereichs liegt, die Analyseergebnisse im Grundwasser seit Beginn des Monitorings 2006 konstant oberhalb von 50 µg/l LHKW. Bei der Beprobung im Oktober 2020 lag der Wert bei 390,1 µg/l und war der dritthöchste dort gemessene Wert seit Beginn des Monitoring 2006. Er schwankt zwischen 130,1 und 483,5 µg/l LHKW. Ähnliches gilt für die Messstelle AG (neu), der ca. 120 m nordwestlich im Abstrom der Messstelle SAB-7 (neu) liegt. Dort wurde bei der Beprobung im Oktober 2020 mit 167,8 µg/l LHKW der zweithöchste Wert seit 2006 festgestellt. Auch hier schwanken die Werte zwischen 22,6 und 264 µg/l LHKW. Schon diese Schwankungen in der festgestellten Grundwasserbelastung legen es mehr als nahe, dass es sich entgegen der von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten nicht um ein stabiles System handelt, das keiner Beobachtung mehr bedarf. Auch die Erklärung des Gutachters der Antragstellerin, der bereits bei Errichtung der Schmaldichtwand im Jahr 1998/99 für die Antragstellerin tätig war, für diese große Schwankungsbreite – der heterogene Aufbau des Grundwasserleiters und die unterschiedlichen Grundwasserstände zum Zeitpunkt der jeweiligen Probenentnahme – steht in Widerspruch zu dieser Annahme. Die unterschiedlichen Grundwasserstände und Grundwasserfließrichtungen sprechen vielmehr für ein dynamisches System, wie es in der Nähe eines derartig großen Vorfluters wie dem Rhein zu erwarten ist. Die Antragsgegnerin durfte in ihre Überlegungen zudem die Möglichkeit einstellen, dass die Schmaldichtwand durchlässiger werden könnte und auf diesem Wege Schadstoffe vermehrt ausgetragen werden können. Die Annahme der Antragsgegnerin, die Dichtwand verliere im Laufe der nächsten zehn Jahre ihr ursprüngliches Rückhaltevermögen, erscheint angesichts des ursprünglichen Zwecks der Dichtwand und der verwendeten Bindemittel (Natriumbetonit) mit einer Wirkungsdauer von rund 20 Jahren allein aufgrund des natürlichen Alterungsprozesses mehr als plausibel. Dass bei einem Nachlassen der Dichtheit mit höheren Schadstoffbelastungen im Grundwasser im Abstrom der Dichtwand gerechnet werden muss, erscheint ebenso plausibel und wird im Grundsatz auch vom Gutachter der Antragstellerin nicht bestritten. Streitig ist allein die Prognose, wie hoch diese Belastung sein würde. Da aber bereits jetzt die Grenzwerte bei der Messstelle AG (neu) überschritten sind, wäre jeder weitere Schadstoffeintrag relevant. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob es sich bei den Belastungen am Pegel AG (neu) um eine fortdauernde Folge der bekannten Altlast oder um eine so genannte „abgerissene Fahne“ handelt, bei der zwar die Schadensquelle, nicht aber die Fahne saniert wurde und diese nicht mehr in Kontakt zur Quelle steht, kommt es deshalb nicht an. Es ist allerdings bereits wenig nachvollziehbar, dass die Bodensanierung im Jahr 1999 erfolgte und trotzdem bis in die Gegenwart eine solche Fahne vorhanden sein soll, obwohl nach dem Vortrag der Antragstellerin die weitgehend sanierte Schadensquelle innerhalb der Dichtwand ihr keine Schadstofffracht mehr zuführen können soll. Jedenfalls können abgerissene Fahnen expandierend, quasi-stationär oder rückläufig sein. Bei expandierenden Fahnen sind Grundwasserbereiche gefährdet, die bisher noch unbelastet sind. Vgl. Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie, Handbuch Altlasten, Arbeitshilfe zur Sanierung von Grundwasserverunreinigungen, Band 3, Teil 7, 3. Aufl., 2018, S. 21 f., abrufbar unter < https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/altlasten/handbuch/Handbuch_Altlasten_B3_T7_2018_Internet_.pdf>. Warum eine solche Situation und daraus entstehende Belastungen des Grundwassers keiner Beobachtung mehr bedürften, erschließt sich aus den Gutachten vom 4.4.2018 und 10.11.2018 jedenfalls nicht. Dies betrifft neben dem bereits auffälligen Pegel AG (neu) auch und gerade die weiteren im Abstrom des Pegels SAB-7 (neu) liegenden bisher unauffälligen Pegel S-neu-2 und T. dd) Die bei der Durchführung der Maßnahme anfallenden Kosten sind nicht unverhältnismäßig und wurden von der Antragsgegnerin hinreichend in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Die Kosten werden von der Antragstellerin mit 10.000 Euro jährlich, von der Antragsgegnerin mit ca. 5.000 Euro jährlich beziffert. In beiden Fällen ist die Bewertung der Kosten als „durchschnittlich“ nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist dem nicht substantiiert entgegengetreten. Daher ist unschädlich, dass in der streitigen Verfügung kein Betrag genannt ist. Die Größenordnung der aufzuwendenden Kosten dürfte auch bei 100.000 Euro im Hinblick auf den Wert der sanierten Grundflächen und die Erlöse, die die Antragstellerin aus ihrem Verkauf erlangt haben dürfte, mit „durchschnittlich“ eher sogar zu hoch gewichtet sein. Im Übrigen ist insofern die Altlastlastenrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berücksichtigen. Wer das Risiko des Erwerbs eines belasteten Grundstücks bewusst eingeht, kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91 –, juris, Rn. 59. Dies gilt auch für den früheren Eigentümer, wenn er (wie hier) die Altlast kannte, vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG. Die Antragsgegnerin hat einer unverhältnismäßigen Belastung der Antragstellerin zudem durch die Regelung vorgebeugt, dass die Antragstellerin das Grundwassermonitoring einstellen darf, wenn die dauerhafte Einhaltung des Wertes von 50 µg/l LKHW bei vier aufeinanderfolgenden Untersuchungen an allen Grundwassermessstellen erreicht werden sollte. Dem Umstand, dass noch nicht sicher prognostiziert werden kann, ob dieser Wert trotz der auch von der Antragsgegnerin als abgeschlossen angesehenen Sanierung (auch) an dem Pegel SAB-7 (neu) in absehbarer Zeit zu erreichen ist, hat sie dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sie die Fortführung des Monitorings befristet und (zunächst) längstens für die nächsten zehn Jahre angeordnet hat. ee) Offen und der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt die Frage, ob auch die Kontrolle von im Anstrom liegenden Bereichen noch notwendig ist (Messstellen V (neu), AQ (neu), AR, AS, AO). Denn an diesen Messstellen liegen die Analyseergebnisse durchgängig seit 2006/2007 deutlich nicht nur unterhalb des als relevant angesehenen Wertes von 50 µg/l LHKW, sondern größtenteils sogar unter dem sog. Geringfügigkeitsschwellenwert von 10µg/l LKHW. Auch die Antragsgegnerin hält eine Beprobung nach den in der Ordnungsverfügung genannten Kriterien nicht mehr für erforderlich, wenn bei vier aufeinanderfolgenden Messungen der Wert von 50µg/l LKHW (allerdings an allen genannten Pegeln) unterschritten wird. Dies ist jedenfalls bei den im Anstrom der mit der Dichtwand umfahrenen Schadensstelle liegenden Pegeln schon seit langem der Fall. Sie lassen nach vorläufiger Beurteilung zudem keinen sicheren Rückschluss auf ein mögliches Versagen der vermeintlichen oder tatsächlichen Rückhaltefunktion der Schmaldichtwand für die innerhalb des „Topfes“ vorhandenen Boden- und Grundwasserbelastungen mit diesem Schadstoff zu, sondern dürften allenfalls Auskunft über die mögliche Hintergrundbelastung des Grundwassers mit diesem Stoff geben. Die Erforderlichkeit der Probenentnahme an diesen Pegeln könnte möglicherweise aber deshalb noch notwendig zu sein, um eine „Kontrollgruppe“ zu haben, die sich außerhalb (des Einflussbereichs) des mit einer Dichtwand eingefassten Bereichs befindet. Dieser Frage und auch der Frage der fachlichen und/oder rechtlichen Teilbarkeit des angefochtenen Bescheids wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. b) Spricht nach alledem vieles dafür, dass der angefochtene Bescheid zumindest weitgehend rechtmäßig ist und ist allenfalls offen, ob erforderlich ist, alle vorhandenen Pegel zu beproben, fällt die weitere Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten der Antragstellerin aus. Ihr Aussetzungsinteresse muss hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung zurücktreten. Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf abgestellt, dass, würde das Monitoring bis zu der Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, die Gefahr bestünde, dass eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund eines fortschreitenden Funktionsverlusts der Dichtwand nicht rechtzeitig erkannt werden könnte. Dies muss im Hinblick auf den im besonders bedeutsamen öffentlichen Interesse liegenden Schutz des Bodens und des Grundwassers vor Belastungen mit Schadstoffen und den daraus resultierenden Gefährdungsmöglichkeiten für die Bevölkerung verhindert werden. Vgl. zu einem ähnlichen Fall auch OVG NRW, Beschluss vom 8.5.2020 – 20 B 1027/19 –, n.v., S. 8 f. des amtlichen Umdrucks, Gerade mit Blick darauf, dass das Gelände, auf dem die Beprobungen stattfinden, mit Wohn-, Gewerbe- und Büroflächen (u.a. dem Einkaufszentrum „XXXX-XXXXXXX“) und einem „XXXXXpark“ bebaut ist und täglich von einer großen Anzahl von Menschen genutzt wird, ist ein Aussetzen der Messungen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht hinnehmbar. Demgegenüber muss das rein finanzielle Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine Messungen durchführen zu müssen, zurücktreten. Selbst wenn die Kosten für die Messungen, die Angaben der Antragstellerin zugrunde gelegt, 10.000,00 Euro jährlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens betragen würden und im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht erstattet werden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die finanzielle Belastung für die Antragstellerin unzumutbar wäre. 2. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides ist § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 Abs. 1, § 63 Abs. 1 VwVG NRW. Deren Erlass ist im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht beziffert die Kosten für ein zehnjähriges Grundwassermonitoring auf den Mittelwert (75.000,00 Euro) der von der Antragstellerin (100.000 Euro) und von der Antragsgegnerin (50.000 Euro) angegebenen Beträge. In Einklang mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit war der für das Hauptsacheverfahren festzusetzende Wert wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens zu halbieren. Das je Zuwiderhandlung in Höhe von 2.000,00 bzw. 3.000,00 Euro EUR angedrohte Zwangsgeld wirkt sich nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs nicht streitwerterhöhend aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.