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Beschluss

19 L 2337/20 In dem verwaltun

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0409.19L2337.20IN.DEM.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, 1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten der Referatsleitung A 1 „Betriebsführung und Aufgabenvollzug, meteorologische Überwachung, Rechtsfragen, länder- und sektorübergreifende Zusammenarbeit, Arbeitsschritt, betriebliches Gesundheitsmanagement“ mit einem anderen Bewerber als dem Antragssteller zu besetzen, bis über den Antrag des Antragstellers auf dienstherrnübergreifende Versetzung zum Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, 2. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sein schriftliches Einverständnis zur dienstherrnübergreifenden Versetzung des Antragstellers gegenüber der (....) abzugeben, hilfsweise zu 2., dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sein schriftliches Einverständnis zur weiteren Abordnung des Antragstellers mit dem Ziel der Versetzung zum Antragsgegner gegenüber der (.....) abzugeben. hat weder in den Hauptanträgen noch im Hilfsantrag Erfolg. Die Anträge sind bereits unzulässig. Die Unzulässigkeit des Hauptantrages zu 1. folgt dabei aus der konsequenten Anwendung der der Unzulässigkeit der übrigen Anträge zugrundeliegenden Rechtsauslegung. Der Hauptantrag zu 2. ist unzulässig. Die von dem Antragsteller (einstweilen) begehrte Einverständniserklärung des Antragsgegners zu seiner Versetzung gemäß § 28 Abs. 5 BBG stellt – im Gegensatz zu der Versetzungsverfügung selbst – keinen Verwaltungsakt dar. Sie ist eine Mitwirkungshandlung mittels sonstiger öffentlich-rechtlicher Willenserklärung der aufnehmenden Behörde im Versetzungsverfahren. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 – 2 C 37/03 –, juris Rn. 16 ff. Sie stellt vielmehr eine bloße Verfahrenshandlung i.S.d. § 44a VwGO dar. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das Einverständnis ist damit isolierter gerichtlicher Überprüfung entzogen, OVG NRW, Beschluss vom 05.06.2014 – 6 A 914/14 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 27.09.2005 – 3 CE 05.2031 –, juris Rn. 9 ff.; HessVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 1 B 98/17 –, juris Rn. 11; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4, Rn. 39, Fn. 179; a.A. VGH BW, Beschluss vom 06.11.2017 – 4 S 2064/17 –, juris Rnrn. 13 ff.; Hilg/Baßlsperger, ZBR 2015, 145 (151). Dies gilt auch für den Eilrechtsschutz. Lenz, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 17. Ed. 01.12.2020, § 28 NBG Rn. 43; HessVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 1 B 98/17 –, juris Rn. 11. Der Antragsteller muss sein Begehren daher gegenüber dem abgebenden Dienstherrn verfolgen. Im Rahmen eines auf Versetzung (oder deren einstweilige Sicherung) gerichteten Gerichtsverfahrens ist der aufnehmende Dienstherr gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Das Einvernehmen ist Bestandteil des streitigen Rechtsverhältnisses derart, dass es im Fall seiner Verweigerung durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2013 – 4 C 1/13 –, juris Rn. 9; Lenz, in: Brinktrine/Neuhäuser, BeckOK Beamtenrecht Niedersachsen, 17. Ed. 01.12.2020, § 28 NBG Rn. 43. Damit ist auch der hilfsweise zum Hauptantrag zu 2. geltend gemachten Antrag bezüglich des Einverständnisses zur weiteren Abordnung mit dem Ziel der Versetzung unzulässig. Auch hier stellt das Einverständnis des Antragsgegners eine bloße Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO da. Die Vorschrift des § 27 Abs. 4 BBG ist der des § 28 Abs. 5 BBG nachgebildet. vgl. auch Nds.OVG, Beschluss vom 27.03.2009 – 5 ME 31/09 –, juris Rn. 5. Mit Blick auf das Vorgesagte ist der Hauptantrag zu 1. ebenfalls unzulässig. Auch dieser betrifft eine Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die von dem Antragsteller in der Sache begehrte Versetzung, bei der das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn wie ausgeführt eine unselbstständige Mitwirkungshandlung darstellt. Sicherungsmaßnahmen, die letztlich auf die Sicherung des Anspruchs auf Versetzung gerichtet sind, sind in der Konsequenz und unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 44a VwGO jedoch auch gegen den abgebenden Dienstherrn zu richten, VG Kassel, Beschluss vom 15.12.2016 – 1 L 1166/16.KS –, juris Rn. 13; i.E. so wohl auch angenommen durch BayVGH, Beschluss vom 27.09.2005 – 3 CE 05.2031 –, juris Rn. 12; im Rahmen des § 44a VwGO offen gelassen durch HessVGH, Beschluss vom 24.05.2017 – 1 B 98/17 –, juris Rn. 11, der jedoch jedenfalls in der Sache einen Sicherungsanspruch für diesen Fall verneint, dort Rnrn. 14 und 16; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 03.09.2018 – VG 7 L 15.18 –, BeckRS 2018, 30274, Rn. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der das Gericht im Hinblick auf die vom Antragsteller in der Sache begehrte Vorwegnahme der Hauptsachte von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.