Beschluss
22 L 320/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0401.22L320.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage 22 K 915/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 (Az.: 000/00.00) wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage (22 K 915/21) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 (Az.: 000/00.00) wiederherzustellen, 4 ist begründet. 5 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 wiederherstellen. Die für die gerichtliche Entscheidung insoweit maßgebliche Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin fällt hier zulasten der Antragsgegnerin aus, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweist. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt demzufolge das öffentliche Vollziehungsinteresse. 6 Die Antragstellerin führte ein zivilrechtliches Räumungsverfahren gegen den Beigeladenen. Dieses endete zugunsten der Antragstellerin mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köln vom 00. 00. 0000 (000 C 000/00). Die Antragstellerin betrieb daraufhin die Zwangsvollstreckung und beauftragte die beim Amtsgericht Köln zuständige Gerichtsvollzieherin mit der zwangsweisen Räumung. Diese bestimmte den Räumungstermin für den 24. Februar 2021. Nachdem die Antragsgegnerin vom Räumungstermin erfahren hatte, erließ sie unter dem 22. Februar 2021 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Darin beschlagnahmte sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die im Eigentum der Antragstellerin stehende Wohnung mit der Anschrift B. C. Straße 0 / 000 in 00000 B., um den Beigeladenen als Bewohner zur Vermeidung von Obdachlosigkeit befristet bis zum 23. Mai 2021 wieder einzuweisen. 7 Die Würdigung des sich aus dem wechselseitigen Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sachverhalts führt dazu, dass die angefochtene Beschlagnahme- und Wiedereinweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig anzusehen ist. 8 Da die Antragstellerin die in einer – hier jedenfalls nicht auszuschließenden – Obdachlosigkeit des Beigeladenen liegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht verursacht hat, handelt es sich bei der Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung um die Inanspruchnahme eines Nichtstörers. Eine solche ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW nur zulässig, wenn die Gefahr von der Ordnungsbehörde (mit eigenen Mitteln) oder durch Beauftragte nicht abgewehrt werden kann. 9 Für die Inanspruchnahme eines Nichtstörers gelten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), der das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung folgt, folgende Maßstäbe: 10 Die Inanspruchnahme eines Nichtstörers darf nicht erfolgen, wenn die Ordnungsbehörde eine obdachlosenrechtlichen Maßstäben genügende Unterkunft beschaffen und dem Räumungsschuldner zuweisen könnte. Dabei hat die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer eigenen Bemühungen nicht für eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung, sondern lediglich für eine obdachmäßige Unterbringung zu sorgen. Von daher ist es ausreichend, wenn eine Unterkunft bereitgestellt wird, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt. 11 Demgemäß erweist sich die Verwaltungspraxis einer Stadt, bei bevorstehender Zwangsräumung und drohender Obdachlosigkeit lediglich eine wohnungsmäßige Unterbringung des Räumungsschuldners zu prüfen und ihn bei fehlender Verfügbarkeit städtischer oder städtischem Einfluss zugänglicher Wohnungen in die bisherige wieder einzuweisen, als rechtswidrig. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 9 B 3847/89 – und Beschluss vom 26. Juni 1999 – 9 B 1707/90 –, jeweils juris. 13 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich des Weiteren, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Sach- und Rechtsprüfung nicht in die Bewertung einzustellen hat, inwieweit die Räumung der bisherigen Wohnung dem Räumungsschuldner zumutbar ist. Die Frage der Zumutbarkeit einer Räumung ist Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens, wobei gerade das Räumungsschutzverfahren gemäß § 765a ZPO Raum für die Prüfung von besonderen Härten – etwa aufgrund der gesundheitlichen Situation des Räumungsschuldners – bietet. Für eine über diese gesetzliche Zuweisung zu den Zivilgerichten hinausgehende Prüfung der Zumutbarkeit einer Räumung durch die Ordnungsbehörde ist kein Raum. 14 Ferner ergibt sich aus den oben aufgeführten Maßstäben, dass die Ordnungsbehörde sich bei ihren Bemühungen um Beschaffung einer neuen Unterkunft nicht auf ihr zur Verfügung stehende Räumlichkeiten oder ihrem Einfluss zugänglicher Wohnungen beschränken darf. Sie ist vielmehr gehalten, gegebenenfalls Räumlichkeiten anzumieten. 15 In Anwendung dieser Grundsätze sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme und die damit verbundene Inanspruchnahme eines Nichtstörers nach der sich derzeit bietende Aktenlage und insbesondere in Ansehung der pauschal gehaltenen und – wie dem Gericht aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – auf Textbausteinen beruhenden Begründung der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt. 16 Auch eine Interessenabwägung im Übrigen fällt zuungunsten der Antragsgegnerin aus. Insbesondere die Corona-Pandemie führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Dass der Beigeladene einer Risikogruppe angehört, ist dabei hier weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so hätte die Antragsgegnerin auch diesem Umstand bei der Beschaffung einer Unterkunft Rechnung zu tragen. Es ist weder ersichtlich noch konkret vorgetragen worden, dass ihr das nicht möglich wäre. 17 Auch darüber hinaus sind keine Aspekte ersichtlich, die geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt, so dass er sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. 19 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. 20 Rechtsmittelbelehrung 21 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 22 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 23 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 24 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 25 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 26 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 27 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 28 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 29 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.