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Urteil

15 K 989/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0326.15K989.18.00
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Tenor

Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst der Beklagten. Auf ihren Antrag vom 3. August 2017 bewilligte ihr das Bundeszentralamt für Steuern durch Bescheid vom 27. Oktober 2017 antragsgemäß für das Kalenderjahr 2018 eine Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf 92,4 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden. Zugleich wurden der Klägerin zur Umsetzung der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit Freistellungen von der Arbeitsleistung in der Zeit vom 3. bis 6. April 2018, vom 22. bis 28. Mai 2018 und vom 30. Juli bis 10. August 2018 bei in der übrigen Zeit des Kalenderjahres 2018 voller Dienstleistung mit 41 Wochenarbeitsstunden eingeräumt. Ferner ist im Bescheid vom 27. Oktober 2017 verfügt, dass der Erholungsurlaub der Klägerin für das Jahr 2018 um zwei Tage gekürzt wird. Gegen diese Kürzung erhob die Klägerin am 2. November 2017 Widerspruch, zu dessen Begründung sie geltend machte, dass ihr Freistellungen für insgesamt 19 Tage, verteilt über verschiedene Monate, bewilligt worden seien. Da weder die einzelnen Freistellungen noch ihre Gesamtheit einen vollen Kalendermonat erreichten, komme eine Kürzung ihres Erholungsurlaubs nach § 5 Abs. 3 Erholungsurlaubsverordnung <EUrlV> nicht in Betracht. Denn diese Vorschrift ermögliche eine Kürzung nur bei Freistellungen von vollen Kalendermonaten. Auch sei ihre regelmäßige Arbeitszeit im Kalenderjahr nicht auf weniger als fünf Arbeitstage in der Woche verteilt. Das Bundeszentralamt für Steuern wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2018 mit der Begründung zurück, dass der Jahresurlaub der Klägerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV zu Recht gekürzt worden sei. Ihre regelmäßige Arbeitszeit betrage im Durchschnitt des Urlaubsjahres 2018, auf den nach der genannten Vorschrift maßgebend abzustellen sei, weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche. Die Klägerin hat am 5. Februar 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: § 5 Abs. 5 EUrlV finde in ihrem Fall keine Anwendung, weil der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 3 EUrlV eine eigenständige Regelung für den Fall der Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne von § 9 Arbeitszeitverordnung <AZV> getroffen habe. Danach finde eine Kürzung des Erholungsurlaubs nur statt, wenn die Freistellung volle Kalendermonate erreicht. Daran fehle es. § 5 Abs. 5 EUrlV sei demgegenüber nur in den Fällen anwendbar, in denen im Laufe eines Kalenderjahres regelmäßig nach oben oder nach unten von der Fünftagewoche, die den Regelfall bildet, abgewichen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sie in sämtlichen Zeiträumen, in denen sie nicht von der Dienstleistung freigestellt sei, mit einer Fünftagewoche beschäftigt werde. Das von ihr in Anspruch genommene Teilzeitmodell beinhalte keine Abweichung von der Fünftagewoche, sondern führe lediglich dazu, dass “verblockte“ arbeitszeitrechtliche Freistellungen nach § 9 AZV vorliegen, die urlaubsrechtlich wie Urlaub ohne Besoldung zu behandeln seien, für die eine Kürzung aber nur erfolgen könne, wenn volle Kalendermonate erreicht werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundeszentralamts für Steuern vom 27. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2018 zu verurteilen, ihrem Urlaubskonto zwei weitere Tage Erholungsurlaub gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass § 5 Abs. 3 EUrlV auf das der Klägerin gewährte Teilzeitmodell mit Freizeitausgleich nicht anzuwenden sei. Vielmehr sei der Jahresurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV umzurechnen, da die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt sei. Die vorzunehmende Umrechnung ergebe, dass der gekürzte Urlaubsanspruch der Klägerin für das Kalenderjahr 2018 bei der ihr bewilligten Ermäßigung der Arbeitszeit 27,8 Tage, gerundet nach § 5 Abs. 7 EUrlV 28 Tage, betrage. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 10. Juni 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Die Beteiligten haben anschließend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die im erklärten Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO> ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 VwGO) zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern vom 27. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2018 ist, soweit darin die mit der Klage angegriffene Kürzung des Erholungsurlaubsanspruchs der Klägerin für das Kalenderjahr 2018 verfügt worden ist, nicht im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig und unterliegt deshalb insoweit nicht der Aufhebung. Weil die Kürzung des Erholungsurlaubsanspruchs rechtmäßig ist, steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Gutschrift der gekürzten Urlaubstage zu. Die streitige Kürzung des Urlaubsanspruchs der Klägerin für das Kalenderjahr 2018 um zwei Tage findet in § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV eine tragfähige Rechtsgrundlage. Die Anwendung dieser Vorschrift ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die hier in Rede stehende Fallkonstellation, in der bei einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung der Anteil der Ermäßigung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit zu mehreren mehrtägigen Freistellungen mit einer Gesamtdauer von weniger als einem Monat zusammengefasst (“geblockt“) ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AZV), ausschließlich der Regelung des § 5 Abs. 3 EUrlV unterfiele. § 5 Abs. 3 EUrlV ist nicht lex specialis gegenüber § 5 Abs. 5 EUrlV und schließt deshalb die Anwendung der letztgenannten Vorschrift nicht aus, wenn Beamten im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung Freistellungen von der Dienstleistung für eine vorbestimmte Anzahl von vorab datumsmäßig festgelegten Arbeitstagen innerhalb eines Urlaubsjahres bei im Übrigen voller Dienstleistung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AZV) gewährt wird. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 EUrlV in der hier allein bedeutsamen Variante einer Freistellung von der Arbeit nach § 9 AZV betrifft (nur) den Fall, dass eine solche Freistellung für volle Kalendermonate gewährt wird. Das folgt ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift („ … wird für jeden vollen Kalendermonat … einer Freistellung … gekürzt.“). Das bedeutet indessen nicht, dass ein Umkehrschluss, wie ihn die Klägerin zieht, dahin geboten bzw. gerechtfertigt ist, dass immer dann, wenn die Freistellung einen vollen Kalendermonat nicht erreicht, Kürzungen des Jahresurlaubs auf der Grundlage anderer Vorschriften ausgeschlossen wären. Einen solchen Umkehrschluss für zulässig zu erachten, hätte eine Privilegierung derjenigen Teilzeitbeschäftigten, die, wie die Klägerin, ihren Freizeitanteil in mehreren Tages- oder Wochenabschnitten, die jeder für sich nicht den Zeitraum eines Kalendermonats erreichen, in Anspruch nehmen, gegenüber denjenigen Teilzeitbeschäftigten zur Folge, die einen oder mehrere Freizeitblöcke von der Dauer eines oder mehrerer Kalendermonate bewilligt erhalten. Letztere unterliegen nämlich nach der Regelung des § 5 Abs. 3 EUrlV einer Kürzung ihres Jahresurlaubs, während - nach dem Verständnis der Klägerin - die erstgenannte Gruppe der Beamten von einer solchen Kürzung nicht betroffen wären. Eine solche Ungleichbehandlung würde vor dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht bestehen können. Dies gilt zumal die Bestimmung des § 5 Abs. 3 EUrlV auf volle Kalender monate abstellt. Träfe die Sichtweise der Klägerin zu, würde eine Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, die in der Weise erfolgt, dass der Beamte in jedem Kalendermonat des Urlaubsjahres während der einen Hälfte der Arbeitstage die volle Arbeitsstundenzahl erbringt und während der anderen Hälfte der Arbeitstage freigestellt ist, keine Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs nach sich ziehen, während der Urlaubsanspruch desjenigen Beamten, der den Freizeitanteil jeweils über einen oder mehrere volle Kalendermonate hinweg “blockt“, einer Kürzung nach § 5 Abs. 3 EUrlV unterläge. Eine solchermaßen ungleiche Behandlung bei gleicher Teilzeitquote kann nicht hingenommen werden. Abgesehen davon, dass keine hinreichend tragfähigen normativen Anhaltspunkte für eine ausschließliche Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 EUrlV auf die hier in Streit stehende Fallkonstellation erkennbar sind, liefe es auch der Regelungssystematik des § 5 EUrlV zuwider, hier § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV für unanwendbar zu halten. Den Regelungen des § 5 EUrlV liegt der Grundsatz zugrunde, dass teilzeitbeschäftigten Beamten Erholungsurlaub in dem gleichen Umfang zusteht, wie dies nach Abs. 1 der Vorschrift bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist: Wer im betreffenden Urlaubsjahr an allen Arbeitstagen mit verminderter Arbeitszeit Dienst tut, erhält die volle Anzahl an Urlaubstagen. Denn seine Arbeitszeit ist wie diejenige eines vollzeibeschäftigten Beamten auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt, vgl. § 5 Abs. 1 EUrlV. Eine Abweichung sieht § 5 EUrlV vor, wenn die verbleibende tatsächliche Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage oder auf andere Weise (wochenweise, monatsweise, individuell festgelegte Zeitabschnitte) aufgeteilt worden ist. Ebendiese Fälle regeln § 5 Abs. 3 Nr. 2 EUrlV bei Freistellungen nach § 9 AZV für volle Kalendermonate und § 5 Abs. 5 EUrlV für solche Fälle, in denen die Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Indem § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV auf die Arbeitszeit „im Durchschnitt des Urlaubsjahres“ abstellt, ist klargestellt, dass auch in den Fällen eine Umrechnung des Urlaubsanspruchs des § 5 Abs. 1 EUrlV vorzunehmen ist, in denen die Arbeitszeit im Verlauf des Urlaubsjahres im Verhältnis zur Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage pro Kalenderwoche Änderungen unterliegt. Diese Regelungssystematik verdeutlicht die Absicht des Verordnungsgebers, den Umfang des Jahresurlaubsanspruches (erhöhend bzw. verringernd) an Schwankungen bzw. Abweichungen, denen die Verteilung der Arbeitszeit des Beamten im Durchschnitt des Kalenderjahres unterliegt, anzupassen. Mit diesem erkennbaren Anliegen wäre es nicht vereinbar, wenn bei der hier gegebenen Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung eine solche Anpassung unterbliebe. Die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Kürzung ihres Erholungsurlaubsanspruchs für das Kalenderjahr 2018 um zwei Urlaubstage kann mithin auf § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV gestützt werden, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin war im Durchschnitt des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr, vgl. § 1 Satz 1 EUrlV) 2018 auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug - wie erwähnt - im Kalenderjahr 2018 41 Stunden. Maßgebend für die Frage, ob die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, ist das für das betreffende Kalenderjahr geltende Arbeitszeitmodell des jeweiligen Beamten. Anhand dieses Arbeitszeitmodells ist der Urlaubsanspruch zu bestimmen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2019 - 6 A 2122/17 -, juris, Rn. 67 f., zur vergleichbaren Regelung des nordrhein-westfälischen Urlaubsrechts unter Bezugnahme auf die Kommentierung des § 5 EUrlV (Rn. 184) von Weber/Banse, Das Urlaubsrecht des öffentlichen Dienstes, Loseblatt. Die Klägerin war zu Beginn des Urlaubsjahres durch den Bescheid des Bundeszentralamts für Steuern vom 27. Oktober 2017 für die im Tatbestand wiedergegebenen Zeiträume von der Dienstleistung freigestellt. Diese Freistellung bewirkte - bezogen auf den Durchschnitt des Urlaubsjahres - eine Verteilung der Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche. Fehler bei der somit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 EUrlV vorzunehmenden Umrechnung des 30-tägigen Regel-Urlaubsanspruchs sind nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten kann insoweit auf den Widerspruchsbescheid verwiesen werden. Ist hiernach die angefochtene Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs 2018 der Klägerin um zwei Urlaubstage nicht zu beanstanden, kann der mit der Klage ferner verfolgte Anspruch auf nachträgliche Gutschrift von zwei Urlaubstagen nicht bestehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht kein Anlass, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.