Beschluss
6 L 1593/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0324.6L1593.20.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Die wörtlichen Anträge des Antragstellers, 1. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass er durch die Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des GG) und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt wird und 2. vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass seine Grundrechte auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) die Änderung der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gebieten und 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache dem Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen angemessenen Ausgleichs zu gewähren für 1.) die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung Frühjahr 2020 aufgrund der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für diese Prüfung und 2.) den vorzeitigen Beginn des Praktischen Jahres bei einer Untergliederung in drei Ausbildungsabschnitte von 15 Wochen unter Vorgabe des klinisch-praktischen Fachgebiets für den dritten Ausbildungsabschnitt, beispielsweise die Anerkennung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung unter Rückgriff auf die Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts, sind zunächst nach dem tatsächlichen Begehren des Antragstellers (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) zu seinen Gunsten zulässigkeitsfreundlich als sinngemäßer Antrag, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig festzustellen, dass aus der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 der Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (im Folgenden: Verordnung) eine Änderung der Verordnung geboten ist, auszulegen. Denn nach der Klarstellung des Antragstellers geht es ihm mit dem vorliegenden Antrag um das Erkennen, dass die Verordnung mit ihren Regelungen in §§ 5, 7 und 8 rechts-/verfassungswidrig in Bezug auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sei und aus diesem Grund eine Änderung der Verordnung oder eine sonstige Maßnahme der Fehlerbeseitigung dringend vorgenommen werden müsste, insbesondere in der Form der Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote aus dem klinischen Studienabschnitt. Dieser Antrag hat keinen Erfolg. Der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO steht zunächst nicht entgegen, dass er in der Sache auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist. Es entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass mit einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich auch die vorläufige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO begehrt werden kann. Insbesondere kann die durch § 123 Abs. 1 VwGO gebotene Vorläufigkeit der vom Gericht angeordneten Maßnahme auch bei einem Feststellungsbegehren gewahrt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. Erforderlich ist allerdings, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO im Streit steht. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2017 – 13 B 762/17 –, juris, Rn. 9 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein, da für die auf der Feststellung, dass die § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 der Verordnung wegen Verletzung der Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG rechts- bzw. verfassungswidrig sind, gründenden begehrten Änderung der streitgegenständlichen Verordnung (sog. Normerlassklage) gegenüber dem Normgeber nach in der Rechtsprechung und dem Schrifttum vertretenen Auffassungen die Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass die Anerkennung einer solchen Feststellungsklage mit einem derartigen Klageziel keinen Bruch mit dem System des Rechtsschutzes in der Verwaltungsgerichtsordnung darstelle und insbesondere nicht zur Einführung einer der Verwaltungsgerichtsordnung bisher nicht bekannten Klageart führe. Sie rechtfertige sich im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG daraus, dass Streitgegenstand die Anwendung der Rechtsnorm auf einen bestimmten Sachverhalt sei, sodass die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Norm lediglich als – wenn auch streitentscheidende – Vorfrage aufgeworfen werde. Es handele sich daher bei einer solchen, auf Feststellung einer Rechtsverletzung gerichteten Klage gegen den Normgeber nicht um eine Umgehung der in § 47 VwGO nur für Landesrechtsverordnungen vorgesehenen prinzipalen Normenkontrolle. § 47 VwGO entfalte gegenüber der Überprüfung der Rechtsverordnung im Wege der Feststellungsklage keine Sperrwirkung. Dem System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes könne nicht entnommen werden, dass außerhalb des § 47 VwGO die Überprüfung von Rechtssetzungsakten ausgeschlossen sein solle. Auf dieser Grundlage könne im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Normgeber auch die Feststellung begehrt werden, dass das Recht des Klägers den Erlass oder die Änderung einer Rechtsverordnung gebiete. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 541/02 –, juris, Rn. 50 ff. m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 4. Juli 2002 – 2 C 13.01 –, juris, Rn. 13, vom 23. August 2007 – 7 C 13.06 –, juris, Rn. 23, und vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris, Rn. 28; Happ, in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 53 Rn. 9d; Möstl, in BeckOK Posser/Wolff, 56. Edition, Stand 1. Oktober 2020, § 43 Rn. 33 f. Ob in der Hauptsache gemessen an den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise statthafte Normerlassklage unmittelbar gegen den Normgeber vorliegen, obwohl sämtliche vom Antragsteller befürchteten Nachteile infolge des Vorziehens des Praktischen Jahres (PJ) unter Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung durch eine Entscheidung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung hätten vermieden werden können, mag hier offen bleiben. Nach dieser Regelung können die Länder abweichend von den Absätzen 1 bis 3 des § 7 der Verordnung vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist. Dass es insoweit Rechtsschutzmöglichkeiten dahingehend gegeben hätte (und gab), die zuständige Landesbehörde zur Wahrnehmung ihrer Abweichungskompetenz zu verpflichten oder eine entsprechende Weigerung gerichtlich überprüfen zu lassen, vgl. hierzu Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 26 f.; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 30, dürfte nicht zweifelhaft sein. Inwieweit der Antragsteller vor diesem Hintergrund in einer Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Weise auf diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen wäre, kann hier mit Blick auf die fehlende Begründetheit seines Eilantrags dahingestellt bleiben. Der Antrag hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die vorläufige Feststellung, dass wegen der Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit der § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 der Verordnung eine Änderung der Verordnung geboten ist. Die Regelungen in § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4 und § 8 der Verordnung sind bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung mit höherrangigem Recht vereinbar. Soweit § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (auch M2-Prüfung genannt), hier von April 2020 auf April 2021, und das Vorziehen des PJ vorsehen, verstoßen die genannten Regelungen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Nach Art. 12 Abs. 1 GG haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert. Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Bestimmungen des Prüfungsrechts unterstehen danach dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der eine Regelung durch Gesetz oder durch eine auf hinreichender gesetzlicher Grundlage beruhende untergesetzliche Rechtsnorm verlangt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 30 m.w.N. Zunächst ist festzustellen, dass die hier in Streit stehenden Regelungen der Verordnung keine zusätzlichen Berufszulassungsschranken aufstellen. Vielmehr weicht der Verordnungsgeber gerade nicht von den wesentlichen Prüfungsmodalitäten ab. So ist in § 13 Abs. 1 ÄApprO (unverändert) geregelt, dass die ärztliche Prüfung drei (zeitlich getrennte) Abschnitte umfasst, in denen jeweils schriftliche bzw. mündlich-praktische Prüfungen abzulegen sind. Hinsichtlich des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bleibt es bei der in § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 2 ÄApprO festgelegten Prüfungsform von drei fünfstündigen Aufsichtsarbeiten. Diese Anforderungen sind durch die Verordnung weder aufgegeben noch modifiziert worden. Auch das Praktische Jahr ist in seinen wesentlichen Grundzügen weiterhin zu absolvieren. Soweit sich die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, die Änderung der Reihenfolge von Praktischem Jahr und dieser Prüfung und schließlich die Modifikation des Prüfungsgegenstandes des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung als Eingriff in das durch Art. 12 GG geschützte Recht des Antragstellers darstellt, dient dies dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts und steht zu dem damit verfolgten Zweck nicht außer Verhältnis. Gesetzliche Rechtsgrundlage für die Verordnung ist § 5 Abs. 2 Nr. 7 lit. b des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (IfSG). Die Verordnungsermächtigung wahrt dabei insbesondere die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, da sie Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung genau bestimmt. Die Vorschrift sieht vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unbeschadet der Befugnisse der Länder ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung in ambulanten Praxen, Apotheken, Krankenhäusern, Laboren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und in sonstigen Gesundheitseinrichtungen in Abweichung von bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzusehen und insbesondere abweichend von der Approbationsordnung für Ärzte die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und der Eignungs- und Kenntnisprüfung festzulegen und zu regeln, dass Medizinstudierenden infolge einer notwendigen Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Die genannten Regelungen der Verordnung sind zunächst von dieser gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Nach § 5 Abs. 1 der Verordnung findet das Praktische Jahr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag abweichend von § 3 Abs. 1 ÄApprO nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt (vorzeitiges Praktisches Jahr – im Folgenden: vPJ). Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung wird die Ärztliche Prüfung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ÄApprO abweichend von § 1 Abs. 3 ÄApprO wie folgt abgelegt: 1. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres und 2. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von sechs Jahren und nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. § 5 Abs. 2 Nr. 7 lit. b IfSG ermöglicht dem Bundesministerium für Gesundheit Maßnahmen, die es ermöglichen, abweichend von den Vorgaben der ÄApprO das Medizinstudium unter den Rahmenbedingungen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fortzusetzen und gleichzeitig Medizinstudierende im Rahmen ihres Studiums stärker als bisher auch in der Versorgung einzusetzen. Dabei hatte der Gesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsnorm vor Augen, dass den Studierenden ihr Einsatz so weit wie möglich als Studienleistung angerechnet wird, damit ihnen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Vor diesem Hintergrund ermächtigt die Norm den Verordnungsgeber etwa zu einer Änderung des Ablaufs des Medizinstudiums dergestalt, dass die Studierenden, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugelassen sind, zuerst das PJ durchlaufen sollen, dessen Beginn auf Anfang April 2020 vorgezogen wird. Der Zweite und Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung soll dann im Anschluss abgelegt werden. Weiterhin sollen Erleichterungen im Ablauf des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorgesehen werden, um auch tatsächlich zu gewährleisten, dass die aktuellen Studierenden ihr Medizinstudium planmäßig abschließen können. Vgl. zum Zweck der Ermächtigungsnorm BT-Drs. 19/18111 S. 21. Insofern ist der Gesetzgeber und ihm folgend der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, bei dem sich zum Teil weit über hundert Personen in einem Raum aufhalten, nicht an allen Prüfungsstandorten ansteckungsrisikofrei für Teilnehmende und Aufsichtspersonal durchgeführt werden kann. Vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 21; Begründung der Verordnung zu § 7 Abs. 1; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 15. Auf Basis dieser Ausgangslage erfüllt die Verordnung – wie in § 1 der Verordnung zum Ausdruck kommt – den von der Ermächtigungsnorm verfolgten Zweck. Durch den Erlass von von der ÄApprO abweichenden Regelungen zu den Zeitpunkten und Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung wird sichergestellt, dass auch ohne vorheriges Ablegen der zweiten medizinischen Prüfung die Medizinstudierenden in hinreichender Zahl im Rahmen ihres Praktischen Jahres zur Unterstützung in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen. Auch wird durch das vPJ gewährleistet, dass den Studierenden keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 45; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 15. Die Verordnung dient insgesamt dem Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts, nämlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Mit ihr wird der legitime Zweck verfolgt, einerseits der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, indem auf die mit einem Ansteckungsrisiko belastete Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung hier im Frühjahrstermin 2020 verzichtet wird. Andererseits soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Medizinstudierenden als dringend benötigte Unterstützung in der Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen und nach Möglichkeit keine Nachteile für den Fortschritt ihres Studiums erleiden. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 20. Die Verordnung überschreitet hinsichtlich ihres Regelungsinhalts auch nicht den ihr von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Rahmen, denn es sind gerade Zeitpunkte und Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der ärztlichen Prüfung, die zur Sicherstellung der oben genannten Ziele in die Regelungskompetenz des Verordnungsgebers gestellt worden. Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 16. Bei der Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und des Vorziehens des PJ handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine Änderung der Zugangsvoraussetzungen zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, sondern lediglich um eine Änderung des Prüfungszeitpunkts mit den daraus folgenden redaktionellen Änderungen in zeitlicher Hinsicht (siehe § 10 Abs. 3 ÄApprO) unter Beibehaltung der bisherigen Zugangsvoraussetzungen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Denn nach § 5 Abs. 1 der Verordnung findet das vPJ nach einem Studium der Medizin von fünf Jahren und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt. Das vPJ setzt damit eine bereits erfolgte Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung voraus; es ändert diese nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung, der nur davon spricht, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres abgelegt wird. Zur Erreichung der oben genannten Zwecke sind die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und das Vorziehen des PJ geeignet. Zudem stehen keine milderen, gleich wirksamen Mittel zur Verfügung. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass die für den Zeitraum vom 15. April 2020 bis zum 17. April 2020 angesetzte Prüfung unter Anpassung der Abstands- und Hygieneregelungen hätte stattfinden können, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn durch die Einfügung der bereits genannten Abweichungsklausel in § 7 Abs. 4 der Verordnung war es den Bundesländern vorbehalten, bei Vorliegen entsprechend günstiger Bedingungen die Prüfung wie ursprünglich geplant stattfinden zu lassen. Unabhängig davon legt er bereits nicht hinreichend konkret dar, dass die Einschätzung des Freistaates Bayern eine Realisierung der M2-Prüfung wie bisher sei nach den hierfür in der Verordnung in § 7 Abs. 4 festgelegten Kriterien nicht möglich, fehlerhaft gewesen sei. Damit einhergehend wäre auch eine geringfügige Verschiebung der Prüfung nicht gleich wirksam gewesen. Ferner durfte der Verordnungsgeber zum frühen Zeitpunkt in der Pandemie auch davon ausgehen, dass sich nicht genügend freiwillige Medizinstudierende zur Bewältigung der Pandemie in den Krankenhäusern zur Verfügung stellen würden. Insofern konnte der Verordnungsgeber, dem ein nicht unerheblicher Gestaltungsraum zukommt, auch davon absehen, den Studierenden die Möglichkeit einzuräumen, während des PJ auf freiwilliger Basis und nach ausreichender Vorbereitungszeit die Prüfung während des PJ nachzuholen. Die Verschiebung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und das Vorziehen des PJ erweisen sich darüber hinaus als angemessen. Den Studierenden steht ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung. Dadurch, dass den Studierenden nach Beendigung des vPJ am 28. Februar 2021 und einem Beginn der M2-Prüfung am 13. April 2021 lediglich 43 Tage Vorbereitungszeit auf den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung verbleiben, entstehen ihnen keine unzumutbaren Nachteile. Hinsichtlich des vom Antragsteller reklamierten „Richtwerts“ einer Vorbereitungszeit von 100 Tagen für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung kann er sich schon nicht auf eine normative Regelung berufen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 18. Dieser Richtwert mag sich zwar auf der Grundlage von Unterrichtsmaterialien, welche im Wesentlichen von Unternehmen der Privatwirtschaft angeboten werden, ergeben. Daraus ergibt sich jedoch weder ein Rechtsanspruch darauf, dass dieser Zeitrahmen im Vorfeld der Prüfung zu gewährleisten ist, noch, dass dieser Zeitraum bei der Planung der Prüfungstermine zu berücksichtigen ist. Vgl. VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 18. Im Rahmen der normativen Vorgaben bestimmt aber jeder Prüfling eigenverantwortlich, nach welchen Methoden und mit welchem zeitlichen Aufwand er sich auf die Prüfung vorbereitet. Dabei ist hervorzuheben, dass der Prüfungserfolg weniger von dem Umfang des vorzubereitenden Prüfungsstoffs als vielmehr von Faktoren wie der individuellen Begabung, dem persönlichen Lerneifer und der Intensität der Vorbereitung abhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11/15 –, juris, Rn. 13 m.w.N. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich die Studierenden – so auch der Antragsteller – bereits für das für April 2020 angesetzte M2-Examen umfassend vorbereitet haben und es somit nicht um einen kompletten Neuerwerb, sondern lediglich um eine Konservierung und Auffrischung des bereits erworbenen Wissens geht. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass auch bei einem Zeitraum von einem Jahr das einmal angeeignete Wissen nicht in demjenigen Umfang verblasst, als dass die Studierenden wieder „bei Null“ anzufangen hätten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Zwischenzeit in Gestalt des vPJ nicht etwa ein fachfremder Beruf ausgeübt wird, sondern in diesem Zusammenhang medizinisches Wissen sogar angereichert werden soll. So verweist § 3 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO darauf, dass die Studierenden während des PJ, in dessen Mittelpunkt die Ausbildung am Patienten steht, die während des Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern sollen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 16; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 24. Die Folgen einer Verlegung des Prüfungstermins wurden ferner dadurch abgemildert, dass das vPJ nach § 5 Abs. 2 der Verordnung insgesamt um drei Wochen verkürzt worden ist, indem die Tertiale jeweils nur noch 15 Wochen umfassen. Ausweislich der Verordnungsbegründung bezweckt diese Verkürzung, dass den Studierenden für die Vorbereitung auf die M2-Prüfung mindestens unter Berücksichtigung der auf den 13. April bis zum 15. April 2021 festgelegten Prüfungstermine ein Zeitraum von sechs Wochen zur Verfügung steht. Vgl. Begründung der Verordnung zu § 5 Abs. 2 der Verordnung; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 15, 45; Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP), Ziffer 0.4 „Wie viel Zeit liegt zwischen Beendigung des vPJ und dem M2-Examen bzw. zwischen dem M2 und dem darauffolgenden M3-Examen“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Eine Möglichkeit der Verlängerung dieser Vorbereitungszeit, die in der Studienpraxis regelmäßig wahrgenommen wird, kann sich aus der für das PJ geltenden Fehlzeitenregelung ergeben. Danach können die Studierenden grundsätzlich die gesamten ihr im dritten Tertial zur Verfügung stehenden 20 Fehltage am Ende des vorgezogenen PJ in Anspruch nehmen, wobei die Verordnung in § 6 Abs. 1 und 2 eine Anrechnung von Fehlzeiten vorsieht, die im Zusammenhang mit der epidemischen Lage stehen. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; 45; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 20; Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.4 „Wie viel Zeit liegt zwischen Beendigung des vPJ und dem M2-Examen bzw. zwischen dem M2 und dem darauffolgenden M3-Examen“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Darüber hinaus hat die Expertengruppe des IMPP mit den Anbietern AMBOSS und Thieme (via medici) beschlossen, die Studierenden durch Vorbereitungsexamina und an ihre Kenntnisstände angepasste Lernpläne zu unterstützen. Die Lernpläne würden die Studierenden mit einem Zeitaufwand von ca. 10 Lerntagen verteilt über das ganze vPJ und ca. 40 Lerntagen nach dem vPJ in der Wiederholung des Lernstoffs für das M2-Examen begleiten. Vgl. Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.5 „Wie können die Studierenden die ihnen zur Vorbereitung stehende Vorbereitungszeit effektiv nutzen?“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 22. März 2021; Umsetzung des Aktionsplans 16. November 2020 https://www.impp.de/informationen/presse/presseerkl%C3%A4rungen/bestehensregel-2020.html, zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Des Weiteren verbleibt den Studierenden zur Vorbereitung auf das auf das M2-Examen folgende M3-Examen, den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, eine Vorbereitungszeit von mindestens 2,5 bis zu 10,5 Wochen. Vgl. Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.3 „Ist gesetzlich eine Option vorgesehen, das M3-Examen nach hinten zu verschieben?“ und Ziffer 0.4 „Wie viel Zeit liegt zwischen Beendigung des vPJ und dem M2-Examen bzw. zwischen dem M2 und dem darauffolgenden M3-Examen“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Anhaltspunkte dafür, dass dieser konkrete Zeitraum zur Vorbereitung nicht ausreichend sein könnte, hat der Antragsteller weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller einwendet, der Unterricht während des Praktischen Jahres sei größtenteils ausgefallen und ihm fehle ein hinreichendes praktisches Üben am Krankenbett, dürfte dies ein pandemiebedingtes generelles Problem unabhängig von den streitgegenständlichen Regelungen darstellen. Vgl. so auch VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.1447 –, juris, Rn. 25. Im Übrigen sieht die Verordnung auch Erleichterungen für die Prüflinge bei der Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vor. So findet die mündlich-praktische Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Durch die Verkürzung der Prüfungsdauer auf einen Tag soll die Belastung der Prüferinnen und Prüfer reduziert und gewährleistet werden, dass die Studierenden ihr Studium auch unter den erschwerten Bedingungen der epidemischen Lage in der vorgesehenen Studienzeit abschließen können. Vgl. Begründung zu § 9 Abs. 2 der Verordnung; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 45. Darüber hinaus handelt es sich bei der gewählten zeitlich engeren Abfolge von M2 und M3-Examen auch nicht um eine vollkommen neue Prüfungsabfolge. Vielmehr wurde dieses sog. Hammerexamen bereits nach der neuen ÄApprO im Jahr 2006 erstmalig eingeführt. Vgl. Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.6 „Welche Effekte sind durch die zeitlich engere Abfolge von M2 und M3-Examen hinsichtlich der Ergebnisse der Prüfungsteilnehmer zu erwarten?“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Überdies waren die Studierenden auch nicht verpflichtet, das vPJ anzutreten. Alternativ bestand für die Studierenden die Option, nicht mit dem vPJ zu beginnen und am nächsten Prüfungstermin zunächst das M2-Examen abzulegen. Vielmehr wurde ihnen mit dem Verschieben des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Vorziehen des PJ eine Möglichkeit eröffnet, eine Verlängerung der Studienzeit zu vermeiden. Vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 23. Der Einwand des Antragstellers, die M2-Prüfung im April 2021 werde auf Basis eines neuen, veränderten Gegenstandskatalogs (IMPP-GK 2, Auflage 5) verfasst, greift nicht durch. Das IMPP hat hierzu auf seiner Internetseite mitgeteilt, dass es die Einführung des neuen GK-2 um ein Jahr, d.h. auf das für Frühjahr 2022 geplante M2-Examen verschoben hat. Vgl. Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.7 „Das IMPP hat auf seiner Webseite den neuen Gegenstandskatalog für den Zweiten Abschnitts der Medizin (GK-2) veröffentlicht. Dieser sollte ursprünglich ab dem Frühjahrsexamen 2021 gültig sein. Werden die Teilnehmer, die ihr vPJ vor dem M2-Examen ablegen werden, bei ihrem Examen im Frühjahr 2021 Nachteile durch einen angepassten GK-2 haben?“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 22. März 2021; Umsetzung des Aktionsplans 16. November 2020 https://www.impp.de/informationen/presse/presseerkl%C3%A4rungen/bestehensregel-2020.html, zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Soweit § 8 der Verordnung vorsieht, dass in den Fällen des § 7 Abs. 1 abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO in angemessenem Umfang auch die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und die Krankheitsbildern, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen, Prüfungsgegenstand sein sollen, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Bewertung. Da der Verordnungsgeber nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 lit. b IfSG ermächtigt wird, abweichend von der ÄApprO Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung und damit Prüfungsinhalte festzulegen, ist diese Regelung von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Diese Änderung führt für die Studierenden auch zu keinen unzumutbaren Nachteilen. Denn diese Ergänzung weist im Vergleich zu dem Gesamtstoff schon einen geringen Prüfungsumfang auf. Darüber hinaus wurde diese Veränderung nach ihrem Sinn und Zweck gerade als Ausgleich zugunsten der Studierenden geschaffen. Diesbezüglich heißt es in der Begründung der Verordnung: „Als Ausgleich dafür, dass alle Studierenden die Ausbildung im Praktischen Jahr zu einer Zeit absolvieren, in der sie im besonderen Maße gefordert sind, sollen sich Fragestellungen für die Studierenden im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in besonderer Weise auf die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt und auf die Krankheitsbilder konzentrieren, die im Zusammenhang mit der Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite stehen.“ Vgl. Begründung zu § 8 der Verordnung; s.a. VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 22; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 24. Des Weiteren hat das IMPP diesbezüglich eine Expertengruppe eingerichtet, die sich mit der von der Verordnung geforderten Anpassung der Prüfungsinhalte befasst, und hat in Zusammenarbeit mit den IMPP-Sachverständigen, dem MFT, den Fachgesellschaften und dem ÖGD ein Lernskript hinsichtlich der Prüfungsinhalte erstellt. Vgl. Bestandsaufnahme und Aktionsplan zur Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (M2-Examen) des IMPP, Ziffer 0.2 „In welchem Umfang werden die durch die AbweichungsVO geforderten Prüfungsinhalte im m2-Examen im Frühjahr 2021 enthalten sein?“ https://www.impp.de/aktionsplan-m2-f2020.html; zuletzt abgerufen am 22. März 2021; Umsetzung des Aktionsplans 16. November 2020 https://www.impp.de/informationen/presse/presseerkl%C3%A4rungen/bestehensregel-2020.html, zuletzt abgerufen am 24. März 2021. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass dem in der Verordnungsbegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers, der Erweiterung des Prüfungsstoffes eine Ausgleichsfunktion zukommen zu lassen, durch die für die Erstellung der Prüfungsfragen zuständigen Stelle auch Geltung verschafft werden wird. Weiterhin bleibt es den Studierenden unbenommen, sich – unter Schilderung ihrer besonderen Situation – bereits jetzt um eine Stelle zu bewerben und dabei die ihnen vorliegenden Leistungsübersichten über die Leistungen im klinischen Studienabschnitt (Verlaufsnote) vorzulegen. Dass eine solche Bewerbung wesentlich geringere Aussicht auf Erfolg hätte als Bewerbungen Studierender im Rahmen des herkömmlichen Ablaufs, ist weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der bekanntermaßen guten Stellensituation für Ärzte. Vgl. so auch VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 20. Soweit die Universität nach § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung ein klinisch-praktisches Fachgebiet für den dritten Ausbildungsabschnitt festlegen kann, wenn die Ausbildung nach Satz 2 Nummer 3 nicht in der Allgemeinmedizin erfolgt und dies zur Bekämpfung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich ist, und nach § 5 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung ferner die Dauer der Ausbildungsabschnitte abweichend von Satz 2 festlegen kann, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung erfordert, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Universitäten überhaupt von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben sollten, was hier nicht ersichtlich ist, dürften diese Einschränkungen mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung gerechtfertigt sein. Denn der Verordnungsgeber durfte davon ausgehen, dass solche Festlegungen zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen während der Coronapandemie erforderlich sein könnten und diese die berechtigten Interessen der Studierenden an einer freieren, neigungsorientierten Gestaltung des PJ überwiegen dürften. Durch das Vorziehen und die Verkürzung des PJ eventuell eintretende Einschränkungen der Mobilität und Flexibilität dürften zum einen, da das Absolvieren des Praktischen Jahres an anderen Stellen nicht generell ausgeschlossen, sondern teilweise nur mit einem größeren organisatorischen Aufwand verbunden war, und zum anderen, da ohne das Vorziehen des PJ bei gleichzeitigem Ausfall des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung eine Verzögerung im Studienfortschritt bewirkt worden wäre, hinzunehmen sein. Soweit der Antragsteller bemängelt, die Studierenden erhielten während des PJ keinen normalen Einblick in die reguläre Versorgung und sie seien durch die Arbeit im Krankenhaus einem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt, ist dies der Coronapandemie im Allgemeinen, nicht aber den streitgegenständlichen Regelungen in der Verordnung geschuldet. Auch die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung für das PJ betrifft keine Regelung der Verordnung, sondern eine generelle Frage zur Ausgestaltung des PJ. Die streitgegenständlichen Regelungen verstoßen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, weil den Prüflingen, die das vPJ absolviert haben im Vergleich zu den Prüflingen, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung regulär ablegen, weniger Vorbereitungszeit unmittelbar vor der Prüfung zur Verfügung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zum einen voraus, dass sich jeder Prüfling rechtzeitig auf die für ihn geltenden Bedingungen und fachlichen Anforderungen der Prüfung einstellen kann. Dazu gehört, dass die ihm zur Verfügung stehenden Vorbereitungsmöglichkeiten, insbesondere der Vorbereitungszeitraum, in Anbetracht des Umfangs des von ihm gleichzeitig zu bewältigenden Prüfungsstoffes und des Schwierigkeitsgrades der Prüfung angemessen sind. Hinzukommen muss, dass die unterschiedlichen Vorbereitungsmöglichkeiten als gleichwertig anzusehen sind. Dem Gebot der Chancengleichheit wird nur eine Gleichwertigkeitsprüfung gerecht, die die Gesamtheit der Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Prüfungsvorbereitung in den Blick nimmt und vergleicht. Insbesondere sind alle normativen Vorgaben einzubeziehen, die die Vorbereitung steuern oder sich typischerweise darauf auswirken. Gleichwertigkeit und damit chancengleiche Behandlung aller Prüflinge ist jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände der Schluss nahe liegt, dass die unterschiedlichen Prüfungsvorbereitungen zu ungleichen Erfolgschancen führen, d.h. die vorbereitungsbedingt guten Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge die Relation der Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils verzerrt. Unter dieser Voraussetzung ist der Anspruch des einzelnen Prüflings auf chancengleiche Bewertung seiner Prüfungsleistungen verletzt, wenn sich die vorbereitungsbedingte Verzerrung der Bewertungsrelationen zu seinem Nachteil ausgewirkt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11.15 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen sind nach den vorstehenden Ausführungen hier nicht erfüllt, da den Prüflingen, die das vPJ absolviert haben, ausreichend Vorbereitungszeit zur Verfügung steht. Vgl. so auch VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 45. Soweit der Antragsteller mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit aus der unterschiedlichen zur Verfügung stehenden Vorbereitungszeit ein schlechteres Abschneiden derjenigen befürchtet, die durch die Regelungen der Verordnung ihre M2-Prüfungen statt im April 2020 nunmehr erst im April 2021 ablegen können, erweist sich dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt als spekulativ. Konkrete und verlässliche Aussagen dazu, ob und inwieweit sich diese Befürchtung tatsächlich bewahrheiten wird, können derzeit nicht getroffen werden. Dies gilt insbesondere auch vor dem bereits dargelegten Hintergrund, dass wegen der erheblichen Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Prüfungsvorbereitung aus Unterschieden, die zwischen verschiedenen Gruppen von Prüflingen im Hinblick auf die für die Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehende Zeit bestehen, nicht geschlossen werden kann, dass die Gruppe mit der längeren Vorbereitungszeit zwangsläufig bessere Erfolgschancen in der Prüfung, d.h. begründete Aussichten auf bessere Prüfungsergebnisse hat. Hinreichend verlässliche Aussagen dazu, ob es aufgrund vorbereitungsbedingt guter Prüfungsleistungen des einen Teils der Prüflinge zu einer messbaren Verzerrung der Relation der Leistungsbewertungen zu Lasten des anderen Teils kommt, sind letztlich erst nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse möglich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11.15 –, juris, Rn. 16, 23; VGH BW, Beschluss vom 25. Januar 2021 – 9 S 3423/20 –, juris, Rn. 17. Sollte sich die Befürchtung des Antragstellers bewahrheiten, steht es ihm frei, nach Absolvierung der Prüfung eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Rahmen eines Prüfungsprozesses geltend zu machen. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30. November 2020, juris, Rn. 82. § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung verstoßen ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil nur einzelne Bundesländer – nämlich das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern – den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung von April 2020 auf April 2021 verschoben und damit von der Abweichungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 4 der Verordnung keinen Gebrauch gemacht haben. Denn soweit darin überhaupt eine relevante Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen ist, weil unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Länder nicht nur verfassungsrechtlich möglich, sondern sogar gewollt sind, da die Ermöglichung von Vielfalt ein wesentliches Element des Bundesstaats ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 1 BvR 931/12 –, juris, Rn. 61, liegt mit dem unterschiedlichen Infektionsgeschehen in den einzelnen Bundesländern jedenfalls ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vor. Dem steht auch nicht entgegen, dass § 5 Abs. 1 der Verordnung die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag voraussetzt. Denn zum einen hat der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 in seiner 154. Sitzung nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellt, dass die Coronapandemie eine epidemische Lage von nationaler Tragweite ist. Vgl. BR-PlPr 19/154, S. 19169. Zum anderen liegt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 4 IfSG vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil 1. die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder 2. eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. Dies schließt aber nicht aus, dass die ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in einzelnen Bundesländern unterschiedlich stark ausgeprägt ist und damit die Möglichkeit, den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens abhalten zu können, ebenfalls unterschiedlich zu bewerten ist. Dies rechtfertigt es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes den Ländern eine Abweichungsmöglichkeit – wie sie hier in § 7 Abs. 4 der Verordnung erfolgt ist – einzuräumen. Vgl. so im Ergebnis auch VG Stuttgart, Beschluss vom 14. April 2020 – 12 K 1887/20 –, beck-online, Rn. 18 und 27; VG München, Beschluss vom 30. November 2020 – M 27 E 20.4147 –, juris, Rn. 30. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist die begehrte Anerkennung der Durchschnittsverlaufsnote des klinischen Studienabschnitts als Prüfungsnote des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung daher nicht geboten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.