Teilurteil
21 K 6143/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0324.21K6143.19.00
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Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1.
Entscheidungsgründe
Die Klage gegen den Beklagten zu 1. wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gegen den Beklagten zu 1. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Eigentümerin und Trägerin der Einrichtung P. -D. -U. in der M. . in 00000 Köln. Am 27. Oktober 2015 beantragte die Klägerin die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gem. § 12 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG DVO NRW). Mit Bescheid vom 00. Juli 2017 setzte der Beklagte zu 1. die Aufwendungen fest. Nach vorheriger Anhörung hob der Beklagte zu 1. mit Bescheid vom 18. Juli 2019 - gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - den Bescheid vom 26. Juli 2017 mit Wirkung zum 1. September 2019 auf. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass nach § 11 Abs. 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung eine Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW) sei. Diese Voraussetzungen lägen nicht mehr vor. Zu diesen Anforderungen gehöre nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW nunmehr eine Einzelzimmerquote von mind. 80%. Die Einrichtung der Klägerin verfüge über 39 Einzelzimmer und 33 Doppelzimmer. Die Einzelzimmerquote betrage daher nur 54,17%. Hiergegen legte die Klägerin am 2. August 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Aufhebung des Festsetzungsbescheides unverhältnismäßig sei. Dies liege zum einen darin begründet, dass die Nichterfüllung der gesetzlichen Umsetzungsfrist bis zum 31. Juli 2018 für die Einzelzimmerquote nicht von der Klägerin sondern von der Beklagten zu 2. zu verantworten sei. Bereits im Juni 2015 habe die Klägerin mit der Beklagten zu 2. das Abstimmungsverfahren gem. § 10 APG DVO NRW begonnen. Der erste Abstimmungsbescheid sei indes erst drei Jahre später - am 8. August 2018 - ergangen; dieser sei jedoch rechtswidrig gewesen, so dass diesbezüglich Widerspruch eingelegt worden sei. Der zweite Abstimmungsbescheid sei dann am 14. Februar 2019 ergangen. Auch dieser sei jedoch rechtswidrig gewesen, weshalb dann erneut Widerspruch habe eingelegt werden müssen. Der dritte Abstimmungsbescheid sei dann am 15. August 2019 ergangen. Zum anderen sei die Frist für die Einführung der Einzelzimmerquote als solche auch viel zu kurz bemessen gewesen. Die Einzelzimmerquote sei erstmals in § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW am 15. Oktober 2014 verankert worden. Für eine Umsetzung bis zum 31. Juli 2018 sei aber zu wenig Zeit gewesen, worauf bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen habe. Am 20. August 2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten zu 2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 WTG NRW. Am 7. Oktober 2019 lehnte die Beklagte zu 2. den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 3 WTG NRW ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2019 wies der Beklagte zu 1. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine „wesentliche Änderung“ im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliege. Denn nach § 11 Abs. 3 APG NRW sei die Einhaltung der Voraussetzungen nach dem WTG NRW Voraussetzung für eine Förderungsbewilligung. Das WTG NRW sehe in § 20 Abs. 3 Satz 2 eine Einzelzimmerquote von 80% vor, welche aber die Einrichtung der Klägerin nicht erfülle. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liege nicht vor. Insbesondere diene die Einhaltung der Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz NRW dem Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner zur Abwehr von Gefahren; durch die Koppelung an die Förderung werde ein wirtschaftlicher Anreiz zur Erfüllung der Anforderungen gesetzt. Auch führe der Entzug der Pflegewohngeldberechtigung nicht zu einer außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung der Einrichtung. Denn diese könne auch ohne die Förderung wirtschaftlich betrieben werden. Dies folge schon aus der hohen Zahl von Einrichtungen, die gem. § 47 Abs. 2 Satz 3 WTG NRW auf die Förderung durch das Pflegewohngeld verzichtet hätten. Stand 31. Juli 2018 hätten die Träger von 95 Einrichtungen entschieden, ihre Einrichtungen bis zum 31. Juli 2023 unter Verzicht auf die Förderung durch das Pflegewohngeld ohne Umsetzung der Einzelzimmerquote und/oder der Schaffung der erforderlichen Anzahl von Sanitärräumen weiter zu betreiben. Im Vergleich zu diesen Einrichtungen würde es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Einrichtung der Klägerin darstellen, beließe man ihr die Förderung. Am 17. Oktober 2019 hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1. Klage erhoben. Zur Begründung werden zunächst die Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Insbesondere habe die Beklagte zu 2. die Verzögerung bei den Umbauten zur Erfüllung der Einzelzimmerquote zu vertreten. Nach Erlass des Abstimmungsbescheides vom 13. Juli 2018 habe die Klägerin am 27. Juli 2018 bei der Beklagten zu 2. den Bauantrag gestellt. Erst über ein Jahr später - am 16. September 2019 - sei eine erste Rückmeldung erfolgt. Abschließend sei über den Bauantrag erst am 27. Juli 2020 entschieden worden. Auch sei die Frist, die zur Erreichung der Einzelzimmerquote gesetzt worden sei, insgesamt verfassungswidrig, da viel zu kurz. Die Einzelzimmerquote stelle eine Regelung der Berufsausübung dar, da mit ihr den Heimbetreibern nicht mehr gestattet sei die Zimmer in ihren Einrichtungen mit zwei Bewohnern zu belegen; zudem liege ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Dieser Eingriff müsse verhältnismäßig sein, im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeit müssten angemessene Übergangsfristen geschaffen werden. Dies gelte zumal wenn es - wie hier - um die Einführung nachträglicher baulicher Anforderungen gehe. Hier sei die ab dem 15. Oktober 2014 laufende Übergangsfrist von 3 Jahren und 10 Monaten jedoch viel zu kurz gewesen, wie schon das Oberverwaltungsgericht hervorgehoben habe. Zunächst müsse der Umbau intern geplant werden und die Finanzierung müsse gesichert werden. Dann schließe sich das Verfahren nach § 10 APG DVO NRW an (Beratungs- und Abstimmungsverfahren); an diesem Verfahren seien die Sozialämter und der Landschaftsverband beteiligt und es könne gut und gerne 2 bis 3 Jahre dauern. Erst im Anschluss an das Abstimmungsverfahren könne dann die Baugenehmigung beantragt werden. Baugenehmigungsverfahren für komplexere Vorhaben dauerten aber bei der Beklagten zu 2. ca. 1 Jahr. Schließlich müsse dann die Baugenehmigung auch umgesetzt werden, was ebenfalls mehrere Monate bis zu einem Jahr in Anspruch nehme. Dies alles gelte auch, soweit es hier um die leistungsrechtliche Seite der Angelegenheit gehe. Auch leistungsrechtliche Konsequenzen führten zu starken Grundrechtseingriffen und zu einschneidenden finanziellen Folgen wie einer Betriebsstilllegung. Daher seien an sie die nämlichen Anforderungen anzulegen, wie an die ordnungsrechtlichen Belegungssperren. Auch würde ein Entzug der Förderung die Klägerin erheblich belasten. Insoweit werde bestritten, dass es Einrichtungen gebe, die ohne eine Zahlung von Pflegewohngeld dauerhaft weiterbetrieben werden könnten. Es liege die Vermutung nahe, dass Betreiber diese Einrichtungen auslaufen ließen oder die überzähligen Doppelzimmer nur noch zur Kurzpflege nutzten, da die Umbaumaßnahmen schlicht nicht möglich oder zu teuer seien. Für diese Vermutung spreche auch der vom Oberverwaltungsgericht zitierte Bericht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 14. November 2018. Die Klägerin selbst sei durch einen Entzug der Förderung dreifach belastet, da sie die durch den Umbau bedingten Investitionskosten trage: Die Investitionskosten beliefen sich auf 707.047 €, davon habe sie bereits jetzt 225.643 € aufgewendet. Gleichzeitig habe sie für die Umbaumaßnahmen Zimmer freiräumen müssen, wodurch es für 2017 bis 2019 zu Mindereinnahmen in Höhe von 353.478,96 € gekommen sei. Jährlich erhalte die Klägerin Erträge in Höhe von 441.415,84 €, diese Erträge bestünden zu 46,2% aus dem Pflegewohngeld. Addiere man die Umbaukosten und die Kosten für die Freihaltung ergäben sich bereits jetzt Mehrkosten in Höhe von 1,06 Millionen Euro, mit dem Wegfall des Pflegegeldes würde eine weitere halbe Million Euro fehlen. Am 25. November 2019 hat die Klägerin auch gegen den Bescheid der Beklagten zu 2. Klage erhoben. Dabei hat sie u.a. ausgeführt, dass diese Klage im Wege der eventualen Klagehäufung erhoben werde. Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Juli 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hilfsweise die Beklagte zu 2. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2019 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 WTG NRW von der Pflicht zur Erfüllung der 80% - Einzelzimmerquote gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Juli 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, und die Beklagte zu 2. unter Aufhebung ihres Bescheides vom 7. Oktober 2019 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 WTG NRW von der Pflicht zur Erfüllung der 80% - Einzelzimmerquote gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie in eine Klageänderung nicht einwilligen, soweit diese darin liege, dass die Klägerin ihren gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Antrag zunächst als Eventualantrag gestellt habe, und sie dann aber in der mündlichen Verhandlung den Antrag unbedingt gestellt habe. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte über den vorliegenden Antrag gegen den Beklagten zu 1. entscheiden, da der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (1.). Die Klage ist insoweit - d.h. soweit sie gegen den Beklagten zu 1. gerichtet ist - zwar zulässig (2.), aber unbegründet (3.). Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. richtet, konnte über diesen Teil der Klage nicht entschieden werden (4). 1. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1. richtet ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben; eine solche Streitigkeit liegt hier vor. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. ist der Verwaltungsrechtsweg jedoch dann nicht gegeben, wenn die Streitigkeiten durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solche Zuweisung durch Bundesgesetz erfolgt u.a. durch § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In Betracht kommt hier allein eine Zuweisung an die Sozialgerichte nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach entscheiden die Sozialgerichte u.a. in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die Investitionsförderung der Länder zugunsten von Pflegeeinrichtungen unterfällt jedoch nicht dem Elften Buch Sozialgesetzbuch. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 3 B 22.98 -, juris Rn. 4 ff. 2. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1. richtet, ist sie zulässig. Insbesondere ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht deshalb unzulässig, weil auch eine Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 nichts daran ändern würde, dass der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 26. Juli 2017 bereits vorher „aus der Welt“ war. Zwar war der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 zunächst einmal auf den 31. Dezember 2017 befristet. Gleichwohl beansprucht der Bescheid über das genannte Datum hinaus - im Prinzip - bis heute Geltung. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW in der bis zum 23. Juli 2019 geltenden Fassung sowie aus § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW in der ab dem 24. Juli 2019 geltenden Fassung. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Juli 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2019 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist § 21 Abs. 1 APG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X (a). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt (b). Daran ändert auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nichts (c). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen Bescheid (d). a) Rechtsgrundlage für den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 18. Juli 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist § 21 Abs. 1 APG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 21 Abs. 1 APG NRW gelten für Verwaltungsverfahren die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Das bedeutet für das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen, dass Dauerverwaltungsakte nach diesem Gesetz mit Wirkung für die Zukunft dann aufzuheben sind, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies gilt auch, wenn die Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen in dem Zeitraum eingetreten ist, der durch § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW in der bis zum 23. Juli 2019 geltenden Fassung sowie aus § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW in der ab dem 24. Juli 2019 geltenden Fassung erfasst wird. Zwar wird in diesen Bestimmungen eine „Fortdauer“ der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Bescheide über ihren Gültigkeitszeitraum hinaus geregelt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass nach dem 1. Januar 2018 eintretende Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Natur nicht zu einer Aufhebung der fortgeltenden Bescheide auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X führen durften. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut von § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW in der ab dem 24. Juli 2019 geltenden Fassung (der ersichtlich auch erläuternden Charakter für die Regelung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW in der bis zum 23. Juli 2019 geltenden Fassung hat). Danach kann auf der Basis der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Bescheide lediglich weiter „abgerechnet“ werden. Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der beiden Vorschriften bestätigt. Die unterschiedlichen Fassungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW sollten nämlich der Verwaltungsvereinfachung dienen und die zuständigen Behörden für die Jahre ab 2018 entlasten. Vgl. Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, Alten- und Pflegegesetz, 3. Aufl. 2019 § 22 APG NRW Rn. 4. Dass diese „Entlastung“ so weit gehen sollte, dass damit auch Regelungen zur Aufhebbarkeit von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung derogiert werden, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch und gerade vor dem konkreten Hintergrund. Wären die Vorschriften nach § 22 Abs. 2 Satz 2 APG NRW so zu verstehen, dass damit auch eine Aufhebbarkeit von Verwaltungsakten ausschiede, die ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2017 galten, für die sich dann aber nachträglich Änderungen ergaben, so würden die genannten Vorschriften dazu führen, dass die Nichterfüllung der in § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW genannten „Einzelzimmerquote“ - die spätestens bis zum 31. Juli 2018 umgesetzt werden musste - förderungsrechtlich unsanktioniert bliebe. Ein diesbezüglicher Wille lässt sich aber den zugrunde liegenden Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. b) Die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 APG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lagen vor. Der Bescheid des Beklagen zu 1. vom 26. Juli 2017 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (aa). Hinsichtlich dieses Verwaltungsaktes hatte sich - im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des Verwaltungsaktes - eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergeben (bb). Diese Änderung war auch eine wesentliche Änderung (cc). Daher musste der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 26. Juli 2017 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden (dd). aa) Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 26. Juli 2017 war ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt vor, wenn sich der VA nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom VA abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (z.B. ein VA, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Sozialleistungen zum Gegenstand oder zur Folge hat). Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 -, juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 7. Juli 2005 - B 3 P 8/04 R -, juris Rn. 16. Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 26. Juli 2017 war ein solcher Verwaltungsakt. Denn er erschöpfte sich nicht in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage sondern war Grundlage dafür, dass die Klägerin in der Folge - über die Anspruchsberechtigten in ihrer Einrichtung - Pflegewohngeld erhalten konnte (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 APG NRW bzw. § 13 Abs. 2 APG DVO NRW). bb) Hinsichtlich dieses Verwaltungsaktes hatte sich - im Vergleich zu den Verhältnissen bei seinem Erlass - eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ergeben. Zu den „rechtlichen Verhältnissen“ gehört auch, dass nach § 11 Abs. 3 APG NRW Voraussetzung für eine Bewilligung der Förderung die Beachtung der Anforderungen nach dem WTG NRW ist (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 3 APG NRW). Bei Erlass des Verwaltungsaktes vom 26. Juli 2017 musste die Klägerin nicht die Anforderungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW einhalten. Nach 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW in der bis zum 23. April 2019 gültigen Fassung waren diese Anforderungen für bestehende Einrichtungen erst zum 31. Juli 2018 umzusetzen. Nach dem Erlass des Verwaltungsaktes musste die Klägerin dann jedoch ab dem 1. August 2018 gemäß nach § 11 Abs. 3 APG NRW die dann verbindliche Einzelzimmerquote gem. § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG beachten. Damit lag eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen vor . cc) Diese Änderung der rechtlichen Verhältnisse war auch wesentlich. „Wesentlich“ bedeutet in diesem Zusammenhang „rechtserheblich“; vorausgesetzt wird also eine solche Änderung, die zur Folge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen. BSG, Urteile vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -, juris Rn. 11 und vom 17. März 2016 - B 4 AS 18/15 R -, juris Rn. 29. Diese Voraussetzungen liegen hier - wie dargelegt - vor. Nach dem 31. Juli 2018 hätte der Verwaltungsakt vom 26. Juli 2017 nicht mehr erlassen werden dürfen. dd) Danach musste der Bescheid vom 26. Juli 2017 hier - wie erfolgt - mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Ein Ermessen steht der Behörde insoweit nicht zu. BSG, Urteile vom 21. Oktober 1999 - B 11 AL 25/99 R -, juris Rn. 27 und vom 11. August 2015 - B 9 SB 2/15 R -, juris Rn. 20. c) Auch der sog. sozialrechtliche Herstellungsanspruch hilft der Klägerin nicht weiter. Es geht im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nicht um ein sozialleistungsrechtliches Verhältnis sondern um ein allgemein zuwendungs- bzw. förderrechtliches Verhältnis, in dem ein für das Sozialrecht typisches Machtgefälle gerade nicht besteht. Vgl. z.B. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 392 f. Aber auch der Sache nach besteht ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht. Dieser könnte allenfalls daran anknüpfen, dass es im Rahmen des Verfahrens nach § 10 APG NRW zu Verzögerungen kam, die möglicherweise von der Beklagten zu 2. bzw. von dem Beklagten zu 1. zu verantworten waren. Vgl. z.B. Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, Loseblatt Stand Februar 2021, Vorbemerkung zu § 323, Rn. 108, 116; Sauer, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, 3 14 SGB I, Rn. 26 und 28. Indes lässt der Herstellungsanspruch eine Korrektur nur innerhalb des jeweiligen Verfahrens zu. Vgl. z.B. Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, Loseblatt Stand Februar 2021, Vorbemerkung zu § 323, Rn. 119; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 395. Hier geht es aber nicht um das Verfahren nach § 10 APG NRW sondern um ein Aufhebungsverfahren nach § 21 Abs. 1 APG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. d) Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stehen der angegriffenen Entscheidung nicht entgegen. § 11 Abs. 3 APG NRW, § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW und § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW in der bis zum 23. April 2019 gültigen Fassung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit es um die dort geregelte Beendigung einer Förderung von Altenpflegeeinrichtungen geht, welche nicht die Einzelzimmerquote einhalten (aa). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Mängel der angegriffenen Aufhebungsentscheidung selbst (bb). Offen bleiben kann, ob die Regelungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW und § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW in der bis zum 23. April 2019 geltenden Fassung verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, als sie die Möglichkeit eines heimaufsichtlichen Einschreitens nach § 15 Abs. 2 WTG NRW eröffnen (cc). aa) § 11 Abs. 3 APG NRW, § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW und § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW in der bis zum 23. April 2019 gültigen Fassung sind verfassungsrechtlich unbedenklich, soweit diese Regelungen dazu führen, dass ab dem 1. August 2018 eine Förderung von Einrichtungen nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen, welche die Einzelzimmerquote nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW nicht erfüllen, ausscheidet. Denn das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention oder Förderung ist grundsätzlich nicht schutzwürdig. Wer im Hinblick auf eine staatliche Subvention oder Förderung Dispositionen mit weit in die Zukunft reichenden Wirkungen trifft, kann nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gewährten Subventionen bzw. Förderungen zeitlich unbegrenzt fortbestehen. Vielmehr muss er damit rechnen, dass grundlegende Änderungen in den allgemeinen Rahmenbedingungen der Förderung nicht unberücksichtigt bleiben. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 -, juris Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 -, juris Rn. 57. Allerdings kann der Gesetzgeber auch dann, wenn der Subventionsentzug an sich verfassungsrechtlich zulässig ist, aufgrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sein, eine angemessene Übergangsregelung zu treffen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Richterlich zu prüfen ist insoweit nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat. Ergebnis kann insoweit auch sein, dass eine Übergangsfrist entbehrlich ist. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 -, juris Rn. 94 f. Dies zugrunde gelegt sind die genannten Normen in dem vorliegenden Zusammenhang nicht zu beanstanden. Die Klägerin durfte - wie gesagt - auf den Fortbestand ihrer Förderung nicht vertrauen und es bestand ersichtlich ein hohes öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Einzelzimmerquote. Die Förderung der Klägerin - und der anderen insoweit in Rede stehenden Einrichtungen - erstreckte sich bereits über einen sehr langen Zeitraum, so dass insoweit eine Erhaltungs- oder Anpassungsförderung vorliegt, die keinen weiteren Schutz verdient. Vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 -, juris Rn. 94 f. Auch kann nicht außer Acht bleiben, dass nicht ersichtlich ist, dass jegliche Pflegeeinrichtungen, die bei Nichterfüllung der baulichen Voraussetzungen auf die Leistungen nach § 11 APG NRW verzichten müssten, ohne diese schlechterdings nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnten (so dass der betriebswirtschaftliche Zwang zur Erfüllung der Anforderungen jedenfalls im Ergebnis einer ordnungsrechtlich durchsetzbaren Pflicht gleichkäme). Dagegen spricht schon, dass nach dem Bericht des MAGS an den Präsidenten des Landtags vom 14. November 2018, von den insgesamt 507 vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, welche die Einzelzimmerquote bis zum 31. Juli 2018 nicht erfüllten, immerhin 94 sich dazu entschieden haben, von der Option des § 47 Abs. 3 Satz 2 WTG Gebrauch zu machen und auf eine Förderung durch das Pflegewohngeld zu verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 - 12 B 1435/18 -, juris Rn. 23. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass diese Umstände schon deshalb ohne Belang seien, da die Vermutung naheliege, dass die Betreiber diese Einrichtungen auslaufen ließen oder die überzähligen Doppelzimmer nur noch zur Kurzpflege nutzten, da die Umbaumaßnahmen schlicht nicht möglich oder zu teuer seien, geht dies an der Sache vorbei. Ein diesbezügliches „Auslaufen lassen“ der Einrichtungen wird schon durch die Regelung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 WTG NRW bedingt und ist daher nicht Zeichen dafür, dass ein Betrieb solcher Einrichtungen ohne Förderung nicht möglich ist. Die Nutzung überflüssiger Doppelzimmer ist Ausdruck der Regelung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WTG NRW; diese Doppelzimmernutzung wird aber ebenfalls gefördert. Daher kommt auch in einer diesbezüglichen „Umwidmung“ nicht zum Ausdruck, dass ein Betrieb solcher Einrichtungen ohne Förderung nicht möglich ist. Schließlich und endlich stellte das Gesetz den Betreibern solcher Einrichtungen mit der Vorschrift des § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW in der bis zum 23. April 2019 geltenden Fassung eine Übergangsfrist von fast 4 Jahren zur Verfügung. Insoweit kann dahinstehen, ob nicht bereits aufgrund der Regelungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LfG NRW vom 8. Juli 2003 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz klar sein musste, dass „irgendwann“ die Einzelzimmerquote auch für Bestandsbauten kommt, so wohl Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, Alten- und Pflegegesetz, 3. Aufl. 2019 § 20 WTG Rn. 10. Jedenfalls was die Fortzahlung der Förderung angeht ist diese Frist nicht zu beanstanden, mag sie insgesamt auch (sehr) kurz bemessen gewesen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 - 12 B 1435/18 -, juris Rn. 23. Denn es bleibt dabei, dass auf den Fortbestand einer Subvention bzw. Förderung nicht vertraut werden kann und dass Übergangfristen nicht in jedem Fall gefordert sind (siehe Oben). Dass eine solche Frist hier zur Verfügung gestellt worden ist, bessert daher allein die förderungsrechtliche Situation der Klägerin. Im Übrigen entbehrt der Vortrag der Klägerin dahingehend, dass die Einhaltung der genannten Frist allgemein gar nicht möglich gewesen sei, der Plausibilität: Stand Dezember 2015 gab es in Nordrhein-Westfalen 2.219 vollstationäre Pflegeinrichtungen. Von diesen Einrichtungen erfüllten zum 31. Juli 2018 nur 507 Einrichtungen nicht die genannte Quote. Dass zu diesen 1.712 Einrichtungen, welche die Quote erfüllten, nur „brandneue“ Einrichtungen gehören, ist unplausibel. Vgl. LT NRW, Vorlage 17/1383. bb) Auch die Anwendung von § 21 Abs. 1 APG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im konkreten Fall ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei gebunden Verwaltungsentscheidungen zu prüfen, ob sich eine Entscheidung im jeweiligen Fall als Verhältnismäßig darstellt, da der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unmittelbar im Verfassungsrecht wurzele. BVerfG, Zweite Kammer des 2 Senats, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 18 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 7 C 13/08 -, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -, juris Rn. 11. Indes liegt hier keine Unverhältnismäßigkeit vor, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung nicht angemessen ist. Dass nur diejenigen gefördert werden können, welche die Förderbedingungen erfüllen, ist eine Selbstverständlichkeit. Der Umstand, dass die Klägerin bis Juli 2018 gefördert wurde ändert daran nichts, da sie bis zu diesem Zeitpunkt die Förderbedingungen erfüllte. Auch gab es ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend, dass sie unter den nämlichen Bedingungen weiter gefördert werden würde, nicht (siehe Oben). Auch hätte sie ihre Einrichtung jedenfalls im Rahmen der Übergangsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 APG NRW auslaufen lassen können. Dass dies aus der Sicht der Klägerin keinen Sinn ergeben hätte, da die Einrichtung hierfür noch „zu neu“ gewesen sei - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - ist unerheblich. Denn dieses „Sinn ergeben“ lag eben darin begründet, dass die Einrichtung weiter gefördert werden könne - worauf die Klägerin indes nicht vertrauen durfte. Insoweit kann dahinstehen, ob im Rahmen einer Anwendung des Verhältnismäßigkeitsprinzips berücksichtigt werden könnte, dass es während des Laufs der Übergangsfrist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG in der bis zum 23. April 2019 gültigen Fassung möglicherweise zu Verfahrensverzögerungen auf behördlicher Seite kam; schon dies ist sehr zweifelhaft, da die Angemessenheitsprüfung an eine Zweck-Mittel-Relation anknüpft, die mit solchen Fragen im Prinzip wenig zu tun hat. Vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 10 Rn. 51; Pitschas, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. II, 2. Aufl. 2012, § 42 Rn. 108 f. Insoweit kann auch dahinstehen, ob dem Beklagten zu 1. insoweit eine mögliche Verfahrensverzögerung durch die Beklagte zu 2. zuzurechnen wäre. Jedenfalls sind mögliche Verfahrensverzögerungen im Rahmen des Verfahrens nach § 10 APG NRW ohne Belang. Das resultiert schon daraus, dass das Verfahren nach § 10 Abs. 4 APG NRW keineswegs durchlaufen werden musste, wie sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte wie auch aus § 10 APG DVO NRW ergibt. Eine Vorlagepflicht besteht nur im Rahmen des § 10 Abs. 1 APG DVO NRW, das Verfahren nach § 10 Abs. 3 APG DVO NRW ist fakultativ. Vgl. Dickmann, Wohn- und Teilhabegesetz, Alten- und Pflegegesetz, 3. Aufl. 2019 § 10 APG Rn. 8. Die Klägerin hätte es daher ohne weiteres in der Hand gehabt, es bei einer bloßen Anzeige zu belassen um sodann unverzüglich den Bauantrag zu stellen. Im Übrigen kann Verzögerungen im Rahmen des erforderlichen Umbaus ggf. durch die Gewährung einer Ausnahmengenehmigung nach § 13 Abs. 3 WTG NRW bzw. durch die Zubilligung von Amtshaftungsansprüchen Rechnung getragen werden. cc) Ohne Belang ist, ob die Regelungen nach § 20 Abs. 3 Satz 2 WTG NRW und § 47 Abs. 3 Satz 1 WTG NRW in der bis zum 23. April 2019 gültigen Fassung insoweit verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen, als sie die Möglichkeit eines heimaufsichtlichen Einschreitens nach § 15 Abs. 2 WTG NRW eröffnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2019 - 12 B 1435/18 -, juris Rn. 23. Denn selbst wenn die Regelung insoweit verfassungswidrig wäre, würde dadurch die Klägerin in der vorliegenden Konstellation nicht betroffen. Insoweit käme nämlich nur eine allein diese Konstellation betreffende „qualitative Teilnichtigerklärung ohne Normtextreduzierung“ (und nicht die vollkommene Normkassation) in Betracht. Vgl. dazu etwa von Ungern-Sternberg, in: BeckOK BVerfGG, Walter/Grünewald, 10. Edition Stand: 01.01.2021, § 95 BVerfGG Rn. 34; Korioth, in: Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 11. Auflage 2018, Rn. 386 ff. 4. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. richtet, konnte die 21. Kammer des Verwaltungsgerichtes Köln nicht über diesen Teil der Klage entscheiden, da sie hierfür nicht zuständig ist. Streitgegenständlich ist insoweit nicht das Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen, sondern allein das Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen. Für heimrechtliche Streitigkeiten ist aber allein die 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln zuständig. Vgl. Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2021, S. 21 und 25. Die Regelung in I.A. Abs. 1 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts Köln für das Geschäftsjahr 2021 greift hier nicht, da verschiedene Maßnahmen (und nicht eine Maßnahme) in Rede stehen. Zur Abtrennung in solchen Fällen z.B. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 8 jeweils mit weiteren Nachweisen. Daher konnte nur ein Teilurteil erlassen werden, das allein den Streitgegenstand betrifft, für den die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln auch zuständig ist. Nach Erlass des Teilurteils wird das Verfahren gegen die Beklagte zu 2. zu trennen sein. Vgl. dazu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 93 Rn. 8. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine Abtrennung und Abgabe des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2. vor der mündlichen Verhandlung deshalb nicht in Betracht kam, da dadurch das ursprünglich ersichtlich gewollte Eventualverhältnis aufgelöst worden wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zur Klarstellung wird weiter darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht im Sinne des § 188 VwGO gerichtskostenfrei ist. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO bezieht sich auf die Angelegenheiten der sozialen Fürsorge. Zu diesen zählen zwar auch die Verfahren auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 14 APG NRW infolge der starken sozialen Komponente des Pflegewohngeldes, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris Rn. 3. Darum geht es hier indes nicht. Die Streitigkeit ist eine allgemein zuwendungsrechtliche Streitigkeit. Infolge der getroffenen Kostenregelung ist der Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hinfällig. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Es wurde der von der Klägerin angegebene Jahresbetrag zugrunde gelegt (Bl. 44 GA). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.