Urteil
22 K 1957/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0323.22K1957.20.00
6mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.03.2020 wird in Höhe von 191,80 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.03.2020 wird in Höhe von 191,80 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich gegen die Zahlung von Gebühren für die (versuchte) Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeuganhängers. Der Kläger ist Halter des Wohnwagenanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 0000. Bei dem Beklagten ging am 05.03.2020 auf elektronischem Weg die Mitteilung der XXXX XXXXXXXX Versicherungs-AG ein, dass zum 21.02.2020 der Versicherungsschutz für den vorgenannten Kraftfahrzeuganhänger erloschen sei. Mit Ordnungsverfügung vom 05.03.2020 untersagte der Beklagte mit sofortiger Wirkung den weiteren Betrieb des Anhängers im öffentlichen Straßenverkehr. Gleichzeitig forderte er den Kläger auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung die Kennzeichenschilder zur Entstempelung sowie den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) zur Entwertung vorzulegen. Alternativ könne ein ausreichender Versicherungsschutz durch Übermittlung einer neuen elektronischen Versicherungsbestätigung durch einen Kfz-Haftpflichtversicherer innerhalb der genannten Frist nachgewiesen werden. Zugleich drohte der Beklagte die Außerbetriebsetzung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs an, sollte der Kläger der Ordnungsverfügung innerhalb der genannten Frist nicht nachkommen. Die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung wurde angeordnet. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die bislang getroffene Verwaltungsmaßnahme sowie eine mögliche Zwangsstilllegung gebührenpflichtig seien. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger am 07.03.2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Bescheid vom 12.03.2020 setzte der Beklagte das mit Ordnungsverfügung vom 05.03.2020 angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges fest. Die Festsetzungsverfügung wurde dem Kläger am 13.03.2020 – durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten – durch den Außendienst des Beklagten um 12:15 Uhr zugestellt. Im Anschluss daran wurde durch den Außendienst vor Ort erfolglos ein Versuch der Zwangsstilllegung unternommen. Nach den im Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Feststellungen des Außendienstmitarbeiters stand der Anhänger ohne Kennzeichen vor dem Haus, angetroffen worden sei niemand. Am 16.03.2020 ging bei dem Beklagten auf elektronischem Weg eine neue Versicherungsbestätigung der XXXX XXXXXXXX Versicherungs-AG ein, die als Beginn des Versicherungsschutzes den 11.03.2020 auswies. Der Beklagte stellte die eingeleiteten Stilllegungsmaßnahmen daraufhin ein. Mit Bescheid vom 17.03.2020 setzte der Beklagte Kosten (Gebühren und Auslagen) für die durchgeführten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 194,56 € fest, wobei sich diese wie folgt zusammensetzen: EUR Zwangsstilllegung von Fahrzeugen durchschnittl. Verfahren 190,00 Gebühren für Postzustellung 2,76 Portokosten und Auslagen (i-kfz) 1,80 Gesamt: 194,56 Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Festsetzung der Gebühr erfolge gemäß der Gebühren-Ziffern 254 und 398 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. der dazu ergangenen Dienstanweisung über die beim Straßenverkehrsamt zu erhebenden Gebühren in der Fassung vom 25.06.2019 und werde als angemessen angesehen. Der Gebührenbescheid wurde dem Kläger als einfacher Brief übersandt. Ein Abgangsvermerk befindet sich nicht im Verwaltungsvorgang. Der Kläger hat hiergegen am 21.04.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die festgesetzte Gebühr in Höhe von 190,00 Euro sei für einen Wohnwagenanhänger viel zu hoch. Das Fahrzeug sei nicht von einem Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes entsiegelt oder stillgelegt worden. Auch sei der Fahrzeugschein nicht eingezogen worden. Ein Außentermin habe nicht stattgefunden. Wegen Corona seien sie immer zu Hause gewesen. Daher seien keine hohen Kosten angefallen. Zudem sei der elektronischen Versicherungsbestätigung der XXXX zu entnehmen, dass Versicherungsbeginn bereits der 11.03.2020 gewesen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.03.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, der Gebührenbescheid sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Seit dem 21.02.2020 habe für den Fahrzeuganhänger des Klägers kein Versicherungsschutz mehr bestanden. Der Kläger sei seinen Halterpflichten auch nicht innerhalb der durch Ordnungsverfügung vom 05.03.2020 gesetzten Frist nachgekommen. Daher sei das in der Ordnungsverfügung angedrohte Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs festgesetzt worden. Der Außendienst sei am 13.03.2020 vor Ort gewesen und habe die Feststellung getroffen, dass der Fahrzeuganhänger ohne Kennzeichenschild vor der Wohnanschrift abgestellt gewesen sei. Erst am 16.03.2020 (6:00 Uhr) sei eine neue elektronische Versicherungsbestätigung der XXXX XXXXXXXX Versicherungs-AG über Versicherungsschutz ab dem 11.03.2020 bei der Zulassungsstelle eingegangen. Im vorliegenden Fall sei das Stilllegungsverfahren hinsichtlich des Aufwandes und der eingesetzten Mittel im Rahmen der Ermessensausübung (Gebührenrahmen: 14,30 – 286,00 Euro) als durchschnittliches Verfahren eingestuft worden. Nach der „Dienstanweisung über die beim Straßenverkehrsamt zu erhebenden Gebühren soweit die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) einen Gebührenrahmen vorgibt“ vom 25.01.2011 in der Fassung vom 25.06.2019 seien 190,00 Euro als Gebühr für das durchschnittliche Verfahren (Alle Verfahren, die bis zu zwei Außendienste erfordern.) festzusetzen gewesen. Für das Basisverfahren (Der Erledigungsnachweis geht vor der Zustellung der Ordnungsverfügung ein.) sei nach der Dienstanweisung die Mindestgebühr von 14,30 Euro vorgesehen, für das einfache Verfahren (Der Erledigungsnachweis geht nach der Zustellung der Ordnungsverfügung, aber vor der Beauftragung des Außendienstes bei der Behörde ein.) eine Gebühr in Höhe von 80,00 Euro und für das aufwendige Verfahren (Alle Verfahren, die erst nach dem dritten Außendienst oder später abgeschlossen werden können.) die Höchstgebühr von 286,00 Euro. Den in dieser Dienstanweisung bestimmten Gebühren liege eine Kalkulation der Kosten des Außendienstes aus Mai 2015 zugrunde. Zur Einteilung der Verfahrensstufen Basis, einfach, durchschnittlich und aufwendig seien die Außendienstlisten ausgewertet worden. Die Auswertung habe ergeben, dass in etwa 80 % der Zwangsstilllegungsverfahren ein oder zwei Außendiensteinsätze erforderlich gewesen seien, bevor das Verfahren hätte abgeschlossen werden können. Davon hätten sich 67-70 % der Verfahren erst nach dem zweiten Außendiensteinsatz erledigt. Daher sei ein Verfahren mit bis zu zwei Außendiensteinsätzen als durchschnittliches Verfahren eingestuft worden. Auf der Grundlage der Gebührenordnung vom 30.12.2015 sei die Gebühr wie folgt berechnet worden: 1. Anordnung zur Zwangsstilllegung 45,00 Euro 2. Zwangsmittelfestsetzung 15,00 Euro 3. erster Außendienst 69,00 Euro 4. zweiter Außendienst 58,50 Euro insgesamt 187,50 Euro Da die Berechnung der Gebühren im Mai 2015 erfolgt sei, seien die für ein durchschnittliches Verfahren mathematisch errechneten Gebühren in der Dienstanweisung vom 25.06.2019 auf 190,00 Euro aufgerundet worden. Die Gebühr weiche damit zwar rechnerisch von der Mitte der Rahmengebühr ab, sei aber noch im mittleren Bereich der Rahmengebühr der Tarifstelle Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt angesiedelt und damit statthaft. Die Kosten für die Zustellung der Ordnungsverfügung in Höhe von 2,76 Euro und Portokosten für den Gebührenbescheid in Höhe von 1,80 Euro seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ebenfalls vom Kläger zu tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin als konsentierte Einzelrichterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Es ist hier insbesondere von einer Wahrung der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Anfechtungsklage gegen den Gebührenbescheid mit Datum vom 17.03.2020 (erst) am 21.04.2020, einem Dienstag, bei Gericht eingegangen ist. Zwar gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ein schriftlicher Verwaltungsakt, der – wie vorliegend der Gebührenbescheid des Beklagten – im Inland durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nach Satz 3 nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW ist jedoch auch dann nicht anwendbar, wenn der Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post nicht feststeht, denn die Vermutung des Zugangs knüpft nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung an das Datum der Aufgabe des Bescheides zur Post an. Dieser Tag ergibt sich nicht zwingend aus dem Bescheiddatum; einen dahingehenden Anscheinsbeweis gibt es nicht. Vielmehr ist regelmäßig das Vorhandensein eines Abgangsvermerks in der Akte als Beleg erforderlich. Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2016 – 28 K 7528/15 –, juris, Rn. 28, m.w.N. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Tag der Aufgabe des streitgegenständlichen Gebührenbescheides zur Post steht nicht fest. Der Beklagte hat daher zurecht ein Versäumnis der Klagefrist auch nicht gerügt. Fehlt es damit bereits an den Voraussetzungen für das Eingreifen der Zugangsfiktion, kommt es auf die nachrangige Frage, ob nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW eine Ausnahme von der Zugangsvermutung anzunehmen ist, nicht mehr an; es bedurfte folglich insoweit keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. Allerdings weist die Kammer an dieser Stelle ergänzend darauf hin, dass bekanntermaßen während des ersten „Corona-Lockdowns“ im Frühjahr 2020, insbesondere in der Zeit um die Osterfeiertage, gehäuft verlängerte Postlaufzeiten aufgetreten sind. Die Klage ist ganz überwiegend auch begründet. Der Gebührenbescheid vom 17.03.2020 ist ganz überwiegend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit der Beklagte Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 190,00 Euro festgesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid zwar nicht dem Grunde (a), wohl aber der Höhe nach rechtswidrig (b). a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2575) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist. Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus der Tarifstelle 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 03.02.2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1528), hier die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV festsetzt. Gebührenauslösende Amtshandlung war hier der Erlass der Ordnungsverfügung vom 05.03.2020. Die Ordnungsverfügung, die sich (erst) durch den Eingang der Versicherungsbestätigung am 16.03.2020 erledigt hat, stellt sich als offenkundig rechtmäßig dar. Auf den Einwand des Klägers, dass Versicherungsschutz bereits wieder seit dem 11.03.2020 bestanden habe, kommt es rechtlich nicht an. Der Beklagte ist gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet, ein von einer Versicherung – wie hier seitens der XXXX XXXXXXXX Versicherungs-AG – als nicht mehr versichert gemeldetes Fahrzeug unverzüglich stillzulegen, unabhängig davon, ob ein Versicherungsschutz tatsächlich besteht oder erst später für bestehend erklärt wird. Denn die Vorschrift dient dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer und soll die weitere Verwendung nicht mehr ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr unverzüglich verhindern. Der Kläger als Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter muss die Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung und mögliche weitere Maßnahmen wie z.B. Außendienstbesuche tragen, bis eine neue, den Formerfordernissen gemäß § 23 Abs. 2 FZV entsprechende elektronische Versicherungsbestätigung bei der Beklagten eingeht. Maßgeblich ist folglich nicht der Zeitpunkt des in der Mitteilung ausgewiesenen Versicherungsbeginns, sondern der des Eingangs der elektronischen Versicherungsbestätigung bei der Zulassungsstelle des Beklagten. Die Versicherungsbestätigung der XXXX XXXXXXXX Versicherungs-AG zum Fahrzeug des Klägers ist bei dem Beklagten erst am 16.03.2020 eingegangen. Sollte die Versicherung das Datum des Versicherungsbeginns hier verspätet mitgeteilt haben, so wären die Folgen dessen (hier die Kostentragung für die durchgeführten Stilllegungsmaßnahmen) dennoch grundsätzlich dem Kraftfahrzeughalter bzw. Versicherungsnehmer als Vertragspartner der Versicherung und nicht dem Staat aufzubürden, zumal jener bei einer unberechtigten bzw. fehlerhaften Anzeige bei „seiner“ Versicherung Regress nehmen kann. Ein mögliches Fehlverhalten der Versicherung könnte eine Pflichtverletzung innerhalb des privatrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Versicherungsnehmer und seiner Versicherung darstellen. Ob die Versicherung dem Versicherungsnehmer insoweit schadenersatzpflichtig geworden ist, ist eine zivilrechtliche Frage, die unmittelbar mit der Versicherung bzw. gegebenenfalls von den Zivilgerichten zu klären ist. Die Verwaltungsgerichte sind dafür nicht zuständig. Der Kläger muss also die Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung dem Grunde nach tragen. Der Beklagte ist seinerseits zur Gebührenerhebung verpflichtet, ein Ermessensspielraum steht ihm hinsichtlich des „Ob“ der Gebührenerhebung nicht zu. Der Kläger ist auch der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 – 3 C 2.90 –, juris, Rn. 15. Es fällt – wie bereits ausgeführt – in den Pflichtenkreis des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Behörden über den bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise rechtzeitig informiert werden. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, hat der Kläger den Erlass der Ordnungsverfügung im Rechtssinne „veranlasst“. b) Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 190,00 Euro für den Erlass der Ordnungsverfügung stellt sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt eröffnet dem Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn – wie hier – nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12.04.2017 – 9 B 384/17 –, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12.04.2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO). Im vorliegenden Fall stellt sich die Ermessensausübung als fehlerhaft dar. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte – wie hier – eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie – so die Rechtsprechung des OVG NRW – die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte – wenn auch nicht rechnerisch exakt – in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden. OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 91, 108; Beschluss vom 24.03.2017 – 9 E 197/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 12.04.2019 – 16 E 322/18 –, juris, Rn. 4. Der Beklagte übt das ihm nach Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt eingeräumte Rahmenermessen regelmäßig – und so auch hier – in vorweggenommener und typisierter Art und Weise aus. Dies ergibt sich aus der Begründung zum angefochtenen Gebührenbescheid, mit der der Beklagte bei der Festsetzung der Gebühr als angemessen auf seine „Dienstanweisung über die beim Straßenverkehrsamt zu erhebenden Gebühren soweit die GebOSt einen Gebührenrahmen vorgibt“ vom 25.01.2011 in der Fassung vom 25.06.2019 verweist. Bei Erlass des konkreten Bescheides findet dann in Anwendung dieser Dienstanweisung keine einzelfallbezogene Ermessensausübung, sondern „nur noch“ eine Zuordnung anhand der in der Dienstanweisung aufgeführten Fallgruppen statt. Diese Herangehensweise begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Bedenken begegnet jedoch hier die Ausübung des Rahmenermessens. Die Ermessensausübung stellt sich nach Auffassung der Kammer als fehlerhaft dar, weil in der Dienstanweisung in der Fassung vom 25.06.2019 hinsichtlich der Fallgruppe des durchschnittlichen Verfahrens für bis zu zwei Außendiensteinsätze pauschal insgesamt 190,00 Euro angesetzt werden. Dieser Betrag liegt am oberen Rand eines mittleren Bereiches des hier einschlägigen Gebührenrahmens. Es spricht hier Überwiegendes dafür, dass dies mit der zuvor genannten Rechtsprechung des OVG NRW nicht in Einklang zu bringen ist. In der Vorgängerfassung der Dienstanweisung vom 30.12.2015 wurden für einen ersten Außendiensteinsatz 69,00 Euro und für einen weiteren Außendiensteinsatz 58,50 Euro angesetzt, so dass sich für ein Verfahren mit nur einem Außendiensteinsatz insgesamt eine Gebühr nach der Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt in Höhe von nur 129,00 Euro und für ein Verfahren mit zwei Außendienstsätzen eine Gebühr in Höhe von 187,50 Euro ergab. Vor dem Hintergrund der von dem Beklagten im Rahmen seiner Kalkulation ermittelten konkreten Zahlen (in 30 – 33% der Gesamtzahl der Fälle mit bis zu zwei Außendiensteinsätzen findet nur ein Außendiensteinsatz statt und die Kosten für einen ersten Außendiensteinsatz betragen 69,00 Euro und für einen/ jeden weiteren Außendiensteinsatz – wegen Wegfalls der Vorbereitungskosten – nur noch 58,50 Euro) ist nicht erkennbar, dass die vorgenommene „pauschale“ Festsetzung des Betrages für zwei Außendiensteinsätze aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und mit dem Äquivalenzprinzip bzw. Art. 3 Abs. 1 GG noch vereinbar ist. Sachliche Gründe dafür sind nicht ersichtlich. Denn zum einen ist die ermittelte Anzahl der betroffenen Zwangsstilllegungsverfahren mit nur einem Außendienstbesuch mit 30-33 % (bezogen auf die Zahl aller Verfahren mit bis zu zwei Außendiensteinsätzen) nicht gering und diese Konstellation daher schon deshalb nicht zu vernachlässigen. Zum anderen ist auch der in diesen Verfahren zusätzlich angesetzte Betrag für den zweiten Außendiensteinsatz nicht gering. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dem durchschnittlichen Verfahren für die Ordnungsverfügung nur Kosten in Höhe von 45,00 Euro anstelle der im Zusammenhang mit dem einfachen Verfahren kalkulierten 80,00 Euro eingestellt werden. Denn auch bei Berücksichtigung des höheren Betrags (80,00 Euro) verbliebe ein Mehrbetrag von 23,50 Euro (anstelle der 58,50 Euro) in Fällen mit nur einem Außendiensteinsatz, der mehr als 12 % des Gesamtbetrages in Höhe von 190,00 Euro ausmacht. Dabei handelt es sich folglich nicht mehr um einen geringfügigen und aus diesem Grunde zu vernachlässigenden Betrag. Insgesamt spricht dies für ein Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem Verwaltungsaufwand, der die Ermessensausübung fehlerhaft macht. Sachliche Gründe für die Erforderlichkeit dieser Handhabung sind vom Beklagten – trotz entsprechenden Hinweises der Kammer – bislang auch nicht dargelegt worden. Der Umstand, dass die für das durchschnittliche Verfahren zusammenfassend mit 190,00 Euro angesetzte Gebühr am oberen Rand eines mittleren Bereichs des hier einschlägigen Gebührenrahmens liegt, erscheint danach in dieser Form auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Kammer hat hingegen aufgrund der Kalkulationsunterlagen keine Bedenken hinsichtlich der für den einfachen Fall ermittelten Gebühr. Ausgehend von einem ungefähren Zeitbedarf von 1,5 Arbeitsstunden für den Erlass einer Ordnungsverfügung und einem berechneten, durchschnittlichen Stundensatz von 54,36 Euro ergab sich danach abgerundet der Betrag von 80,00 Euro. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte diesen Betrag nicht in voller Höhe, sondern insoweit nur einen Betrag in Höhe von 45,00 Euro für die „Anordnung der Zwangsstillegung“ bei der Gebühr für das durchschnittliche und für das aufwändige Verfahren in Ansatz gebracht hat. Da hier eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, kommt eine nachträgliche Heilung des aufgezeigten Mangels nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Anwendung der Dienstanweisung bei Erlass des jeweiligen Gebührenbescheides lediglich dessen Vollzug, nicht aber eine einzelfallbezogene Ermessensausübung dar. Der angefochtene Bescheid war mithin hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt insgesamt aufzuheben. Zwar wirkt sich insbesondere der vorstehend festgestellte Ermessensfehler nicht auf die Mindestgebühr in Höhe von 14,30 Euro aus, so dass dem Kläger ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur insoweit zusteht, als der Gebührenbescheid des Beklagten mehr als 14,30 Euro festsetzt, denn nur insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt. Vgl. OVG NRW vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 –, juris, Rn. 108. Allerdings wäre eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr objektiv rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es der Beklagten einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid zu der Tarifstelle 254 gleichsam „aufdrängen“. Dies erscheint der Kammer weder aus Gründen der Praktikabilität noch aus sonstigen Gründen geboten. Im Gegenteil erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorzugswürdig, dass die Beklagte die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen. So schon VG Köln, Urteil vom 02.11.2020 – 22 K 2379/20 –, juris, Rn. 47 2. Die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 4,56 Euro ist vor diesem Hintergrund ebenfalls zu beanstanden, soweit Portokosten für die Übersendung des Gebührenbescheides in Höhe von 1,80 Euro entstanden sind. Kosten für die förmliche Zustellung der rechtmäßigen Ordnungsverfügung gegen Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,76 Euro sind hingegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Gebührenschuldner zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger unterliegt lediglich in einem Umfang von weniger als 2 %. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Rechtmäßigkeit der vorweggenommenen Ausübung des Rahmenermessens zu Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt und die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Fallgruppenbildung, hier für die Abbildung des Aufwandes in einem Fall mittlerer Art. Da es sich bei den Maßnahmen im Anwendungsbereich dieser Tarifstelle um ein Massengeschäft der Zulassungsstelle des Beklagten handelt und diese Frage daher für zahlreiche Verfahren von Bedeutung ist, ist sie klärungsbedürftig. Darüber hinaus ist die Berufung auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil vom 14.02.2017 – 9 A 2655/13 – zum Umfang der Aufhebung eines Gebührenbescheids bei fehlerhafter Ausübung des Rahmenermessens) zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 194,56 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.