Beschluss
7 L 443/21
VG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Attest, das von einer Ausnahme der Maskenpflicht in der Schule überzeugen will, muss konkrete, nachvollziehbare Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Ursache und Auswirkung enthalten.
• Die Schulleitung ist weiterhin zur Prüfung von Attesten über Befreiungen von der Maskenpflicht zu befähigen; daher sind an ärztliche Zeugnisse Mindestanforderungen zu stellen.
• Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz reicht ein pauschales Attest ohne Erläuterung der Diagnosen und Untersuchungsgrundlagen nicht zur Glaubhaftmachung des Befreiungstatbestands aus.
Entscheidungsgründe
Ärztliches Attest genügt nicht zur Befreiung von Maskenpflicht in Schule • Ein Attest, das von einer Ausnahme der Maskenpflicht in der Schule überzeugen will, muss konkrete, nachvollziehbare Angaben zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, deren Ursache und Auswirkung enthalten. • Die Schulleitung ist weiterhin zur Prüfung von Attesten über Befreiungen von der Maskenpflicht zu befähigen; daher sind an ärztliche Zeugnisse Mindestanforderungen zu stellen. • Bei summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz reicht ein pauschales Attest ohne Erläuterung der Diagnosen und Untersuchungsgrundlagen nicht zur Glaubhaftmachung des Befreiungstatbestands aus. Die Schülerin einer Gemeinschaftsgrundschule beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um festzustellen, dass sie aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen schulischer Nutzung befreit sei. Sie legte ein ärztliches Attest vom 05.01.2021 vor, in dem Atemnot, Schwindel, Dermatitis und Kopfschmerzen angeführt wurden; ein Face Shield wurde ebenfalls ausgeschlossen. Die Schulleitung verlangte einen Nachweis der medizinischen Gründe; die Antragstellerin begehrte gerichtliche Feststellung sowie teils die Erlaubnis zum Besuch des Präsenzunterrichts ohne Maske. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob das Attest den Anforderungen für einen Nachweis medizinischer Gründe genügt. Das Gericht berücksichtigte die aktuelle CoronaBetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) und die Rechtsprechung des OVG NRW zu Mindestanforderungen an Atteste. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO (Maskenpflicht in schulischer Nutzung), § 3 Abs. 3 S.4 Nr.1 CoronaBetrVO (Ausnahme wegen medizinischer Gründe), § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2, § 294 ZPO (Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen). • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist statthaft, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin besteht; die Maskenpflicht der CoronaBetrVO sieht den Nachweis medizinischer Gründe vor. • Prüfkompetenz der Schulleitung: Auch wenn die Verordnung keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung mehr vorsieht, folgt aus der Regelung, dass die Schulleitung bei Nichtbefolgung prüfen und gegebenenfalls einen Schulausschluss aussprechen muss; daher muss die Schulleitung anhand des Attests beurteilen können, ob eine Ausnahme greift. • Anforderungen an Atteste: Nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW sind an Atteste Mindestanforderungen zu stellen: sie müssen aktuell sein, konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen benennen, deren Ursachen und konkrete Auswirkungen plausibel darlegen und erkennen lassen, auf welcher untersuchungs- oder berichtsgrundlage die ärztliche Einschätzung beruht. • Fehlen der Glaubhaftmachung: Das vorgelegte Attest nennt Beschwerden und Diagnosen ohne ausreichende Darlegung der Ursachen, der konkreten Auswirkungen oder der Untersuchungsgrundlage; unklar bleibt etwa, warum ein Face Shield die Atmung beeinträchtigen oder Dermatitis verursachen soll. • Zweifel an Glaubwürdigkeit: Im Parallelverfahren liegt ein nahezu identisches weiteres Attest desselben Arztes vor, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der attestierten medizinischen Gründe begründet. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Die Antragstellerin hat im einstweiligen Rechtsschutz die überwiegende Wahrscheinlichkeit für ihren Anordnungsanspruch nicht dargetan; deshalb sind Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht erfüllt. Der Antrag auf Feststellung, dass die Antragstellerin aus medizinischen Gründen nicht zur Maskenpflicht in der Schule verpflichtet sei, wurde abgelehnt. Das vorgelegte ärztliche Attest erfüllt nicht die erforderlichen Mindestanforderungen, da es keine nachvollziehbare Darlegung der Ursachen und konkreten Auswirkungen der behaupteten Beschwerden sowie der Untersuchungsgrundlage enthält. Mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsanspruch konnte keine einstweilige Anordnung ergehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.