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Urteil

7 K 1477/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0315.7K1477.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 15.10.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Wiederaufgreifensantrag der Klägerin zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die 1963 in Kasachstan geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 3 Im Januar 2017 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag. Sie gab an, ihr Großvater mütterlicherseits F. H. sei deutscher Volkszugehöriger gewesen. Er habe ab 1948 im Gebiet Nowosibirsk unter Kommandantur gestanden und die deutsche Sprache verstehen sowie sprechen können. Sie selbst könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Dem Antrag fügte sie unter anderem ihre 2001 ausgestellte Geburtsurkunde bei, die die russische Volkszugehörige O1. F1. H1. als ihre Mutter ausweist. Die 2002 ausgestellte Geburtsbescheinigung der 1925 geborenen O1. H. benennt - ohne Angaben zur Nationalität - F. H. und Q. H. als deren Eltern. Laut einer 2016 ausgestellten Sterbeurkunde ist F. H. 1895 geboren und 1965 in Pawlodar gestorben. Einer Archivbescheinigung der russischen Hauptverwaltung im Gebiet Nowosibirsk aus dem Jahr 2016 zufolge sei F. H1. 1899 oder 1898 im Kreis Nowosibirsk geboren und von 1948 bis 1954 als deutscher Volkszugehöriger mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, u.a. der 1925 geborenen O1. , am Wohnort in Sondersiedlung erfasst gewesen. Mit Bescheid vom 28.02.2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin habe keine geeigneten Dokumente zum Nachweis einer deutschen Abstammung vorgelegt. Zeitnah zur Antragstellung ausgestellten Bescheinigungen, die oft aus Gefälligkeit aufgrund mündlicher Erklärungen ausgestellt würden, komme keine Beweiskraft zu. Auch wecke der späte Beginn der angeblichen Kommandanturbewachung des Großvaters Zweifel an der Richtigkeit der Archivbescheinigung. Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die vorgelegten Papiere seien echt. Nach dem Tod des Großvaters im Jahr 1965 und ihrer Mutter im Jahr 1977 seien in der Familie keine alten Urkunden erhalten geblieben. Sie fügte eine Bescheinigung bei, wonach F. und O1. H1. als Deutsche ab 1948 in Sondersiedlung gemeldet gewesen und 2017 rehabilitiert worden seien. Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2017 zurück. Die Klägerin habe weder eine deutsche Abstammung nachgewiesen noch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Der Bescheid wurde am 01.09.2017 zugestellt. Am 23.09.2017 bat die Klägerin das Bundesverwaltungsamt per E-Mail, das Aufnahmeverfahren nicht abzuschließen und einige aus Nowosibirsk erhaltene, als elektronische Kopie beigefügte Papiere zu berücksichtigen. Der Auszug aus dem Wirtschaftsbuch des Dorfes, in dem die Familie ihrer Mutter gelebt habe, benenne ihren Großvater als Deutschen; es handle sich um die Ablichtung eines 1948 ausgestellten Dokuments. Mit E-Mail vom 28.09.2017 erinnerte die Klägerin an die Erledigung ihrer Anfrage. Diese E-Mail beantwortete das Bundesverwaltungsamt am selben Tag, informierte über den Abschluss des Verwaltungsverfahrens und verwies auf ein mögliches Klageverfahren, in dem die Unterlagen vorzulegen wären. 4 Am 05.03.2018 beantragte die Klägerin, das Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen. Sie habe nach Ablauf der Klagefrist aus einem Archiv eine Eintragung über die Eheschließung ihrer Großeltern erhalten. Mit diesem Dokument und einer neu ausgestellten Geburtsbescheinigung ihrer Mutter habe sie bei Gericht die Änderung ihrer Nationalität beantragt. Beigefügt war eine am 18.07.2017 ausgestellte Archivbescheinigung des Staatlichen Archivs im Gebiet Nowosibirsk betreffend eine Eintragung über die Eheschließung des F. F2. H. , 22 Jahre, deutscher Nationalität, mit Q1. Q2. . Die Geburtsbescheinigung für O1. H1. , die als ihren Vater F. H1. , deutscher Nationalität, bezeichnet, wurde am 26.06.2017 ausgestellt. Mit Urteil vom 27.11.2017 stellte das Stadtgericht Pawlodar fest, dass der Eintrag der russischen Nationalität in der 1965 ausgestellten Sterbeurkunde des F. H1. unrichtig und in deutsch zu ändern sei. Gleichfalls stellte es fest, dass der Eintrag der russischen Nationalität der O1. H1. in ihrer 1977 ausgestellten Sterbeurkunde und in der 1963 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin unrichtig und in deutsch zu ändern sei. Im Januar 2018 erhielt die Klägerin eine Geburtsurkunde, in der als ihre Mutter O1. H1. mit deutscher Nationalität eingetragen ist. 5 Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 15.10.2018 als unzulässig ab. Die Klägerin hätte die Unterlagen zu ihrer Abstammung mit einem Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren vorlegen können. 6 Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie habe im September 2017 nicht gewusst, dass die aus Nowosibirsk erwarteten Bescheinigungen positiven Einfluss haben könnten. Erst mit dem Gerichtsurteil habe sie ihre Nationalität ändern können. Dem Widerspruch fügte sie ihren im August 2018 ausgestellten Personalausweis bei, in dem sie mit deutscher Nationalität erfasst ist. 7 Den Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2019 zurück. Eine erneute sorgfältige Überprüfung des Bescheids vom 15.10.2018 habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er rechtswidrig oder seine Aufhebung oder Änderung aus sonstigen Gründen geboten sein könne. Der Bescheid wurde am 11.02.2019 zugestellt. 8 Die Klägerin hat am 11.03.2019 Klage erhoben. 9 Zur Klagebegründung vertritt sie den Standpunkt, die nun vorgelegten Unterlagen seien geeignet, Abstammung und Bekenntnis zu belegen. Dies führe zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Das Gesetz sehe nicht vor, dass der Nachweis der Abstammung nur durch erstausgestellte Urkunden geführt werden könne. Sie sei ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Aufgrund ihrer innerhalb der Klagefrist erfolgten Mitteilungen an das Bundesverwaltungsamt sei sie davon ausgegangen, dass die nachgereichten Unterlagen weiter geprüft würden. Wegen dieses Irrtums habe sie kein Klageverfahren eingeleitet. Eine E-Mail des Bundesverwaltungsamts vom 28.09.2017 sei ihr nicht bekannt. Sie sei erst auf telefonische Anfrage Anfang 2018 darüber informiert worden, dass ihr Verfahren nicht weiterbetrieben werde und sie einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen könne. Zudem hätte das Bundesverwaltungsamt ihre Mitteilung als Klageerhebung ansehen und an das Verwaltungsgericht weiterleiten müssen. 10 Im Oktober 2019 hat die Klägerin Kopie und Übersetzung eines Auszugs aus dem Wirtschaftsbuch vorgelegt, der vom Archivdienst der Verwaltung des Kreises Nowosibirsk mit Datum vom 15.09.2017 gestempelt ist. Der Auszug bezieht sich auf den seit 1929 in der Kolchose „Borba“ lebenden F. H1. und seine Familie. F. H1. ist dort mit deutscher Nationalität erfasst, die Ehefrau und vier Kinder, u.a. die 1925 geborene O1. , sind als Russen eingetragen. Der Bogen trägt Unterschriften unter den Daten 01.12.1948 und 01.07.1949. Ferner hat die Klägerin eine Erklärung der H2. H1. vom 12.12.2019 übersandt. Sie gibt an, ebenfalls eine Enkelin des F. H1. zu sein. Ihr Vater sei sein Sohn T. . Der Großvater habe sich aufgrund von Zwangsumsiedlung von 1948 bis 1954 in Nowosibirsk unter Kommandantur befunden. Anschließend sei er mit seiner Familie nach Pawlodar geflohen, wo sie 1956 geboren sei. Der Großvater habe deutsche Traditionen sowie die deutsche Sprache gepflegt und sie in der Familie weitergegeben. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 15.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2019 zu verpflichten, das Verfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Hinsichtlich des Auszugs aus dem Wirtschaftsbuch sei die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wann und unter welchen Umständen die Eintragungen im Wirtschaftsbuch erfolgt seien und ob der Eintrag der Volkszugehörigkeit auf ein Bekenntnis des F. H1. zurückzuführen sei. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. 20 Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 15.10.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.02.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 21 Die Beklagte ist allerdings lediglich zu verpflichten, über den Wiederaufgreifensantrag erneut zu entscheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 22 Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verfahrens und zur Erteilung eines Aufnahmebescheids erstrebt. 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG. 24 Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist eine Behörde zum Wiederaufgreifen des Verfahrens verpflichtet, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2 ) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). 25 Die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe bestimmen und begrenzen den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung. Dabei setzt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens voraus, dass für jeden selbständig tragenden Ablehnungsgrund ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund vorgebracht sein muss, 26 vgl. BVerwG , Urteil vom 18.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 20.02.2019 - 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. 27 Die Klägerin macht ausschließlich eine Änderung tatsächlicher Gegebenheiten geltend. Hinsichtlich des Ablehnungsgrundes der fehlenden Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen stützt sie sich auf eine Änderung der Beweislage durch neue Beweismittel, bezüglich des fehlenden Bekenntnisses auf eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. 28 Ein beachtlicher Wiederaufgreifensgrund in Bezug auf den Ablehnungsgrund der Abstammung liegt nicht vor. 29 Die Klägerin hat kein berücksichtigungsfähiges neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG benannt. 30 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind solche, die während der Anhängigkeit des ersten Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten als auch solche, die zwar schon vorhanden, aber ohne grobes Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten. 31 Einem auf den Wirtschaftsbuchauszug gestütztes Wiederaufgreifen des Verfahrens steht die Vorschrift des § 51 Abs. 2 VwVfG entgegen. Die Klägerin war nicht ohne grobes Verschulden daran gehindert, dieses Beweismittel bereits im Ausgangsverfahren geltend zu machen. Ihr war vor Ablauf der Klagefrist der Inhalt des Auszugs bzw. der Ablichtung aus dem Wirtschaftsbuch bekannt. Dies ergibt sich aus der E-Mail vom 23.09.2017. Er wäre mit einer Klage geltend zu machen gewesen. 32 Demgegenüber kann die Klägerin sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei aufgrund ihrer E-Mails vom 23.09. und 28.09.2017 davon ausgegangen, dass das Bundesverwaltungsamt das Verfahren nicht abschließen und den darin erwähnten Auszug aus dem Wirtschaftsbuch noch berücksichtigen werde. Ihre im jetzigen Klageverfahren erstmals aufgestellte Behauptung, ihr sei die E-Mail des Bundesverwaltungsamts vom 28.09.2017, mit der die Klägerin gerade wegen der mit ihren E-Mails formulierten Anliegen auf den Klageweg verwiesen worden war, nicht bekannt, ist schon nicht glaubhaft. Diese E-Mail wurde als Antwort auf die Mail der Klägerin vom 28.09.2017 an den von der Klägerin verwendeten Account geschickt. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass bzw. weshalb die Mail nicht bei diesem Account angekommen sein soll. Selbst wenn die Klägerin die Antwort nicht zur Kenntnis genommen haben sollte, hätte sie ohne eine Reaktion auf ihre Anfragen vom 23.09. und 28.09.2017 nicht unterstellen dürfen, dass die Behörde das abgeschlossene Verfahren fortsetzen würde. Für sie ergab sich der einzige Weg, das Verfahren fortzuführen, ohne weiteres aus der Rechtsbehelfsbelehrung. Die danach bestehende Möglichkeit der Klageerhebung hat die Klägerin nicht ergriffen. Eine Pflicht der Behörde, ihre E-Mail an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten oder dies anzubieten, bestand nicht. Die Klägerin hatte schon nicht zum Ausdruck gebracht, ein Klageverfahren einleiten zu wollen. Es wäre ihre Sache gewesen, Klage, ggfs. mit Hilfe ihrer Bevollmächtigten, zu erheben. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie erst einige Monate später durch das das Urteil des Stadtgerichts Pawlodar in den Stand gesetzt worden sei, anhand ihrer geänderten Geburtsurkunde ihren eigenen Nationalitätseintrag im Personalausweis zu ändern. Dieser Umstand stand einer rechtzeitigen Klageerhebung nicht entgegen. Zum einen dürfte schon in dem Nachweis eines ernstlich gemeinten Antrags auf Änderung der Nationalität ein Bekenntnisverhalten zu sehen sein. Im Übrigen hätte die Klägerin die Begründung ihrer Klage im Laufe des Verfahrens noch ergänzen können. 33 Dasselbe gilt hinsichtlich der noch während des Widerspruchverfahrens ausgestellten Archivbescheinigung vom 18.07.2017 und der Geburtsbescheinigung für O1. H1. vom 26.06.2017. 34 Der Gerichtsbeschluss des Stadtgerichts Pawlodar vom 27.11.2017 stellt ebenfalls kein beachtliches neues Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dar. Er basiert hinsichtlich der Feststellung, dass E.E. H1. Deutscher sei und der daraus abgeleiteten Änderung der Nationalität der O1. H1. in der standesamtlichen Eintragung über die Geburt der Klägerin, lediglich auf der Archivbescheinigung aus dem Jahr 2016, die die Klägerin bereits im bestandskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren vorgelegt hat. 35 Schließlich ist auch die schriftliche Erklärung der H2. H1. vom 12.12.2019 kein neues Beweismittel. Die Zeugin, die nach eigenen Angaben ebenso wie die Klägerin als Enkelkind des F. H1. in Pawlodar aufgewachsen ist und dort nach wie vor wohnt, hätte bereits im Ausgangsverfahren oder in einem nachfolgenden Klageverfahren benannt werden können. 36 Die Klägerin ein Wiederaufgreifen des Verfahrens auch nicht außerhalb des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG beanspruchen. Nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde über einen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen zu einem Anspruch auf eine nachträgliche Aufhebung eines belastenden bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn das Festhalten an dem Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 37 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 38 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Hierfür fehlen greifbare Anhaltspunkte. 39 Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Wiederaufgreifensantrag zu, der durch Neubescheidung zu erfüllen ist. Ein dahingehendes Begehren ist als Minus in dem Antrag auf Wiederaufgreifen enthalten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsamts, das Verfahren nicht wieder aufzugreifen, lässt nicht erkennen, dass die Behörde das ihr nach den genannten Normen eröffnete Ermessen ausgeübt hat. Hierzu reicht insbesondere nicht der allgemeine Hinweis im Widerspruchsbescheid aus, eine erneute sorgfältige Überprüfung des Ablehnungsbescheides habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er rechtswidrig oder seine Aufhebung oder Änderung aus sonstigen Gründen geboten sein könne. Diese Ausführung lässt nicht erkennen, dass die Behörde die öffentlichen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung auf der einen und das Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen auf der anderen Seite abgewogen hat. Die Tatsache, dass das Bundesverwaltungsamt in vergleichbaren Fällen regelmäßig den Belangen des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit gegenüber den individuellen Interessen des Aufnahmebewerbers den Vorzug gibt, entbindet die Behörde nicht von einer Ausübung des Ermessens im Einzelfall. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 44 45 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 46 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 47 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 48 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 49 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 50 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 51 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 52 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 53 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 54 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 55 Beschluss 56 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57 500,00 € 58 festgesetzt. 59 Gründe 60 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). 61 Rechtsmittelbelehrung 62 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 63 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 64 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 65 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 66 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.