Urteil
6 K 7659/18.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0308.6K7659.18A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.10.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.10.2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand Der 2000 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Der Kläger hat nach eigenen Angaben Ägypten in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2016 verlassen und reiste im Juli 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Er stellte am 30.08.2018 einen Asylantrag. Die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 03.09.2018. Zur Begründung seines Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Ägypten wegen seiner homosexuellen Neigung verlassen. Nachdem sein Vater von seiner Homosexualität erfahren habe, habe er ihn eingesperrt. Mithilfe seines größeren Bruders sei ihm die Flucht von der Familie nach Alexandria gelungen. Dort sei er bei gelegentlichen Vorfällen beleidigt und angespuckt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, das über die Anhörung bei dem Bundesamt gefertigt worden ist (Beiakte 1, Bl. 98 ff.), Bezug genommen. Mit Bescheid vom 26.10.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger hat am 15.11.2018 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, in Ägypten wegen seiner Homosexualität mit Verfolgung rechnen zu müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.10.2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, und hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs. Entscheidungsgründe Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 26.10.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 bis 3e AsylG zu. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (lit. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (lit. b); als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter. Diese gesetzlichen Vorgaben entsprechen auch dem europäischen Recht, wie es Niederschlag in Art. 10 Abs. 1 lit. d Qualifikationsrichtlinie gefunden hat. Eine Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG liegt nach § 3a AsylG bei Handlungen vor, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1959 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des Abs. 1 können unter anderem gemäß § 3a Abs. 2 AsylG die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden oder auch unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Dabei muss zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Eine solche Verfolgung kann nach § 3c AsylG nicht nur vom Staat ausgehen (Nr. 1), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Schutz vor Verfolgung kann gemäß § 3d Abs. 1 AsylG nur vom Staat (Nr. 1) oder Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2) geboten werden. Er muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn geeignete Schritte eingeleitet werden, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt gemäß § 3e Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat (Nr. 1) und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). In Bezug auf eine Verfolgung wegen Homosexualität hat der Europäische Gerichtshof – Urteile vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 41 ff., und vom 25.01.2018 – C-473/16 –, juris, Rn. 30 – entschieden, dass Homosexualität als sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Eine bestimmte soziale Gruppe stellen Homosexuelle dann dar, wenn sie in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgrenzbare Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden, vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. Dabei erlaubt das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung, dass diese Personen von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Zwar stellt allein der Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher noch keine Verfolgungshandlung dar. Sind hingegen homosexuelle Handlungen mit Freiheitsstrafe bedroht und werden diese Strafen auch tatsächlich verhängt, so ist dies als unverhältnismäßige diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 41 ff. und 50 ff. Ebenso bilden Homosexuelle in einer Gesellschaft, von der sie als andersartig betrachtet werden und in der sie deshalb Verfolgungshandlungen durch private Akteure unterworfen sind, eine bestimmte soziale Gruppe. Vgl. The Supreme Court of the United Kingdom, HJ (Iran) and HT (Cameroon) v. Secretary of State for the Home Department, 07.07.2010 – [2010] UKSC 31 –, abrufbar unter: http://t1p.de/efaa; Titze, Sexuelle Orientierung und die Zumutung der Diskretion in: ZAR, 2012, 93, 98; VG München, Urteil vom 10.08.2017 – M 11 K 16.30600 –, juris, Rn. 32; VG Potsdam, Urteil vom 27.04.2017 – VG 6 K 338/17.A –, juris, Rn. 29 f.; VG Berlin, Urteil vom 13.11.2015 - VG 34 K 55.12 A -, juris, Rn. 45. Die für die Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zuständigen Behörden können nicht erwarten, dass der Schutzsuchende seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden. Vgl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris, Rn. 41 ff.. Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 42; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27.06.2017 – 2 LB 91/17 –, juris, Rn. 32. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9; sog. Qualifikationsrichtlinie) bestimmt ergänzend, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Flucht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch werden vorverfolgte Asylbewerber von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in ihr Herkunftsland erneut realisieren. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU begründete Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 49; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2017 – 1 A 11459/16.OVG –, BeckRS 2017, 139154, Rn. 34. Entkräftet wird die Beweiskraft der Vorverfolgung nur, wenn die Faktoren, welche die Furcht des Flüchtlings begründet haben, dauerhaft beseitigt sind, die Veränderung der Umstände also erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.05.2017 – A 9 S 991/15 –, juris, Rn. 28, und vom 18.04.2017 – A 9 S 333/17 –, juris, Rn. 43, sowie vom 03.11.2016 – A 9 S 303/15 –, juris, Rn. 35; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 29 Rn. 54 ff.; weiterhin auf den Begriff der hinreichenden Sicherheit abstellend: OVG Saarland, Urteil vom 18.01.2018 – 2 A 287/17 –, juris, Rn. 28 wonach stichhaltige Gründe dann gegeben seien, wenn aktuell eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ bestehe, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen sei und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung aus anderen Gründen nicht bestehe. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Es steht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 VwGO) fest, dass dem Kläger in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG wegen seiner sexuellen Orientierung droht. Das Gericht ist nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2021 sowie unter Berücksichtigung des Vortrags im Verwaltungsverfahren davon überzeugt, dass der Kläger homosexuell ist und diese sexuelle Ausrichtung so bedeutsam für ihn ist, dass er nicht gezwungen werden kann, sie künftig geheim zu halten (1.). Er hat deshalb in Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit mit Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG zu rechnen (2.). 1. Das Gericht ist auf Grund der bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger von dessen Homosexualität überzeugt. Es hat auch keine Zweifel daran, dass er seine Beziehung mit einem Partner öffentlich ausleben würde und diese Freiheit auch in seinem Heimatland in Anspruch nehmen will. Die Homosexualität des Klägers ist auch vom Bundesamt nicht in Zweifel gezogen worden. Im Gegenteil hält auch das Bundesamt die diesbezüglichen Angaben des Klägers für glaubhaft (vgl. Vermerk vom 17.09.2018, Bl. 135 der BA 1). Aufgrund der geschilderten Vorgänge im Ägypten ist der Einzelrichter auch davon überzeugt, dass der Kläger sich zu seiner homosexuellen Neigung öffentlich bekennt und diese Lebensweise für ihn mittlerweile zu einem unverzichtbaren Bestandteil geworden ist. Daher geht das Gericht davon aus, dass der Kläger seine Homosexualität bei einer möglichen Rückkehr in sein Heimatland – wie bereits vor seiner Ausreise – ausleben würde. 2. Die sexuelle Orientierung des Klägers führt zu einer landesweiten Verfolgungsgefahr in Ägypten. Nach der Überzeugung des Gerichts sind Homosexuelle in Ägypten gezwungen, ihre Homosexualität zu verbergen, da sie andernfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure zu befürchten haben. a. Zwar stehen homosexuelle Handlungen nicht explizit unter Strafe. Jedoch kennt das ägyptische Strafgesetzbuch den Tatbestand der „Unzucht“ (debauchery). Auch wenn Homosexualität nicht ausdrücklich erwähnt ist, berufen sich in der Praxis die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte auf den entsprechenden Artikel und ein Gesetz zur Bekämpfung der Prostitution von 1961. Es sind in diesem Zusammenhang sowohl Geld- als auch Gefängnisstrafen vorgesehen. Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an. Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender und Intersexuelle (LGTBI). Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Da homosexuelle Handlungen ein Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist. LGTBI Personen sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Im November 2017 veröffentlichte die ägyptische Nichtregierungsorganisation „Ägyptische Initiative für Persönliche Rechte“ einen Bericht über die Verfolgung von Personen mit einer gesellschaftlich nicht-konformen sexuellen Orientierung. Besonders homosexuelle Männer und Transgender werden immer wieder Opfer von staatlicher Verfolgung. Im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2017 wurden 223 Personen festgenommen und angeklagt. Zuletzt hat sich die Situation von LGTBI Personen stark verschlechtert. Infolge des Hochhaltens einer Regenbogenflagge bei einem Konzert in Kairo am 22.09.2017 kam es im Folgemonat zu 75 Festnahmen. 20 Personen wurden zu Haftstrafen zwischen sechs Monaten und sechs Jahren verurteilt. Zum ersten Mal wurden auch Aktivisten verhaftet. Am 30.09.2017 verbot der Oberste Rat für Medienregulierung jegliche Auftritte von Homosexuellen in allen Medien, solange es sich nicht um ein Reuegeständnis und eine Abkehr von der Homosexualität handele. Die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium, auch Moralpolizei genannt, verfolgt homosexuelle Männer mithilfe von Dating Apps und schiebt ausländische, homosexuelle Personen ab. Im November 2017 kam es erstmals zur Abschiebung eines deutschen Staatsangehörigen. Monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 13.06.2020. Die vorgestellte Situation stellt eine Verschlechterung gegenüber derjenigen dar, die früheren Entscheidungen der Kammer in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugrunde lag. Vgl. etwa VG Köln, Urteil vom 22.09.2016 – 6 K 7471/15.A –, juris. Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2017 – 12 K 10670/17.A –, juris. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob dem Kläger zusätzlich die Beweiserleichterung aufgrund erlittener Vorverfolgung zugutekommt. Denn jedenfalls droht ihm im Falle einer Rückkehr die vorstehend beschriebene Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. b. Dem Kläger droht Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch den Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) und durch nichtstaatliche Akteure, ohne dass der ägyptische Staat wirksamen Schutz hiervor bietet (§§ 3c, 3d AsylG). Da Homosexualität mittels des Unzuchttatbestandes kriminalisiert ist, werden sich Opfer von homosexueller Gewalt nicht an die Behörden wenden können. c. Wegen des fehlenden Schutzwillens staatlicher Institutionen kann der Kläger keinen internen Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung in Ägypten erlangen. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Stadt Alexandria, auf die das Bundesamt den Kläger als Fluchtalternative verwiesen hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger dort eine Zeit lang in der Lage war, unbehelligt von den Nachstellungen durch seine Familie zu leben. Diese vornehmlich auf eine Verfolgung durch Familienangehörige bezogene Betrachtung greift allerdings zu kurz. Denn die oben dargestellten Erkenntnisse sprechen dagegen, dass in Alexandria – anders als im Rest Ägyptens – ein anderes öffentliches Meinungsbild in Bezug auf Homosexuelle existieren würde und staatliche Strafverfolger dort von einer Anwendung des Unzuchttatsbestandes absehen würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Homosexuellen landesweit die Gefahr von Verhaftung droht und es eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gibt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 22.09.2016 – 6 K 7471/15.A –, juris, Rn. 46. Ebenso VG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2017 – 12 K 10670/17.A –, juris, Rn. 46. II. Die Ausreiseaufforderung nach § 38 Abs. 1 AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG in Ziffer 5 des Bescheids waren aufzuheben, weil sie aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. III. Ziffer 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, mit denen das Bundesamt die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz AufenthG abgelehnt hat, sind aus Gründen der Klarstellung aufzuheben. Dasselbe gilt bezüglich des unter Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids verfügten befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gegenstandslos geworden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.