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Beschluss

20 L 400/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0308.20L400.21.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage wird angeordnet, soweit in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2021 ein Mindestabstand von mehr als zwei Metern zwischen den Teilnehmern der Versammlung und zwischen den Passanten und Schaulustigen zu den Teilnehmenden, ein Verbot des Gesangs und für den 09.03.2021 eine Teilnehmerzahl von weniger als 50 Personen bestimmt worden ist.

Diese Anordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Versammlungsleitung eine einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a CoronaSchutzVO NRW sicherzustellen hat. In die Liste der Rückverfolgung sind Teilnehmende, die sich der Versammlung nach ihrem Beginn anschließen, aufzunehmen.

Die Liste hat folgende Daten über die Teilnehmenden zu enthalten:

-              Vor- und Nachname

-              Adresse

-              Rufnummer / telefonische Erreichbarkeit.

Die Versammlungsleitung muss die Liste für die Dauer von vier Wochen aufbewahren. Die Liste ist der Stadt Köln vorzulegen, wenn eine Sars-CoV-2-Infektion bei einer teilnehmenden Person festgestellt wird oder eine teilnehmende Person krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist und die Rückverfolgung zur Ermittlung von Kontaktpersonen notwendig wird (§ 25 IfSG). Anstelle einer Liste kann eine gleichwertige Aufzeichnung und Speicherung der maßgebenden Daten erfolgen, deren Auswertung eine Rückverfolgung der vorgenannten Daten sicherstellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage wird angeordnet, soweit in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2021 ein Mindestabstand von mehr als zwei Metern zwischen den Teilnehmern der Versammlung und zwischen den Passanten und Schaulustigen zu den Teilnehmenden, ein Verbot des Gesangs und für den 09.03.2021 eine Teilnehmerzahl von weniger als 50 Personen bestimmt worden ist. Diese Anordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Versammlungsleitung eine einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a CoronaSchutzVO NRW sicherzustellen hat. In die Liste der Rückverfolgung sind Teilnehmende, die sich der Versammlung nach ihrem Beginn anschließen, aufzunehmen. Die Liste hat folgende Daten über die Teilnehmenden zu enthalten: - Vor- und Nachname - Adresse - Rufnummer / telefonische Erreichbarkeit. Die Versammlungsleitung muss die Liste für die Dauer von vier Wochen aufbewahren. Die Liste ist der Stadt Köln vorzulegen, wenn eine Sars-CoV-2-Infektion bei einer teilnehmenden Person festgestellt wird oder eine teilnehmende Person krankheits- oder ansteckungsverdächtig ist und die Rückverfolgung zur Ermittlung von Kontaktpersonen notwendig wird (§ 25 IfSG). Anstelle einer Liste kann eine gleichwertige Aufzeichnung und Speicherung der maßgebenden Daten erfolgen, deren Auswertung eine Rückverfolgung der vorgenannten Daten sicherstellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der wörtlich gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 1, 2 und 4 betreffend den Bescheid bezüglich des 08. März 2021 sowie gegen Ziffer 1 - 5 betreffend den Bescheid bezüglich des 09. März 2021 anzuordnen, ist zulässig und zum Teil begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn wie hier eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG. In der Sache hat das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht abschätzen, ist eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung und dem allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse sonstiger Beteiligter am Vollzug vorzunehmen. Im Rahmen dieser Abwägung ist auch eine gesetzgeberische Grundentscheidung (für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) in den Blick zu nehmen. Vorliegend spricht Überwiegendes für die nur teilweise Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen. Die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass der Verfügungen ergibt sich aus den §§ 16 Abs. 1 S. 2, 17 Abs. 1 S. 1 der CoronaSchVO NRW vom 05.03.2021 in der ab dem 08.03.2021 gültigen Fassung (https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210305_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf) i.V.m. § 28 IfSG und § 3 IfSBG NRW ( https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=42024&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=450105 ). Die in den streitigen Verfügungen getroffenen Einzelfallregelungen beruhen materiell auf § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Nr. 1 IfSG idF des Art. 4a des Gesetzes vom 21.12.2020 i.V.m § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO NRW vom 05.03.2021. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchutzVO NRW sind abweichend von Abs. 1 der Vorschrift Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz zulässig, soweit die Regelungen der §§ 2 – 4a der CoronaSchutzVO NRW beachtet werden. Dabei können mit Blick auf die epidemiologische Gefahrenlage einerseits und das Grundrecht des Art. 8 GG unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren auch versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Es steht außer Zweifel, dass zu den gleichwertigen Rechtsgütern, zu deren Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können, insbesondere das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gehört. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der gegenwärtig andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden, solange der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den eine Beschränkung oder ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag. In Betracht kommen namentlich Auflagen mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, zu der es aufgrund der Dynamiken in einer großen Menschenmenge oder des Zuschnitts und Charakters einer Versammlung im Einzelfall selbst dann kommen kann, wenn bezogen auf die erwartete Teilnehmerzahl eine rein rechnerisch hinreichend groß bemessene Versammlungsfläche zur Verfügung steht, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.08.2020 – 1 BvQ 94/20 –, Rn. 16 juris. a) Gemessen an diesen Voraussetzungen wird sich die Untersagung eines Aufzugs für den 08. und den 09.03.2021 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Ein in Bewegung befindlicher Aufzug ist ein dynamischer Prozess, der mit einer Vielzahl von Begegnungen mit Passanten und Zuschauern verbunden ist. Der Passanten- und Zuschauerverkehr an dem hier in Rede stehenden Montag und Dienstag kommt trotz der erheblichen coronabedingten Einschränkungen in den zentralen Bereichen einer Millionenstadt wie Köln nicht zum Erliegen und bleibt daher relevant. Die ab Montag geltende teilweise Öffnung der Geschäfte lässt zudem eine Zunahme des Publikumsverkehrs erwarten. Es ließe sich daher mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht verhindern, dass sich Passanten und Teilnehmer eines Aufzugs in einer Vielzahl von Fällen nahe kommen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Aufzug am 08.03.2021 durch die Bereiche Heumarkt, Schildergasse, Hohe Straße, Wallraffplatz, Untere Fetthennen und zuletzt zum Bahnhofsvorplatz führen soll, wobei dies im Wesentlichen die zentrale Fußgänger- und Einkaufszone der Innenstadt ist, die schmale Straßen und Gassen umfasst. Ein Aufzug stellt dadurch eine erhebliche Ansteckungsgefahr gerade auch für Unbeteiligte dar, die dem Aufzug auch dann weiträumig ausweichen müssten, wenn der Abstand zwischen den Teilnehmern und den Passanten weniger als vier Meter betragen würde. Denn die Hohe Straße ist in dem fraglichen Bereich kaum breiter als sieben Meter. Gleiches gilt für die in Köln-Kalk angemeldete Strecke. Vor diesem Hintergrund kommt dem Schutzauftrag des Staates auch aktuell ein besonderes Gewicht zu. Nachdem das Infektionsgeschehen noch im September 2020 zu nur 13,2 Fällen (bundesweit betrachtet am 23.09.2020) der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzzahl) führte, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Sept_2020/2020-09-23-de.pdf?__blob=publicationFile, war vor einem Monat trotz des länger andauernden sogenannten strengen Lock-Downs eine Inzidenzzahl von 80 Fällen (bundesweit) und aktuell eine Inzidenzzahl in Köln von 72,3 Fällen gemeldet worden, vgl. https://www.stadt-koeln.de/artikel/69443/index.html, wobei in Köln seit geraumer Zeit nur geringfügige Schwankungen der Inzidenzzahl festzustellen sind. Damit liegt die Zahl immer noch rund 50 Prozent über dem maßgeblichen Schwellenwert von 50, ab dem nach § 28a Abs. 3 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Aufgrund der bereits lange andauernden erheblichen Überschreitung dieses Schwellenwertes sind die Kapazitätsgrenzen für eine effektive Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt in Köln längst überschritten, und die Auslastung der Krankenhäuser und dort der Intensivstationen (nur noch 43 freie Intensivbetten am 07.03.2021), vgl. https://www.ksta.de/koeln/corona-in-koeln-reker-appelliert-an-buerger---zoo-und-museen-sollen-wieder-oeffnen-36349934 , hat einen kritischen Wert erreicht. In Köln ist die B.1.1.7-Mutante zum 03.02.2021 relevant für rund sechs Prozent des Infektionsgeschehens in Köln gewesen, die Variante B.1.351 machte einen Anteil von drei Prozent aus, vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/120768/Erste-Hochrechnung-zur-Verbreitung-der-Coronamutationen. Aktuell wurden in Köln seitdem (Stand 04.03.2021) 944 Fälle der mutierten britischen Coronavirus-Variante und 197 Fälle der südafrikanischen Variante nachgewiesen, Vgl. https://www.stadt-koeln.de/politik-und-verwaltung/presse/mitteilungen/ 23055/index.html. Verbunden mit einer aktuellen Analyse zu den Virusvarianten von SARS-CoV-2 in Deutschland, insbesondere zur Variant of Concern (VOC) B.1.1.7, vgl.: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/ Bericht_VOC_05022021.pdf?__blob=publicationFile , ist trotz der sinkenden Fallzahlen nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts eine insgesamt gesteigerte Gefährlichkeit des Virus anzunehmen, vgl.: https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-rki-chef-wieler-ueber-neue-virus-varianten-corona-ist-insgesamt-gefaehrlicher-geworden/26887704.html?ticket=ST-729809-bMLenVB23V2fFTMlSN6e-ap5. Mit Blick auf den Umstand, dass sich der Antragsteller zu einer Verhandlung über die Modalitäten der von ihm veranstalteten Versammlungen bereit erklärt hat, ist zwar nicht unbedingt eine Missachtung der ihm erteilten Auflagen zum Infektionsschutz zu erwarten. Er kann aber nach Einschätzung der Kammer durch seine Ausrichtung ein Publikum ansprechen, welches sich an die Schutzmaßnahmen möglicherweise nicht hält und dadurch das Infektionsrisiko überdurchschnittlich erhöht. Kritisch erscheint dabei, dass der Antragsteller im Rahmen eines Aufzugs am 23.09.2020 im Gleisbett der Straßenbahn am Heumarkt eine Spontanversammlung abhalten wollte, wo eine stark frequentierte, schnell fahrende und wenig übersichtliche Straßenbahnlinie entlang führt. Erst auf deutliches Drängen der Ordnungskräfte verließ er diesen für Teilnehmer und für von einem Unfall bedrohte Straßenbahnfahrer gleichermaßen gefährlichen Ort. Auch lassen die dem Antrag beigefügten Fotos früherer, der Art nach ähnlicher Veranstaltungen erwarten, dass die gebotenen Abstände bei einem sich bewegenden Aufzug nicht beachtet werden. b) Die Untersagung von Gesang und die Anordnung eines Abstandes von vier Metern zwischen den Teilnehmern der Versammlungen und zu den Passanten und Schaulustigen beschränken die Versammlungsfreiheit voraussichtlich unverhältnismäßig. Nach § 2 Abs. 4 der CoronaSchutzVO müssen – abweichend von Absatz 1b der Vorschrift (Mindestabstand 1,5 Meter) – Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von zwei Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten. Damit sind die Anordnung eines größeren Abstands und das Verbot des Singens möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Eine entsprechende besondere Situation ist, jedenfalls wenn die Versammlung nicht als Aufzug, sondern als ortsfeste Kundgebung und damit ohne ungewollte bzw. unvorhersehbare Annäherungen stattfindet, nicht erkennbar. Die von der Antragsgegnerin angeführte Argumentation, dass gerade die von den Mutationen verursachte erhöhte Ansteckungsgefahr einen größeren Abstand (vier Meter) und das Unterbleiben von Gesang rechtfertigen, ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich zutreffend. Jedenfalls bei einer als Aufzug stattfindenden Versammlung könnten entsprechende Gebote und Verbote im Einzelfall rechtmäßig sein. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber angesichts der allgemein bekannten und zunehmenden Verbreitung der Virus-Mutanten die vorgenannten (aktuellen) Regelungen zum Singen und zum Abstand erlassen hat, auch wenn Vieles für eine erhöhte Ansteckungsgefahr und für gesteigerte Gesundheitsgefahren auch für junge und nicht vorbelastete Menschen spricht. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die in der Stadt Köln angeordnete Maskenpflicht von den Teilnehmern der Veranstaltung jederzeit – auch während des Gesangs – zu beachten ist. Die Kammer hält es aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für ausreichend und geboten, den Grundsatz der einfachen Rückverfolgbarkeit nach § 4a CoronaSchutzVO NRW zum Tragen zu bringen und sieht sich berechtigt, die einfache Rückverfolgbarkeit als weniger einschneidende Maßnahme anzuordnen. Denn der Antragsteller legt auf den Gesang und den geringeren Abstand der Teilnehmer ersichtlich besonderen Wert und stellt insoweit den künstlerischen Aspekt der Versammlungen in den Vordergrund. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG und § 28a Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 17 IfSG gehören zu den von der Gesundheitsbehörde zu treffenden Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 IfSG neben der Untersagung von Versammlungen oder der Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften (§ 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG) auch die Anordnung der Verarbeitung von Kontaktdaten von Veranstaltungsteilnehmern (§ 28a Abs. 1 Nr. 17 IfSG), womit nach § 28a Abs. 4 IfSG die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Angaben, Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthalts gemeint sind, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen (§ 25 Abs. 1 IfSG) zwingend notwendig ist. § 4a Abs. 1 S. 1 CoronaSchutzVO NRW regelt insoweit, wann eine einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist; erforderlich ist demnach eine Aufzeichnung aller anwesenden Personen mit Namen, Adresse und Telefonnummer. Bei einem wechselnden Personenkreis ist zudem der Zeitraum des Aufenthalts aufzunehmen. Diese Daten sind vier Wochen aufzubewahren. Nach § 4a Abs. 2 Nr. 7 i.V.m. § 13 Abs. 2 Coronaschutzverordnung NRW ist eine einfache Rückverfolgbarkeit bei Versammlungen unter anderem dann sicherzustellen, wenn diese in geschlossenen Räumen stattfinden. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die Formulierung der Nr. 7 – bei nach dieser Verordnung zulässigen Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen – mit Blick auf § 13 Abs. 2 CoronaSchutzVO NRW so zu verstehen ist, dass Versammlungen in geschlossenen Räumen grundsätzlich nur zulässig sind, wenn die einfache Rückverfolgbarkeit gesichert ist. Gemeint sind damit öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen im Sinne des Abschnitts II des Versammlungsgesetzes. Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge im Sinne des Abschnitts III des Versammlungsgesetzes werden ebenfalls von § 13 Abs. 2 Coronaschutzverordnung NRW und dem Verweis auf § 4a Coronaschutzverordnung NRW erfasst. Für sie ist eine einfache Rückverfolgbarkeit nicht zwingend vorgesehen, aber möglich. Denn die Durchführung einer Versammlung unter Beachtung des § 4a Abs. 1 CoronaSchutzVO NRW bedeutet, dass die einfache oder die besondere Rückverfolgbarkeit als eine weitere Maßnahme zur Bekämpfung der Pandemie von der zuständigen Behörde zu prüfen sind. Die Datenerfassung und die Datenaufbewahrung dienen dem legitimen Zweck, im Falle eines Infektionsnachweises oder –verdachts mögliche Infektionsketten unverzüglich aufzudecken und zu unterbrechen, um auf diese Weise eine dynamische Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dass sich die Verpflichtung zur Erhebung der Kontaktdaten bei den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern als nicht geeignet zur Erreichung dieses Zwecks erweist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Regelung nicht durch den Umstand durchgreifend in Frage gestellt, dass wegen fehlender Kontrollmöglichkeiten auch falsche Kontaktdaten angegeben werden könnten. Selbst wenn, was nicht auszuschließen ist, einige Personen falsche Personalien angeben, stellt dies die generelle Eignung zur Rückverfolgung von Infektionsketten nicht in Frage. Diese Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie verkürzt die grundrechtlich geschützten Freiheiten des Antragstellers, weil er bei Durchführung der Versammlung zusätzlich zur Erstellung einer Liste mit den Namen, Adressen und Telefonnummern der Teilnehmer sowie zur Aufbewahrung und eventuellen Herausgabe dieser Liste verpflichtet wird und dass Versammlungsteilnehmer durch die Verpflichtung zur Herausgabe ihrer Daten von einer Teilnahme an der Versammlung abgehalten werden könnten. Demgegenüber steht aber das oben beschriebene Infektionsgeschehen auf dem Gebiet der Stadt Köln und die erhöhte Gefährdung durch Virus-Mutanten. Bei größeren Menschenansammlungen kann sich die Gefahr der Ansteckung mit dem Virus, der Erkrankung vieler Personen, der Überlastung der gesundheitlichen Einrichtungen bei der Behandlung schwerwiegender Fälle und schlimmstenfalls des Todes von Menschen nach derzeitigen Erkenntnissen erheblich erhöhen. Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 07.04.2020 und vom 09.04.2020 – 1 BvR 802/20 –. c) Die zahlenmäßige Begrenzung der Teilnehmerzahl für die Versammlung vom 09.03.2021 auf unter 50 Teilnehmer – wie angemeldet – ist unverhältnismäßig. Dies ergibt sich aus der Änderung der einzuhaltenden Abstände einerseits und die von den Beteiligten angenommene Größe des Platzes im oberirdischen Bereich der Haltestelle Kalk Post (mehr als 500 qm) andererseits. d) Soweit sich der Antragsteller auch gegen die Anbringung von Bodenmarkierungen wenden sollte, wäre der Antrag abzulehnen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entsprechende Markierung für rechtmäßig erachtet, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.05.2020 – 15 B 773/20 –, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache dem in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrag. Der sogenannte Auffangwert kam zweimal in Ansatz, weil Gegenstand des Verfahrens zwei Veranstaltungen sind. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.