Beschluss
19 L 125/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0225.19L125.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu untersagen, ihn zur Teilnahme an dem Lehrgang „Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung 01/2021“ vom 00.00.2021 bis zum 00.00.2021 in der Gemeinsamen Rettungsassistentenschule U. sowie zur Beantragung der Zulassung zur Staatlichen Ergänzungsprüfung gemäß § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter anzuweisen, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gem. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den Erlass der vorliegenden, die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Regelung setzt voraus, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang der von ihm noch zu erhebenden Hauptsacheklage abzuwarten und eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren gegeben ist. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Weisung der Antragsgegnerin, an dem Lehrgang zur Ergänzungsprüfung als Notfallsanitäter teilzunehmen sowie die Zulassung zur Staatlichen Ergänzungsprüfung nach § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern zu beantragen, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Sie findet ihrer Rechtsgrundlage in § 35 Satz 2 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die auf der Grundlage von § 35 Satz 2 BeamtStG ergangene dienstliche Weisung konkretisiert rechtmäßig die dem Antragsteller gesetzlich obliegende Pflicht zur Fortbildung gem. § 42 Abs. 2 LBG NRW. Nach dieser Bestimmung sind Beamtinnen und Beamten verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und fortzuentwickeln und insbesondere an Fortbildungen in dienstlichem Interesse teilzunehmen. Dienstliche Fortbildung umfasst Maßnahmen, mit denen die Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten des Beamten für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben über den Stand der Ausbildung hinaus gefestigt, erweitert oder nach längeren Zeitabständen wieder aufgefrischt werden sollen, vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 30.01.2020 – 2 B 311/19 -, juris Rn. 11. Welche dienstlichen Aufgaben der Beamte zu erfüllen hat, wird bestimmt durch das statusrechtliche Amt des Beamten. Unter dem Amt im statusrechtlichen Sinne ist die durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, die besoldungsrechtliche Einstufung und die Amtsbezeichnung charakterisierte Rechtsstellung des Beamten zu verstehen. Der Antragsteller gehört als Städtischer Oberbrandmeister der Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes an. Zu seinen dienstlichen Aufgaben als Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes gehört gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 LVOFeu NRW auch der Einsatz im Rettungsdienst, für den er während des Vorbereitungsdienstes eine Ausbildung erhalten hat (vgl. §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VAP1.2-Feu NRW). Der Lehrgang zur Ergänzungsprüfung als Notfallsanitäter ist eine Fortentwicklung der fachlichen Kenntnisse des Antragstellers im Rettungsdienst, die dieser während seines Vorbereitungsdienstes und seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten im Jahre 2010 erworben hat. Die Teilnahme an dem Lehrgang zur Ergänzungsprüfung als Notfallsanitäter ist erforderlich, damit der Antragsteller seine ihm im Rettungsdienst obliegenden dienstlichen Aufgaben uneingeschränkt auch über den 31.12.2026 hinaus erfüllen kann. Die Antragsgegnerin setzt den Antragsteller wie alle ihre Feuerwehrbeamten auch im Rettungsdienst ein. Der Einsatz im Rettungsdienst umfasst unter anderem den Einsatz als Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeugs. Wegen einer Änderung der gesetzlich im RettG NRW festgelegten Qualifikationsanforderungen für das Besatzungspersonal von Notarzteinsatzfahrzeugen dürfen als Führer eines Notarzteinsatzfahrzeugs ab dem 01.01.2027 nur Personen eingesetzt werden, die die Qualifikation als Notfallsanitäter besitzen (vgl. § 4 Abs. 7 RettG NRW i.d.F. vom 25.03.2015). Der Einordnung der Teilnahme an dem Lehrgang zur Ergänzungsprüfung für den Notfallsanitäter als Fortbildungsmaßnahme i.S.v. § 42 Abs. 2 LBG NRW steht nicht entgegen, dass der Notfallsanitäter ein eigenständiger gesetzlich mit dem NotSanG geregelter zulassungspflichtiger Beruf ist, der grundsätzlich erst nach einer dreijährigen Ausbildung ausgeübt werden darf (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 NotSanG), a.A.: OVG Sachsen, Beschluss vom 30.01.2020 – 2 B 311/19 -, juris, Rn. 13. Mit der streitgegenständlichen Weisung wird vom Antragsteller nicht verlangt, dass er die grundsätzlich nach § 5 NotSanG vorgesehene dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter absolviert. Ihm wird lediglich aufgegeben, seine bisherige dienstliche Verwendung als Rettungsassistent dazu zu nutzen, die Qualifikation als Notfallsanitäter im Wege der Übergangsvorschrift des § 32 Abs. 2 NotSanG zu erwerben. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die – wie der Antragsteller – eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rettungsassistent nachweisen können, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NotSanG berechtigt, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen, wenn sie innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten des NotSanG, also bis zum 31.12.2024 die staatliche Ergänzungsprüfung bestehen. Der etwa dreiwöchige streitgegenständliche Lehrgang beinhaltet die – auf die praktische Verwendung als Rettungsassistent aufbauende - Vermittlung des für die Ergänzungsprüfung erforderlichen Fachwissens und die Teilnahme an der staatlichen Ergänzungsprüfung. Im Übrigen hat der Antragsteller auch einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Schwere unzumutbare Nachteile, die dem Antragsteller durch die Teilnahme an dem Lehrgang „Notfallsanitäter Ergänzungsprüfung 01/2021“ entstehen, sind nicht erkennbar. Ein Beamter muss eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen – wie die hier streitige Weisung - hinnehmen, solange der neu zugewiesene Aufgabenbereich – wie hier die Lehrgangsteilnahme – eine dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit beinhaltet, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.01.2017 – 12 L 2941/16 -, juris Rn. 15 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer den Auffangstreitwert nicht auf die Hälfte reduziert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.