Gerichtsbescheid
23 K 5188/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0208.23K5188.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet T a t b e s t a n d Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift G.--------straße 00 in 00000 M. und des im Nordwesten daran anschließenden Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000. Ersteres ist mit einem Wohnhaus, einer Garage und einem Schuppen bebaut, letzteres mit einer Halle. Die Grundstücke standen vormals im Eigentum der Mutter des Klägers, Frau N. K. , und lagen damals (ungetrennt) auf dem Flurstück 000. Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 (postalische Anschrift: C.---straße 000 in 00000 M. ) und Miteigentümer der Grundstücke Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000, 000 (postalische Anschrift: C.---straße 000 in 00000 M. ), die im Nordwesten an sein erstbezeichnetes Grundstück anschließen und mit einem Wohnhaus, einem Carport und zwei Garagen bebaut sind. Das Grundstück Flurstück 000 schließt an die rückwärtigen Grenzen der beiden Klägergrundstücke an. Die Grundstücke Flurstücke 000 und 000 schließen an die rückwärtige Grenze des mit der Halle bebauten Klägergrundstücks an. Die Grundstücke des Beigeladenen bildeten früher ein Grundstück mit der Flurstücknummer 00, welches im Eigentum der Ehefrau des Beigeladenen, Frau J. D. , stand. Die Grundstücke des Beigeladenen und des Klägers liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. „Bilddarstellung wurde entfernt“ Am 9. November 1988 trafen Frau N. K. und Frau J. D. hinsichtlich der oben genannten, damals in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke eine mit „Vertrag“ überschriebene Vereinbarung. Unter 2.) dieser Vereinbarung heißt es: „Die Parteien stimmen Grenzbebauungen ihrer gemeinsamen Grenzen zu.“ Am 26. November 2008 erteilte die Beklagte der Frau J. D. einen Vorbescheid, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer eingeschossigen Wohnbebauung mit einer Wohneinheit, einer Wohnfläche von ca. 130 m² und einer maximalen Haustiefe von 10 m, auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer 000 festgestellt wurde. Das Vorhaben sollte grenzständig an den rückwärtigen Grenzen der Klägergrundstücke errichtet werden. Der Vorbescheid wurde zweimal verlängert, zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 29. November 2011 bis zum 26. November 2012. Eine förmliche Bekanntgabe der Bescheide gegenüber dem Kläger erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 16. November 2012, eingegangen bei der Beklagten am 19. November 2012, beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Die dem Antrag zugrundeliegenden Vorlagen sehen ein eingeschossiges Wohnhaus mit einer Tiefe von 10 m vor, das grenzständig errichtet werden soll und dessen östliche Seitenwand mit einer Länge von 3,75 m auf dem nordwestlichen Teil der rückwärtigen Grenze des Grundstücks mit der Flurstücknummer 000 und im Übrigen auf der rückwärtigen Grenze des Grundstücks mit der Flurstücknummer 000 liegen soll. Der Dachfirst soll eine Höhe von 19,19 m bei einer Höhe der Geländeoberfläche von 11,34 m haben. Fenster soll das Vorhaben nur im hinteren Teil an der Südseite, nicht aber auf der zum Klägergrundstück zugewandten Seite aufweisen. Eine auf dem Vorhabengrundstück grenzständig errichtete Gartenlaube soll beseitigt werden. Der Kläger wandte sich gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 2015 mit der Begründung, die geplante Bebauung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, gegen den Erlass der Baugenehmigung. Die Aussicht vom und die Sonnenstrahlung auf das Klägergrundstück mit der Flurstücknummer 000 werde unzumutbar beeinträchtigt. Aufgrund der Nähe des Vorhabens des Beigeladenen zu der bereits bestehenden Halle des Klägers würden Schwierigkeiten provoziert. Auch sei die geplante Bebauung einengend. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015, dem Beigeladenen zugestellt am 8. Juli 2015, lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben verstoße gegen § 34 BauGB, da es nicht mit dem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Klägergrundstück mit der Flurstücknummer 000 vereinbar sei. An den Vorbescheid sehe sie sich nicht gebunden. Auch würden die Abstandsflächen gegenüber dem Klägergrundstück nicht eingehalten. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1988 sei aus bauordnungsrechtlicher Sicht für das Vorhaben irrelevant. Der Beigeladene erhob am 22. Juli 2015 Klage auf Erteilung der Baugenehmigung (Az.: 23 K 4151/15). Die Kammer wies im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2017 darauf hin, dass der Vorbescheid Bindungswirkung entfalte und dass sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Ferner wies sie darauf hin, dass auch eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem klägerischen Grundstück nicht erkennbar sei. Die Beklagte erklärte sodann, dass sie den Bauantrag positiv bescheiden werde. Der Beigeladene und die Beklagte erklärten den Rechtsstreit daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Am 15. Juni 2018 erließ die Beklagte unter Bezugnahme auf den Vorbescheid die entsprechende Baugenehmigung. Diese wurde am 11. Juli 2018 auch dem Kläger zugestellt. Der Kläger hat am 20. Juli 2018 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt insbesondere weiter aus, dass das Bauwerk aufgrund seiner Größe auf das Grundstück des Klägers erdrückend wirke. Aufgrund der grenzständigen Bebauung säße der Kläger „im Dunkeln“. Der Kläger werde aufgrund der Höhe des Vorhabens von 19,19 m „eingemauert“. Auch füge es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die nähere Umgebung ein. Weiter bestreite er, dass der Beigeladene entsprechend des Bauantrags bauen wolle. Es sei auch nicht ersichtlich, warum der Beigeladene nicht mehr Abstand vom Klägergrundstück halte. Dies sei ihm zumutbar. Der vorgelegte „Vertrag“ sei kein solcher, der Rechte und Pflichten enthält. Er sei falsch bzw. inhaltlich unzutreffend und es sei nicht ersichtlich, wie daraus Rechte auf den Beigeladenen übergegangen sein sollen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die dem Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 00000-00 erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juni 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte auf die im Protokoll zur mündlichen Verhandlung enthaltenen Ausführungen der Kammer im Verfahren 23 K 4151/15. Außerdem führt sie an, dass eine Einsichtnahme in das Klägergrundstück ausgeschlossen sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt er sich dem Beklagtenvortrag an und trägt im Wesentlichen weiter vor, dass dem Kläger ein Vorgehen gegen die Baugenehmigung aufgrund der Vereinbarung seiner Mutter mit der Ehefrau des Beigeladenen vom 9. November 1988, die auch den Kläger und den Beigeladenen binde, verwehrt sei. Außerdem beziehe die genannte Höhe von 19,19 m die örtliche Geländehöhe mit ein. Die Traufhöhe des Vorhabens sei identisch mit der der Halle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zu dem gerichtlichen Verfahren 23 K 4151/15 und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung der Beklagten vom 15. Juni 2018 (Az.: 00000-00) zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 mit der postalischen Anschrift C.---straße 000 in 00000 M. verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 – und Beschluss vom 9. März 2017 – 10 B 2675/06 –; beide juris. Eine im o. g. Sinne beachtliche Nachbarrechtsverletzung des Klägers ist nicht gegeben. Der Kläger kann sich im konkreten Fall schon nicht erfolgreich auf etwaige, hier in Betracht kommende Verletzungen nachbarschützender bauplanungsrechtlicher bzw. bauordnungsrechtlicher Vorschriften berufen. Denn das Berufen des Klägers auf eine entsprechende Rechtsverletzung ist schon wegen Verzichts ausgeschlossen. Aufgrund der am 9. November 1988 zwischen der Mutter des Klägers, Frau N. K. , und der Ehefrau des Beigeladenen, Frau J. D. , getroffenen Vereinbarung, an die auch der Kläger und der Beigeladene als deren Rechtsnachfolger gebunden sind und an der keine Zweifel bzgl. der Echtheit bestehen, ist dem Kläger – unabhängig von der Frage, ob solche Verstöße überhaupt vorliegen – ein Berufen auf das Gebot der Rücksichtnahme sowie auf die Einhaltung von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO NRW unter Berücksichtigung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben bereits von vornherein verwehrt. Es ist im Baurecht anerkannt, dass Eigentümer benachbarter Grundstücke durch private Vereinbarungen auf die Geltendmachung der Verletzung nachbarschützender Normen, zu denen auch die Regelungen der Abstandsflächen sowie das Gebot der Rücksichtnahme gehören, verzichten können. Eine trotz eines solchen Verzichts erhobene Einwendung gegen ein nachbarliches Bauvorhaben stellt einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, und Beschluss vom 17. Juli 1995 – 7 B 3068/94 –. Wird ein solcher Verzicht uneingeschränkt erklärt, schließt er auch die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Abwehrpositionen mit ein. Dabei kann sich der Verzicht auf ein konkretes Vorhaben des Nachbarn beziehen, er kann aber auch die Geltendmachung bestimmter einzelner Normen unabhängig von einem konkret geplanten Vorhaben ausschließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 7 B 3068/94 –. Unter Ziff. 2.) in der Vereinbarung vom 9. November 1988 haben die Parteien „Grenzbebauungen ihrer gemeinsamen Grenzen“ zugestimmt. Bezogen ist diese Zustimmung auf die damaligen Grundstücke Gemarkung M. , Flur 00, Flurstück 000 (heute unter anderem Flurstück 000 und 000) der Frau K. und Flurstück 00 (heute unter anderem Flurstück 000) der Frau D. . Erfasst von der Vereinbarung ist also der Bereich entlang der Ostseite des dem Beigeladenen genehmigten Vorhabens, wo dieses an die Grenzen der Grundstücke des Klägers anliegt. Dabei handelt es sich um den Bereich, in dem der Beigeladene die Grenzbebauung vornehmen will. Mit dieser wörtlich nicht eingeschränkten, positiv formulierten Zustimmung zu Grenzbebauungen ist als „Pendant“ gleichsam auf der negativen Seite ein entsprechender Verzicht darauf verbunden, gegen eine grenzständige (und in dem maßgeblichen Gebiet übliche) Bebauung eines eingeschossigen Wohngebäudes und die damit ggf. einhergehende Nichtbeachtung der Abstandsflächenregelungen bzw. gegen sonstige entsprechend zu erwartende Beeinträchtigungen durch den anderen Teil der Vereinbarung vorzugehen. Sofern folglich bei einer – wie hier – abredekonformen grenzständigen Bebauung entsprechende Nachbarrechte geltend gemacht werden, stellt dies nach alledem ein widersprüchliches und damit treuwidriges Verhalten dar (venire contra factum proprium). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 1995 – 7 B 3068/94 –. Vereinbarungen dieser Art sind dabei immer grundstücksbezogen, weshalb auch der Kläger und der Beigeladene als Rechtsnachfolger der verzichtserklärenden Grundstückseigentümerinnen an die Vereinbarung aus dem Jahr 1988 gebunden sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2013 – 7 A 2341/11 –, juris, und Be-schluss vom 17. Juli 1995 – 7 B 3068/94 –. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch bei Außerachtlassung der o. g. bindenden Vereinbarung ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ohnehin nicht ersichtlich ist. Insbesondere geht von dem genehmigten Vorhaben des Beigeladenen keine „erdrückende Wirkung“ aus. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2020 – 7 A 3199/08 – und vom 29. August 2005 – 10 A 3138/02 –; beide juris. An diesen Voraussetzungen gemessen, kann eine erdrückende Wirkung nicht angenommen werden. Ungewöhnliche Ausmaße weist das genehmigte eingeschossige Wohnhaus des Beigeladenen nicht auf. Insbesondere ist die Firsthöhe von 19,19 m in Bezug zu einer Höhe der Geländeoberfläche von 11,34 m zu setzen, sodass das Vorhaben des Beigeladenen von der Geländeoberfläche aus gesehen tatsächlich nur 7,85 m hoch ist. Zudem soll das genehmigte Gebäude ein Satteldach aufweisen, sodass durch die traufständige Grenzbebauung (etwa auf Höhe der Halle auf dem Grundstück 000) eine erdrückende Wirkung erst recht ausscheidet. Dem Grundstück des Klägers wird auch nicht „die Luft genommen“ und es entsteht auch kein Gefühl des „Eingemauertseins“. Das streitgegenständliche Vorhaben grenzt nur in einer Länge von 3,75 m im rückwärtigen nordwestlichen Bereich des Klägergrundstücks an dieses an, wobei die betroffene rückwärtige Grundstücksgrenze eine Gesamtlänge von 13,00 m aufweist. Dabei soll darüber hinaus die im Westen des Grundstücks angrenzende Gartenlaube des Beigeladenen mit einer Breite von 3,50 m entfernt werden, sodass in diesem Bereich dem Klägergrundstück sogar noch „Luft geschaffen“ wird. Über zwei Drittel der rückwärtigen Grundstücksgrenze stehen nach Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen also weiter frei. Auch ein „Eingemauertsein“ ist nicht ersichtlich. Weil auch das im Süden an das Klägergrundstück angrenzende Grundstück mit der Flurstücknummer 000 an der gemeinsamen Gartengrenze nicht bebaut ist, eine „Gefängnishofatmosphäre“ also nicht gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.