Urteil
10 K 4110/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0203.10K4110.18.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger zu 1.) wurde am 00. 00. 1966 in J. in der ehemaligen Sowjetunion (heute: Russische Föderation) geboren und ist russischer Staatsangehöriger. Der Kläger zu 2.) wurde am 00. 00. 2000 im Bundesgebiet geboren und ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger. Der Kläger zu 1.) reiste im Juni 1992 nach einem vorangegangenen kürzeren Aufenthalt in das Bundesgebiet ein und lebt seit jedenfalls Oktober 1995 dauerhaft hier. Am 31. Januar 2013 beantragte der Kläger zu 1.) beim Landratsamt Rosenheim die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband für sich und den – damals noch minderjährigen – Kläger zu 2.). Dabei gab er unter anderem an, dass er bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben. Daraufhin wurde den Klägern am 19. August 2013 eine bis zum 18. August 2015 gültige Einbürgerungszusicherung erteilt. Der Kläger zu 1.) beantragte in der Folgezeit eine weitere Einbürgerungszusicherung, die ihm am 29. Juni 2015 durch das Landratsamt Rosenheim mit einer Befristung bis zum 29. Juni 2017 erteilt wurde. Der Kläger zu 1.) legte bei dem Landratsamt Rosenheim einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber X. Y. GmbH vor über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2016 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 237.000,00 Euro. Im August 2016 verzogen die Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten, wo der Kläger zu 2.) nach einer Krankheit am 1. Februar 2017 vom Kinder- und Jugendamt Erftstadt in Obhut genommen und in K. in einem Heim untergebracht wurde. Nach vorheriger Anfrage per E-Mail beantragte der Kläger zu 1.) am 27. Juni 2017 eine erneute Einbürgerungszusicherung bei dem Beklagten. Dazu gab er an, dass er und der Kläger zu 2.) über längere Zeit erkrankt gewesen seien und eine Auslandsreise daher nicht möglich gewesen sei. Er, der Kläger zu 1.), agiere seit Februar 2017 als freier Schriftsteller und arbeite aktuell im Auftrag eines renommierten Verlags an seinem zweiten Sachbuch. Mit Schreiben vom 30. August 2017 und vom 3. April 2018 hörte der Beklagte die Kläger zu der Absicht an, die Einbürgerungsanträge abzulehnen. Die Kläger äußerten im Rahmen der Anhörung unter dem 27. August 2017, dass sie keinen Antrag auf Entlassung aus der russischen Staatsangehörigkeit gestellt hätten, weil man für einen solchen Antrag „anderthalbdutzend verschiedene Unterlagen“ vorlegen müsse, von denen einige nur in Russland durch persönliches Erscheinen zu bekommen seien und dies für ihn, den Kläger zu 1.), der seit 1995 im Ausland lebe, bis zu neun Monate dauern könne. Er, der Kläger zu 1.), sei seit Frühjahr 2013 entweder selbst krank gewesen oder habe sich um den kranken Kläger zu 2.) kümmern müssen, weshalb bislang eine Reise schlicht unmöglich gewesen wäre. Anwaltlich durch den Prozessbevollmächtigten vertreten machten sie auf die weitere Anhörung geltend, dass die Durchführung des Entlassungsverfahrens in ihren Fällen individuell nur unter besonders schwierigen Bedingungen möglich sei, weil die Voraussetzungen des russischen Staates hieran sich als unzumutbar erwiesen. Die russischen Auslandsvertretungen knüpften die Entgegennahme des Antrags auf Entlassung ebenso wie die Verlängerung bzw. Ausstellung eines russischen Passes, dessen Besitz die Voraussetzung für einen Entlassungsantrag sei, an die vorherige konsularische Registrierung als Auslandsrusse. Eine solche Registrierung setze wiederum voraus, dass der Betroffene mit einer Genehmigung zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ausgereist sei. Nicht entsprechend registrierte Personen würden auf die Zuständigkeit des Innenministeriums verwiesen. Der Kläger zu 1.) sei 1995 ohne eine solche Genehmigung ausgereist und müsste nach Russland reisen, um dort die Registrierung und Ausreisegenehmigung nachholen zu lassen, was bis zu neun Monate dauern würde. Ein Auslandsaufenthalt über sechs Monate führe zum Erlöschen des Aufenthaltstitels und gefährde zudem die wirtschaftliche Existenz in Deutschland. Sie, die Kläger, unterlägen zudem einer durchgängigen Behandlungsbedürftigkeit im Bundesgebiet, der Kläger zu 1.) wegen eines hypereosinophilen Syndroms und der Kläger zu 2.) wegen einer mittelgradigen depressiven Episode. Des Weiteren habe der Kläger zu 1.) wegen seiner publizistischen Tätigkeiten von zwei in Russland lebenden Personen Morddrohungen erhalten, wegen derer er am 18. November 2017 und am 16. Dezember 2017 jeweils Strafanzeige erstattet habe. Mit Bescheid vom 25. April 2018, zugestellt am 2. Mai 2018, lehnte der Landrat des Beklagten die Anträge auf Einbürgerung der Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass weder dargelegt noch erkennbar sei, dass gesundheitliche Gründe dauerhaft dafür eine Rolle spielen sollten, dass die Kläger mit der Botschaft keinen Kontakt aufnehmen könnten. Eine Reise nach Russland sei den dort vorliegenden Erkenntnissen zufolge überhaupt nicht erforderlich. Die Strafanzeige gegen russische Landsleute, die in Russland lebten, sei für das Einbürgerungsverfahren unerheblich. Es sei bis zum Entscheidungsdatum nicht nachgewiesen, dass die Kläger einen Entlassungsantrag gestellt hätten. Dem Kläger zu 1.) seien überdies seit 1992 regelmäßig von den Heimatbehörden Pässe ausgestellt worden, und zwar 1996, 1999, 2004, 2008 und zuletzt am 20. Februar 2018 mit einer Gültigkeit bis zum 20. Februar 2028. Dem Kläger zu 2.), der zunächst im russischen Pass seiner Mutter aufgeführt gewesen sei, sei am 10. November 2014 ein eigener Pass mit Gültigkeit bis zum 10. November 2019 ausgestellt worden. Die Pässe seien bei der Botschaft in Bonn bzw. dem Konsulat in München ausgestellt worden, was zeige, dass es den Klägern durchaus möglich gewesen sei, die Auslandsvertretungen in Passangelegenheiten aufzusuchen. Der letzte Pass des Klägers zu 1.), der am 20. Februar 2018 ausgestellte (Nr. 00 0000000), sei überdies in Russland ausgestellt worden, weshalb auch der Vortrag bezüglich der Reisemöglichkeit nach Russland widerlegt sei. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit käme auch im Falle der Antragsumstellung nach § 8 StAG nicht in Betracht. Die Kläger haben am 1. Juni 2018 Klage erhoben. Sie wiederholen mit der Klage ihr Vorbringen im Rahmen der Anhörung. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2018 zu verpflichten, sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Beteiligten haben auf Anfrage des Gerichts ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; sie haben keinen Anspruch auf die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Einbürgerungsanspruch ergibt sich nicht aus § 10 StAG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt die Anspruchseinbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG wird von dieser Voraussetzung abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, wofür in Satz 2 der Vorschrift Fallgruppen aufgeführt sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst bewirkt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht den Verlust der russischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Diese Rechtswirkung tritt vielmehr durch die Aufgabe der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage einer freiwilligen Willensäußerung ein, vgl. Art. 18 lit. a) und Art. 19 des russischen Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 31. Mai 2002 (im Folgenden: RussStAG), zitiert nach Lorenz in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Russische Föderation, Stand: 20. Juni 2019. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Kläger die russische Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben könnten. Offen bleiben kann, ob die Anforderungen, unter denen nach § 12 StAG von den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden kann, abschließend in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6, Abs. 2 bis 4 StAG geregelt sind oder § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG eine Generalklausel enthält, die auch dann eingreifen kann, wenn die Voraussetzungen der in Satz 2 geregelten Fallgruppen nicht vorliegen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 – 5 C 9.10 –, juris, Rn. 37, und Beschluss vom 14. Mai 2019 – 1 B 29.19 –, juris, Rn. 11. Das Vorbringen der Kläger begründet weder unzumutbare Entlassungsbedingen im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 StAG, noch sind aufgrund dessen besonders schwierigen Bedingungen für die Aufgaben der Staatsangehörigkeit festzustellen, die von ihrem Gewicht her einer der geregelten Fallgruppen gleichkämen. Solche Gründe sind jeweils auch sonst nicht ersichtlich. Nach Art. 19 RussStAG erfolgt die Aufgabe der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation durch eine Person, die sich im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation aufhält, in einem ordentlichen Verfahren, und für Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhalten, in einem vereinfachten Verfahren. Für Personen mit Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets, die nicht über einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet verfügen, erfolgt die Antragstellung bei den diplomatischen Vertretungen oder Konsulareinrichtungen der Russischen Föderation im Ausland, vgl. Art. 32 Nr. 1 lit. b) RussStAG. Der Antrag ist persönlich zu stellen, vgl. Art. 32 Nr. 2 RussStAG. Wenn der Antragsteller den Antrag aufgrund von Umständen, die dies ausschließen und als solche durch Dokumente bestätigt werden, nicht persönlich einreichen kann, können der Antrag und die erforderlichen Unterlagen durch einen Dritten oder per Post zur Prüfung eingesandt werden, vgl. Art. 32 Nr. 3 Satz 1 RussStAG. Dies zugrunde gelegt ist eine Unzumutbarkeit der Durchführung des Entlassungsverfahrens nicht festzustellen. Welche Anforderungen die Russische Föderation im Falle der Kläger tatsächlich an die Entlassung stellen würde, ist unklar, denn die Kläger haben sich eigenen Angaben zufolge nicht mit dem Bemühen um eine Entlassung an die russischen Behörden gewandt. Doch es kann letztlich offen bleiben, welches Verfahren die Kläger durchlaufen müssten, ob sie also bei der russischen Auslandsvertretung registriert oder als mit Wohnsitz in der Russischen Föderation geführt sind mit der Folge, dass der Antrag in Russland zu stellen wäre. Sind die Kläger bei der Auslandsvertretung registriert, wofür vorliegend Überwiegendes spricht, ist ihnen die Antragstellung bei der Botschaft oder einem Generalkonsulat der Russischen Föderation in Deutschland auch zumutbar. Hinderungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich. Für die Zumutbarkeit spricht auch, dass der Kläger zu 1.) sich zwischen 1996 und 2008 vier Pässe in den Auslandsvertretungen hat ausstellen lassen und auch der Kläger zu 2.) seinen eigenen Pass von der russischen Auslandsvertretung ausgestellt bekommen hat. Sollte der Kläger zu 1.) entgegen dem Vorstehenden (formal) noch einen Wohnsitz in der Russischen Föderation haben, so ist ihm auch die Beantragung der Entlassung in Russland zumutbar. Der Kläger selbst trägt vor, im Jahr 2013 schwer erkrankt gewesen zu sein, und dass für die Krankheit im Jahr 2014 eine Diagnose und Therapie gefunden worden sei. Dass die Krankheit heute noch eine Reiseunfähigkeit mit sich bringe, hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Insbesondere hat der Kläger kein ärztliches Attest vorgelegt. Für eine Reisefähigkeit und die Zumutbarkeit der Antragstellung in Russland spricht auch, dass der Kläger zu 1.) sich dort am 20. Februar 2018 einen Pass hat ausstellen lassen. Die Morddrohungen, wegen derer er am 18. November 2017 und am 16. Dezember 2017 Strafanzeigen erstattete, haben ihn nicht von der freiwilligen Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit und von dortigen Behördenkontakten abgehalten. Diese stehen demzufolge auch nicht den geforderten Bemühungen um eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit entgegen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger zu 1.), der nach eigenen Angaben freiberuflich als Schriftsteller tätig und neben der Abfindung von seinem früheren Arbeitgeber im Besitz von zwei Häusern ist, an der wirtschaftlichen Existenz bedroht wäre durch die Antragstellung im Herkunftsstaat. Sollte der Aufenthalt, was nicht belegt ist, länger als sechs Monate ohne die Möglichkeit der zwischenzeitlichen Rückkehr ins Bundesgebiet dauern, würde der Kläger zu 1.) auch nicht seine Niederlassungserlaubnis verlieren. Zum einen sind bei einem mindestens 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet die besonderen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG für das Erlöschen des Aufenthaltstitels zu beachten und zum anderen kann unabhängig davon die Verlängerung der Frist von sechs Monaten bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Sollten der persönlichen Antragstellung dennoch – hier nicht (weiter) belegte – Hinderungsgründe entgegenstehen, kommt nach dem russischen Recht die Möglichkeit der postalischen Antragstellung oder der Antragstellung durch einen Vertreter in Betracht. Für den Kläger zu 2.), der im Bundesgebiet geboren ist, gilt, soweit er dennoch mit den Eltern mit einem Wohnsitz in der Russischen Föderation gemeldet sein sollte, nichts anderes. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Einbürgerung nach § 8 StAG. Sie haben bereits einen auf die Einbürgerung nach § 10 StAG beschränkten Antrag gestellt. Doch auch einen erweiterten Antrag angenommen begegnen die Ausführungen des Beklagten im angegriffenen Bescheid keinen Bedenken. Die Ermessenseinbürgerung darf in der Regel versagt werden, wenn sie zu Mehrstaatigkeit führen würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1991 – 1 B 17.91 –, juris, Rn. 6. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei entsprechend Ziffer 42.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das Begehren jedes Klägers ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.