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Beschluss

7 L 2285/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0202.7L2285.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag hat keinen Erfolg. 3 Er ist bereits unzulässig, weil der Geschäftsführer der Antragstellerin entgegen § 82 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) trotz entsprechender Aufforderung und Fristsetzung nicht klargestellt hat, gegen wen der Antrag gerichtet ist. Die Angabe des Antragsgegners zählt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum zwingenden Antragsinhalt. 4 Zur Anwendbarkeit des § 82 Abs. 1 auf Verfahren nach §§ 47, 80, 80 a und 123 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 82 Rn. 1 m.w.N. 5 Dessen ungeachtet hat der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch in der Sache keinen Erfolg. 6 Denn es bestehen bei vorläufiger Bewertung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit zeitlich befristeter Schließungen von Elektromuskelstimulations- (EMS-) Studios im Zuge der gegen die Verbreitung des Coronavirus gerichteten Maßnahmen. Insbesondere unterfallen EMS-Studios dem Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebes im Sinne des § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung NRW in der aktuellen Fassung vom 25.01.2021 wie der vorangegangenen Fassungen. 7 Hierzu wurde der Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 04.12.2020 in wesentlichen Auszügen der Wortlaut des Beschlusses der Kammer vom 26.11.2020 - 7 L 2078/20 – mitgeteilt, der hier nochmals wiederholt sei: 8 „Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. 9 Bei den von der Antragstellerin betriebenen EMS-Studios handelt es sich jedenfalls um eine „ ähnliche Einrichtung “ zu den explizit genannten Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern. Der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ fungiert als Auffangtatbestand und ist damit grundsätzlich weit zu verstehen. Von der Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO erfasst sind alle Einrichtungen, in denen sich Personen sportlich betätigen bzw. körperlich ertüchtigen können und in denen ein gewisser wechselnder Kundenverkehr stattfindet. Nicht zwingend ist hingegen, dass die Einrichtung der sportlichen Betätigung einer großen Anzahl von Personen dient, die sich gemeinsam oder gleichzeitig in den Betriebsräumen aufhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in kleineren, auf bestimmte Bereiche spezialisierten Fitnessstudios oder in kleineren Sportanlagen und Schwimmbädern entsprechend der räumlichen Gegebenheiten nur eine geringere Anzahl von Personen aufhalten und dort Sport treiben. Dennoch ist der Betrieb dieser Einrichtungen nach dem Wortlaut der Verordnung und dem Willen des Verordnungsgebers untersagt. 10 Dieses weite Begriffsverständnis wird durch die Systematik und den Sinn und Zweck der Verordnung bestätigt. Ziel der Verordnung ist es, angesichts der in jüngerer Zeit erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen durch weitreichende Kontaktbeschränkungen die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen und Infektionswege wieder nachvollziehbar zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). 11 Durch eine grundsätzliche Reduzierung von Kontakten vor allem im privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich bei gleichzeitiger Offenhaltung von Schulen und Kitas und weitgehender Schonung der Wirtschaft im Übrigen soll der exponentielle Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche gesenkt werden, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. 12 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657/20.NE -, mit Hinweis auf den Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020. 13 Da es nach der Verordnung primär um die generelle Reduzierung privater und wechselnder Kontakte geht, kommt es bei summarischer Prüfung auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Einrichtung an. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass bereits die Öffnung von Sport und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren sozialen Kontakten führt, in dem Menschen sich, um zu der Einrichtung zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinander treffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung deutlich reduziert werden. 14 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657.20.NE -, OVG NRW, Beschluss, v. 13.11.2020 - 13 B 1686/20.NE -; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2020 - 13 B 1780/20.NE -. 15 Darüber hinaus geht von dem Betrieb der Antragstellerin, so wie von anderen Betrieben mit Publikumsverkehr, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, typischerweise eine gewisse Sogwirkung aus, die aus den beschrieben Umständen möglichst vermieden werden soll. 16 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657.20.NE -. 17 Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchutzVO ist bei summarischer Prüfung auch verfassungsgemäß. Das Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Beschlüssen bestätigt, dass sich das in § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO geregelte Verbot von Freizeit- und Amateursport in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte. Zwar würden kommerzielle Betreiber von Sporteinrichtungen und sonstige gewerbliche Anbieter durch das Verbot des Freizeit- und Amateursports in ihrer Berufsfreiheit tiefgreifend beeinträchtigt. Dies sei aber auch angesichts der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes vorübergehend hinnehmbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern. 18 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2020 - 13 B 1780/20.NE -; OVG NRW, Beschluss, v. 13.11.2020 - 13 B 1686/20.NE -; OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657/20.NE -. 19 Auch ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz dürfte nicht gegeben sein. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Sachgründe können sich im vorliegenden Regelungszusammenhang aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben. 20 OVG NRW, Beschluss, v. 13.11.2020 - 13 B 1686/20.NE - 21 In Anwendung dieses Maßstabs drängt sich ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht auf. Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen Einrichtungen und Aktivitäten ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen (zum Teil auch in geschlossenen Räumlichkeiten) zusammentreffen, nicht zu schließen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass Friseursalons, sowie Groß- und Einzelhandel weiterhin erlaubt ist, dürfte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen sein. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Sporteinrichtungen zu schließen und dafür andere Einrichtungen, die er zu der Grundversorgung zählt, geöffnet zu lassen, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar. Die Schließung aktuell verzichtbarer Einrichtungen und Veranstaltungen soll auch dabei helfen, die für die Gesellschaft besonders wichtigen Bereiche, wie etwa die Schulen, möglichst lange geöffnet zu lassen.“ 22 Mit Beschluss vom 15.12.2020 hat das OVG NRW (13 B 1731/20.NE) nunmehr in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO die vorläufige Außervollzugsetzung des § 9 Abs. 1 CoronaschutzVO NRW in Bezug auf EMS- und Personal-Training abgelehnt und u.a. ausgeführt: 23 „Es bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die maßgeblichen Vorschriften in §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 8, 14 IfSG eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios, ... , darstellen. 24 ... Die angegriffene Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO dürfte – auch soweit sie Fitnesstudios wie die der Antragstellerin erfasst, die (ausschließlich) EMS und Personal Training anbieten – von der Verordnungsermächtigung gedeckt sein ... Das angegriffene Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs in Fitnessstudios hält sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben aus § 28 a IfSG und verstößt voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. ...“ 25 Hieran ist mit Blick auf die seither nicht entscheidend veränderte Gefahrenlage auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten. Zwar ist in Deutschland gegenwärtig aktuell eine leicht sinkende Zahl von Corona-Infektionen zu verzeichnen. Das Robert Koch-Institut bewertet die Lage gleichwohl weiterhin als ernst und schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. 26 Vgl. RKI – Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit - 2019 (COVID-19) vom 01.02.2021, www.rki.de . 27 Die derzeitige Entwicklung des Infektionsgeschehens bietet folglich keinen Anlass zu einer der Antragstellerin günstigeren Abwägungsentscheidung. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 30 Rechtsmittelbelehrung 31 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 32 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 33 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 34 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 35 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 36 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 37 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 38 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 39 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.