Es wird festgestellt, dass die Abfrage der Fahndungsnotierung X000000000000 aus dem INPOL-BPOL, die anschließende Befragung des Klägers und die Durchsuchung seines Hand- und Reisegepäcks im Rahmen der Ausreisekontrolle am 00.00.2018 am Flughafen Düsseldorf durch die Beklagte rechtswidrig waren.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, wollte am 00.00.2018 mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern vom Flughafen Düsseldorf aus mit dem Flug XX 0000 nach Trabzon, Türkei fliegen. Im Sicherheitsbereich in Terminal C des Flughafens wurde der Kläger durch die Beklagte einer grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle unterzogen. Der Zeitpunkt des Beginns und die Dauer dieser Kontrolle sind zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger händigte seinen Reisepass aus. Eine Abfrage im INPOL-System ergab, dass gegen den Kläger eine Fahndungsnotierung (X000000000000) zur Grenzfahndung mit Terrorbezug vorlag. Im entsprechenden Vermerk im System hieß es wörtlich: „EIN ANSCHLUSS AN ISLAMISTISCHE-EXTREMISTISCHE VEREINIGUNGEN IN SYRIEN/IRAK KANN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN. PERSON UND DESSEN FAMILIE HAT KONTAKT ZUR ISLAMISTISCHEN SZENE. NACH RECHTL MÖGLICHKEITEN: FESTSTELLUNG VON ORT/ZEIT DER EIN-/ AUSREISE, BEGLEITPERSONEN, TRANSPORTMITTEL UND MUTM. BEWEISE, WELCHE DIESEN VERDACHT ERHÄRTEN BZW. AUSRÄUMEN. KONTROLLMELDUNG AN ZKI OSNABRÜCK UNTER NACHRICHTLICHER BETEILIGUNG BPOLP.“. Die Fahndungsnotierung war von der Beklagten am 06.12.2016 eingetragen worden. Zuvor hatte ihr das LKA Hannover eine Erkenntnismitteilung vom 25.11.2016 übermittelt. Die Mitteilung betraf den Vater des Klägers, Herrn O. V. , und dessen Kinder, darunter den Kläger. Wörtlich hieß es u.a.: „1.Im Zuge von Ermittlungen ist bekannt geworden, dass der O. V. […] zumindest Anhänger der verbotenen islamistischen Organisation „Kalifatstaat“ sein soll und die XXXXX Moschee, XXXXXstraße 00, in XXXXXXXXXX besucht. Er gilt über verwandtschaftliche Beziehungen auch als Kontaktperson zu Mitgliedern der Familie D. aus Q. , welche ebenso dem „Kalifatstaat“-Spektrum zuzuordnen ist, sowie zu dem in Niedersachsen als Gefährder eingestuften J. E. […]. 1.1Der älteste Sohn von O. V. , N. V. [der Kläger], nahm am 12.07.2014 an einer „LIES!“-Koranverteilung in Q. teil. Am 07.02.2016 wurde N. V. in Begleitung einer hier bislang unbekannten männlichen Person bei der Ausreise nach Istanbul am Flughafen Münster-Osnabrück festgestellt. Beide Personen trugen einen sog. „Prophetenbart“. Für V. bestand nach hier vorliegenden Erkenntnissen eine Grenzfahndungsmaßnahme des BfV. Nach Informationen der Schule soll sich der N. V. derzeit an einer Imamschule in Istanbul/TR aufhalten. Er dürfte ebenso wie sein Vater im Kontakt zu dem o.g. Gefährder stehen.“ Weiter hieß es, dass der jüngere Bruder des Klägers am Schulunterricht nur mit einem Kaftan bekleidet teilnehme. Darauf angesprochen, soll er islamistisch geprägte Äußerungen getätigt haben. Er halte „Selbstmordattentäter“ für legitim und er soll ferner Sunniten und den IS als „Ungläubige“ bezeichnet haben. Seine Mutter habe diese Äußerungen bagatellisiert. Die jüngere Schwester des Klägers trage seit Jahren eine Vollverschleierung. Dem Grenzbeamten wurde nur die Fahndungsnotierung selbst, nicht aber die zugrundeliegende Erkenntnismitteilung angezeigt. Der Kläger wurde nach Feststellung der Fahndungsnotierung von dem Grenzbeamten, POM T. , aufgefordert, sich mit diesem in das Büro der Bundespolizei in Terminal C (Ausreise) zu begeben. Seinen mitreisenden Familienangehörigen wurde es freigestellt, sich zum Gate zu begeben oder den Kläger zu begleiten. Der Kläger erhielt dort auf Weisung des diensthabenden Dienstgruppenleiters ein Merkblatt zur eingehenden Kontrolle gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex – SGK). Der Kläger wurde durch POM T. zu den Umständen seiner Ausreise befragt. Dabei gab der Kläger an, er wolle Urlaub bei Verwandten machen. Die Rückreise solle zwei Wochen später von Trabzon über Istanbul nach Münster erfolgen. Ein entsprechendes Rückflug-Ticket hatte der Kläger nicht dabei. Er gab allerdings an, den Rückflug bereits gebucht zu haben. Der Gruppenleiter der Beklagten, POK H. , entschied sodann, das Reisegepäck des Klägers aus dem Flugzeug ausladen zu lassen und dieses zu durchsuchen. Dafür musste das gesamte Gepäck der Familie ausgeladen werden, da sämtliche Gepäckstücke auf den Kläger eingecheckt waren. Zugleich wurde im Büro das Handgepäck des Klägers durchsucht. In keinem der Gepäckstücke wurden Gegenstände gefunden, die einen Verdacht der Teilnahme an islamistisch-extremistischen Handlungen hätten erhärten können. Die Durchsuchungsmaßnahmen waren frühestens um 20:40 Uhr beendet. Dadurch verpassten der Kläger und seine Familie ihren Flug, der planmäßig um 20:50 Uhr abheben sollte (Boarding: 19:50 Uhr), da die Fluggesellschaft einen so späten Zustieg verweigerte. Am 10.01.2019 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Dieses hat sich nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 28.01.2019 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Kontrolle rechtswidrig gewesen sei und überdies zu lange gedauert habe. Bereits um 19:20 Uhr habe sich der Kläger am Sicherheitscheck befunden. Er habe sich daher bereits anderthalb Stunden vor Abflug an der Sicherheitskontrolle eingefunden. Der Kläger habe im Rahmen der Kontrolle lediglich wahrheitsgemäß geantwortet, dass er bei seiner Familie in der Türkei übernachten werde, dass man über Istanbul zurückfliegen wolle und dass der Rückflug bereits gebucht sei. Der Polizeibeamte sei dann zu einem Kollegen ein paar Räume weitergegangen. Der Kläger habe hören können, wie darüber geredet wurde, dass sich der Kläger eventuell nach Syrien absetzen könne, um sich Extremisten anzuschließen. Einige Zeit später sei der Kläger in den Raum gerufen worden. Gegen die Nachfrage, ob sein Handgepäck kontrolliert werden dürfe, habe der Kläger nichts eingewandt. Er sei dann wieder auf den Gang geschickt worden. Hier habe er wieder zum Teil mithören können. Es sei sinngemäß gesagt worden: „Ruft einmal in Q. an, ob wir noch [irgend]welche Informationen kriegen!“. Es sei dann geraume Zeit nichts weiter passiert. Irgendwann habe man ihn dann nach einer Adresse gefragt. Er habe zunächst nicht nachvollziehen können, welche Adresse gemeint gewesen sei und gefragt, ob man die Adresse in Trabzon haben wolle. Der Polizeibeamte habe gefragt, ob der Kläger eventuell einen Zweitwohnsitz habe. Dies habe der Kläger verneint und den Polizeibeamten seine Heimatadresse aufgeschrieben. Dann sei wieder lange Zeit nichts passiert, bis der Kläger gehört habe, dass auch sein Koffer aus dem Flugzeug geholt werden solle. Angesichts des bevorstehenden Abfluges sei dem Kläger dann auf sein ausdrückliches Bitten gestattet worden, sich zum Abfluggate zu begeben. Die Familie habe das Gate erst um 21:15 Uhr erreichen können. Als deutscher Staatsbürger habe er nicht einer eingehenden Kontrolle gemäß Art. 8 Abs. 3 SGK unterzogen werden dürfen. Vielmehr habe nur die in Art. 8 Abs. 2 SGK genannte Mindestkontrolle stattfinden dürfen. Diese beschränke sich in einem solchen Fall auf die Feststellung der Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente. Das Vorliegen einer Fahndungsnotierung bestreite er mit Nichtwissen. Die Fahndungsnotierung sei auch rechtswidrig gewesen, sie entbehre jeder Tatsachengrundlage. Er bestreite mit Nichtwissen, dass es überhaupt entsprechende Anhaltspunkte gebe oder gab. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der Angaben in der Erkenntnismitteilung. Die Fahndungsnotierung habe eine Kontrolle überhaupt nur dann rechtfertigen können, wenn sie selbst rechtmäßig sei. Die Rechtswidrigkeit des Ausgangspunktes infiziere alle darauf aufbauenden Maßnahmen, sodass auch diese rechtswidrig gewesen seien. Der bloße Umstand, dass der Kläger kein Rückflugticket mit sich geführt habe, könne keinen Anfangsverdacht begründen. Es gebe kaum noch Fluggäste, die ein Rückflugticket schon bei der Hinreise in ausgedruckter Form bei sich tragen. Man hätte jedenfalls die anderen Mitreisenden nach den Tickets fragen müssen. Die Mutter des Klägers habe diese bei sich getragen. Für eine Durchsuchung auf Grundlage von § 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG hätten keine konkreten Tatsachen vorgelegen. Die Beklagte sei selbst davon ausgegangen, dass der Kläger womöglich in ein Terror-Camp reisen wolle. Dies schließe aber die Annahme aus, der Kläger habe Straftaten am/im Flughafen durchführen wollen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich), festzustellen, dass die von Beamten der Bundespolizeiinspektion Flughafen Düsseldorf am 00.00.2018 am Flughafen Düsseldorf durchgeführte eingehende Kontrolle nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Der Kläger sei erst um 19:53 Uhr in den Sicherheitsbereich in Terminal C gelangt. Der Kläger sei infolge der Feststellung der Fahndungsnotierung von POM T. aufgefordert worden, sich mit diesem in das Büro der Bundespolizei zu begeben. Die Aushändigung des falschen Merkblatts zur eingehenden Grenzkontrolle nach Art. 8 Abs. 3 SGK sei ein unbeachtliches Versehen gewesen. Der Kläger habe nach Befragen zu seinen Reiseplänen kein entsprechendes Rückreiseticket vorweisen können. Dieser Sachverhalt sei dem zuständigen Gruppenleiter vorgetragen worden und dieser habe entschieden, das Reisegepäck des Klägers aus dem Flugzeug auszuladen und dieses einer Inaugenscheinnahme zu unterziehen. Die Kontrolle des Gepäcks sei gegen 20:40 Uhr beendet gewesen. Der Kläger sei lediglich einer Mindestkontrolle nach Art. 8 Abs. 2 SGK unterzogen worden. Die Fahndungsnotierung im INPOL-System habe bereits einen ersten Anhaltspunkt für einen Gefahrenverdacht dargestellt. Auf ihrer Grundlage hätten sich die Beamten entschieden, dem Verdacht mit der Durchsuchung des Handgepäcks und des übrigen Gepäcks nachzugehen. Art. 8 Abs. 2 SGK erlaube im Einzelfall auch weitergehende Maßnahmen als die Mindestkontrolle. Die Durchsuchung sei auf § 44 Abs. 1 Nr. 3 BPolG gestützt worden. Die Beamten hätten davon ausgehen dürfen, dass sich im Gepäck des Klägers Gegenstände befanden, die sichergestellt werden durften. Zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland sei die Ausräumung des Gefahrenverdachts zwingend notwendig gewesen. Überdies habe die Durchsuchung auch auf § 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG gestützt werden dürfen. Beim Flughafen Düsseldorf handele es sich um ein besonders gefährdetes Objekt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG. Mit Schriftsatz vom 16.04.2019 führte die Beklagte aus, dass die Fahndungsnotiz den Beamten keine andere Wahl gelassen habe, als eine Kontrolle vorzunehmen. Die Rechtmäßigkeit des INPOL-Eintrags werde von den Beamten vor Ort regelmäßig nicht geprüft und könne dies auch nicht, da den Beamten die zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht vorlägen. Der Kläger habe in einen Drittstaat des Nahen Ostens reisen wollen, in dessen unmittelbaren Nachbarstaaten terroristische Vereinigungen aktiv seien und von dem bekannt sei, dass viele Gefährder, die sich in der Vergangenheit entsprechenden Terrorgruppen angeschlossen haben, ihren Reiseweg über diesen Staat gewählt hätten. Mit Schriftsatz vom 03.07.2019 trug die Beklagte vor, dass die Fahndungsnotierung allerdings nicht auslösender Moment für die Kontrolle bzw. Durchsuchung im Flughafen Düsseldorf gewesen sei. Dies sei vielmehr die grenzpolizeiliche Ausreisekontrolle i.V.m. einer individuellen Gefahrenprognose der kontrollierenden Beamten gewesen. Diese Prognose stütze sich unter anderem auf die allgemeine und besondere Lage, das allgemeine Zeitgeschehen, polizeiliche Erfahrung, das Verhalten der zu kontrollierenden Personen, die getätigten Äußerungen, Gestik, Mimik, die Dokumentenlage, die Gesamterscheinung, möglicherweise vorliegende Erkenntnisse aus den polizeilichen Informationssystemen und letztlich auch auf das Auftreten gegenüber den kontrollierenden Beamten. Die Fahndungsnotierung selbst sei aufgrund einer Erkenntnismitteilung der Polizeiinspektion Osnabrück und des Landeskriminalamtes Niedersachsen und eines damals von der Sachbearbeitung im Bundespolizeipräsidium bewerteten Gefahrenüberhanges auf Grundlage des § 30 Abs. 1, 2 Nr. 2a BPolG erfolgt. Die gefahrenbegründenden Erkenntnisse seien von der herausgebenden Stelle als Verschlusssache eingestuft worden. Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 stellte die Beklagte klar, dass die Durchsuchung auf Grundlage von § 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) entscheiden. Die Klage ist zulässig und begründet. Dabei begehrt der Kläger bei verständiger Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) unter Berücksichtigung seines Vorbringens die Feststellung, dass diejenigen Maßnahmen, welche über die in Art. 8 Abs. 2 SGK genannten Kontrollen hinausgingen, rechtswidrig waren. I. Die Klage ist je nach Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme als Realakt oder Verwaltungsakt als Feststellungs- (§ 43 Abs. 1 VwGO) bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO) statthaft. Hierfür hat der Kläger das erforderliche (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse. Ein solches ist wegen Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich ist. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.08.2018 – 5 A 294/16 – NVwZ 2018, 1497. Dies ist bei den angegriffenen Kontrollmaßnahmen im Flughafen der Fall. A.A. für den Fall einer Ausreiseuntersagung am Flughafen VG München, Urt. v. 24.10.2018 – M 7 K 16.5096 – BeckRS 2018, 4697. II. Die Klage ist begründet. Die Kontrollmaßnahmen waren rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 und 4 VwGO. 1. Die Abfrage der Grenzfahndungsdatei über das INPOL-System hinsichtlich des Klägers war unzulässig. Sie war von der insoweit einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPolG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b) S. 2 SGK nicht gedeckt. So erlaubt Art. 8 Abs. 2 lit. b) S. 2 SGK auch die Abfrage nationaler Datenbanken im Rahmen einer Personenkontrolle nach Art. 8 Abs. 2 SGK. Die Abfrage der Grenzfahndungsdatei ist eine Nutzung personenbezogener Daten des Klägers, welche die Beklagte grundsätzlich auf Grundlage von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BPolG vornehmen darf. Diese Norm geht der allgemeinen Befugnis zur Datennutzung gem. § 29 Abs. 1 S. 1 BPolG als Spezialregelung vor. Vgl. Drewes /Malmberg/Walter, BPolG, 5. Aufl. 2015, § 34 Rn. 5 und 9; Schenke/Graulich/Ruthig/ Arzt , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 34 BPolG Rn. 3. Danach kann die Bundespolizei zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben führt oder für die sie Berechtigung zum Abruf hat. a.) Das setzt allerdings voraus, dass die vorangehende Datenerhebung bzw. Speicherung – hier die mit der Ausschreibung des Klägers zur Grenzfahndung verbundene Datenspeicherung – ihrerseits rechtmäßig war. Die abzugleichenden Daten müssen auf anderer Rechtsgrundlage erhoben oder gespeichert bzw. auf rechtmäßige Art und Weise bekannt geworden sein. Vgl. den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP hinsichtlich eines Gesetzes zur Neuregelung der Vorschriften über den Bundesgrenzschutz, BT-Drs. 12/7562, S. 67 zu § 34 BGSG a.F. sowie Schenke/Graulich/Ruthig/ Arzt , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 34 BPolG Rn. 4; Drewes /Malmberg/Walter, BPolG, 5. Aufl. 2015, § 34 Rn. 2 und 12. Dies gilt jedoch nicht nur für das jeweilige Datum, das mit dem Inhalt der Datei abgeglichen wird, sondern im Grundsatz auch für die in der Datei hinterlegten personenbezogenen Daten. Auch der Datenabgleich ist eine Datenverarbeitung der in der Datei gespeicherten Daten in Form der Abfrage, § 46 Nr. 2 BDSG. Die zulässige Reichweite solcher (Folge-) Nutzungen – wenn man hier von einer Nutzung innerhalb derselben Behörde ausgeht – richtet sich nach der Ermächtigung für die Datenerhebung. Die jeweilige Eingriffsgrundlage bestimmt Behörde, Zweck und Bedingungen der Datenerhebung und definiert damit die erlaubte Verwendung. Vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – NJW 2016, 1781, 1800 Rn. 279 ff. Es müssen folglich für eine zulässige Datenweiterverarbeitung grundsätzlich die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage der vorgehenden Datenerhebung (hier § 30 Abs. 1 und 2 BPolG) vorliegen. Das lässt sich auch aus dem Gebot der rechtmäßigen Datenverarbeitung gemäß § 47 Nr. 1 BDSG ableiten. An der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung sind dabei auch alle anschließenden Verarbeitungsschritte zu messen. Vgl. Lisken/Denninger/ Schwabenbauer , PolR-HdB, 6. Aufl. 2018, Kap. G Rn. 11. Die Unzulässigkeit einer Weiterverarbeitung von rechtswidrig gespeicherten Daten folgt auch aus § 35 Abs. 3 Nr. 1 BPolG, wonach die Bundespolizei in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen hat, wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist. Eine Datenspeicherung ist insbesondere dann unzulässig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. Vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/ Arzt , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 35 BPolG Rn. 14. b.) Die Voraussetzungen für eine Ausschreibung des Klägers zur Grenzfahndung lagen nicht vor. Als Ermächtigungsgrundlage für die am 06.12.2016 erfolgte Eingabe der Fahndungsnotierung konnte nur § 30 Abs. 1 und 2 BPolG herangezogen werden, da die Beklagte – anders als bei § 30 Abs. 3 BPolG – die Eintragung aus eigenem Antrieb vornahm. Hinsichtlich des Klägers kam insoweit nur eine Ausschreibung zur Gefahrenabwehr gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2a BPolG in Betracht. Danach ist die Ausschreibung zur Grenzfahndung zum Zwecke der grenzpolizeilichen Überprüfung zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Überprüfung der Person bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren. Eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Annahme, dass eine Überprüfung des Klägers bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erforderlich war, um eine erhebliche Gefahr abzuwehren, lag nicht vor. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 BPolG ist eine erhebliche Gefahr eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Gefahrenprognose muss dabei im Falle des § 30 Abs. 2 Nr. 2a BPolG den Grad einer konkreten Gefahr erreicht haben. Vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/ Arzt , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 30 BPolG Rn. 16. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die polizeilichen Schutzgüter hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 28.06.2004 – 6 C 21.03 – BeckRS 2004, 25030; ferner BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 – 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 – Juris Rn. 251. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 09.02.2012 − 5 A 2375/10 – NVwZ-RR 2012, 470, 471. Die Beklagte hat ihre Gefahrenprognose ausschließlich auf die im Verwaltungsvorgang als Anlage beigefügte Erkenntnismitteilung des Landeskriminalamtes Niedersachsen vom 25.11.2016 gestützt. In der Klageerwiderung hat sie insoweit angegeben, dass sich die Fahndungsnotierung auf diese Erkenntnismitteilung stütze. Auch im späteren Schriftsatz vom 03.07.2019 (Bl. 60 d. A.) ist von einer Erkenntnismitteilung der Polizeiinspektion Osnabrück und des Landeskriminalamtes Niedersachsen die Rede. Eine andere Tatsachengrundlage hat die Beklagte nicht benannt. Diese der Beklagten übermittelten Erkenntnisse rechtfertigten noch nicht die Annahme, dass sich der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit einer islamistisch-extremistischen Vereinigung in Syrien oder im Irak anschließen würde. Insofern bestand allenfalls ein Gefahrenverdacht, der jedoch nicht die erforderliche Gefahrenschwelle überschritt und gegebenenfalls nur zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen den Kläger betreffend berechtigt hätte. Nach den übermittelten Informationen hatte der Kläger an einer Koranverteilung teilgenommen. Auch reiste er in Begleitung einer unbekannten männlichen Person nach Istanbul und trug dabei einen Vollbart. Nach Informationen der Schule solle er sich in einer Imamschule in der Türkei aufhalten. Diese Verhaltensweisen mögen einen Bezug des Klägers zur salafistischen bzw. islamistischen Szene nahelegen. Weitergehende Schlüsse können aus diesen – erlaubten – Verhaltensweisen jedoch nicht gezogen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der angegebenen Grenzfahndungsmaßnahme des BfV. Sie war nicht weiter spezifiziert, insbesondere war ihr Anlass nicht ersichtlich. Zudem war nach der Formulierung („bestand“) davon auszugehen, dass die Maßnahme längst aufgehoben war. Die vage gehaltene Angabe, dass der Kläger ebenso wie sein Vater im Kontakt zu einem Gefährder stehen dürfte, war für die Gefahrenprognose ebenfalls nicht ausreichend. Schon die den Vater des Klägers betreffenden Informationen sind diesbezüglich hauptsächlich im Konjunktiv gehalten. Alleine aus Moscheebesuchen und Verwandtschaftsbeziehungen des Vaters können insofern keine die Gefahrenschwelle überschreitenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Kläger gewonnen werden. Mögliche religiös-extremistische Ansichten seiner Geschwister können dem Kläger jedenfalls für sich genommen nicht zur Begründung einer konkreten Gefahr angelastet werden. Dies gilt auch, wenn man im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Extremismusverdacht für eine Ausschreibung zur Grenzfahndung gem. § 30 Abs. 2 Nr. 2a BPolG nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr fordert. Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten, kann die Gefahrenschwelle abgesenkt und Eingriffe erlaubt werden, wenn zwar noch kein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch zumindest das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 – NJW 2020, 2699 Rn. 149. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können z.B. Überwachungsmaßnahmen auch dann erlaubt werden, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Denkbar ist das etwa, wenn eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen im Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreist. Vgl. BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – NJW 2016, 1781 Rn. 112. Auch eine solche „konkretisierte Gefahr“ war nicht gegeben. Dies belegt auch ein Vergleich mit der Rechtsprechung zu Normen, für die ein entsprechend abgesenkter Maßstab gilt. So setzt z.B. auch der Passversagungstatbestand in der Variante 3 des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG lediglich den durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht voraus, der Passbewerber werde sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierin liegt eine Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG keine eindeutigen Beweise für diese Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 PassG zu begründen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 – NJW 2016, 518 und Beschl. v. 16.04.2014 – 19 B 59/14 – NVwZ-RR 2014, 593. Die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen „bestimmten Tatsachen“ im Sinne dieses Eingriffstatbestandes. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind; für sie verbleibt es bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Bei einer Passentziehung wegen befürchteter Ausreise zur Teilnahme am bewaffneten Jihad kommen als Anknüpfungstatsachen vor allem konkrete Äußerungen des Passinhabers und seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politische Ziele in Betracht (z.B. Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften, bei denen Koransuren mit zentralen Leitsätzen des militanten Jihad besprochen werden; Teilnahme an einem Ausbildungscamp für Terroristen im Ausland; missglückte Ausreiseversuche; Auffinden eines USB-Speichersticks mit demokratiefeindlichen digitalisierten Büchern; eigene Äußerungen des Passinhabers über einen konkret geplanten Grenzübertritt nach Syrien mit Sprengstoffübergabe). Vgl. OVG NRW, a.a.O.; VG Köln, Beschl. v. 15.06.2015 – 10 L 736/15 – BeckRS 2015, 47132; Lisken/Denninger/ Gamp , PolR-HdB, 6. Aufl. 2018, Kap. J Teil V. Rn. 74 f. In diesem Sinn tragfähige Indiztatsachen lagen hier – wie auch oben ausgeführt – nicht vor. Die Erkenntnismitteilung erschöpfte sich in einer Verdachtsbehauptung, die in jeder Hinsicht pauschal ist. Das Verteilen des Korans ohne Bezug zum Jihad und das Tragen eines Vollbartes sind keine ausreichende Grundlage für eine derartige Gefahrenprognose. Die bloße Verwandtschaft des Klägers zu Personen, die Anhänger einer verbotenen islamistischen Organisation sein sollen , reicht auch in der Gesamtschau mit den hier gegebenen anderen Umständen nicht aus. Ein abgesenkter Maßstab für die Gefahrenprognose ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 S. 1 AufenthG anzulegen. Sie ist schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren kann, sofern nicht eingeschritten wird. Vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.01.2020 – 1 A 3.19 – BeckRS 2020, 7074. Das ist etwa der Fall, wenn sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht. Dafür genügen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst (gesicherter) Kontakt zu Personen der salafistischen Szene, konspiratives Verhalten, Gewaltbereitschaft, eine Affinität zu Waffen, die man sich auch beschaffen kann, Drogenkonsum und Kontakte in die Drogenszene und zu kriminellen Clanfamilien nicht zwangsläufig. Vgl. BVerwG, a.a.O. Derartige gesicherte Erkenntnisse hinsichtlich des Klägers sind nicht erkennbar. c.) Unerheblich ist, dass der abfragende Beamte keine Möglichkeit hatte, die Rechtmäßigkeit der Speicherung zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls bei einer Abfrage aus einer eigenen Datei der Bundespolizei (hier der Grenzfahndungsdatei). Bei der Anwendung eines automatisierten Abrufverfahrens (vgl. § 33 Abs. 7 BPolG) liegt die Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit des Datenabgleichs als solchem regelmäßig bei der abrufenden Stelle, da die speichernde Stelle jede Kontrolle über die Rechtmäßigkeit des Aufrufs abgibt. Soweit ein Datenabgleich mit fremden Dateien vorgenommen wird, können insbesondere Praktikabilitätserwägungen es rechtfertigen, im Hinblick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung von einer Zulässigkeitsvermutung auszugehen, vgl. für die Datenübermittlung Schenke/Graulich/Ruthig/ Arzt , Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 33 BPolG Rn. 5, und der Bundespolizei bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BPolG nicht die Verantwortlichkeit für fehlerhaft gespeicherte Daten anzulasten. Hierfür besteht jedoch bei einer Datenübermittlung zwischen verschiedenen Stellen der Bundespolizei (vgl. auch § 32 Abs. 1 S. 2 BPolG) kein Anlass. Der Beklagten wird nicht das Fehlverhalten anderer Hoheitsträger angelastet, ohne dass sie darauf Einfluss nehmen könnte. Insoweit hat es die Beklagte selbst in der Hand, durch Beachtung der rechtlichen Vorgaben (nachfolgende) rechtswidrige Datenverarbeitungsvorgänge in ihrem Geschäftsbereich zu unterbinden. Soweit teilweise gefordert wird, dass für eine Rechtswidrigkeit der Daten(weiter)verarbeitung nach unzulässiger Speicherung bzw. Erhebung eine Abwägung zu erfolgen hat, vgl. Lisken/Denninger/ Schwabenbauer , PolR-HdB, 6. Aufl. 2018, Kap. G Rn. 223, kann dies hier nicht gelten. Die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 2 BPolG erlaubt die Fahndungsnotierung nur unter bestimmten Bedingungen, die sogleich völlig ausgehebelt würden, wenn eine Eintragung unter Umgehung der Voraussetzungen dennoch abgerufen werden dürfte. 2. Auch die anschließende Befragung des Klägers war rechtswidrig. Sie konnte nicht auf Art. 8 Abs. 3 lit. a) iv) SGK gestützt werden. Der Kläger ist kein Drittstaatsangehöriger. Die Voraussetzungen der ansonsten in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 1 S. 1 BPolG lagen nicht vor. Danach kann die Bundespolizei eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Eine Befragung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig. Vgl. Drewes /Malmberg/Walter, BPolG, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 10; Schenke /Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 22 BPolG Rn. 10. In der konkreten Situation lagen keine Tatsachen vor, die eine Befragung erlaubt hätten. Die Ausschreibung zur Grenzfahndung durfte insoweit nicht herangezogen werden. Auch die Heranziehung von Daten zur Begründung einer Gefahrenprognose ist eine Nutzung von personenbezogenen Daten nach § 29 Abs. 1 S. 1 BPolG, die infolge der unrechtmäßigen Speicherung der Fahndungsnotierung unrechtmäßig war. Der Begriff der Datennutzung erfordert – jedenfalls im Anwendungsbereich des BDSG – nicht die Nutzung eines automatisierten Systems. Vielmehr kann die Datenverarbeitung auch „im Kopf des Beamten“ stattfinden. Vgl. Gusy , ZJS 2012, 155; Lisken/Denninger/ Schwabenbauer , PolR-HdB, 6. Aufl. 2018, Kap. G Rn. 2. Auch wenn man eine (weitere) Verarbeitung von rechtswidrig gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach einer Abwägung im Einzelfall im Hinblick auf die geschützten Rechtsgüter zulassen möchte, muss diese hier zulasten der Datenverarbeitung ausfallen. Vgl. zur Abwägung bereits oben II. 1. c.) und Lisken/Denninger/ Schwabenbauer , PolR-HdB, 6. Aufl. 2018, Kap. G Rn. 221 ff. und Lisken/Denninger/ Petri , PolR-HdB, 6. Aufl. 2018, Kap. G Rn. 857 ff. Anders als bei einer Erlangung von Informationen unter Verstoß gegen strafprozessuale Vorschriften, die belastbar auf eine bevorstehende Straftat hindeuten, würde hier bei einem Abstellen auf die Fahndungsnotierung die Gefahrenprognose auf eine ihrerseits rechtswidrige Gefahrenprognose gestützt und letztere dadurch perpetuiert. Vgl. ferner zur weiteren Nutzung von Daten bei Wahrnehmung derselben Aufgabe auch unabhängig von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen als bloßer Spurenansatz: BVerfG, Urt. v. 20.04.2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 – NJW 2016, 1781, 1801 Rn. 281. Als Rechtfertigung der Befragung können insoweit auch nicht die durch die Erkenntnismitteilung des Landeskriminalamtes Niedersachsen vorliegenden Informationen herangezogen werden. Auch wenn diese möglicherweise als Tatsachen ausreichten, welche die Annahme rechtfertigten, dass Kläger sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann, ist bezüglich der Tatsachengrundlage auf den jeweils handelnden Amtswalter abzustellen. Vgl. zur Lagebeurteilung bei der polizeirechtlichen Gefahrenprognose OVG NRW, Beschl. v. 17.03.2010 – 5 E 1700/09 – NVwZ-RR 2010, 742, 743; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 19.09.2017 – 17 K 5544/15 – BeckRS 2017, 131547; Korte/Dittrich, JA 2017, 332, 336. Den Beamten der Beklagten stand am Flughafen aber nur die Information aus der Fahndungsnotierung zur Verfügung. Die Befragung war daher jedenfalls ermessensfehlerhaft, da sich der Grenzbeamte nur aufgrund der ihm bekannten Fahndungsnotierung zum Einschreiten entschloss. 3. Schließlich durften auch das Hand- und Reisegepäck des Klägers nicht durchsucht werden. Die Voraussetzungen des § 44 BPolG lagen nicht vor. So durfte der Kläger nicht gemäß § 43 BPolG durchsucht werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BPolG). Insbesondere konnte aus den bereits genannten Gründen nicht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BPolG angenommen werden, dass der Kläger Sachen mit sich führte, die sichergestellt werden durften. Auch ein Rückgriff auf § 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG – den die Beklagte im Verlaufe des Verfahrens als primäre Ermächtigungsgrundlage dargestellt hat – kommt nicht in Betracht. Der Flughafen Düsseldorf mag durchaus ein gefährdetes Objekt nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG sein. Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt, warum die Durchsuchung gerade des Klägers auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich war. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsprinzips. Vgl. Drewes/Malmberg/ Walter , BPolG, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 8. Es lagen insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, um davon auszugehen, dass der Kläger am Düsseldorfer Flughafen Straftaten begehen werde, durch die dort befindliche Personen oder der Flughafen selbst unmittelbar gefährdet würden. Dies gilt erst recht für eine Kontrolle des Klägers als Nichtstörer. Schenke /Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 23 BPolG Rn. 19. Auch hier kann die rechtswidrige Ausschreibung zur Grenzfahndung nicht als entsprechender Anhaltspunkt herangezogen werden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass die Fahndungsnotierung nur ein Anhaltspunkt von vielen gewesen sei, steht dies im Widerspruch zur Stellungnahme von POM T. im Verwaltungsvorgang (Bl. 4 VV), wonach der Gruppenleiter POK H. „nach Sachvortrag“ entschieden habe, das Reisegepäck des Klägers ausladen zu lassen. Als Grundlage der bisherigen Kontrolle des Klägers ist in der Stellungnahme jedoch lediglich die Fahndungsnotierung genannt. Auch hat die Beklagte verschiedentlich vorgetragen, dass die Fahndungsnotierung den Beamten keine andere Wahl gelassen habe, als den Kläger zu kontrollieren, und jedenfalls einen Gefahrenverdacht mitbegründet habe. Der einzige konkrete weitere von der Beklagten genannte Anhaltspunkt, den POM T. im „Sachverhalt“ zum Bericht über die Kontrolle des Klägers festhielt (Bl. 3 VV), war die Angabe des Klägers, sein Rückflugticket nicht dabei zu haben. Es kann dahinstehen, ob dieser im Zeitalter des elektronischen Buchungsverkehrs übliche Umstand einen tauglichen, auf die Person des Klägers bezogenen Anhaltspunkt für eine Durchsuchung darstellte. Jedenfalls genügte bei dieser Sachlage eine sofortige Durchsuchung des Klägers nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und war deshalb ermessensfehlerhaft. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger, der unwidersprochen vorgetragen hat, er habe geäußert, dass der Rückflug bereits gebucht sei, nach einer (elektronischen) Buchungsbestätigung oder dergleichen gefragt hätte. Dies hätte als mildere Gefahrerforschungsmaßnahme jedoch nahegelegen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Durchsuchung auch deshalb rechtswidrig war, weil die Beamten wohl von der Einschlägigkeit von § 44 Abs. 1 Nr. 3 BPolG ausgingen, der jedoch andere Tatbestandsvoraussetzungen und auch andere Ermessenserwägungen verlangt als § 44 Abs. 1 Nr. 4 BPolG. Ebenso kann dahinstehen, ob auch die (unterstützende) Heranziehung von rechtswidrig erlangten Daten (hier der Fahndungsnotierung) im Rahmen einer Ermessensentscheidung fehlerhaft ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 S. 1, 83 S. 1 VwGO, 17b Abs. 2 S. 2 GVG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.