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Beschluss

6 L 2375/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0129.6L2375.20.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Denn soweit der Antragsteller am 14. Dezember 2020 den sinngemäßen Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis bis zur Vorlage des MPU-Ergebnisses zu belassen, gestellt und diesen auch trotz Hinweises auf die Unzulässigkeit des Antrags in der Eingangsverfügung und nach der ebenfalls am 14. Dezember 2020 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht für erledigt erklärt oder sinngemäß jedenfalls auf einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer entsprechend umgestellten Klage umgestellt hat, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes lagen schon zum Zeitpunkt der Antragstellung mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens im Fahrerlaubnisrecht nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dies hat zur Folge, dass eine Gutachtensanforderung nicht selbstständig anfechtbar ist und regelmäßig erst im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens nach dem Erlass der Entzugsverfügung überprüft werden kann. Vgl. Grundsätzlich: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. November 1969 – VII C 18.69 –, juris. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Gutachtensanforderung vom 28. September 2020 auf § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt. Nach den oben dargestellten Grundsätzen ist eine solche Gutachtensanforderung unanfechtbar. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist aus Gründen der Gewaltenteilung nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Grundsätzlich ist dem von einer solchen Maßnahme Betroffenen daher vielmehr zuzumuten, den Verwaltungsakt – hier die Fahrerlaubnisentziehung – abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Dem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan. § 123 Abs. 5 VwGO schreibt insoweit den Vorrang des nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewährenden vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem einstweiligen Anordnungsverfahrens ausdrücklich fest. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2020 – 11 CE 20.397 –, juris, Rn. 10 m.w.N.; Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Beschluss vom 8. November 2010 – 7 B 2914/10 –, juris, Rn. 2. Mit den oben genannten Grundsätzen unvereinbar wäre der Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass nach dem Erlass einer Gutachtensanforderung die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet werden könnte, keinen Entzugsbescheid (mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung) zu erlassen. Damit würde nämlich der Grundsatz der Unanfechtbarkeit vorbereitender Verfahrenshandlungen aufgrund der dann gebotenen Inzidenzprüfung der Rechtsmäßigkeit der Gutachtensanforderung im Ergebnis umgangen. Hiervon wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn dem Rechtssuchenden aufgrund besonderer Umstände nicht zuzumuten wäre, sich auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt verweisen lassen zu müssen. Eine solche Unangemessenheit ist aber nur dann anzunehmen, wenn der nachträgliche Rechtsschutz für den Rechtssuchenden zu solchen unzumutbaren Nachteilen führen würde, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. Vgl. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2020 – 11 CE 20.397 –, juris, Rn. 10; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2020 – AN 10 E 20.00157 –, juris, Rn. 14 f.; VG Oldenburg, Beschluss vom 8. November 2010 – 7 B 2914/10 –, juris, Rn. 3. Derartige Umstände, aufgrund deren ein solches qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis angenommen werden könnte, liegen hier aber nicht vor. Vielmehr bestünde für den Antragsteller die grundsätzliche Möglichkeit, gegen die mit Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2020 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis Klage zu erheben und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beantragen. Dies hat er jedoch versäumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffern 46.3, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.