Urteil
8 K 14644/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0128.8K14644.17.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1926 geborene Klägerin ist die Witwe des im Jahr 1972 verstorbenen ehemaligen deutschen Kriegsgefangenen X. Y. . Am 14. Mai 1990 beantragte sie die Gewährung von Leistungen zur Minderung von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 46b Abs. 3 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG). Mit dem Antrag reichte sie unter anderem einen Übertragungsvertrag ein, ausweislich dessen ihr an dem zuvor in ihrem Eigentum stehenden Grundstück mit Wohnhaus D. 00, 00000 X. , ein unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Zudem reichte sie Unterlagen betreffend ihre Alters- und Witwenrente sowie bzgl. einer aus dem niederländischen bezogenen Alterspension ein. Mit Bescheid vom 16. Januar 1991, geändert durch Bescheid vom 11. November 1991, wurden ihr antragsgemäß Leistungen bewilligt. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 forderte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin zur Einreichung aktueller Unterlagen bzgl. ihrer Einkünfte auf. Die Klägerin reichte Nachweise bzgl. ihrer Alters- und Witwenpension die Jahre 2014, 2015 und 2016 betreffend sowie einen Nachweis über aus dem niederländischen bezogene Pensionsleistungen ein. Mit Bescheid vom 20. September 2017 widerrief das Bundesverwaltungsamt den Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 1991 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (Ziffer 1) und forderte die Leistung in Höhe von 388,80 Euro zurück (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, die Bewilligung sei mit der Auflage, Einkommensveränderungen anzuzeigen, verbunden gewesen. Diese Auflage sei nicht bzw. verspätet erfüllt worden, sodass die Bewilligung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) widerrufen werde. Die in der Verwaltungsvorschrift zum HKStG vom 31. März 2008, GMBl S. 410, (HKStG-VwV) festgelegten Einkommenshöchstgrenzen für hinterbliebene Ehepartner ehemaliger Kriegsgefangener seien in den Jahren 2016, in welchem als Grenze ein monatliches Einkommen i.H.v. 955,00 Euro gegolten habe, und 2017, in dem die Einkommensgrenze 974,00 Euro betragen habe, überschritten worden. Bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin sei ihr mietfreies Wohnrecht als Sachbezug zu berücksichtigen. Weiter seien von ihrem Einkommen, konkret ihrer Altersrente, Kindererziehungsleistungen abzuziehen. Daraus ergebe sich eine Überzahlung für das Jahr 2016 und das erste Halbjahr 2017 in Höhe von 388,80 Euro, welche gemäß § 49a VwVfG zurückgefordert werde. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 28. September 2017 Widerspruch erhoben. Das Bundesverwaltungsamt sei von unzutreffenden Grenzwerten ausgegangen. Die in § 3 Abs. 3 Satz 2 Heimkehrerstiftungsgesetz (HKStG) getroffene Regelung, wonach die Einkommensgrenzwerte für Hinterbliebene lediglich 80% der für ehemalige Kriegsgefangene geltenden Grenzwerte betrage, sei auf ihren Antrag nicht anzuwenden. Vielmehr seien für ihren Antrag die gleichen Einkommensgrenzwerte wie für ehemalige Kriegsgefangene zu beachten. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des KgfEG, welcher für vor Inkrafttreten des HKStG am 1. Januar 1993 gestellte Anträge aufgrund der Übergangsregelung im Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (KfbG) nach wie vor maßgeblich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Rechtslage sei auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin nicht anders zu bewerten. Am 10. November 2017 hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren Klage erhoben und beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das Überschreiten der von ihr als maßgeblich angeführten Einkommensgrenzen (ab dem 1. Juli 2015 916,00 Euro; ab dem 1. Juli 2016 955,00 Euro; ab dem 1. Juli 2017 974,00 Euro). Bei bis zum 31. Dezember 1992 gestellten Anträgen betrügen die Einkommensgrenzwerte nach § 3 Abs. 3 Satz 3 HKStG lediglich 60 % der für ehemalige Kriegsgefangene geltenden Grenzwerte. Die Klägerin und die Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 12. Januar 2021 bzw. vom 27. Januar 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie ihr Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge (ein Band) der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Denn das Bundesverwaltungsamt hat die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört. Eine solche Anhörung wäre grundsätzlich erforderlich gewesen. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – durch den Verwaltungsakt ein früherer, den Beteiligten begünstigender Verwaltungsakt aufgehoben wird. Vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., § 28 VwVfG Rn. 30. Insbesondere das Schreiben der Beklagten vom 8. Mai 2017 stellt keine Anhörung dar, weil sich daraus nicht in hinreichendem Maße das beabsichtigte Verwaltungshandeln und damit der Gegenstand der Anhörung erkennen lässt. Ob grundsätzlich im Ermessenswege gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG von einer Anhörung hätte abgesehen werden können, weil von den tatsächlichen Angaben der Klägerin nicht abgewichen werden sollte, ist unerheblich, weil eine dahingehende Ermessensausübung durch das Bundesverwaltungsamt nicht erfolgt ist. Ob eine Heilung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG durch Auseinandersetzung mit der Argumentation der Klägerin im gerichtlichen Verfahren erfolgt ist, braucht nicht entschieden zu werden, da der Bescheid sich jedenfalls als materiell rechtswidrig erweist. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 11. November 1991 mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 kann nicht auf die herangezogene Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 3 VwVfG gestützt werden. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG können rechtmäßige und über den Wortlaut hinaus auch rechtswidrige Verwaltungsakte, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 5 A 353/11 –, Rn. 10, juris, mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Verwaltungsakt eine laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist und die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Die Bindung der Leistung an die Erfüllung eines bestimmten Zweck unterscheidet die von dieser Norm erfassten Verwaltungsakte von sonstigen Geldleistungsverwaltungsakten, bei denen bereits die Zahlung als solche – wie beispielsweise bei einem Großteil der Sozialleistungen – den gesetzlichen Zweck unmittelbar verwirklicht. Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl., § 49 VwVfG Rn. 92; vgl. auch die Begründung zum zugehörigen Gesetzesentwurf in der Bundestagsdrucksache 13/1534 S. 5 f. Nach diesen Grundsätzen kann der Widerruf des Bewilligungsbescheids nicht auf § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestützt werden. Ungeachtet der Frage, ob der Bewilligungsbescheid überhaupt mit einer Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG versehen ist, Einkommensänderungen unverzüglich mitzuteilen, unterfällt er schon nicht dem Anwendungsbereich des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die durch ihn gewährte laufende Geldleistung wird nicht zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks im obigen Sinne gewährt. Vielmehr wird der Zweck der Leistungsgewährung, Nachteile in der Hinterbliebenenversorgung zu mindern, bereits unmittelbar durch die Zahlung als solche erreicht. Darüber hinaus ist der angegriffene Bescheid, soweit er gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Prüfung unterworfen ist, ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft sind demnach insbesondere auch solche Verwaltungsakte, bei deren Erlass die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 – 6 C 24.15 –, Rn. 33. So liegt es hier. Die Ermessensausübung beruhte – soweit überhaupt erfolgt – zumindest auf unzutreffenden Erwägungen. Die von dem Bundesverwaltungsamt zugrunde gelegten Einkommensgruppen bzw. -grenzen entsprechen nicht dem Rahmen der gesetzlichen Vorgabe. Bei Beantragung der Leistungen vor Inkrafttreten des HKStG am 1. Januar 1993 ist hinsichtlich der Einkommensgrenzen nicht zwischen ehemaligen Kriegsgefangenen und ihren Hinterbliebenen zu unterscheiden. § 46b KgfEG in der zuletzt gültigen Fassung vom 22. Dezember 1988 regelt in seinem Absatz 1 die Leistungsgewährung an ehemalige Kriegsgefangene und in Absatz 2 an deren hinterbliebene Ehegatten. Absatz 2 Satz 3 legt fest, dass die Höhe der dem Hinterbliebenen gewährten Leistung 60 % jener Leistung entspricht, die einem ehemaligen Kriegsgefangenen mit gleichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu gewähren wären. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung– die Einkommens- und Vermögensverhältnisse – für beide Gruppen in gleicher Weise gelten und eine Unterscheidung nur bzgl. der Höhe etwaiger Leistungen getroffen wird. Die in der Klageerwiderung vorgebrachte Argumentation, bei Zugrundelegung der Grenzwerte für vor dem 31.12.1992 gestellte Anträge gälten niedrigere Einkommensgrenzen, geht unzutreffender Weise davon aus, dass die Beschränkung auf 60 % gegenüber der für ehemalige Kriegsgefangene zu gewährenden Leistung sich auf die Voraussetzungen der Leistungsgewährung statt auf ihre Höhe bezöge. Die dargestellten Grenzwerte sind für die Leistungsgewährung an die Klägerin weiter maßgeblich. Zwar ist das KgfEG infolge des KfbG zum 1. Januar 1993 außer Kraft getreten, aber Art. 5 Nr. 2 Abs. 3 d KfbG ordnet an, dass zuvor gestellte Anträge nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu bescheiden sind. § 3 Abs. 3 Satz 2 des HKStG, dem Nachfolgergesetz des KgfEG, ist auf derartige Anträge ausdrücklich nicht anwendbar. Nach dieser Norm dürfen Hinterbliebene, um leistungsberechtigt zu sein, nur ein Einkommen in Höhe von 80 % der für ehemalige Kriegsgefangene geltenden Einkommensgruppen bzw. -grenzen erzielen. Diese Regelung gilt jedoch – in Übereinstimmung mit dem zuvor erwähnten Art. 5 Nr. 2 Abs. 3 d KfbG – ausdrücklich nur, wenn der Antrag auf die Leistung erstmals nach dem 31. Dezember 1992 gestellt wird. Dahingehend auch Fritz HKStG, 1. Aufl., § 3 HKStG Rn. 1. Vorliegend beantragte die Klägerin bereits am 14. Mai 1990 die Gewährung von Leistungen nach § 46b Abs. 3 KgfEG. Dass in Ziffer 4.2 der entsprechend § 10 HKStG erlassenen HKStG-VwV bzgl. Anträgen Hinterbliebener vor dem 31. Dezember 1992 sowohl von den für ehemalige Kriegsgefangene geltende Einkommensgrenzen als auch von den Einkommensgrenzen für nach dem Stichtag gestellten Anträgen Hinterbliebener abgewichen wird, ist mangels Außenwirkung der Verwaltungsvorschrift und aufgrund Widerspruchs zu den dargelegten gesetzlichen Vorgaben unerheblich. Dass die Beklagte die jeweils erst zum 1. Juli des Jahres erhöhten Grenzwerte für das ganze Jahr, also bereits mit Wirkung zum 1. Januar, angewendet hat ist ebenso fehlerhaft, begünstigt die Klägerin jedoch lediglich und verletzt sie nicht in ihren Rechten, weil zu ihren Gunsten so teilweise höhere Grenzwerte angesetzt wurden. Weiter subtrahierte die Beklagte die durch die sog. "Mütterrente" erfolgte Erhöhung der Rentenzahlung fehlerhaft vom Einkommen der Klägerin. Die Beklagte beabsichtigte ersichtlich, die aus der rentenrechtlichen Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten bei Eltern vor 1992 geborener Kinder durch § 307d SGB VI ("Mütterente") resultierende Erhöhung aus der Regelaltersrente der Klägerin herauszurechnen. Dabei errechnete sie anhand des Rentenbescheides für das Jahr 2014 die in jenem Jahr von der "Mütterrente" bedingte Mehrzahlung und zog diesen Betrag statisch für die Folgejahre vom Einkommen der Klägerin ab. Dabei ließ sie jedoch unberücksichtigt, dass die aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten resultierende Mehrzahlung sich dynamisch in Abhängigkeit vom aktuellen Rentenwert verändert bzw. erhöht hat und für jedes Jahr erneut zu berechnen gewesen wäre. Insoweit ist die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt. Die Rechtsverletzung liegt darin, dass, wenn der durch die "Mütterrente" bedingte Teil ihrer Regelaltersrente abgezogen werden soll, dies rechnerisch zutreffend erfolgen muss. Ob der Abzug der auf die "Mütterrente" zurückgehenden Mehrzahlungen dagegen überhaupt der in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck gekommen Verwaltungspraxis entspricht – es handelt sich bei der "Mütterrente" um einen Bestandteil der Regelaltersrente und nicht um eine Kinderzulage zur Rente (betrifft eine staatliche Zulage zur Riester-Rente) oder Kindererziehungsleistungen nach den §§ 294 ff. SGB VI (betrifft Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren wurden) für die 2.2.2.3 bzw. 1.2.2.2 HKStG-VwV statuiert, dass diese nicht zu berücksichtigen seien – braucht nicht entschieden zu werden, da die Klägerin bzgl. des grundsätzlichen Abzugs der "Mütterrente" nicht beschwert und insoweit nicht in ihren Rechten verletzt ist. Die Berücksichtigung des unentgeltlichen Wohnrechts an dem auf dem Grundstück D. 00, 00000 X. , befindlichen Wohnhauses als Sachbezug und die Zurechnung zum Einkommen der Klägerin erfolgte in Übereinstimmung mit der HKStG-VwV. Der HKStG-VwV liegt ein weites, nicht nur auf Leistungen eines Arbeitgebers beschränktes Begriffsverständnis des Sachbezuges zugrunde, wonach auch die Einräumung des Wohnrechts anlässlich der Übertragung ihres damaligen Grundstücks auf ihren Sohn Berücksichtigung finden kann, vgl. zu § 3 2.2.2.2 HKStG-VwV. Ob die Beklagte auch selbstgenutztes Wohneigentum als Einkommen berücksichtigt oder ob es einen Sachgrund für eine ggf. unterschiedliche Behandlung von selbstgenutztem Wohneigentum und unentgeltlichem Wohnrecht gibt oder ob die Verwaltungspraxis gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, braucht hier nicht entschieden zu werden, da sich die Ermessensausübung bereits nach obigen Ausführungen als fehlerhaft erweist. Sofern die Beklagte den Widerruf darauf stützt, dass die Klägerin Einkommensänderungen infolge von Rentenanpassungen nicht mitteilte, hätte die Beklagte sich zudem mit dem Gesichtspunkt auseinandersetzen müssen, dass ausweislich 5.8 HKStG-VwV ausdrücklich keine Mitteilungspflicht bzgl. Änderungen der Einkünfte aus Renten besteht und der Klägerin insoweit ein schutzwürdiges Vertrauen zukommen könnte. Soweit die Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ausgetauscht werden kann, erweist sich auch eine auf eine andere Rechtsgrundlage gestützte Aufhebung nach obigen Erwägungen in gleicher Weise als jedenfalls ermessensfehlerhaft. Auch die Rückforderung ist rechtswidrig. Sie kann weder auf § 49a VwVfG in direkter oder analoger Anwendung noch auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts, konkret den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, gestützt werden. Der Tatbestand des § 49a VwVfG ist vorliegend nicht erfüllt. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG sind erbrachte Leistungen zu erstatten, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Der Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ist nach obigen Ausführungen rechtswidrig und aufzuheben. Sofern angenommen wird, dass eine Rückforderung auch bei einem Widerruf mit bloß zukünftiger Wirkung möglich sei, vgl. Folnovic/Hellriegel: Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik, NVwZ 2016, 638, 642 ff., und man einen solchen Widerruf als Minus dem hier angegriffenen Bescheid entnimmt, ist auch dieser Widerruf aus obigen Gründen ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Bewilligungsbescheid ist auch nicht infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Er stand nicht unter einer auflösenden Bedingung dahingehend, dass die Bewilligung nur solange gelte, wie die Einkommensgrenzen eingehalten werden. Vielmehr verfügte das Bundesverwaltungsamt für diesen Fall einen Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Für eine auflösende Bedingung war daneben kein Raum mehr, denn das Bundesverwaltungsamt wollte sich ersichtlich für den Fall, dass die Einkommensgrenzen überschritte werde, eine Entscheidung über das weitere Vorgehen vorhalten und den Bescheid nicht von selbst entsprechend § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam werden lassen. Unabhängig davon, ob nach Einführung des § 49a VwVfG noch Raum für die Rechtsfigur des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, vgl. Folnovic/Hellriegel: Der Widerruf im Zuwendungsrecht – eine Systematik, NVwZ 2016, 638, 643 f., und die Ermächtigungsgrundlage ausgetauscht werden kann, wäre auch eine Rückforderung auf dieser Basis aus oben ausgeführten Gründen ermessensfehlerhaft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1200,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, der dem zurückgefordertem Wert und dem näherungsmäßigen Wert weiterer Leistungsgewährung über einen Zeitraum von drei Jahren entspricht (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.