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Beschluss

13 L 105/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0127.13L105.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 1 Gründe 2 Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses liegen nicht vor. 3 Sofern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO der Sachverhalt und/oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht überschaubar sind und deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist, kann und muss das Gericht, falls dem keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG, 4 Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 29 m. w. N.. 5 Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung steht dem Gericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge bzw. nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgehoben würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag aber abgelehnt würde, 6 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 ‑, juris Rn. 12. 7 Weiter ist hier in den Blick zu nehmen, dass es um eine Zwischenregelung in einem Verfahren des vorbeugenden Rechtsschutzes nach § 123 VwGO geht. Vorbeugender Rechtsschutz stellt schon im eigentlichen Verfahren - hier dem gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - hohe Anforderungen an die Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur zu gewähren, wenn bei Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die konkrete Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden, 8 vgl. nur Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO. Kommentar (Stand: März 2014), § 123 Rn. 45 f. 9 Diese hohen Anforderungen strahlen auch auf der Entscheidung im Verfahren des vorbeugenden Rechtsschutzes vorhergehende Zwischenentscheidungen aus. 10 Ein Hängebeschluss in der von der Antragstellerin beantragten Weise ist nach diesen Maßgaben zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes nicht notwendig. Die anzustellende Abwägungsentscheidung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. 11 Die fehlende Notwendigkeit eines Hängebeschlusses ergibt sich für den mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellten Antrag zu 1 Buchstaben b und d, die die öffentliche Bekanntgabe betreffen, aus der abgegebenen Stillhaltezusage durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) vom 22. Januar 2021. In dieser hat das Bundesamt erklärt, dass es bis zur Entscheidung der beschließenden Kammer über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht öffentlich bekanntgeben wird, ob oder dass es die Antragstellerin als Verdachtsfall und/oder gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstuft, beobachtet, prüft oder führt. 12 Hinsichtlich des Antrags zu 1 Buchstabe c, der die „Hochstufung“ der Antragstellerin als „gesicherte extremistische Bestrebung“ zum Gegenstand hat, fehlt es ebenfalls an der Notwendigkeit, da eine solche Einstufung nicht zu befürchten ist. Insofern ist erneut darauf hinzuweisen, dass es hier um eine Zwischenregelung betreffend einen Antrag auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz geht. Insofern sind an die Annahme einer drohenden bzw. konkreten Gefahr der Schaffung irreversibler Zustände hohe Anforderungen zu stellen. Lediglich die Welt berichtete am 20. Januar 2021 von einer „drohenden Einstufung als eindeutig rechtsextremistische Organisation“. Der weit überwiegenden von der Antragstellerin in Bezug genommenen Presse ist hingegen zu entnehmen, dass nur die Einstufung als „Verdachtsfall“ im Raum steht, vgl. die Berichte der Tagesschau, ZEIT ONLINE und F.A.Z. vom 19. Januar 2021. 13 Soweit die Antragstellerin mit dem Antrag zu 1 Buchstabe a auch bezüglich der Einordnung, Prüfung und Führung als Verdachtsfall eine Zwischenentscheidung begehrt, fehlt es ebenfalls an der Notwendigkeit einer solchen Regelung. Bei der Einstufung, Prüfung sowie Führung handelt es sich - auch in Ansehung der Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 27. Januar 2021 - um interne Maßnahmen des Bundesamtes. Mangels öffentlicher Bekanntgabe sind keine Auswirkungen der bloß internen Einstufung etc. hinsichtlich der Mitglieder, Wähler oder Unterstützer zu konkret erwarten. 14 Lediglich die ebenfalls vom Antrag zu 1 Buchstabe a erfasste Beobachtung oder Behandlung als „Verdachtsfall“, worunter der mögliche Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel fallen kann, würde sich auf die Mitglieder der Antragstellerin und die Abgeordneten auswirken. Aufgrund der am 27. Januar 2021 abgegebenen weiteren Stillhaltezusage des Bundesamtes, dass bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Eilverfahrens zu Abgeordneten (Bundes-, Landes und Europaebene) bzw. entsprechenden Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern „personenbezogen keine nachrichtendienstlichen Mittel auf Grund der Zugehörigkeit zur Antragstellerin“ angewendet werden, fehlt es hinsichtlich dieser Personengruppen ebenfalls an der Notwendigkeit eines Hängebeschlusses - unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin auf die unter anderem durch Art. 38 GG gewährleisteten Rechte überhaupt berufen kann. 15 Die zu erwartenden Folgen, die eine Beobachtung (mit nachrichtendienstlichen Mitteln) der (einfachen) Mitglieder der Antragstellerin nach sich ziehen könnte, sind nicht derart gravierend, dass ein Hängebeschluss notwendig ist. Zum einen erfolgt nach einer „Hochstufung“ nicht automatisch auch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Zum anderen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beobachtung nach (rechtmäßiger) Einstufung als Verdachtsfall, weil es um den Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung geht, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen ist. 16 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst. 17 Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Festsetzung eines Streitwertes nicht erforderlich. 18 Rechtsmittelbelehrung 19 Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 20 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 21 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 22 In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 23 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 24 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.