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Urteil

7 K 3765/19

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Pauschale nach §26 Abs.1 EinglG NRW ist maßgeblich das Verwaltungsverfahren (Fall), nicht die Anzahl der zu prüfenden Funktionsbeeinträchtigungen. • Aufsichtsbehördliche Regelungen zur einheitlichen Zählweise von Nachuntersuchungen können bei rechtmäßiger Ausübung der Fachaufsicht die Abrechnungspraxis beeinflussen. • Bei Zuständigkeitswechsel ist entscheidend, welche Behörde das Nachprüfungsverfahren durch einen abschließenden Verwaltungsakt beendet; nur diese Behörde kann die Fallpauschale beanspruchen.
Entscheidungsgründe
Fallpauschale nach EinglG NRW bemisst sich am Nachprüfungsverfahren, nicht an einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen • Für die Pauschale nach §26 Abs.1 EinglG NRW ist maßgeblich das Verwaltungsverfahren (Fall), nicht die Anzahl der zu prüfenden Funktionsbeeinträchtigungen. • Aufsichtsbehördliche Regelungen zur einheitlichen Zählweise von Nachuntersuchungen können bei rechtmäßiger Ausübung der Fachaufsicht die Abrechnungspraxis beeinflussen. • Bei Zuständigkeitswechsel ist entscheidend, welche Behörde das Nachprüfungsverfahren durch einen abschließenden Verwaltungsakt beendet; nur diese Behörde kann die Fallpauschale beanspruchen. Der Kläger (Kreis/kreisfreie Stadt) nimmt seit 01.01.2008 Aufgaben des Schwerbehindertenrechts wahr und erhält nach §26 Abs.1 EinglG NRW eine Fallpauschale zur Abgeltung fachbezogener Sachaufwendungen. Die Bezirksregierung Münster wies im Zuge einer Optimierung an, Nachuntersuchungen innerhalb 356 Tagen zusammenzufassen; für 2018 sollte pro Geschäftszeichen nur eine Nachuntersuchung gezählt werden. Im Abrechnungsbescheid der Beklagten vom 10.05.2019 wurde für das 2. Quartal 2019 ein geringerer Auszahlungsbetrag festgesetzt, weil die Beklagte für 2018 weniger anrechenbare Fälle ermittelt hatte. Der Kläger behauptet, mehr Fälle stünden zu und verlangt die höhere Auszahlung, insbesondere weil bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen jeweils eine Pauschale geschuldet sei. Streitpunkte sind die Auslegung des Begriffs Nachprüfung, die Behandlung von Mehrfachabrechnungen sowie die Zuordnung von Fällen bei Umzug oder Tod der Betroffenen. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist §26 Abs.1 EinglG NRW i.V.m. EinglG-VO NRW (Pauschalbetrag je Fall). • Die Beklagte durfte durch Verwaltungsakt abrechnen; Befugnis ergibt sich aus Weisungsaufgaben der Aufsichtsbehörde gegenüber den Aufgabenträgern (§2 Abs.2 EinglG NRW). • Begriff der Nachprüfung ist nicht legaldefiniert; aus Systematik, SGB IX (insb. §152 SGB IX) und Sinn der Pauschalregelung folgt, dass ‚Nachprüfung‘ das gesamte Nachprüfungsverfahren meint, in dem ggf. mehrere Funktionsbeeinträchtigungen zusammen beurteilt werden. • Teleologische und praktische Erwägungen sprechen für eine Zusammenfassung: Die Pauschale dient Verwaltungsvereinfachung; Einzelabrechnung würde unverhältnismäßigen Mehraufwand erzeugen und die Verwaltungspraxis vor 2018 hatte zu Routinemultiplikation von Nachuntersuchungen geführt. • Die von der Beklagten vorgenommene Sonderauswertung für 2018 (Abzug von Mehrfachabrechnungen und Fällen mit Zuständigkeitswechsel oder Tod) ist nachvollziehbar; insb. 424 Mehrfachabrechnungen konnten sachgerecht als jeweils ein Nachprüfungsfall gewertet werden. • Bei Zuständigkeitswechsel ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nachprüfungsverfahrens abzustellen; die Fallpauschale steht der Behörde zu, die das Verfahren durch abschließenden Verwaltungsakt beendet. • Für Fälle, in denen der Betroffene vor Durchführung der Nachuntersuchung verstarb oder wegzog, fällt keine Pauschale für den Kläger an, weil dieser das Verfahren nicht abschließend beendet hat. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 10.05.2019 und die von der Beklagten zugrundegelegte Fallzahl für 2018; der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte höhere Auszahlung. Begründend führt das Gericht aus, dass die Fallpauschale nach §26 Abs.1 EinglG NRW dem Verfahren und nicht der Anzahl einzelner Funktionsbeeinträchtigungen zuzurechnen ist, aufsichtsrechtliche Vorgaben zur Zählweise zulässig sind und bei Zuständigkeitswechsel diejenige Behörde die Pauschale erhält, die das Verfahren durch einen abschließenden Verwaltungsakt beendet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.