OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 5255/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0126.2K5255.19.00
7Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Kläger betreiben auf dem im Außenbereich der Beklagten gelegenen C1. Hof (Gemarkung I. .) einen Vollerwerbsbetrieb für Pferdehaltung. In diesem Betrieb werden in der Regel 44 Pferde eingestellt, Betriebsleiterin ist die Klägerin zu 1). Zu diesem Betrieb gehören mehrere Gebäude, unter anderem ein ehemaliger Schweinestall. Im Januar 2004 stellte die Beklagte bei einer Ortsbesichtigung fest, dass an diesem Gebäude erhebliche Sanierungsarbeiten ohne Baugenehmigung durchgeführt wurden. Sie untersagte daraufhin durch an den Kläger zu 2) gerichtete Ordnungsverfügung vom 02. Februar 2004 die Fortsetzung der Bauarbeiten und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Durch Ordnungsverfügung vom 06. Januar 2005 gab sie dem Kläger und seiner Ehefrau auf, das Gebäude binnen acht Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu beseitigen. Am 22. Januar 2009 stellten der Kläger zu 2) und seine Ehefrau bei der Beklagten einen Bauantrag mit dem Ziel, den Umbau des ehemaligen Schweinestalls zu einer Betriebsleiterwohnung zu genehmigen. Dieser Bauantrag wurde am 02. Oktober 2009 zurückgenommen, nachdem die Beklagte angekündigt hatte, den Antrag abzulehnen, weil auf der Hofstelle schon genügend andere Wohneinheiten zur Verfügung ständen, sodass der Wohnbedarf eines Betriebsleiters erfüllt werden könne. Der Kläger zu 2) und seine Ehefrau stellten daraufhin 02. September 2010 einen weiteren Bauantrag zur Genehmigung der Umnutzung des ehemaligen Schweinestalls zu einer Lagerfläche von Futtermitteln und landwirtschaftlichen Kleingeräten. Nach Einholung einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hielt die Beklagte in einem Vermerk vom 07. Februar 2011 fest, dass ein derartiges Vorhaben auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig sei. Mit Bescheid vom 18. März 2011 erteilte sie dem Kläger zu 2) und seiner Ehefrau nachträglich die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lager- und Werkstattgebäudes auf dem Flurstück 0000. 3 Durch Bescheid vom 22. Mai 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger zu 2) und seiner Ehefrau auf deren Antrag weiterhin die Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung des auf dem Flurstück 2201 gelegenen alten Fachwerkhauses mit dem danebenliegenden Stallgebäude zu einem Wohnhaus mit insgesamt sechs Wohneinheiten. Der Erteilung der Genehmigung legte die Beklagte zugrunde, dass im Erdgeschoss des Fachwerkgebäudes eine Betriebsleiterwohnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sei. Die weiteren fünf Wohneinheiten im Obergeschoss des Fachwerkgebäudes und im Stallgebäude seien auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB zulässig. 4 Am 13.September 2018 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Umnutzung des Lager- und Werkstattgebäudes auf dem Flurstück 0000 in eine dritte Wohneinheit und fragten an, ob dieses Vorhaben im Sinne von § 35 BauGB planungsrechtlich zulässig sei. Die Kläger wiesen im Erläuterungsbericht zu dieser Voranfrage darauf hin, die betriebswirtschaftliche Ausrichtung des Betriebs sei verbessert worden. Das Gebäude werde als Lager- bzw. Hofwerkstatt nicht länger benötigt. Ferner müsse der Kläger zu 2) auf dem Hof mitarbeiten, er sei dort ständig präsent, seine Anwesenheit habe existenzielle Bedeutung für den Familienbetrieb. 5 Die Beklagte hörte die Kläger mit Schreiben vom 02. Januar 2019 an und teilte ihnen mit, sie beabsichtige, deren Bauvoranfrage abschlägig zu bescheiden. Das Bauvorhaben sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB finde keine Anwendung, weil in den Häusern C1. Hof 0 und 0 noch fünf weitere Wohneinheiten existent seien. Die Kläger widersprachen mit Schreiben ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 23. April 2019 und machten geltend, bei der Berechnung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten, die durch die Nutzungsänderung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB entständen, seien Wohnungen, die aufgrund anderer Privilegierungsvorschriften (hier § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB) entstanden seien, nicht zu berücksichtigen. Ihr Vorhaben sei deshalb planungsrechtlich zulässig. 6 Durch Bescheid vom 07. August 2019 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Kläger ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben der Kläger sei nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es sei danach unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für den betroffenen Bereich eine Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Weiterhin lasse das Bauvorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB sei das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig. Denn es befänden sich auf dem Betriebsgrundstück neben der privilegierten Betriebsleiterwohnung im Erdgeschoss des Fachwerkgebäudes in den Wohnhäusern Nr. 0 und Nr. 0 noch fünf weitere Wohneinheiten. 7 Die Kläger am 28.08.2019 Klage erhoben. 8 Sie machen mit umfangreichem Vortrag geltend, dass sie einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hätten. Ihr Vorhaben sei schon nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Das Vorhaben diene nämlich einen landwirtschaftlichen Betrieb. Dem Erfordernis des Wohnens des Klägers zu 2) auf dem Betriebsgelände komme nämlich eine hohe Bedeutung zu. Sollte eine Privilegierung insoweit verneint werden, so sei ihr Vorhaben jedenfalls unter den erleichterten Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig, wie sie schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hätten. Dies ergebe sich jedenfalls aus der Gesetzeshistorie. Die auf Bundesebene eingesetzte Baulandkommission setze sich ebenfalls dafür ein, die Vorschrift großzügig zu interpretieren und die Begrenzung von höchstens 3 Wohnungen je Hofstelle auf maximal 5 Wohnungen zu erhöhen. Jedenfalls ergebe sich die planungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB. Das historische Stallgebäude sei Bestandteil der landwirtschaftlichen Historie des C1. Hofs, der als Keimzelle des 1000-jährigen I1. für sich genommen die Kulturlandschaft präge. Da auch die Erschließung gesichert sei, sei der Bauvorbescheid zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. Oktober 2019, 23. Dezember 2019 und vom 18. Januar 2021 verwiesen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 07. August 2019 zu verpflichten, ihnen den mit der Bauvoranfrage vom 13. September 2018 beantragten Bauvorbescheid für die Umnutzung der Lager- und Hofwerkstatt auf dem Grundstück Gemarkung I. , in eine dritte Wohneinheit zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend verweist sie darauf, dass ihre Rechtsauffassung sich auch auf Ziffer 4.1.6 des inzwischen außer Kraft getretenen Außenbereichserlasses NRW gründe. Die Mitarbeit des Klägers zu 2) auf der Hofstelle möge erforderlich sein. Das sei aber bei einer Entfernung zwischen Wohnort und Betrieb von 500 m Luftlinie und von weniger als 2 km Fahrstrecke problemlos möglich. Außerdem ständen fünf Wohneinheiten zur Verfügung, die insoweit genutzt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Kläger besitze das streitgegenständliche Gebäude auch keine kulturbildprägende Wirkung mehr. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 07. August 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids nicht zu. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 77 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW i.V.m. § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018). 17 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil es nicht vom räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans erfasst wird und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beklagten ausgeführt werden soll. Das Vorhaben ist im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig. Als sonstiges Vorhaben ist es gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. 18 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Das streitige Vorhaben dient hier keinem landwirtschaftlichen Betrieb. Ein Vorhaben dient einem landwirtschaftlichen Betrieb nur dann, wenn ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. 19 Ständige Rechtsprechung, vgl. nur Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 03. November 1972 – 4 C 9.70 –, BRS 25 Nr. 60 und vom 19. Juni 1991 – 4 C 11.89 –, BRS 52 Nr. 78. 20 Die eigentliche Zweckbestimmung des Erfordernisses des „Dienens“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, die aber in Wirklichkeit nicht zu diesem Zweck genutzt werden, sondern ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt sind, im Außenbereich zu wohnen und dafür ein Gebäude zu errichten. Mit Blick auf diesen Schutzzweck ist die Errichtung von Wohngebäuden im Außenbereich bereits dann nicht privilegiert, wenn für deren Errichtung kein konkreter Bedarf besteht. 21 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 1994 – 4 B 120.94 –, BRS 56 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 – 10 A 1606/11 –, AUR 2014, 70-73. 22 Gemessen daran würde hier ein vernünftiger Landwirt mit Blick auf das gesetzliche Gebot, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, das beantragte Vorhaben nicht ausführen. Denn ein konkreter Bedarf für die Umnutzung der Lager- und Hofwerkstatt in eine weitere Wohneinheit auf der Hofstelle ist von Klägerseite weder dargelegt worden, noch bei objektiver Betrachtung erkennbar. Auf dem streitigen Grundstücksareal sind schon heute eine Betriebsleiterwohnung und fünf weitere, nicht privilegierte Wohneinheiten vorhanden. Der geltend gemachte Wohnbedarf für den Kläger zu 2. lässt sich insoweit (ggf. unter Einsatz zivilrechtlicher Mittel) ohne weiteres realisieren. Zudem ist die Anwesenheit des Klägers zu 2. auf der Hofstelle auch jetzt schon problemlos jederzeit möglich. Denn er wohnt unweit der Hofstelle am B. Weg 0 in I. . Die Fahrtstrecke von dort zum C1. Hof beträgt ca. 1 km, die Fahrtzeit nimmt bei normaler Verkehrslage weniger als 5 Minuten in Anspruch. Mit Blick auf diese Tatsachen scheidet die Annahme einer Privilegierung des Vorhabens auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ersichtlich aus. 23 2. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben der Kläger bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. 24 Das Gericht lässt offen, ob das Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, wie die Beklagte meint. Das Vorhaben steht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB jedenfalls im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, der das Flurstück 2201 als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Diese Darstellung hat ihre Aussagekraft nicht verloren, denn auf der Antragsfläche existiert ein funktionsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb, wie die Kläger selbst geltend machen. Die Umnutzung des streitigen Gebäudes in eine nicht privilegierte Wohneinheit ist mit der Darstellung des Flächennutzungsplans nicht vereinbar. 25 a. Der Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB privilegiert das Vorhaben entgegen der Auffassung der Kläger nicht. Die Beklagte hat im ablehnenden Bescheid zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht eingreift, weil ihre Voraussetzungen nicht in Gänze erfüllt sind. Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 lit. f BauGB ist auch Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Teilprivilegierung, dass im Falle der Änderung zu Wohnzwecken neben den bisher nach Abs. 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle entstehen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn auf der Hofstelle sind neben der privilegierten Betriebsleiterwohnung im Erdgeschoss des Fachwerkgebäudes C1. Hof 0 in den Gebäuden mit den Hausnummern 0 und 0 noch fünf weitere nicht privilegierte Wohneinheiten existent. 26 Der Auffassung der Kläger, bei der Berechnung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten, die durch eine Nutzungsänderung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB entstehen, seien Wohnungen, die aufgrund anderer Privilegierungsvorschriften (hier § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB) entstanden seien, nicht zu berücksichtigen, folgt das Gericht nicht. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Dies folgt zunächst aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der zwischen privilegierten (nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu beurteilenden) und nicht privilegierten Wohnungen differenziert und für letztere im Falle eines Vorhabens nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB max. 3 Wohnungen je Hofstelle zulässt. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sind offensichtlich und lassen keinen Zweifel daran, dass am Wortlaut der Norm festzuhalten ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Einschränkung der Umnutzung von privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Objekten der Gefahr begegnen, dass bei größeren Hofstellen eine im Außenbereich unangemessen große Zahl von Wohnungen eingerichtet werden kann. 27 Vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Randziff. 139. 28 Dass der Gesetzgeber diese Gefahr bei der Regelung der begünstigten sonstigen Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 4 BauGB konkret vor Augen hatte, bestätigt auch die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Dort hat der Gesetzgeber im Fall von nicht privilegierten Wohngebäuden deren Erweiterung auf höchstens 2 Wohnungen zugelassen, damit der Außenbereich nicht mit prinzipiell wesensfremder Wohnnutzung überladen wird. 29 b. Das Vorhaben der Kläger kann ferner auch deshalb nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, weil es Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB beeinträchtigt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn das Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung oder Befreiung zu behebender Weise im Widerspruch zu einem gültigen Verbot in einer landschafts- oder naturschutzrechtlichen Regelung steht. 30 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02. Februar 2000 – 4 B 104.99 –, ZfBR 2000, S. 428; OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 2013 – 8 A 2252/11 –, BeckRS 2013, 47605. 31 So liegt der Fall hier. Die Antragsfläche liegt innerhalb des Geltungsbereichs des am 22. Juli 2008 rechtswirksam gewordenen Landschaftsplans „Südkreis“ des Rheinisch- Bergischen Kreises. Sie ist dort als Teil des Landschaftsschutzgebiets GL 2.2 – 2 „XXXXXXXXXXXXXXXX“ ausgewiesen. Nach Ziff. 2.2 A. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans ist in diesem Schutzgebiet zur Erreichung des Schutzzwecks insbesondere verboten, bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 BauO NRW zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Letzteres beabsichtigen die Kläger hier. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von diesem Verbot liegen nach Aktenlage nicht vor. Formell fehlt es schon an einem entsprechenden Antrag der Kläger. Aber auch inhaltlich steht ihnen ein solcher Anspruch nicht zu. Nach Ziffer 2.2. C. Nr. 1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans kann die Untere Landschaftsbehörde auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten der Ziff. 2.2 A erteilen, wenn die Vorhaben im Einzelfall nicht geeignet sind, den Charakter des geschützten Gebiets zu verändern und wenn sie dem Zweck des Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen. Hier läuft das Vorhaben der Kläger dem Zweck des Landschaftsschutzes jedoch zuwider. Die Schutzausweisung der „Q. L1. “ als Landschaftsschutzgebiet ist erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft als ökologischer Ausgleichsraum, als ländlicher Erlebnisraum mit bedeutender Erholungsfunktion sowie für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. E. der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans). Eine weitere Wohnnutzung über die schon jetzt ganz erhebliche existente Wohnnutzung hinaus, wie sie die Kläger mit ihrer Voranfrage begehren, ist mit diesem Schutzzweck nicht zu vereinbaren. Eine Ausnahme nach Ziffer 2.2. C. Nr. 2 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Diese Bestimmung greift schon im Ansatz nur ein, wenn die Errichtung oder Veränderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB in Rede steht. Das ist hier nicht der Fall. Die Kläger beabsichtigen weder die Errichtung noch die bauliche Änderung der Lager- und Hofwerkstatt, sondern allein die Nutzungsänderung dieser baulichen Anlage. 32 Den Klägern steht schließlich auch kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom Verbot des Landschaftsplans auf der Grundlage von § 67 Abs. 1 BNatSchG zu. Zunächst liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor. Nach dieser Norm kann unter anderem von den – wie hier – durch Naturschutzrecht der Länder begründeten Ge- oder Verboten auf Antrag Befreiung erteilt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Ein öffentliches Interesse, die streitgegenständliche bauliche Anlage einer anderen Nutzung in Gestalt der begehrten Wohnnutzung zuzuführen, ist hier nicht ansatzweise erkennbar, im Übrigen von den Klägern auch selbst nicht angeführt worden. 33 Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den durch Naturschutzrecht der Länder begründeten Ge- oder Verboten weiterhin auch dann Befreiung erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt schon an einer unzumutbaren Belastung der Kläger. Denn ihnen verbleiben ausreichende Möglichkeiten, das streitgegenständliche Gebäude konform mit den Regelungen des Landschaftsplans (vergleiche Ziff. 2.2. B. von dessen textlichen Festsetzungen) zu nutzen. Ihnen verbleibt damit in Bezug auf ihr Nutzungsrecht am streitgegenständlichen Grundstück keine bloße in jeder Hinsicht nutzlose Hülle. 34 Nach allem beeinträchtigt das Vorhaben der Kläger auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB und kann auch deshalb nicht zugelassen werden. § 35 Abs. 4 BauGB hilft über dieses Hindernis nicht hinweg, weil sich diese Bestimmung auf diesen öffentlichen Belang nicht bezieht. 35 c. Insofern können die Kläger schon im Ansatz auch keine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB für ihr Bauvorhaben in Anspruch nehmen. 36 Diese Bestimmung greift im vorliegenden Fall aber auch tatbestandlich nicht ein. 37 Soll die Änderung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB begünstigt werden, weil es Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen, die Landschaft prägenden Anlage ist, so muss eine erhaltenswerte, die Kulturlandschaft prägende Wirkung von dem Gebäude selbst ausgehen. 38 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 1991 – 4 B 186.90 –, BRS 52 Nr. 83. 39 Daran fehlt es hier. Wie sich den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (vgl. Beiakte 1) entnehmen lässt, kann hier nicht die Rede davon sein, dass das streitgegenständliche Lager- und Werkstattgebäude das Bild der Kulturlandschaft heute noch prägt. Die Beklagte hat bei einer Ortsbesichtigung im Januar 2004 festgestellt, dass der alte ursprünglich vorhandene Schweinestall von Klägerseite derart umgebaut worden ist, dass von der alten Bausubstanz kaum noch etwas übrig geblieben ist. Entstanden ist auf diese Weise im baurechtlichen Sinne ein „aliud“. Konsequenterweise hat die Beklagte den Bauantrag des Klägers zu 2) und seiner Ehefrau vom 02. September 2010 nicht, wie von den Bauherren beantragt, als „Umnutzung eines ehemaligen Schweinestall zur Lagerfläche von Futtermitteln und landwirtschaftlichen Kleingeräten“ beurteilt, sondern als „Neuerrichtung eines Lager- und Werkstattgebäudes“ qualifiziert und mit Bescheid vom 18. März 2011 eine inzwischen längst bestandskräftige Baugenehmigung für eben dieses Bauvorhaben (nachträglich) erteilt. Von der Erhaltung einer prägenden Bausubstanz, deren drohendem Verfall nach dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB vorgebeugt werden soll, kann nach allem hier nicht ansatzweise die Rede sein. 40 Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. 41 Rechtsmittelbelehrung 42 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 43 44 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 45 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 46 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 47 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 48 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 49 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 50 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 51 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 52 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 53 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 54 Beschluss 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 56 15.000,00 € 57 festgesetzt. 58 Gründe 59 Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf, den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich insoweit in ständiger Rechtsprechung am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, hier an dessen Ziffern 1 lit. a und 5. 60 Rechtsmittelbelehrung 61 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 62 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 63 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 64 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 65 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.