Beschluss
19 L 1728/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0126.19L1728.20.00
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 14 bei der Staatsanwaltschaft Bonn ausgeschriebene Stelle einer Oberamtsanwältin bzw. eines Oberamtsanwalts A13 mit Amtszulage mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach geltendem Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens; er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetzes- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Stellenbesetzung oder Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Wenn dieser sich – wie vorliegend – bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW, 9 BeamtStG einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) orientiert, ist er gehalten, die Stelle mit demjenigen von mehreren Bewerbern zu besetzen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dem einzelnen Bewerber steht insoweit ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Stelle vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des antragstellenden Beamten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft ist und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die zugunsten des Beigeladenen vorgenommene Auswahlentscheidung ist gemessen an den vorstehend genannten Maßstäben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig erfolgt. Im Rahmen eines Vergleichs der maßgeblichen Regelbeurteilung des Antragstellers mit der für den Beigeladenen erstellten Regelbeurteilung, jeweils für den Zeitraum vom 01.03.2015 bis 28.02.2018, hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Leistungsvorsprung des Beigeladenen festgestellt. Für den vom Leistungsgrundsatz geforderten Leistungsvergleich ist im Rahmen der Auswahlentscheidung in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Beförderungsbewerbern ist es gem. Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 – 2 C 31.01; vom 27.02.2003 – 2 C 16.02; vom 21.08.2003 – 2 C 14.02 und vom 04.11.2010 – 2 C 16/09; Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13, alle juris. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden, BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 – juris, Rn. 35 f. Bei dem hiernach vorgenommenen Leistungsvergleich anhand der für den Antragsteller und für den Beigeladenen heranzuziehenden Bewertungen hat der Antragsgegner rechtlich zulässig einen Vorsprung für den Beigeladenen angenommen. Bei gebotener ausschärfender Würdigung der Beurteilungen ergibt sich ein Leistungsvorsprung für den Beigeladenen. Zwar erhielten beide Bewerber in der Regelbeurteilung die Gesamtnote „gut (15 Punkte)“ sowie den Grad der Beförderungseignung „besonders gut geeignet oberer Bereich“. Allerdings ergibt sich im Hinblick auf die sodann in den Blick zu nehmenden Einzelmerkmale, dass der Beigeladene insgesamt besser beurteilt wurde. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk vom 28.08.2020 nachvollziehbar begründet, dass der Beigeladene aufgrund seiner besseren Leistungsbeurteilung ausgewählt worden ist. In dem Auswahlvermerk legt der Antragsgegner zunächst dar, dass die Auswahl zwischen dem Antragsteller, dem Beigeladenen und einer weiteren Bewerberin zunächst unter inhaltlicher Ausschärfung der Beurteilungen zu erfolgen habe, da alle drei mit der Leistungsnote „gut obere Grenze (15 Punkte)“ und der Eignungsnote „besonders gut geeignet obere Grenze“ beurteilt worden seien. Weiter führt der Antragsgegner aus, dass ein Vergleich der jeweils vergebenen Punktwerte bei den Leistungsmerkmalen einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen ergebe, weil dieser einmal mit 16 Punkten und zweimal mit 15 Punkten beurteilt worden sei. Dies ergebe einen Schnitt aller Leistungsnoten von 15,33 Punkten. Der Antragsteller hingegen sei jeweils mit dreimal 15 Punkten, im Schnitt aller Leistungsnoten mit 15 Punkten, beurteilt worden. Sodann begründet der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise, dass aufgrund des besseren Durchschnitts in der Leistungsbeurteilung dem Beigeladenen der Vorzug bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zu geben sei. Der Antragsgegner durfte bei Ausschärfung der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen anhand des rein rechnerischen Vergleichs der Bewertungen der Leistungsbeurteilung von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen ausgehen, ohne dass es einer inhaltlichen Würdigung und Gewichtung der einzelnen Bewertungen bedurfte. Der Bewertung der Einzelnoten, die jeweils aufgrund wertender Einschätzung des Beurteilers zustande gekommen sind, kommt für die Differenzierung nach dem Leistungsgrundsatz im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung gerade Aussagekraft zu. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2016 – 5 ME 217/15 –, juris Rn. 14. Der rechnerische Vorsprung von durchschnittlich 0,33 Punkten in den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilungen rechtfertigt die Annahme eines Leistungsvorsprungs zugunsten der Beigeladenen, weil er auf einer Summierung der Noten für eine relativ geringe Anzahl von nur drei Einzelmerkmalen beruht, und der Beigeladene in einem dieser drei Merkmale mit 16 Punkten besser beurteilt wurde als der Antragsteller.Der Antragsteller war bei Ausschärfung der Beurteilungen nicht gehalten, einzelne Merkmale der Leistungsbeurteilung in besonderem Maße zu gewichten. Wie die einzelnen Einzelmerkmale zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Auswahlermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Der Dienstherr überschreitet sein ihm eingeräumtes Auswahlermessen bei der Ausschärfung dienstlicher Beurteilungen nicht, wenn er – wie hier – die Einzelmerkmale einer Beurteilung gleich gewichtet, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25.02.2016 – 5 ME 217/15 –, juris Rn. 15. Auch aus der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –, NVwZ 2016, 682, kann der Antragsteller nichts herleiten. Diese betraf einen Unterschied von 0,5 beim Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung bei einer Punktedifferenz aller 17 Beamten der Vergleichsgruppe von höchstens 1,0, der zudem dazu führte, dass nicht von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen war. Zu dem von dem Antragsteller getroffenen Schluss, dass eine Differenz von 0,33 im Schnitt aller Leistungsmerkmale somit keinen Leistungsvorsprung begründe, zwingt sie nicht. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, woher der Antragsteller das Erfordernis eines „wesentlichen“ Qualifikationsvorsprungs herleitet. Sollte der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen wollen, dass nach seiner Auffassung aufgrund im Wesentlichen gleicher Beurteilung in den Leistungsmerkmalen auf gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel bzw. im Weiteren auf Hilfskriterien hätte abgestellt werden müssen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Der Unterschied von 0,33 im Schnitt aller Leistungsmerkmale führt in der vorliegenden Konstellation, in der dieser Unterschied gerade die gesamte Spanne der Leistungsbeurteilung in der Vergleichsgruppe beschreibt, dazu, dass nicht von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen ist. Die in Rede stehenden Regelbeurteilungen durften der Auswahlentscheidung auch zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie fehlerhaft sind. Bei der Ausgestaltung und Abfassung dienstlicher Beurteilungen ist dem Dienstherrn ein weit gespannter Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat, ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 – juris. Die hier maßgeblichen Regelbeurteilungen der Bewerber sind gemessen an diesen Maßstäben nicht zu beanstanden. Sowohl die Regelbeurteilung des Antragstellers als auch die des Beigeladenen erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsgegner hat weder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, noch ist er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, noch hat er die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Die Tatsache, dass die Beurteilung des Antragstellers durch den Leitenden Oberstaatsanwalt P., die Beurteilung des Beigeladenen durch die Stellvertretende Behördenleiterin Oberstaatsanwältin R. unterzeichnet wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Unterzeichnung der Beurteilungen fiel ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2018 in die Zuständigkeit der Stellvertretenden Behördenleiterin Oberstaatsanwältin R.. Diese befand sich vom 13.07.2018 bis zum 24.08.2018 und somit auch am Tag der Unterzeichnung der Beurteilung des Antragstellers (20.07.2018) im Urlaub, sodass die Unterzeichnung der Beurteilung durch den Behördenleiter, den Leitenden Oberstaatsanwalt P., erfolgte. Sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene sind überbeurteilt worden. Die Überbeurteilungsverfügungen befinden sich jeweils in den dem Gericht vorliegenden Personalakten (Bl. 391, Band II der Personalakte des Antragstellers, Beiakte 10 und Bl. 418, Band III der Personalakte des Beigeladenen, Beiakte 10). Entgegen der Auffassung des Antragstellers war auch keine gesonderte Begründung der Überbeurteilung erforderlich, da in beiden Fällen nicht von der Beurteilung des Erstbeurteilers abgewichen wurde, vgl. die Wertung von Ziffer 6.1 der AV zu den dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungs-AV) des JM vom 01.02.2013 (2000 – Z. 155) in der Fassung vom 28.11.2019, wonach in diesem Fall auch keine Anhörung des zu Beurteilenden erforderlich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen vor. Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, die handschriftlichen Zusätze mit Bleistift in seiner eigenen Beurteilung sowie in der Beurteilung des Beigeladenen wiesen auf eine „ergebnisorientierte“ Beurteilung im Sinne der Stellenbesetzung durch den Beigeladenen hin, hat der Antragsgegner dies plausibel entkräftet. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass es sich dabei um Kurzanmerkungen der Personalsachbearbeiterin der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Vorbereitung der Überbeurteilung aus dem Jahr 2018 handele, die zur Vorlage an die Personaldezernentin verfasst worden seien. Die Personalsachbearbeiterin habe dabei die Beurteilungen für die Personaldezernentin vorbereitet. In den zweiteiligen Kurzhinweisen sei hervorgehoben worden, ob die aktuelle Beurteilung im Vergleich zur vorangegangenen eine Änderung der Gesamtnote und/oder der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung beinhalte. Für den Fall, dass es Änderungen gegeben habe, sei weiter vermerkt worden, ob diese Änderungen stimmig seien. Die Prüfung der handschriftlichen Vermerke in den Beurteilungen hat ergeben, dass sich alle Anmerkungen unmittelbar auf die vorherige Beurteilung beziehen. Gab es keine Veränderungen der einzelnen Merkmale, ist dies mit einem Gleichheitszeichen kenntlich gemacht. Veränderungen in den Einzelmerkmalen sind mit „fr.“ und der Punktzahl, die in der vorherigen Beurteilung vergeben wurde, angegeben. Veränderungen in der textlichen Begründung der Gesamtnote sind durch Unterstreichungen markiert, die Unterstreichungen zeigen dabei die Änderungen oder Ergänzungen an. Das Gericht hat nach Prüfung der handschriftlichen Vermerke unter Vergleich der Beurteilungen aus dem Jahr 2018 und der jeweils vorangegangenen Regelbeurteilung keine Zweifel, dass es sich bei diesen handschriftlichen Anmerkungen allein um Kurzhinweise der Personalsachbearbeiterin handelt und die Beurteilungen im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens nicht geändert worden sind. Die Beurteilung des Beigeladenen lässt auch im Übrigen keine Rechtsfehler erkennen. Der Antragsteller rügt zu Unrecht, dass der Beurteilung des Beigeladenen in unzulässiger Weise nicht das Statusamt, sondern der Dienstposten als Maßstab zugrunde gelegt worden sei, indem das Leistungsmerkmal „Arbeitseinsatz“ mit der Übernahme von Sonderaufgaben, insbesondere von Aufgaben nach Nr. 23 Abs. 1 OrgStA, begründet worden sei. Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen muss sich auf das Statusamt des Beamten beziehen, das heißt, die im Beurteilungszeitraum auf dem oder den jeweiligen Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am einheitlichen Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.10.2016 – 2 VR 1.16 – juris, und Urteil vom 17.09.2015 – 2 C 27.14 – juris. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1/14 –, juris Rn. 23. Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Beigeladenen gerecht. Das für die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitseinsatz“ herangezogene Kriterium der Eigeninitiative ist ein zulässiges Beurteilungsmerkmal, das Aufschluss darüber gibt, wie der Beigeladene im Vergleich zu Angehörigen seiner Vergleichsgruppe den Anforderungen seines statusrechtlichen Amtes genügt. Das Kriterium der Eigeninitiative lässt sich für alle Angehörigen der Vergleichsgruppe der Oberamtsanwälte der Besoldungsgruppe A 13 einheitlich bewerten, weil es für alle Angehörige der Vergleichsgruppe möglich ist, sich – wie der Beigeladene – um Zuweisung von Sonderaufgaben zu bemühen. Der Antragsgegner begründet das Leistungsmerkmal damit, dass der Beigeladene vorbildliche Initiative bei der Bewältigung der Aufgaben gezeigt habe und jederzeit zur Übernahme von Sonderaufgaben bereit sei. Er habe sein Engagement „wieder durch die Bitte um Zuweisung von Verfahren zur Bearbeitung gemäß Nr. 23 Absatz 1 OrgStA unter Beweis gestellt“. Im Hinblick auf seine Befähigung hätten (dann) keine Bedenken bestanden, den Bitten zu entsprechen. Damit bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass die von sich aus signalisierte Bereitschaft des Beigeladenen, weitere Aufgaben überobligatorisch übernehmen zu können, maßgeblich war. Die Beurteilung des Antragstellers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht insbesondere auf einer vollständigen Beurteilungsgrundlage. Soweit der Antragsteller die Mitarbeit bei der Neufassung der Verordnung über die Gewährung der Amtszulage der Amtsanwälte und bei der Einführung eines neuen Bearbeitungsverfahrens bei Leistungserschleichung mit den örtlichen Verkehrsbetrieben erwähnt, hat der Antragsgegner dargetan, dass diese bereits außerhalb des letzten Beurteilungszeitraum liegen. Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgebrachten vertretungsweisen Übernahme der praktischen Ausbildung von Amtsanwaltsanwärtern hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei dargelegt, dass auch dies überwiegend außerhalb des letzten Beurteilungszeitraums erfolgt ist und die Zeiträume jeweils nur kurz waren bzw. nie eine Dauerausbildung wahrgenommen wurde. Aufgrund Geringfügigkeit habe diese Ausbildungstätigkeit für die Beurteilung daher keine Relevanz gehabt. Die vom Antragsteller benannten weiteren Aufgaben der Bearbeitung von Verfahren häuslicher Gewalt und der Vertretung der Koordinatorin für Amtsanwaltsgelegenheiten hat er erst im Jahre 2019 und damit ebenfalls nach Ende des Beurteilungszeitraums übernommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Auswahlentscheidung anhand der letzten Regelbeurteilungen aus 2018 vorgenommen hat. Diese war im Hinblick auf den nach Ziffer 2.1 der Beurteilungs-AV vorgesehenen Beurteilungsturnus von drei Jahren noch hinreichend aktuell, da der Beurteilungsstichtag (01.03.2018) nicht mehr als drei Jahre vor der Auswahlentscheidung (09.09.2020) lag. Es bestand auch keine Notwendigkeit, die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die zu treffende Auswahlentscheidung zu aktualisieren. Der Antragsteller hat nach dem Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung nicht während eines erheblichen Zeitraums wesentlich andere Aufgaben wahrgenommen, vgl. zum vorstehenden Maßstab BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, Rnrn. 34 ff. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein erheblicher Zeitraum im vorstehenden Sinne dann vor, wenn bei einem – wie hier – dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum die anderen Aufgaben während des (deutlich) überwiegenden (mit zwei Dritteln anzusetzenden) Teils des Beurteilungszeitraums wahrgenommen wurden, also zwei Jahre lang. Wesentlich andere Aufgaben im vorstehenden Sinne liegen nur vor, wenn der Beamte in seinem veränderten Tätigkeitsbereich Aufgaben wahrnimmt, die einem anderen (regelmäßig höherwertigen) Statusamt zuzuordnen sind. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1/18 –, juris Rn. 38. Dies traf auf die vom Antragsteller vorgebrachten Tätigkeiten der Bearbeitung von Verfahren der häuslichen Gewalt und als Ansprechpartner für häusliche Gewalt sowie der Vertretung der Koordinatorin für Amtsanwaltsgelegenheiten im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits in zeitlicher Hinsicht nicht zu. Ersteres übte der Antragsteller seit dem 01.01.2019, letzteres seit dem 09.09.2019 aus. Insoweit kann es dahinstehen, inwieweit es sich bei der Bearbeitung von Verfahren der häuslichen Gewalt durch den Antragsteller um herausgehobene Funktionen im Sinne der Einstufungsbestimmungen für Oberamtsanwälte (RV d. JM vom 18.12.2006 (2104 – Z.53) und um die Wahrnehmung wesentlich anderer Aufgaben handelt. Demnach war auch nach Ziffer 3.2.2 lit a) Beurteilungs-AV keine Anlassbeurteilung vorzunehmen. Die Beurteilung des Antragstellers war im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber/innen weiter vergleichbar und auch nicht aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht mehr aussagekräftig. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte, das heißt auf ein Viertel des Jahresgehaltes des angestrebten Amtes zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.