OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 104/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0126.13L104.21.00
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt.

  • 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenentscheidung wird abgelehnt. 2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Gründe Die Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses liegen nicht vor. Sofern in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO der Sachverhalt und/oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zunächst noch nicht überschaubar sind und deshalb für das Gericht noch keine Möglichkeit zum sofortigen Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, eine rasche Entscheidung aber zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes zwingend geboten ist, kann und muss das Gericht, falls dem keine im Zeitpunkt der Entscheidung für das Gericht ersichtlichen überwiegenden öffentlichen Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen, eine zeitlich begrenzte, durch die Entscheidung über die beantragte einstweilige Anordnung auflösend bedingte Zwischenregelung treffen. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG, Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 29 m. w. N.. Eine für die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens geltende Zwischenregelung steht dem Gericht in begründeten Einzelfällen zu Gebote, um sicherzustellen, dass es zu einem späteren Zeitpunkt noch effektiven Rechtsschutz entsprechend den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisten kann; namentlich wird eine solche Zwischenregelung dann in Betracht kommen, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Eilentscheidung in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden. Ob sie erforderlich ist, ist im Wege einer Abwägung der Interessen der Verfahrensbeteiligten zu ermitteln. In diese Abwägung einzustellen sind einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge bzw. nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgehoben würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag aber abgelehnt würde, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 ‑-, juris Rn. 12. Ein Hängebeschluss in der von der Antragstellerin beantragten Weise ist nach dieser Maßgabe zur Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes nicht geboten. Die anzustellende Abwägungsentscheidung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die eine (erneute) öffentliche Bekanntgabe in einer Pressekonferenz des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt), dass die Mitgliederzahl des sog. „Flügels“ bis zum 30.04.2020 bzw. auch weiterhin „etwa 7.000 Mitglieder“ betrage, voraussichtlich nach sich zöge, sind als gering zu bewerten. Dies ergibt sich daraus, dass die Äußerung der Mitgliederzahl von 7.000 nicht jetzt erstmalig in die Öffentlichkeit gelangen wird. So wurde nach den Ausführungen der Antragstellerin bereits am 16. Dezember 2019 durch das Bundesamt in den Medien verbreitet, dass „bei dem Flügel der Nachrichtendienst auf 7000 Personen“ komme. Zudem habe das Bundesamt dies auf einer Pressekonferenz am nachfolgenden Tag bestätigt. Auch im Verfassungsschutzbericht des Bundes 2019 findet sich diese Personenzahl (S. 84); ebenso in der Pressemitteilung des Bundesamtes vom 12. März 2020, die weiterhin auf der Internetseite des Bundesamtes abrufbar ist. Die Aufnahme der Zahl in den nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG zu veröffentlichen Bundesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 wurde zudem erfolglos von der Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, gerichtlich angegriffen, vgl. die den Beteiligten bekannte Entscheidung des VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 ‑ VG 1 L 97.20 ‑, BeckRS 2020, 14940 Rn. 50 f. sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 ‑ OVG 1 S 56.20 , juris Rn. 45. Zuletzt berichtete die FAZ vergangene Woche über die Mitgliederzahl des „Flügels“ von 7.000 Mitgliedern. Die zu erwartende Folge der (erneuten) Bekanntmachung der Mitgliederzahl des „Flügels“ durch das Bundesamt ist nicht mit derjenigen einer erstmaligen Bekanntgabe vergleichbar. Dies gilt auch mit Blick auf die anstehenden Landtagswahlen und Bundestagswahl und auch unter der Berücksichtigung der Wirkung, die eine Veröffentlichung durch das Bundesamt in einer Pressekonferenz mit sich bringen kann. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich eine weitere Veröffentlichung dieser Personenzahl gravierend auf die erfolgreiche Teilhabe an der politischen Willensbildung (Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 38 Abs. 1 GG) auswirken wird. Der Öffentlichkeit ist bereits allgemein bekannt, dass der „Flügel“ als rechtsextrem eingestuft wurde und zudem hat sie konkret von diesen Mitgliederzahlen durch die oben genannten Stellen bereits erfahren. Die erneute Bekanntgabe der Mitgliederzahl führt aus diesem Grund auch nicht dazu, dass nunmehr in unumkehrbarer Weise Tatsachen geschaffen werden. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren auf Erlass einer Zwischenentscheidung einschließlich des ihm zugeordneten Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst. Aus dem vorgenannten Grund ist auch die Festsetzung eines Streitwertes nicht erforderlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.