Beschluss
21 L 2082/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0120.21L2082.20.00
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Tenor
Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“. Der Beschluss vom 4. Januar 2021 wird - ungeachtet erheblicher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis, da die zu berichtigende Passage ohne Belang ist - auf Antrag dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 2 letzter Absatz heißt: „2. die Antragsgegnerin zu verpflichten unter Änderung ihrer Genehmigung vom 12. Dezember 2019 (XX0-00/000) die Entgelte für Standard-, für Kompakt-, für Groß- und für Maxibriefe (jeweils national) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 - 6 C 1.19 - binnen 3 Monaten vorläufig neu zu genehmigen,“. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 122 i.V.m. § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).