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Beschluss

20 L 2340/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0118.20L2340.19.00
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Tenor
  • 1. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 20 K 6706/20 untersagt, den Breslauer Platz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird es im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 20 K 6706/20 untersagt, den Breslauer Platz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens 20 K 6706/20 zu untersagen, den Breslauer Platz in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ-und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels Videokameras zu beobachten und Bildaufzeichnungen zu fertigen und zu speichern, hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. 1. Er ist als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Der Antragsteller möchte mit der Klage 20 K 6706/20 und dem Eilantrag erreichen, dass der Antragsgegner die Überwachung des Breslauer Platzes in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den installierten PTZ- und Multifocus-Kameras miterfasst werden, mittels optisch-technischer Mittel ("Videokameras") unterlässt; damit wendet er sich gegen schlicht-hoheitliches Handeln des Antragsgegners. Der aktuell gültigen Behördenleiteranordnung des Kölner Polizeipräsidenten betreffend die Videoüberwachung (§ 15a Abs. 3 PolG NRW) kommt keine Verwaltungsaktqualität zu, sodass vorläufiger Rechtschutz nicht vorrangig nach § 123 Abs. 5, §§ 80, 80a VwGO zu gewähren ist. So auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.05.2020 – 17 L 88/20 – juris, Rn. 8. 2. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Er hat dargelegt, dass er sich als Kölner Bürger regelmäßig am Breslauer Platz und auf dessen Zugangs- und Nebenstraßen aufhält, und zwar sowohl mit als auch ohne bestehenden Versammlungszusammenhang. II. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Eine einstweilige Anordnung ist auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch (1.) und der Anordnungsgrund (2.) glaubhaft zu machen. Dies hat der Antragsteller getan. 1. Der Anordnungsanspruch, d.h. der materiell-rechtliche Abwehranspruch des Antragstellers, ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch des Antragstellers ist sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG. Die Grundrechte schützen die Bürgerinnen und Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11 – juris, Rn. 22. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung verletzt die Videoüberwachung des Breslauer Platzes nebst Zugangs- und Nebenstraßen den Antragsteller in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; denn der Grundrechtseingriff dürfte durch die Rechtsgrundlage des § 15a Abs. 1 PolG NRW nicht gedeckt sein. Es spricht Überwiegendes dafür, dass in Bezug auf den Breslauer Platz bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a Abs. 1 PolG NRW nicht vorliegen (a)). Darüber hinaus dürfte die Videobeobachtung am Breslauer Platz auch unverhältnismäßig sein (b)). Auf die weiteren, von den Beteiligten im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an (c)). a) Bei dem Breslauer Platz handelt es sich bei summarischer Prüfung nicht um eine Örtlichkeit im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW. Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei einen öffentlich zugänglichen Ort mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW ist im Lichte der Gesetzesbegründung und wegen der erheblichen Grundrechtseingriffe, die mit der Videobeobachtung und -aufzeichnung einhergehen, einschränkend auszulegen. Bei dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW zu überwachenden Ort muss es sich um einen „Kriminalitätsbrennpunkt“ handeln, vgl. Landtags-Drucks. 13/2854, S. 51 f, d.h. um einen Ort, an dem eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem – optisch wahrnehmbaren – Bereich der Straßenkriminalität zu beobachten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 – 6 C 9.11 – juris, Rn. 41; Hamburgisches OVG, Urteil vom 22.06.2010 – 4 Bf 276/07 – juris, Rn. 79 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2013 – 1 S 377/02 – juris, Rn. 46 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.05.2020 – 17 L 88/20 – juris, Rn. 36 f. m.w.N. Ob eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität gegeben ist, ist durch einen Vergleich der Straßenkriminalität an dem zu überwachenden Ort mit der Straßenkriminalität im übrigen Stadtgebiet festzustellen; ein darüber hinausgehender Vergleich der Straßenkriminalität an dem zu überwachenden Ort mit der Straßenkriminalität an städtebaulich und sozial vergleichbaren Referenzörtlichkeiten im Stadtgebiet ist nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich. So im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2013 – 1 S 377/02 – juris, Rn. 46 f. Danach handelt es sich bei dem Breslauer Platz nicht um einen Kriminalitätsbrennpunkt gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW. Zunächst ist festzuhalten, dass der Breslauer Platz im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 PolG NRW vorliegen, isoliert zu betrachten und nicht etwa als Bestandteil des Videobereichs Dom/Hbf anzusehen ist. Zwar hat der Antragsgegner die Videobereiche Dom/Hbf und Breslauer Platz in der Behördenleiteranordnung vom 14.02.2020 „zusammengelegt“ und betrachtet diese nunmehr als einheitlichen Videobereich. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei objektiver Betrachtung bei dem Breslauer Platz sowohl geographisch als auch nach dem Platzcharakter um einen eigenen, in sich abgeschlossenen „öffentlich[…] zugängliche[n] Ort[…]“ im Sinne des § 15a Abs. 1 PolG NRW handelt. Für eine enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals spricht bereits der Wortlaut des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, der von „ einzelne[n] öffentlich zugängliche[n] Orte[n]“ spricht. Darüber hinaus sind die Tatbestandsmerkmale des § 15a Abs. 1 PolG NRW auch wegen der besonderen Grundrechtsrelevanz der Videobeobachtung und -aufzeichnung eng auszulegen. Dem Antragsgegner kommt bei der Bestimmung eines „einzelne[n] öffentlich[…] zugängliche[n] Ort[es]“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW auch kein Beurteilungsspielraum zu; die Entscheidung der Polizei, ein Areal als einheitlichen Ort im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW zu behandeln, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Vgl. zum Nichtbestehen eines Beurteilungsspielraums bei dem Tatbestandsmerkmal „Kriminalitätsbrennpunkt“: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2003 - 1 S 377/02 – juris, Rn. 66. Der – mithin isoliert zu betrachtende – Breslauer Platz ist kein Kriminalitätsbrennpunkt, wie ihn § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW fordert. In der ersten Behördenleiteranordnung zum Breslauer Platz vom 25.10.2019 hat der Kölner Polizeipräsident die Einstufung des Breslauer Platzes als Brennpunkt der Straßenkriminalität wie folgt begründet: Am Breslauer Platz seien gemäß der Auswertung der Kriminalitäts- und Einsatzzahlen der Jahre 2016 bis 2018 wiederholt Straftaten insbesondere aus dem Bereich der Gewalt-, Eigentums- und BTM-Delikte begangen worden. 2016 habe es 426 Einsätze und 304 Delikte am Breslauer Platz gegeben, 2017 417 Einsätze und 229 Delikte und 2018 425 Einsätze und 256 Delikte. Im Oktober 2018 sei es im unmittelbar an den Breslauer Platz angrenzenden Hauptbahnhofsgebäude zu einem Brandanschlag gekommen; dies zeige nochmals die Bedeutsamkeit und Sensibilität des gesamten Bereiches auf. Der Breslauer Platz sei ein Ort, der durch seine Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstige; er grenze unmittelbar an den Kölner Hauptbahnhof an, sei von verschiedensten Personengruppen stark frequentiert und biete durch die Vielzahl von Seitenstraßen, Unterführungen, U-Bahnstation-Eingängen und Bahnhofseingängen Tätern Vorbereitungs-, Flucht- und Rückzugsräume. Auch rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass am Breslauer Platz weitere Straftaten begangen würden; die Kriminalitäts- und Einsatzentwicklung zeige trotz ständiger Präsenz- und Kontrollmaßnahmen durch die Landes- und Bundespolizei weiterhin eine hohe Belastung auf. In der Verlängerung der Behördenleiteranordnung vom 25.10.2019 – der Behördenleiteranordnung betreffend den Gesamtbereich Dom/Hbf und Breslauer Platz vom 14.02.2020 – heißt es: Bei dem Videobereich Dom/Hbf handele es sich um einen Verkehrsknotenpunkt mit unmittelbarer Anbindung an den Kölner Hauptbahnhof, den Kölner Dom, mehrere Geschäftsstraßen und Fußgängerzonen. An diesem Ort seien in der Vergangenheit wiederholt Straftaten der Straßenkriminalität nach dem Deliktsschlüssel der Anlage 2 des Erlasses des Innenministeriums NRW vom 08.05.2019,412-57.03.45/25.09.09, (im Folgenden: Erlass des Innenministeriums vom 08.05.2019) begangen worden. Nach Auswertung der Kriminalitäts- und Einsatzzahlen von 2017 bis 2019 weise die Örtlichkeit eine besonders hohe Zahl an Delikten insbesondere im Bereich der Straßenkriminalität auf. Der Bereich stelle einen wesentlichen Kriminalitätsbrennpunkt dar, dessen Belastung sich im Vergleich zum Kölner Stadtgebiet deutlich abhebe. Dies werde zudem durch das Dichteverhältnis der Straftaten in diesem Bereich zum gesamten Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln deutlich (Verweis auf „Heatmap“, Stand 10.01.2020). 2017 habe es 1.627 Einsätze und 1.173 Delikte im Bereich Dom/Hbf gegeben, 2018 1.666 Einsätze und 1.129 Delikte und 2019 1.677 Einsätze und 1.033 Delikte. Im Bewertungszeitraum 2019 seien im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln 2,04 Delikte (gemäß Deliktsschlüssel im Erlass des Innenministeriums vom 08.05.2019) pro Hektar begangen worden. Für den Videobereich Dom/Hbf betrage die Kriminalitätsdichte 73 Delikte pro Hektar. Die Beschaffenheit des Ortes begünstige aufgrund der baulichen Strukturen, seiner verkehrlichen Anbindung und seiner sozialen Bedeutung die Begehung von Straftaten. Schließlich rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass im Videobereich Dom/Hbf auch zukünftig weitere Straftaten begangen würden. Die Kriminalitäts- und Einsatzentwicklungen zeigten trotz starker Präsenz- und Kontrollmaßnahmen, trotz der Einrichtung einer Anlaufstelle der Stadt Köln und der Polizei und trotz des Einsatzes der Videobeobachtung weiterhin eine hohe Belastung auf. Die Belastung sei im Vergleich zu den Vorjahren im Videobereich leicht rückgängig und korreliere mit der sinkenden Tendenz für das gesamte Kölner Stadtgebiet. Die absoluten Zahlen befänden sich jedoch weiterhin auf einem hohen Niveau. Der in der Behördenleiteranordnung in Bezug genommenen Anlage 2 des Erlasses des Innenministeriums vom 08.05.2019 lässt sich entnehmen, dass die Daten zu den Einsätzen und Delikten aus der Eingangsstatistik des Polizeipräsidiums Köln stammen und dass die erfassten Einsätze und Delikte den folgenden Deliktskategorien zuzuordnen sind: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung; Raub, räuberische Erpressung und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer; Körperverletzungsdelikte; Nötigung; Bedrohung; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Sachbeschädigungsdelikte; Rauschgiftdelikte; Diebstahlsdelikte (= Delikte der Straßenkriminalität). In der Verlängerung der Behördenleiteranordnung vom 14.02.2020 – der aktuell gültigen Behördenleiteranordnung betreffend den Gesamtbereich Dom/Hbf und Breslauer Platz vom 27.11.2020 – heißt es: Der Videobereich Dom/Hbf werde um die Örtlichkeiten Domgässchen, Domplatte Süd mit Verbindung zum Wallrafplatz und Wallrafplatz mit Beginn Hohe Straße sowie Rückseite Roncalliplatz mit den Bereichen Am Hof, Unter Goldschmied und Große Neugasse ergänzt. Nach Auswertung der Kriminalitäts- und Einsatzzahlen der letzten drei Jahre weise der (ergänzte) Gesamtbereich Dom/Hbf eine besonders hohe Zahl an Delikten insbesondere im Bereich der Straßenkriminalität auf. Die Auswertung des 1. Halbjahres 2020 bestätige weiterhin das hohe Niveau der Einsatz- und Kriminalitätsbelastung auch unter den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Trotz des zu verzeichnenden Rückgangs der Einsatz- und Kriminalitätszahlen stelle der Bereich einen wesentlichen Kriminalitätsbrennpunkt dar, dessen Belastung sich im Vergleich zum Kölner Stadtgebiet deutlich abhebe. Dies werde zudem durch das Dichteverhältnis der Straftaten in diesem Bereich zum gesamten Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln deutlich. Im Jahr 2017 habe es im Bereich Dom/Hbf 2.096 Einsätze und 1.538 Delikte gegeben, im Jahr 2018 2.034 Einsätze und 1.430 Delikte, im Jahr 2019 2.043 Einsätze und 1.188 Delikte und im Zeitraum Jan.-Okt. 2020 1.363 Einsätze und 776 Delikte. Im Bewertungszeitraum 2019 seien im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Köln 2,04 Delikte (gemäß Deliktschlüssel im Erlass des Innenministeriums vom 08.05.2019) pro Hektar begangen worden. Für den Videobereich Dom/Hbf betrage die Kriminalitätsdichte 74 Delikte pro Hektar. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens hat der Antragsgegner zur Kriminalität speziell am Breslauer Platz weiteres Zahlenmaterial vorgelegt: Für das Jahr 2019 ergibt sich aus dem mit Schriftsatz vom 15.07.2020 eingereichten Evaluationsbericht des Polizeipräsidiums Köln vom 03.04.2020, dass es am Breslauer Platz zu 435 Einsätzen und 194 Delikten aus dem Bereich der Straßenkriminalität gekommen ist; dies entspricht jeweils einem Anteil von ca. 0,2 % aller Einsätze und Delikte aus dem Bereich der Straßenkriminalität im Kölner Stadtgebiet im Jahr 2019 (177.815 Einsätze, 95.477 Delikte). Für das Jahr 2020 ergibt sich aus der mit Schriftsatz vom 17.11.2020 vorgelegten „Übersicht der Kriminalitätszahlen für die videobeobachteten Bereiche“ vom 10.07.2020, dass es am Breslauer Platz im 1. Halbjahr 2020 zu 76 Delikten aus dem Bereich der Straßenkriminalität gekommen ist; dies entspricht abermals einem Anteil von ca. 0,2 % aller Delikte aus dem Bereich der Straßenkriminalität im Kölner Stadtgebiet im 1. Halbjahr 2020 (40.323 Delikte). Ein – ergänzender – Vergleich der Straßenkriminalität am Breslauer Platz mit der Straßenkriminalität im übrigen Kölner Innen stadtgebiet ist aus Sicht der Kammer nicht durchzuführen, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2013 – 1 S 377/02 – juris, Rn. 46 f., der für die Stadt Mannheim einen entsprechenden ergänzenden Vergleich vorgenommen hat. Unabhängig davon hat der Antragsgegner für einen entsprechenden Vergleich auch kein hinreichendes Zahlenmaterial vorgelegt. Dies zugrunde gelegt, kann der Breslauer Platz nicht als Brennpunkt der Straßenkriminalität angesehen werden; weder konnte dort in den letzten Jahren, insbesondere 2019 und 2020, eine signifikante Häufung an Straftaten der Straßenkriminalität beobachtet werden, noch liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es dort zukünftig zu einer Häufung solcher Straftaten kommen wird. Letzteres ergibt sich auch daraus, dass, wie der Antragssteller zutreffend ausführt, die Kriminalität am Breslauer Platz seit dem Jahr 2015 – von einem minimalen „Schwenker“ nach oben im Jahr 2018 abgesehen – kontinuierlich gesunken ist, und zwar im Ergebnis um mehr als 50 % (2015: 495 Delikte; 2016: 304 Delikte; 2017: 226 bzw. 229 Delikte; 2018: 256 bzw. 257 Delikte; 2019: 194 Delikte; Jan.-Okt. 2020: 145 Delikte). Mit dem Einwand, die in absoluten Zahlen als gering einzustufende Deliktsbelastung am Breslauer Platz führe nicht zu einem Fortfall der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a Abs. 1 PolG NRW, weil der Breslauer Platz nicht isoliert betrachtet werden könne, sondern vom Tatgeschehen her zum Umfeld Dom/Hbf gehöre und mit diesem Beobachtungsbereich eine Einheit bilde, kann der Antragsgegner nicht durchdringen; wie dargestellt, müssen die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW für den Breslauer Platz isoliert erfüllt sein. Der Antragsgegner hat auch nicht aufgezeigt, dass am Breslauer Platz Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Abs. 3 PolG NRW verabredet, vorbereitet oder begangen werden, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW. Er hat sich mit dieser Tatbestandsalternative des § 15a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW weder in der Behördenleiteranordnung vom 25.10.2019 noch in den Verlängerungen vom 14.02.2020 und vom 27.11.2020 auseinandergesetzt. Die Kammer ist hier auch nicht gehalten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW unabhängig von jeglichen diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners zu prüfen; selbst wenn die Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW in Bezug auf den Breslauer Platz tatbestandlich vorlägen – was sich anhand der dem Gericht vorgelegten Unterlagen bereits nicht hinreichend überprüfen lässt –, hätte der Antragsgegner in Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PolG NRW jedenfalls keinerlei Ermessen ausgeübt. b) Es bestehen auch Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung des Breslauers Platzes nebst Zugangs- und Nebenstraßen. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Straßenkriminalität am Breslauer Platz seit 2015 – und damit bereits vor Aufnahme der Videoüberwachung im Oktober 2019 – um ca. 50 % gesunken ist und dass Vieles dafür spricht, dass bereits der auf dem Breslauer Platz befindliche Bundespolizeistandort eine hinreichend abschreckende Wirkung auf potentielle Straftäterinnen und Straftäter entfaltet. c) Auf die weiteren, von den Beteiligten im hiesigen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen kommt es nicht an. Die Kammer weist allerdings klarstellend darauf hin, dass gegen die hinreichende Erkennbarkeit der Videoüberwachung am Breslauer Platz keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Zwar ist die Videoüberwachung nicht offenkundig, weil die sieben errichteten Kameras von Personen, die den Breslauer Platz betreten, nicht mit einem beiläufigen Blick erfasst werden können. Der Antragsgegner hat die Videoüberwachung jedoch durch 34 aufgestellte Hinweisschilder hinreichend erkennbar gemacht. Einzig aus Richtung der B-Passage des Hauptbahnhofs kommend ist die Videoüberwachung schwer erkennbar; dem könnte allerdings durch die Aufstellung eines einzigen weiteren Schildes begegnet werden. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; es ist ihm nicht zuzumuten, den für ihn schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.