Die aufschiebende Wirkung der am 12.11.2020 erhobenen Klage – 20 K 6179/20 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 02.11.2020 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet mit der Maßgabe, dass der Hund der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens 20 K 6179/20 nur von der Antragstellerin persönlich beaufsichtigt und geführt werden darf sowie außerhalb der Wohnung der Antragstellerin nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung und an einer reißfesten, maximal 1,5 m langen Leine. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – 20 K 6179/20 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.11.2020 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist zulässig und begründet. Zunächst bestehen Bedenken, ob die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Dies ist ungeachtet ihrer sachlichen Richtigkeit nur dann der Fall, wenn sie zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält, vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2014 - 5 B 82/14 - , juris. Dies ist bei der hier sehr knappen und stereotypen Begründung fraglich, zumal sie sich abseits der vorliegenden Sachverhaltskonstellation auf ein fehlendes öffentliches Interesse an der Haltung bezieht. Aber auch unabhängig davon von der Frage des formellen Begründungserfordernisses geht hier die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfes ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse grundsätzlich nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt grundsätzlich kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessensabwägung. Gemessen an diesen Kriterien war dem Antrag hier mit den im Tenor genannten Auflagen stattzugeben. Denn die Ordnungsverfügung erweist sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand voraussichtlich als rechtswidrig, so dass das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. In formeller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung derzeit offensichtlich rechtswidrig, weil eine den rechtlichen Erfordernissen genügende vorherige Anhörung nicht stattgefunden hat. Eine schriftliche Anhörung ist hier lediglich am 28.01.2020 nach Bekanntwerden des ersten aktenkundigen Beißvorfalls vom 19.12.2019 erfolgt, und zwar ausschließlich mit Blick auf eine etwaige Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt und Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW. Beide Maßnahmen sind im Folgenden nicht weiter verfolgt worden, sondern mit Bescheid vom 28.09.2020 ist stattdessen die zuvor erteilte Befreiung von der Maulkorbpflicht widerrufen worden. Erst danach hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage von dem zweiten, bereits zuvor stattgefundenen Beißvorfall vom 12.08.2020 Kenntnis erlangt, ohne jedoch die Antragstellerin hierzu und zu der nunmehr offenbar beabsichtigten Haltungsuntersagung anzuhören. Von einer Anhörung konnte hier auch nicht aus einem der in § 28 Abs. 2 VwVfG genannten Gründe abgesehen werden. Die Antragsgegnerin hat diesbezüglich in dem angefochtenen Bescheid zudem keinerlei Ermessenserwägungen angestellt. Eine Heilung des Anhörungsmangels ist zwar gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW grundsätzlich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch möglich, dies führt hier aber nicht zu einer anderen Interessenabwägung. Denn auch die materielle Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung begegnet derzeit Bedenken. Der angeordneten Haltungsuntersagung nebst Folgemaßnahmen stehen gegenwärtig die Rechtswirkungen der der Antragstellerin erteilten unbefristeten Haltungserlaubnis vom 17.07.2013 entgegen, die auch in dem angefochtenen Bescheid nicht widerrufen wurde. Mit Blick auf diese fortbestehende Haltungserlaubnis begegnet zudem die getroffene Ermessensentscheidung hier Bedenken, da sie jedenfalls auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht. Ob – unabhängig von den gegenwärtig andauernden Rechtswirkungen der Erlaubnis – die Voraussetzungen für eine Haltungsuntersagung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW vorliegen, kann nach Aktenlage nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen im vorliegenden Einzelfall nicht zweifelsfrei. Denn trotz der Schwere der aktenkundigen Beißvorfälle erschließt sich aus dem Inhalt der angefochtenen Verfügung nicht eindeutig, welcher Pflichtverstoß der Antragstellerin vorgeworfen wird. Die zentrale Frage einer Scheinhalterschaft, aus der etwa auf eine Unzuverlässigkeit der Antragstellerin geschlossen werden könnte, ist in dem Bescheid ausdrücklich offen gelassen worden und war nicht maßgebliche Entscheidungsgrundlage. Im Falle einer Verneinung der Scheinhalterschaft wäre es aber nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass anderweitige, die Antragstellerin weniger belastende ordnungsrechtliche Maßnahmen in Betracht gekommen wären. Eine Auseinandersetzung damit wäre zumal deshalb geboten gewesen, weil die unmittelbar zuvor durch Bescheid vom 28.09.2020 angeordnete Maßnahme des Widerrufs der Maulkorbbefreiung noch als ausreichend zu einer effektiven Gefahrenabwehr angesehen wurde und neue tatsächliche Umstände seitdem nicht hinzugetreten waren. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war auch hinsichtlich der an die Haltungsuntersagung anknüpfenden Folgemaßnahmen in Ziffern 2 bis 4 der Verfügung die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen in Ziffern 6 bis 7 anzuordnen. Mit Blick auf die Schwere der aktenkundigen Vorfälle, durch die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW erfüllt sein dürften, und mit Blick auf den Umstand, dass sich beide Vorfälle in Abwesenheit der Antragstellerin als verantwortliche Aufsichtsperson ereigneten, war die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jedoch zur Vermeidung weiterer gleich gelagerter Vorfälle während des Laufs des Hauptsacheverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO von den aus dem Tenor ersichtlichen Auflagen abhängig zu machen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Hierbei ist der gesetzliche Auffangstreitwert zugrunde gelegt und im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.