Beschluss
7 L 2203/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2021:0111.7L2203.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den vom Schulleiter der N. in M. mit Datum vom 16.11.2020 verhängten Ausschluss des Sohnes K. des Antragstellers vom Schulbesuch anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist im Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgen, da die streitbefangene Entscheidung über den Ausschluss des Schülers auf § 1 Abs. 3 der CoronaBetrVO NRW i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG und damit auf Nomen des öffentlichen Rechts beruht. Den zunächst beim AG Köln gestellten und von dort an das erkennende Gericht verwiesenen weiteren Antrag hat der Antragsteller am 18.12.2020 zurückgenommen (7 L 2359/20). Der Antrag ist in dem dargestellten Umfang gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO auszulegen. Der mit Schriftsatz vom 29.11.2020 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erfasst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO dem Sinn nach. Diese ist einschlägig, weil die aufschiebende Wirkung aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - von Gesetzes wegen entfällt. Den zunächst gestellten Anträgen, dem Schüler Zutritt zum Schulgelände zu gewähren und ihn zu beschulen, bzw. dem Antragsgegner aufzugeben, die angeordnete sofortige Vollziehung auszusetzen, hilfsweise die Nichtigkeit des Schulausschlusses festzustellen, kommt demgegenüber nach der erfolgten Klarstellung keine eigenständige Bedeutung zu. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil Rechtsbehelfe gegen den Schulausschluss durch das minderjährige Kind in eigenem Namen – in der Regel gemeinschaftlich vertreten durch die gemäß §§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB sorgeberechtigten Eltern – zu verfolgen sind. Der Antrag wurde vorliegend jedoch durch den Vater des Kindes in eigenem Namen gestellt. Ob der Antrag darüber hinaus auch deshalb unzulässig geworden ist, weil gemäß § 1 Abs. 11 der aktuellen CoronaBetrVO NRW vom 07.01.2021 ein Präsenzunterricht ohnedies in Nordrhein-Westfalen bis 31.01.2021 grundsätzlich nicht stattfindet, mag dahinstehen. Der Antrag ist zudem unbegründet. Die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs setzt eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses. Dieser findet seine Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 30.09.2020 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden und bis heute unveränderten Fassung vom 10.11.2020 - CoronaBetrVO NRW - i.V.m. § 32 IfSG. Nach dieser Vorschrift sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Dies schließt eine entsprechende Befugnis der Schulleiterinnen und Schulleiter von Ersatzschulen ein. Die CoronaBetrVO NRW regelt die schulische und außerschulische Nutzung öffentlicher Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen gleichermaßen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2020 - 13 B 779/20.NE -. Als spezielleres Recht geht sie in ihrem Anwendungsbereich zeitlich befristet den allgemeinen Bestimmungen des § 53 SchulG NRW über erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen vor. Dass der Schulleiter in der streitgegenständlichen Verfügung eine eigenständige Vollzugsanordnung getroffen und diese nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet hat, ist unschädlich. Hiermit ist für den Antragsteller keine über die vom Gesetz vorgegebene Lage hinausgehende rechtliche Beeinträchtigung verbunden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 7 L 2889/17 -, juris. Der Schulleiter hat den Sohn des Antragstellers mit Bescheid vom 16.11.2020 ab sofort vom Besuch der Schule ausgeschlossen, solange dieser keine Alltagsmaske gemäß § 3 Abs. 1 CoronaschutzVO NRW trägt oder von Seiten der Schulleitung eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske aus medizinischen Gründen gemäß § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 der CoronaBetrVO NRW ausgesprochen worden ist. Diese Maßnahme kann aller Voraussicht nach auf den § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO NRW gestützt werden. Hiernach sind Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske nicht beachten, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen. Der Sohn des Antragstellers ist grundsätzlich verpflichtet, beim Schulbesuch eine Alltagsmaske zu tragen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske ergibt sich für die schulische Nutzung aus § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO NRW. Danach sind alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, verpflichtet, eine Alltagsmaske gemäß § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung (Alltagsmaske) zu tragen. Durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 3 Abs. 1 CoronaBetrVO angeordneten Maskenpflicht bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen. Vgl. zur „Maskenpflicht“ ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -, sowie OVG SH, Beschluss vom 28.8.2020 - 3 MR 37/20 -; BayVGH, Beschluss vom 08.09.2020 - 20 NE 20.1999 -. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 CoronaBetrVO verweisen. Nach dieser Regelung gilt die sog. Maskenpflicht nicht für solche Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Es ist vorliegend bereits zweifelhaft, ob ein solches ärztliches Zeugnis jemals vorgelegt worden ist. Ausweislich der Darstellung der Lehrerin D. H. in ihrer Eidesstattlichen Versicherung vom 26.11.2020, an der zu zweifeln das Gericht keinen Anlass sieht, wurde ihr im Sommer dieses Jahres ein Attest nur kurz hingehalten. Eine Prüfung wurde damit unmöglich gemacht, zumal nach der Darstellung von Frau H. wegen der Schwärzungen in dem Dokument außer der Aussage zur Befreiung von der Maskenpflicht nichts lesbar war. Diese Darstellung ist auch seitens des Antragstellers nicht substantiiert in Abrede gestellt worden. Im Gegenteil verstärkt der Umstand, dass der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren kein Gesundheitszeugnis vorgelegt hat, die Zweifel an der Darstellung, der Sohn sei aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht zu befreien. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes NRW, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, bedarf es für den Nachweis medizinischer Gründe grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. „Maskenpflicht“ zu ermöglichen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Die rechtliche Situation ist auch nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber. Der Antragsteller möchte mit Hilfe der ärztlichen Bescheinigung gegenüber dem Hoheitsträger einen rechtlichen Vorteil erwirken, nämlich ausnahmsweise von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit zu werden. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.09.2020 - 13 B 1338/20 -, juris Rn. 11 und 12 m.w.N. Die bloße Forderung der Befreiung genügt dem erkennbar nicht. Der Verpflichtung zur Benennung konkreter medizinischer Gründe dürften bei summarischer Prüfung auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Anhaltspunkte, die einen nicht datenschutzkonformen Umgang befürchten lassen, wurden weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Angesichts der Verschwiegenheitspflicht von Schulleiter und Lehrkräften spricht nichts für einen unsachgemäßen Umgang mit den Gesundheitsdaten. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301 -, juris Rn. 23. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auch nach den europäischen Grundlagen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist und der Datenschutz nicht grenzenlos gilt. So heißt es etwa im 46. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO): „Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein lebenswichtiges Interesse der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Einige Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann beispielsweise die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein.“ (Hervorhebung nur hier) Der Antragsteller kann sich auch nicht auf einen, wie auch immer gearteten, Vertrauensschutz berufen. Die bloße Duldung der zunächst vorgezeigten Bescheinigung begründet keinen Vertrauenstatbestand. Die Maskenpflicht in der Schule dient dem Gesundheitsinteresse aller Beschäftigter und Schüler sowie zudem der Öffentlichkeit, die es vor der Weiterverbreitung der SARS-CoV-2-Virus auch durch schulische Übertragungswege so gut wie möglich zu schützen gilt. Die Befreiung von der Maskenpflicht hat deshalb Ausnahmecharakter und muss im Interesse aller auf medizinisch unabdingbare Fälle, die jederzeit überprüfbar sein müssen, begrenzt bleiben. Für einen solchen Ausnahmefall hat der Antragsteller weder gegenüber der Schule noch gegenüber dem Gericht ansatzweise etwas dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.