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Urteil

10 K 4202/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0111.10K4202.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. 00. 0000 geborene Kläger beantragte unter dem 27. März 1991 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Daraufhin wurde ihm unter dem 16. Oktober 1992 ein Aufnahmebescheid erteilt. Am 11. April 1993 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26. Mai 1993 die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Im Rahmen eines Sprachtests wurde am 19. Januar 1994 in S. ausweislich des Protokolls festgestellt, dass der Kläger kaum Deutsch spreche, obwohl er einen sechsmonatigen Sprachkurs besucht habe. Der Kläger spreche nur einzelne Wörter, eine Verständigung sei nicht möglich gewesen. Der als Sprachmittler anwesende Vater des Klägers gab an, dass der Kläger inzwischen fast alles verstehe. Darüber hinaus habe der Kläger auf entsprechende Nachfragen keine Angaben dazu machen können, durch was ihm das deutsche Volkstum vermittelt worden sei. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass der Kläger kein Deutsch spreche und verstehe. Mit Bescheid vom 5. Mai 1994 lehnte das Landratsamt S. den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Spätaussiedler ab und erkannte ihn lediglich als Abkömmling eines Spätaussiedlers an. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei bei der Einreise in das Bundesgebiet der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig und diese sei im Aussiedlungsgebiet nicht die Muttersprache und bevorzugte Umgangssprache in der Familie gewesen. Dem Kläger wurde ebenfalls unter dem 5. Mai 1994 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG ausgestellt. Den Bescheid gab das Landratsamt S. ausweislich des entsprechenden Nachweises im Verwaltungsvorgang am 9. Mai 1994 als Einschreiben zur Post an die Anschrift des Klägers in U. auf. Am 31. August 2016 beantragte der Kläger „die Einstufung nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes“. Mit Bescheid vom 22. Mai 2019 lehnte die Beklagte das Wiederaufgreifen des klägerischen Aufnahmeverfahrens und die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens. Es liege keine Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten vor, denn auf ihn sei (weiterhin) nicht die aktuelle, sondern die zum Zeitpunkt seiner Einreise geltende Rechtslage anzuwenden. Unter dem 7. Juni 2019 erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei nicht als Sohn seiner Eltern, sondern mit seiner eigenen Familie nach Deutschland eingereist. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2019 zurück. Der Kläger hat am 8. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er erstmalig im Klageverfahren vor, den Bescheid vom 5. Mai 1994 nicht erhalten zu haben. Am 9. Mai 1994 sei er nicht mehr in U. wohnhaft gewesen. Vielmehr sei er Anfang Mai in eine Sammelunterkunft nach C. gezogen. Daher sei sein Antrag aus dem Jahr 1993 noch nicht beschieden und es liege keine bestandskräftige Ablehnung vor. Nunmehr könne sein Antrag nicht unter Hinweis auf unzureichende Sprachkenntnisse zurückgewiesen werden, die er zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in das Bundesgebiet gehabt haben mag. Nach der seit dem Jahr 2013 geltenden Rechtslage reichten seine Sprachkenntnisse in Wort und Schrift vollständig aus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2019 zu verpflichten, ihm eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG auszustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide und führt ergänzend aus, die Behauptung des Klägers, den Bescheid vom 5. Mai 1994 nicht erhalten zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Denn nach Auskunft des Meldeamtes der Stadt U. sei der Kläger erst am 14. September 1994 nach N. -C1. verzogen. Auch habe der Kläger nicht zu erklären vermocht, wie ihm die zusammen mit dem Ablehnungsbescheid am 5. Mai 1994 ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG habe zugehen können, wenn er nicht mehr in U. gewohnt haben soll. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der vom Kläger begehrten Fortführung seines Aufnahmeverfahrens und Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG steht vorliegend die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 5. Mai 1994 entgegen. Dieser Bescheid musste nicht zugestellt werden, weil eine Zustellung weder durch Rechtsvorschrift noch durch behördliche Anordnung bestimmt war, § 1 Abs. 2 VwZG. Er ist durch Bekanntgabe wirksam geworden. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird ein Verwaltungsamt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Bekanntgabe bedeutet die Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Wollen der Behörde. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 41 Rn. 6. Nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Dies bedeutet, dass die gesetzliche Bekanntgabevermutung dann nicht eingreift mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1987 – 5 B 132/86 –, juris, Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. September 2008 – 4 ME 279/08 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – 12 A 828/12 –, juris, Rn. 8; Sächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 B 136/15 –, juris, Rn. 7 f. Dabei unterliegt der tatsächliche Zugang eines Bescheids keinen Zweifeln, wenn das Schreiben nicht in Rücklauf gekommen ist und das aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Verhalten des Klägers in der Folgezeit nur den Schluss erlaubt, dieser habe den Bescheid tatsächlich erhalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 12 A 2652/10 –, juris, Rn. 6. Gemessen an diesen Maßstäben unterliegt der Zugang des Ablehnungsbescheids vom 5. Mai 1994 keinen ernsthaften Zweifeln im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Solche Zweifel vermag der Vortrag des Klägers nicht zu begründen. Vorliegend behauptet er lediglich unsubstantiiert, im Mai 1994 nicht mehr in U. gewohnt und daher den Ablehnungsbescheid nicht erhalten zu haben. Dieser Vortrag ist jedoch unglaubhaft. Zum einen legte der Kläger trotz Aufforderung durch die Beklagte keinerlei Unterlagen vor, welche seine Behauptung, er habe im Mai 1994 nicht mehr in U. gewohnt, stützen könnten. Hiergegen spricht insbesondere die Auskunft des Meldeamtes der Stadt U. , wonach der Kläger erst am 14. September 1994 nach N. -C1. verzogen sei. Zum anderen vermag der Kläger nicht zu erklären, wie ihn die am 5. Mai 1994 ausgestellte Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG erreichen konnte, der Ablehnungsbescheid vom gleichen Tage jedoch nicht. Neben dem unsubstantiierten Bestreiten des Klägers liegen Umstände vor, welche den Schluss zulassen, dass er den Ablehnungsbescheid im Mai 1994 doch erhalten hat. So befindet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten ein Nachweis über die Aufgabe des Bescheids zur Post. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Brief des Landratsamts S. in den Rücklauf gelangt wäre. Schließlich ist ein Zugang im Mai 1994 die plausibelste Erklärung dafür, warum sich der Kläger in der Folgezeit bei der Beklagten nicht nach dem Sachstand erkundigt hat. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 13. An einer Änderung der für den ergangenen Bescheid vom 5. Mai 1994 entscheidungserheblichen Rechtsnormen fehlt es hier. Denn das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I. S. 3554) findet auf Personen wie den Kläger, die vor dessen Inkrafttreten übergesiedelt sind, keine Anwendung. Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, auch im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 29/14 –, juris, Rn. 27-38. Die Änderungen der Voraussetzungen des Spätaussiedlerstatus durch das Zehnte BVFG-Änderungsgesetz entfalten keine Rückwirkung auf Übersiedlungen vor seinem Inkrafttreten. In dieser Privilegierung der im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Deutschstämmigen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG). Die Entscheidung des Gesetzgebers, bereits übergesiedelte Personen an der Lockerung der rechtlichen Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht mehr teilhaben zu lassen, beruht auf einem sachlichen Grund. Der Gesetzgeber wollte die Aussiedlung derjenigen Deutschstämmigen erleichtern, denen es noch nicht auf andere Weise gelungen war, sich in Deutschland dauerhaft niederzulassen. Bezweckt war mit anderen Worten eine Erleichterung der Übersiedlung und nicht des Zugangs von bereits hier lebenden Personen zu den mit dem Spätaussiedlerstatus verbundenen sonstigen Vergünstigungen, namentlich zu Ansprüchen nach dem Fremdrentengesetz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 C 26/17 –, juris, Rn. 25, 28. Der Kläger reiste am 11. April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahm ab diesem Zeitpunkt seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Insofern kann das am 14. September 2013 in Kraft getretene Zehnte BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554), auf das sich der Kläger beruft, für die Frage der Spätaussiedlereigenschaft im vorliegenden Fall keine Anwendung finden und keine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers darstellen. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Der Gesetzgeber räumt bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes noch der Rechtssicherheit als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. November 2018 - 1 C 23.17 -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N., und vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris, Rn. 29, m. w. N. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden vom 22. Mai 2019 und vom 13. Juni 2019 auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinn des abgeschlossenen Verfahrens abgelehnt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung des Bescheids vom 5. Mai 1994 „schlechthin unerträglich“ sein sollte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids spricht insbesondere, dass nach der zu dem auf den Kläger anzuwendenden § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift bezogen auf das bestätigende Merkmal Sprache verlangt, dass sie von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter an bis zur Selbstständigkeit vermittelt worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu, denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur wird regelmäßig über die Sprache erfolgen. Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993 ist insbesondere die Muttersprache. Die Sprache muss „zumindest Gewicht“ haben. Das bedeutet, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte ihre vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse möglichst umfassend an das Kind weitergeben. Dabei reicht es aus, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache und die Landessprache erlernt und gesprochen hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist. Deutsch muss nicht vorrangig vor der Landessprache vermittelt worden sein. Vielmehr genügt es, wenn die Eltern ihren Kindern die deutsche Sprache so beibringen und diese mit ihnen so sprechen, wie sie selbst diese beherrschen. Die Kenntnis deutscher Sprache zur Zeit der Aus- bzw. Einreise ist zwar kein Tatbestandsmerkmal, ihr kommt aber im Rahmen des Beweises als Indiz für eine frühere Vermittlung deutscher Sprache Bedeutung zu. Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2016 - 11 A 1254/14 -, juris, Rn. 72. Nach den Feststellungen des Landratsamts S. vom 19. Januar 1994 konnte der Kläger selbst nach Besuch eines sechsmonatigen Sprachkurses kein Deutsch sprechen und verstehen. Demnach hatte die deutsche Sprache ersichtlich nicht das erforderliche Gewicht. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, dass ihm der ablehnende Bescheid vom 5. Mai 1994 nicht zugegangen sein sollte, stünde dem Kläger kein Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG zu. Wie bereits dargelegt richtet sich die Frage, ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, auch im Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Der Kläger reiste am 00. 00 0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach § 6 Abs. 2 BVFG 1993 ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG 1993), dem die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG 1993) und der sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG 1993). Das Landratsamt S. hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Bescheid vom 5. Mai 1994 in zutreffender Weise verneint. Der Kläger war der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig, diese hatte nicht das erforderliche Gewicht. Dies stellt auch der Kläger nicht durchgreifend in Frage, wenn er seinen Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 5. Dezember 2019 vortragen lässt, sein Antrag könne (nunmehr) „nicht unter Hinweis auf unzureichende Sprachkenntnisse zurückgewiesen werden, die er [der Kläger] zum Zeitpunkt seiner Aufnahme im Bundesgebiet gehabt haben mag.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.