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Beschluss

7 L 2360/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0107.7L2360.20.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Anordnungen in Ziffer 6 b a.E. der jüngsten Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der CoronaSchVO an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 09.12.2020 betreffend die Festsetzung eines Alkoholverkaufsverbotes gerichteten Klage anzuordnen, soweit dort der Verkauf und die Abgabe warmer oder heißer alkoholhaltiger Getränke wie Glühwein, Punsch, Tee mit Rum usw. im ganzen Stadtgebiet montags bis donnerstags ab 16:00 Uhr und freitags bis sonntags ab 15:00 Uhr, jeweils bis 06:00 Uhr des Folgetages, verboten wird, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist der Antrag mit dem Ziel, die Allgemeinverfügung in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Denn Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach §§ 28 Abs. 1, 28 a IfSG kommt gemäß §§ 28 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Art. 2 des 3. Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) - IfSG - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. Für den Antrag fehlt es jedoch an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO ist ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an dem erstrebten Rechtsschutzziel. Davon ist, sofern alle anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, im Normalfall auszugehen. Das Rechtsschutzbedürfnis ist allerdings ausnahmsweise zu verneinen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessert, d.h. selbst bei Erfolg keinen Vorteil bringt. Vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2019, § 40 Rn. 92, mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1980 - 6 C 139/80 -; BVerwG, Beschl. v. 28. August 1987 - 4 N 3/86 -. Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin kann ihre Rechtsposition selbst mit einem erfolgreichen Antrag nicht mehr verbessern. Gemäß § 2 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 2 Satz 4 a.E. der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.11.2020 in der aktuellsten Fassung ist der Verzehr alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum untersagt. Das generelle Verzehrverbot von alkoholischen Getränken wurde durch die CoronaSchVO erstmals am 16.12.2020 eingeführt und soll nach dem Bund-Länder-Beratungen vom 05.01.2021 auch bis mindestens 31.01.2021 weiter fortgelten. Da im öffentlichen Raum kein Alkohol mehr verzehrt werden darf, wird es bei summarischer Prüfung für die Dauer des Verbotes auch keine Abnehmer mehr für die von der Antragsteller angebotenen alkoholischen Warm- und Heißgetränke geben. Zwar ist der Verzehr auf privatem Grund theoretisch noch zulässig. Bei verständiger Würdigung ist allerdings davon auszugehen, dass die Abgabe der Heißgetränke „To-Go“ auf einen direkten Verzehr an Ort und Stelle abzielt. Die Antragstellerin selbst trägt vor, sie empfehle ihren Kunden die angebotenen Getränke und Snacks bei einem kleinen Spaziergang um den XXXXXXXXXXX zu verzehren. Demgegenüber ist es äußerst unwahrscheinlich, dass die betreffenden Kunden ein Heißgetränk in einem Restaurant am Kölner Grüngürtel kaufen, um dieses Getränk mit nach Hause zu nehmen und dort zu verzehren. Solange das landesweit geltende Verzehrverbot in Kraft ist, kann die Antragstellerin mit der begehrten Aufhebung des Alkoholverkaufsverbots, betreffend die Abgabe alkoholischer Heißgetränke, eine Besserstellung ihrer Rechtsposition schlechterdings nicht erreichen. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des aus der CoronaSchVO folgenden Verzehrverbots können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, § 109 a JustG NRW. Sie sind auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes war angesichts dessen, dass der Antrag auf die Vorwegnahme der Hauptsache abzielte, nicht angezeigt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.