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Beschluss

21 L 2082/20

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann inter partes angeordnet werden, soweit die Genehmigung von Entgelten für bestimmte Briefprodukte betroffen ist. • Bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die widerstreitenden Interessen zu gewichten; offensichtlich rechtswidrige Entgeltgenehmigungen rechtfertigen regelmäßig Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Endkunden oder Dritte sind nicht berechtigt, die Erteilung einer Entgeltgenehmigung gegenüber dem regulierten Unternehmen per einstweiliger Anordnung zu erzwingen; Antragsteller sind nur befugt, gegen bereits erteilte Entgeltgenehmigungen vorzugehen. • Bei der Bestimmung des zulässigen Gewinnzuschlags ist auf die Kosten und erwartete Kapitalrendite des konkret regulierten Unternehmens abzustellen; eine ausschließliche Vergleichsmarktbetrachtung ist mit § 20 Abs.1 PostG unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Interne Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Entgeltgenehmigung für Briefprodukte • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage kann inter partes angeordnet werden, soweit die Genehmigung von Entgelten für bestimmte Briefprodukte betroffen ist. • Bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die widerstreitenden Interessen zu gewichten; offensichtlich rechtswidrige Entgeltgenehmigungen rechtfertigen regelmäßig Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Endkunden oder Dritte sind nicht berechtigt, die Erteilung einer Entgeltgenehmigung gegenüber dem regulierten Unternehmen per einstweiliger Anordnung zu erzwingen; Antragsteller sind nur befugt, gegen bereits erteilte Entgeltgenehmigungen vorzugehen. • Bei der Bestimmung des zulässigen Gewinnzuschlags ist auf die Kosten und erwartete Kapitalrendite des konkret regulierten Unternehmens abzustellen; eine ausschließliche Vergleichsmarktbetrachtung ist mit § 20 Abs.1 PostG unvereinbar. Ein Unternehmen (Antragsteller) klagte gegen die Genehmigung von Entgelten der Regulierungsbehörde für die Deutsche Post AG vom 12.12.2019. Die Genehmigung betraf u. a. Entgelte für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe national. Der Antragsteller begehrte erstens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit und zweitens die Verpflichtung der Behörde, die genannten Entgelte vorläufig neu zu genehmigen. Er berief sich auf Fehlanwendung der Maßgrößenregelung und rechtswidrige Ermittlung des Gewinnzuschlags. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene (Deutsche Post AG) bestritten die Unzulässigkeit oder mangelnde Erfolgsaussichten. Das Gericht hat den ersten Antrag inter partes für die genannten Briefprodukte teilweise zuerkannt und den zweiten Antrag abgelehnt. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt nach § 42 Abs.2 VwGO analog, weil er die betroffenen Postdienstleistungen in Anspruch nimmt; eine eidesstattliche Versicherung belegt dies. • Vorgehen vor der Behörde war nicht erforderlich; § 80a VwGO begründet keine Pflicht zur vorherigen Anrufung der Behörde. Ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, weil durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung Rückforderungsansprüche und Befreiung von Zahlungsverpflichtungen in der laufenden Entgeltperiode entstehen können. • Begründetheit: Die Klage hat überwiegende Erfolgsaussichten, weil der zugrundeliegende Maßgrößenbeschluss vom 03.06.2019 und insoweit die Entgeltgenehmigung offensichtlich rechtswidrig sind. • Rechtswidrigkeit: § 20 Abs.1 PostG verlangt Orientierung an den Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung und an der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals; der Gewinnzuschlag muss unternehmensspezifisch ermittelt werden. • PEntgV-Verstoß: § 3 Abs.2 Satz2 PEntgV, der auf Vergleichsmärkte abstellt, ist mit § 20 Abs.1 PostG unvereinbar, daher ist der Maßgrößenbeschluss rechtswidrig. • Interessenabwägung: Ein überwiegendes öffentliches oder privates Vollzugsinteresse der Behörde oder der Post, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde nicht festgestellt, zumal die Anordnung auf die Beteiligten beschränkt bleibt. • Unzulässigkeit des zweiten Antrags: Der Antragsteller ist nicht befugt, die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen eine Entgeltgenehmigung zu erteilen, da §§19 ff. PostG keine subjektiven Ansprüche der Endkunden auf Genehmigung begründen und nur das Unternehmen Entgeltgenehmigungen beantragen kann. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wurde im Verhältnis der Beteiligten teilweise stattgegeben, und zwar für die Genehmigung der Entgelte für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe (national). Der weitergehende Antrag, die Behörde per einstweiliger Anordnung zur vorläufigen Neu-Genehmigung zu verpflichten, wurde abgelehnt, da dem Antragsteller hierfür die Antragsbefugnis fehlt. Begründend führte das Gericht aus, dass die einschlägigen Teile der Entgeltgenehmigung offensichtlich rechtswidrig sind, weil der Maßgrößenbeschluss und die darin angewandte Vergleichsmarktmethode nicht mit § 20 Abs.1 PostG vereinbar sind; deshalb überwiegen die Erfolgsaussichten der Hauptsache und es besteht kein überwiegendes Vollzugsinteresse der Behörde oder der Post. Die Kosten des Verfahrens wurden geteilt; der Streitwert wurde festgesetzt. Aufgrund der Anordnung ist der Antragsteller vorläufig nicht zur Zahlung der betroffenen Entgelte verpflichtet und kann gegebenenfalls bereits zivilrechtlich zu viel gezahlte Entgelte zurückfordern.