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Gerichtsbescheid

6 K 10995/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1217.6K10995.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung vermeintlich rückständiger Rundfunkbeiträge. Sie ist seit Februar 2001 als Rundfunkteilnehmerin gemeldet. Als Inhaberin einer Wohnung unter der Anschrift „J.----straße 00 in 00000 Köln“ wird sie seit dem 01.01.2013 zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Mit Festsetzungsbescheid vom 02.05.2017 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Dezember 2016 bis Februar 2017 sowie einen Säumniszuschlag (8,00 €) in Höhe von insgesamt 57,50 € fest. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung lautete wie folgt: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift einzulegen bei der umseitig genannten Landesrundfunkanstalt unter der Anschrift des für sie tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio, H. Y. 0, 00000 Köln, oder unter der umseitig genannten Anschrift der Landesrundfunkanstalt. Wird der Widerspruch in elektronischer Form eingelegt, so ist dieser durch De-Mail in der Sendevariante „mit bestätigter sicherer Anmeldung“ nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz an die E-Mail-Adresse info@rundfunkbeitrag.de-mail.de zu richten.“ Zusätzlich fand sich unter der Überschrift „Bitte beachten Sie auch folgende wichtige Hinweise:“ folgende Aussage: „Für die Einlegung eines Widerspruchs in elektronischer Form benötigen Sie ein De-Mail-Konto nebst zugehöriger De-Mail-Adresse.“ Die Klägerin erhob am 15.05.2017 mit einfacher E-Mail an die Adresse „impressum@rundfunkbeitrag.de“ Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.05.2017. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2017 als unzulässig zurück, da die Klägerin den Widerspruch nicht formgerecht eingereicht habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.06.2017 zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 01.08.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, den Widerspruchsbescheid erst am 04.07.2017 erhalten zu haben. Der Widerspruchsbescheid und der ihm vorausgegangene Festsetzungsbescheid seien rechtswidrig, da kein Zahlungsrückstand bestanden habe. Die Beiträge für den festgesetzten Zeitraum seien nachweislich gezahlt worden. Die Zahlungen seien zweckgebunden erfolgt und seien mit einer Tilgungsbestimmung versehen gewesen. Der Beitragsservice sei mangels Behördeneigenschaft nicht zum Erlass von Verwaltungsakten berechtigt. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.06.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält die Klage für unzulässig, da der Festsetzungsbescheid mangels zulässigen Widerspruchs in Bestandskraft erwachsen sei. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.05.2017 nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat. Der per einfacher E-Mail am 15.05.2017 erhobene Widerspruch war nicht geeignet, die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu wahren. Der Widerspruch entspricht den Anforderungen des § 3a Abs. 2 VwVfG an eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form. Nach § 3a Abs. 1 VwVfG ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Der Beklagte hat ausweislich der dem Festsetzungsbescheid vom 02.05.2017 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente insoweit eröffnet, als er elektronische Dokumente mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz als schriftformersetzend anerkennt (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 VwVfG). Er hat somit in objektiver Hinsicht den Zugang zu einer technischen Kommunikationseinrichtung durch eine bestimmte in § 3a Abs. 2 VwVfG genannte elektronische Schriftformäquivalente sowie diesen Zugang subjektiv durch entsprechende Widmung ausdrücklich für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte fehlerhaft von seinem ihm zustehenden Verfahrensermessen im Sinne einer unzulässigen Beschränkung des Zugangs auf den Kommunikationsdienst per De-Mail statt des Kommunikationsdiensts per E-Mail Gebrauch gemacht haben könnte, sind nicht ersichtlich, zumal der E-Mail-Verkehr zwischen einem E-Mail- und einem De-Mail-Postfach nicht möglich ist. Die Klägerin hat unstreitig den vom Beklagten eröffneten Zugangsweg über die De-Mail an die vom Beklagten genannte De-Mail-Adresse nicht gewählt. Ebenso wenig hat sie ihren Widerspruch selbst von einer De-Mail-Adresse versandt. Unabhängig davon, ob die Klägerin überhaupt mit späteren Schreiben ihren Widerspruch möglichweise formgerecht wiederholt hat, wäre ihr dies nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat schon nicht möglich gewesen. Denn die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war auch nicht unrichtig mit Blick darauf, dass der Beklagte die elektronische Kommunikation auf die Übersendung per De-Mail beschränkt hat. Der Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, anderweitig elektronisch eingereichte Dokumente zu akzeptieren. Vielmehr ist er hinsichtlich des elektronischen Widerspruchs, sofern er den Zugang für den Empfang elektronisch eingelegter Widersprüche eröffnet, berechtigt, hinsichtlich der in § 3a Abs. 2 VwVfG genannten Varianten der Schriftformersetzung eine Auswahl zu treffen. Vgl. hierzu eingehend: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NW –, juris, Rn. 19 ff., 36. Diese Auswahl hat der Beklagte hier – wie gezeigt – fehlerfrei auf den Zugang über den Kommunikationsdienst per De-Mail beschränkt. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 17.04.2019 – 5 K 1589/18.NW –, juris, Rn. 36. Nach allem war der Widerspruch der Klägerin mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses unzulässig. Der angegriffene Festsetzungsbescheid ist damit in Bestandskraft erwachsen und einer Überprüfung durch das Gericht entzogen. Auf die Argumente der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides kommt es daher nicht an. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Festsetzungsbescheides liegen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde der Festsetzungsbescheid ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom Beklagten erlassen. Es handelt sich in allen Fällen um Bescheide des Beklagten und nicht solche des ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice (im Folgenden: Beitragsservice). Nach § 10 Abs. 7 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben, zu denen auch die Festsetzung rückständiger Beiträge nach § 10 Abs. 5 RBStV gehört, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Bei dem Beitragsservice handelt es sich um eine nicht rechtsfähige Verwaltungsstelle, die aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb jeder Rundfunkanstalt ausgelagert wurde. Ihre Aufgabe ist es, bestimmte Aufgaben der Rundfunkanstalt – wie hier die Erstellung (nicht den Erlass) und den Versand der Festsetzungsbescheide und des Widerspruchsbescheides – für diese wahrzunehmen, ohne dass sich dadurch an der Zuständigkeit des Beklagten etwas ändert (vgl. § 10 Abs. 7, § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV i. V. m. § 2 Satz 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung)). In diesem Zusammenhang wird der Beitragsservice rechtlich als Teil des Beklagten tätig. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin unterliegt das Tätigwerden des Beitragsservice daher keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 57,50 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.