OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 15799/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1216.2K15799.17.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Mitgesellschafter der Klägerin I1. -Q. I3. , ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D. , u.a. mit der postalischen Anschrift P. str. 0, 00000 L. . Es handelt sich um ein altes landwirtschaftliches Hofgelände. Unter dem 10.11.2010 erteilte der Beklagte Herrn I3. die Baugenehmigung zur Neuerrichtung eines Offenstalles, einer Bergehalle und eines Bewegungsplatzes für Pferde auf dem streitbefangenen Grundstück. Vorausgegangen war unter dem 17.02.2010 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle, eines Bewegungsplatzes und zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Schaftstalls als Pferdestall. Unter dem 25.11.2014 wurde die Errichtung einer Hofüberdachung genehmigt. Die Klägerin beantragte unter dem 30.06.2017 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Überdachung zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen und Geräten auf dem Grundstück Gemarkung D. , . Das beantragte Vorhaben stellt eine Verlängerung/Vergrößerung der unter dem 25.11.2014 genehmigten Überdachung um 40 qm dar. Die von dem Beklagten zugezogene Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen führte in ihrer Stellungnahme vom 25.10.2017 u.a. aus, zur Wirtschaftlichkeit des Betriebes könnten keine konkreten Angaben gemacht werden, da keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt worden sei. Die in der Betriebsbeschreibung genannten Jahreseinkünfte in Höhe von 10.802,- € seien nicht plausibel. Aufgrund der vorliegenden Einstellerverträge ergäben sich maximal Einnahmen in Höhe von 6.000,- €. Das geplante Vorhaben scheine auch aus betriebs- und arbeitsrechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich zu sein. Die vorhandene Bergehalle biete ausreichend Platz. Mit Bescheid vom 16.11.2017 lehnte der Beklagte daraufhin den Baugenehmigungsantrag ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich und die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB seien nicht gegeben. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liege nicht vor. Weder die Anzahl der Tiere noch die Heuproduktion sei aus wirtschaftlicher Sicht ausreichend für die Rechtfertigung einer Privilegierung. Als sonstiges Vorhaben könne die Maßnahme nicht zugelassen werden, da die vorhandene Splittersiedlung verfestigt würde. Für die Ablehnung wurde im gleichen Bescheid eine Gebühr i.H.v. 52,50 € erhoben. Die Klägerin hat am 15.12.2017 Klage erhoben. Sie macht zur Begründung der Klage unter anderem geltend, es befänden sich im Jahresdurchschnitt 6 bis 7 Pensionspferde auf dem Hof. Es lägen für vier Pferde schriftliche Einstellverträge vor, die übrigen Einstellverträge seien mündlich geschlossen worden. Die Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB lägen vor. Bei dem Betrieb der Klägerin handele es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Die Pensionspferdehaltung erfolge auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Der Betrieb bestehe seit mehreren Jahrzehnten und solle auch generationenübergreifend weitergeführt werden. Der Sohn der Gesellschafter werde den Betrieb übernehmen. Der Betrieb sei auch rentabel, er verfüge über den für einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb notwendigen Grad an Wirtschaftlichkeit. Ausweislich des Gewinnermittlungskonzeptes für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 verbleibe nach Abzug aller Kosten ein Gewinn von über 4.000,- €. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Dipl. Ing. L2. -I1. T. B. - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Fachgebiet Pferde - vom 08.04.2019 sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 25.06.2019 macht die Klägerin geltend, der Nachweis der Rentabilität des Betriebes sei erbracht. In der Vergangenheit sei die landwirtschaftliche Privilegierung für ihren Betrieb stets angenommen worden. Es sei kein Grund ersichtlich, dies nun für eine Bagatelländerung abweichend zu beurteilen. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da die Verfestigung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten sei. Die Anbringung einer Überdachung führe nicht zu einer Verstärkung des Zersiedelungsprozesses. Das Dach solle eine Fläche überspannen, die ihrerseits bereits vollständig als befestigte Fläche genehmigt worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 16.11.2017 zu verpflichten, ihr die am 10.07.2017 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Remise zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrags führt der Beklagte unter anderem aus, die erst im Klageverfahren vorgelegte Gewinnermittlung für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2018 weise lediglich einen Gewinn von 4.098,- € aus, der nicht geeignet sei, das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes zu belegen. Die Berechnung in der Gewinnermittlung beruhe zudem auf der nicht belegten und nicht nachvollziehbaren Annahme, es würden aus der Pferdeeinstellung Einnahmen in Höhe von 17.109,- € erzielt. Eine weitere Überdachung sei bei der gegebenen Hofsituation auch nicht erforderlich, das vorhandene Platzangebot sei ausreichend. Das von der Klägerin vorgelegte Gutachten des Dipl. Ing. L1. -I1. T. B. vom 08.04.2019 hält der Beklagte nicht für plausibel und verweist dazu auf die von ihm zu den Akten gereichte Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2019. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 11.10.2018 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten der Ortsbesichtigung sowie wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW. Dem Bauvorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne der Vorschrift entgegen. Die von der Klägerin beabsichtigte Bebauung des Außenbereichs ist in Ansehung von § 35 BauGB planungsrechtlich unzulässig, da eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB nicht vorliegt und öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigt werden. Die Klägerin kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt eine spezifische betriebliche Organisation und eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung voraus. Es muss sich um ein auf Dauer (für Generationen) gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. 04.1986 - 4 C 67.82 -, BRS 46 Nr. 75; Beschluss vom 21.07.1986 - 4 B 138/86 -, BRS 46 Nr. 76; Urteil vom 16. 05.1991 - 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70; Beschluss vom 10.01.1995 - 4 B 2.95 -, BRS 57 Nr. 98; OVG NRW, Urteil vom 21.07.1999 - 7 A 10/98 - BRS 62 Nr. 104. Der zu schonende Außenbereich darf nur einer in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung geopfert werden. Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit setzen ein Mindestmaß an landwirtschaftlicher Betätigung voraus. Die Gewinnerzielung hat eine gewichtige, indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens. Ferner haben Bedeutung die Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche, die Betriebsform, die Betriebsorganisation, das aufgewandte Kapital, der Maschinenbestand und die Anzahl der Arbeitnehmer. Das Erfordernis der Ernsthaftigkeit der landwirtschaftlichen Betätigung soll sicherstellen, dass die Privilegierung baulicher Vorhaben zu Gunsten der Land- oder Forstwirtschaft auf Betriebe begrenzt bleibt und damit auf Fälle, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können. vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 4 C 7/04 -. Nach diesen Grundsätzen erfüllt die von der Kläger betriebene Pensionspferdehaltung nicht die Voraussetzungen eines dauerhaft lebensfähigen Betriebes. Eine kontinuierliche und nachhaltige Gewinnerzielung, der eine gewichtige indizielle Bedeutung für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit des Unternehmens zukommen würde, lässt sich nicht feststellen. Größere Aussagekraft als die Prognose für die Zukunft in dem Parteigutachten des Dipl. Ing. T. B. hat insoweit der tatsächlich erzielte Gewinn bzw. Verlust in der Vergangenheit. Anhaltspunkte dafür, dass der nach Angaben der Klägerin seit den 80er Jahren betriebene landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt nennenswerte Gewinne erzielt hat, liegen nicht vor. In den letzten drei steuerlich erfassten Jahren hat der Betrieb ausweislich der auf Veranlassung der Kammer durch die Klägerin vorgelegten Steuerbescheide Verluste (minus 898,50 € in 2016, minus 278,- € in 2018) bzw. marginalen Gewinn (plus 447,50 € in 2017) erzielt. Der Erklärungsversuch der Klägerin, dies sei auf „die Kosten des vorliegenden Verfahrens“ zurückzuführen, überzeugt nicht und erklärt etwa auch den Verlust im Jahr 2016, als noch kein Klageverfahren anhängig war, nicht. Die von der Klägerin vorgelegten Gewinnermittlungen für den Zeitraum 01.07.2016 bis 30.06.2019 weisen ebenfalls überwiegend Verluste aus, für das letzte Geschäftsjahr 01.07.2018 bis 30.06.2019 den Höchstwert von minus 4.775,21 €. Ein geändertes Betriebskonzept, das den Schluss auf künftige nachhaltige Gewinne zuließe, wurde nicht vorgelegt. Die Zahl der Einstellplätze ist unverändert. Bereits in den Betriebsbeschreibungen zu den Baugenehmigungen vom 10.11.2010 und 25.11.2014 wurde von einer Zielzahl von 8 Pensionspferden ausgegangen, das Konzept ist, wie die Betriebsbeschreibung im Bauantrag vom 30.06.2017 und die Ausführungen im Gutachten T. B. zeigen, unverändert. Die geringe Zielzahl von lediglich 8 Pensionspferden ist zudem unabhängig von dem erzielten oder erzielbaren Gewinn ein weiteres Indiz dafür, dass ein Generationen überdauernder Betrieb nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass - wie der Gesellschafter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat - aktuell sogar lediglich 4 Pensionspferde auf dem Hof untergebracht sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Einkünfte aus Grünlandbewirtschaftung sich künftig erhöhen könnten, liegen nicht vor. Eine Entwicklung hin zu einem für Generationen gedachten und auch lebensfähigen Unternehmen ist insgesamt nicht erkennbar. Das Vorhaben kann auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, denn die Ausführung beeinträchtigt öffentliche Belange. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, denn das Vorhaben lässt die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Da kein landwirtschaftlicher Betrieb in Rede steht, dient die geplante Überdachung einer vornehmlich aus Liebhaberei betriebenen wohnakzessorischen Tierhaltung und damit der Wohnnutzung. Die Erweiterung der Wohnnutzung würde zur Verfestigung der bestehenden Splittersiedlung führen. Die Erweiterung der vorhandenen baulichen Anlagen würde die bereits bestehende negative Vorbildwirkung für die weitere Bebauung in den Außenbereich hinein noch verstärken. Der Vorgang der Zersiedelung, der bei Wohnbebauung des Außenbereichs regelmäßig eingeleitet oder gar vollzogen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1967 - IV C 25.66 -, juris, würde durch die Erweiterung der letztlich Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen der Klägerin weiter verstärkt. Der Gebührenbescheid über 52,50 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Er findet seine Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 GebG NRW in Verbindung mit § 1 und Tarifstelle 2.4.1.1 AVerwGebO. Mängel der Gebührenfestsetzung als solcher sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.052,50 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.