Urteil
10 K 7332/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1216.10K7332.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begann am 16. Oktober 2014 ihre Ausbildung zur Ergotherapeutin. Nachdem sie die staatliche Prüfung im ersten Versuch nicht bestand, wurde sie unter dem 23. Juli 2019 zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen. Im Rahmen der Wiederholungsprüfung absolvierte sie den zweiten Teil der praktischen Prüfung am 5. September 2019. Dabei führte sie eine ergotherapeutische Behandlung mit einem Patienten durch, welcher eine Autismus-Spektrum-Störung hatte. Neben den beiden Fachprüferinnen Frau I. und Frau P. waren die Prüfungsausschussvorsitzende Frau Dr. T. sowie Frau T1. als vor Ort tätige Ergotherapeutin bei der Prüfung anwesend. In diesem Prüfungsteil erreichte die Klägerin lediglich die Note „mangelhaft“. Mit Bescheid vom 13. September 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die staatliche Prüfung zur Ergotherapeutin endgültig nicht bestanden habe, denn jeder Prüfungsteil müsse mit mindestens „ausreichend“ bewertet und könne lediglich einmal wiederholt werden. Hiergegen erhob die Klägerin am 4. Oktober 2019 Widerspruch. Dabei rügte sie insbesondere, dass die Schulleiterin Frau I. nicht hätte als Fachprüferin an der Prüfung teilnehmen dürfen. Denn sie sei in ihrer Funktion als Schulleiterin vor der Bestellung der Fachprüfer von der zuständigen Behörde anzuhören und könne daher nicht selbst als Fachprüferin fungieren. Des Weiteren sei die Anwesenheit der Prüfungsausschussvorsitzenden Frau Dr. T. und von Frau T1. während des praktischen Teils der Prüfung, Teil 2, rechtswidrig, denn laut § 7 Abs. 3 Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV) dürften nur die beiden Fachprüferinnen während der Prüfung anwesend sein. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2019 zurück. Darin führte sie unter anderem aus, die Tatsache, dass die Schulleiterin vor Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses angehört werde, stehe ihrer Bestellung als Fachprüferin nicht entgegen. Auch folge aus der Prüfungsordnung kein Verbot der Anwesenheit der Prüfungsausschussvorsitzenden sowie der Fachanleiterin als andere Aufsichtsführende während der Prüfung. Die Prüfungsausschussvorsitzende Frau Dr. T. sei ausschließlich in ihrer Funktion als Aufsicht über den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung und der Notenfindung durch die Prüfenden, nicht jedoch als Prüfende beteiligt gewesen. Die Anwesenheit der Fachanleiterin biete zum einen einem psychisch erkrankten Klienten in der besonderen Prüfungssituation Kontinuität und Schutz. Zum anderen könne sie Informationen zum Kontext der Prüfung geben und erläutern, inwiefern das Verhalten des Klienten durch die Prüfungssituation und/oder durch die in der Prüfung angewandten Therapiemethoden beeinflusst werde. Für die abschließende Notengebung habe Frau T1. den Raum verlassen, an dieser habe sie nicht mitgewirkt. Die Klägerin hat am 16. Dezember 2019 Klage erhoben. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihre Rügen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2019 zu verpflichten, sie nochmals zur staatlichen Prüfung zur Ergotherapeutin, praktischer Tell der Prüfung, Teil 2, hilfsweise zur Prüfung insgesamt, zuzulassen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2019 zu verpflichten, über die Beurteilung der staatlichen Prüfung zur Ergotherapeutin, praktischer Teil der Prüfung, Teil 2, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt ihre Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf das Sitzungsprotokoll, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Wiederholung der staatlichen Prüfung zur Ergotherapeutin (1.) noch auf Neubescheidung (2.) zu. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wiederholung des 2. Teils der praktischen Prüfung gemäß § 10 Abs. 3 ErgThAPrV zu. Nach dieser Vorschrift kann der Prüfling jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jedes Fach der mündlichen Prüfung sowie in der praktischen Prüfung die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und die Prüfung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 einmal wiederholen, wenn er die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat. Der Klägerin steht kein weiterer Wiederholungsversuch zu, weil sie diesen bereits erfolglos wahrgenommen hat. Entgegen ihrer Ansicht lagen auch keine Verstöße gegen die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen vor. a) Soweit die Klägerin meint, die Schulleiterin Frau I. hätte nicht zugleich als Fachprüferin bestellt werden und sodann prüfen dürfen, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist – wie die Klägerin zutreffend ausführt – gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 ErgThAPrV vor der Bestellung der Fachprüfer und ihrer Vertreter die Schulleitung anzuhören. Jedoch ergibt sich daraus kein Verbot für die Schulleitung, selbst als Fachprüfer an einer Prüfung teilzunehmen. Ein solches Verbot ist dem Wortlaut dieser und anderer Normen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen, insbesondere § 7 Abs. 3 ErgThAPrV, nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verbot spricht ferner, dass die Schulleitung lediglich anzuhören ist. Die Bestellung selbst erfolgt durch die zuständige Behörde, § 3 Abs. 2 Satz 1 ErgThAPrV. Sollten also Vorbehalte bzw. Interessenkonflikte befürchtet oder durch Dritte vorgebracht werden, so steht es der zuständigen Behörde frei, die Schulleiterin (und / oder andere Personen) nicht als Fachprüfer zu bestellen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Schulleiterin Frau I. lediglich als Fachprüferin und nicht als Prüfungsausschussvorsitzende an der Prüfung beteiligt war. Hätte es im Verlauf der Prüfung Anzeichen für beispielsweise eine Voreingenommenheit der Schulleiterin gegeben, dann hätte die Prüfungsausschussvorsitzende – welche auch bei dem streitgegenständlichen Prüfungsteil anwesend war – von sich aus oder auf eine Anregung der Klägerin hin eingreifen können. Schließlich war Frau I. ausreichend qualifiziert, denn sie erfüllte als Ergotherapeutin die Voraussetzungen der § 7 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buschst. b) ErgThAPrV. b) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 ErgThAPrV darin, dass die Prüfungsausschussvorsitzende Frau Dr. T. und die Praxisanleiterin Frau T1. während des 2. Teils der praktischen Prüfung anwesend waren. Nach dessen Satz 1 wird der praktische Teil der Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils von mindestens zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Daraus folgt zunächst, dass mehr als nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein dürfen, denn die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern abgenommen. Dem Wortlaut der Norm lässt sich auch kein Anwesenheitsverbot für andere Mitglieder des Prüfungsausschusses als die Fachprüfer entnehmen. Die Norm spricht nicht von Anwesenheit sondern von Abnahme und regelt demnach die Beteiligungsrechte während der Prüfung. Zu der Frage der Anwesenheitsrechte verhält sie sich dahingegen nicht. Darüber hinaus erscheint es fernliegend, dass es der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses verwehrt sein soll, einem Teil der Prüfung beizuwohnen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 3 Satz 2 ErgThAPrV, wonach der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus den Noten der Fachprüfer im Benehmen mit den Fachprüfern jeweils die Note für die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie aus diesen Noten die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung bildet. Kein anderes Ergebnis folgt für die Frage der Anwesenheit der Prüfungsausschussvorsitzenden aus dem von der Klägerin angestellten Vergleich mit der Vorschrift betreffend den mündlichen Teil der Prüfung. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ErgThAPrV ist der Vorsitzende berechtigt, sich im mündlichen Teil der Prüfung in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Auch diese Vorschrift regelt nicht die Anwesenheits-, sondern die Beteiligungsrechte während der Prüfung. Sie räumt dem Vorsitzenden das Recht ein, sich im mündlichen Teil der Prüfung in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen und gegebenenfalls auch selbst zu prüfen. Sie lässt jedoch nicht den von der Klägerin gezogenen Umkehrschluss zu, die Vorsitzende dürfe während der praktischen Prüfung nicht anwesend sein. Vielmehr darf sie sich während der praktischen Prüfung – im Gegensatz zu der mündlichen – lediglich nicht beteiligen und nicht prüfen. Auch die Anwesenheit von Frau T1. verstieß nicht gegen die Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen. Wie bereits festgestellt lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 ErgThAPrV kein Anwesenheitsverbot für andere Mitglieder des Prüfungsausschusses als die Fachprüfer entnehmen, weil die Norm (nur) Beteiligungsrechte regelt. Zwar gehörte Frau T1. nicht dem Prüfungsausschuss an. Jedoch stand es mangels ausdrücklicher entgegenstehender Vorgabe der Prüfungsordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Vorsitzenden, inwieweit sie die Anwesenheit weiterer Personen bei der Prüfung zulässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 8; Niehues, Fischer, Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 452. Vorliegend sind Ermessensfehler bei der Zulassung der Anwesenheit von Frau T1. nicht erkennbar. Vielmehr bestand ein Sachgrund für ihre Anwesenheit. So hat der Klient, mit dem die Klägerin die ergotherapeutische Behandlung durchzuführen hatte, eine Autismus-Spektrum-Störung. Die Anwesenheit der dem Klienten bekannten Frau T1. hatte den Zweck, ihm in der besonderen Prüfungssituation Kontinuität und Schutz zu geben, was auch der Klägerin zugutekam. Darüber hinaus hätte Frau T1. ein auffälliges Verhalten des Klägers in Kontext setzen und den Fachprüferinnen sowie der Klägerin mitteilen können, ob es überhaupt eine Abweichung vom sonstigen Verhalten darstellt und ob es möglicherweise auf die Behandlung durch die Klägerin zurückzuführen ist. Ein Eingreifen von Frau T1. war jedoch nicht notwendig, denn nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung habe Frau T1. während der Prüfung nichts gesagt. Nach ihren eigenen unwidersprochenen Angaben hat Frau T1. den Raum vor der abschließenden Notengebung verlassen und an dieser nicht mitgewirkt. Unabhängig davon kann sich die Klägerin auf einen – unterstellten – Verfahrensfehler nicht mehr berufen, weil es an einer rechtzeitigen Rüge fehlt. Dem Prüfling obliegt es, Mängel des Prüfungsverfahrens zur Vermeidung ihrer Unbeachtlichkeit unverzüglich zu rügen; dies gebietet der allgemeine Grundsatz der Chancengleichheit. Die Rügeobliegenheit soll verhindern, dass der Prüfling sich bei Fortsetzung der Prüfung in Kenntnis des Verfahrensmangels nachträglich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, und ermöglicht zum anderen der Prüfungsbehörde eine zeitnahe Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer noch rechtzeitigen Korrektur oder Kompensation. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 –, juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 18. August 2010 - 6 B 24.10 -, juris, Rn. 3, mit zahlreichen weiteren Nachweisen; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. Februar 2014 - 9 S 885/13 -, juris, Rn. 53 f., zur Rügepflicht bei Teilnahme nicht berechtigter Personen. An einer unverzüglichen Rüge fehlt es hier. Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit nicht rechtzeitig nachgekommen, denn sie hat die Teilnahme sowohl von Frau Dr. T. als auch von Frau T1. am 2. Teil der praktischen Prüfung nicht bereits während oder zumindest im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung, sondern erstmals in ihrer Widerspruchsbegründung moniert. Ein Grund dafür, warum es der Klägerin nicht hätte zugemutet werden können, die Anwesenheit der beiden Personen zumindest unmittelbar nach der Prüfung zu rügen, ist nicht erkennbar. 2. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Neubescheidung steht der Klägerin nicht zu, da der Bescheid der Beklagten vom 13. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2019 – wie dargestellt – rechtmäßig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei orientiert sich der Einzelrichter an Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abrufbar unter: https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog . Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.