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Beschluss

24 L 1230/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1211.24L1230.20.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 wird hinsichtlich des auf das Jahr 2014 entfallenden Betrages von 2.602,21 Euro angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.306,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 wird hinsichtlich des auf das Jahr 2014 entfallenden Betrages von 2.602,21 Euro angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.306,67 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Antragstellers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerrückstände aus den Veranlagungsjahren 2013 und 2014 der (...) (im Folgenden: Primärschuldnerin), deren alleiniger Geschäftsführer der Antragsteller vom 18. März 2016 bis zur Insolvenzeröffnung am 29. August 2017 war. Vorgängergeschäftsführer waren O. T. (bis 10. Oktober 2014), Y. O1. (bis 22. Juni 2015) und G. -L2. L3. (bis 18. März 2016). Die Primärschuldnerin war bis zum 30. Juni 2015 als Betreibergesellschaft des Hotels (...) in Köln tätig. Zum 1. Juli 2015 stellte die Primärschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb ein, der Hotelbetrieb wurde von einer anderen Gesellschaft übernommen, deren Geschäftsführer der ehemalige Geschäftsführer, X. N1. , war. Das Inventar wurde an diese Gesellschaft veräußert. Der Sitz der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung (H. -L. L1. und U. P. ) vom 10. Dezember 2015 nach Berlin verlegt. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 22. Januar 2015 setzte die Antragsgegnerin ausgehend von dem durch das seinerzeit zuständige Finanzamt (...) nach Übermittlung der Daten geänderten Messbetrag (5.932,00 Euro) die Gewerbesteuer für das Jahr 2012 auf 28.177,00 Euro, fällig am 26. Februar 2015, fest. Mit Gewerbesteuermessbescheid vom 15. Oktober 2015 setzte das Finanzamt (...) den Messbetrag 2013 mangels Abgabe einer Steuererklärung im Wege der Schätzung auf 7.105,00 Euro fest. Dem folgend erhob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom selben Tag Gewerbesteuern für das Jahr 2013 i.H.v. von 33.748,75 Euro und stellte den gegenüber den bisherigen Vorauszahlungen von 828,00 Euro abweichenden Differenzbetrag i.H.v. 32.920,75 Euro zum 19. November 2015 fällig. Mit weiterem Bescheid setzte sie Nachforderungszinsen für das Jahr 2013 in Höhe von 987,00 Euro fest. In der Folgezeit wurden die Forderungen für das Veranlagungsjahr 2012 zum Teil beglichen. Auf die für das Veranlagungsjahr 2013 sowie die Folgejahre 2014 und 2015 festgesetzten Gewerbesteuern wurden nach Angaben der Antragsgegnerin keine Zahlungen geleistet. Mit Bescheid vom 25. November 2016 setzte die Antragsgegnerin ausgehend von einem mangels Abgabe der Steuererklärung geschätzten Messbetrag i.H.v. 7.455,00 Euro die Gewerbesteuern für das Jahr 2014 von bisher 2.926,00 Euro auf 35.411,00 Euro fest. Der abweichende Differenzbetrag i.H.v. 32.485,25 Euro war zum 28. Dezember 2016 fällig. Am 30. Dezember 2016 stellte der Antragsteller einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 29. August 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet (AG Charlottenburg – 00x XX 0000/00). Ausweislich der Feststellungen in dem von dem Insolvenzgericht in Auftrag gegebenen Insolvenzgutachten vom 28. August 2017 bestanden offene Forderungen i.H.v. etwa 298.000,00 Euro. Am 21. Juni 2016 erfolgte eine als „Stammkapital“ deklarierte Einzahlung auf das Betriebskonto i.H.v. 25.000,00 Euro durch den ausgeschiedenen Gesellschafter, U. P. . Von diesem Betrag zahlte der Antragsteller am 29. Juni 2016 entsprechend einer Gebührenrechnung der im März, vermittelt durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, beauftragten Steuerberater einen Kostenvorschuss i.H.v. 17.850,00 Euro. Am 4. Juli 2016 wurde eine Zahlung i.H.v. 7.000,00 Euro an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers veranlasst, bei der es sich um eine an einen Verpächter weiterzuleitende Mietsicherheit handeln soll. Insgesamt erfolgten Auszahlungen von 24.990,00 Euro, denen zu diesem Zeitpunkt bereits Verbindlichkeiten i.H.v. etwa 206.000,00 Euro gegenüber gestanden hätten. Weitere liquide Mittel waren nach den Feststellungen des Insolvenzgutachters nicht vorhanden. Nach den Ausführungen in dem Gutachten gab der Antragsteller gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter unter anderem an, dass die Buchhaltung zum Zeitpunkt der Geschäftsanteilsübertragung an ihn nicht vollständig vorgelegen habe und die Erstellung der Jahresabschlüsse 2012 bis 2015 rückständig gewesen sei. Er habe nach seinen Angaben erst durch die ihm zugegangenen Zahlungsaufforderungen und Mahnschreiben von Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin erfahren und dann den Insolvenzantrag gestellt. Er habe die Geschäftsunterlagen nicht in Empfang genommen und wisse nichts über deren Verbleib. Das von ihm beabsichtigte Geschäftsmodell habe sich mangels geeigneter Räumlichkeiten und des Ausstiegs seines Sohnes zerschlagen. Der Vorgänger-Geschäftsführer, O1. , hatte gegenüber dem späteren Insolvenzverwalter behauptet, sämtliche Geschäftsunterlagen an seinen Nachfolger, L1. , übergeben zu haben. Diese seien wohl von einem Mitarbeiter des Vormieters in Berlin entsorgt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Insolvenzgutachten verwiesen. Im November 2017 meldete die Antragsgegnerin unter anderem ausstehende Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2012 bis 2015 i.H.v. insgesamt 104.424,75 Euro sowie offene Kulturförderabgaben zur Tabelle an. Ausweislich einer Aufstellung der Antragsgegnerin beliefen sich die rückständigen Gewerbesteuer(zins)forderungen für die Veranlagungsjahre 2012 bis 2015 ohne Säumniszuschläge auf 92.277,75 Euro. Auf Anfrage im Rahmen der Haftungsprüfung teilte das Finanzamt (...) unter dem 23. April 2018 unter anderem mit, dass die Gewerbesteuererklärungen der Jahre 2013 bis 2015 nicht vorlägen. Verlängerungsanträge seien nicht gestellt worden. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch ihn überschuldet gewesen sei. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller sowie die Vorgängergeschäftsführer - T. , O1. und L1. - und einen ehemaligen Gesellschafter als potenziellen faktischen Geschäftsführer, U. P. , jeweils zu einer beabsichtigten Haftungsinanspruchnahme an. Der Antragsteller erläuterte mit Schreiben vom 19. November 2018 unter Bezugnahme auf Einlassungen im Rahmen der Anhörung zur Inanspruchnahme für rückständige Kulturförderabgaben, dass im Haftungszeitraum lediglich die Forderungen für 2014 fällig geworden seien. Die darüber hinausgehenden Beträge stammten aus Zeiträumen davor und danach. Er habe keine Kenntnis von den Geschäftsvorgängen aus diesem Zeitraum gehabt. Ihm hätten zu keinem Zeitpunkt Geschäftsunterlagen für die Primärschuldnerin zur Verfügung gestanden, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, die rückständigen Gewerbesteueranmeldungen erstellen zu lassen. Während seiner Tätigkeit im Haftungszeitraum sei lediglich das Stammkapital vorhanden gewesen, das zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und insbesondere der Vorbereitung sämtlicher noch notwendiger bzw. ausstehender Steuererklärungen eingesetzt worden sei. Steuerschulden seien nicht beglichen worden, weil keine Kenntnis von diesen vorgelegen habe. Es seien lediglich die Gläubiger befriedigt worden, die in der Zeit bekannt gewesen seien. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller beschränkt auf die Forderungen der Veranlagungsjahre 2013 und 2014 sowie ausgehend von einer Haftungsquote i.H.v. 7,74 % erneut an. Der Antragsteller führte hierzu unter dem 7. März 2019 ergänzend unter anderem aus, dass er keine Informationen von den früheren Geschäftsführern und/oder steuerlichen Beratern erhalten habe. Die Nichtabgabe der Gewerbesteuererklärungen 2013/14 sei ebenso wenig bekannt gewesen wie ein Gewerbesteuerrückstand für 2013. Von rückständigen Forderungen für das Jahr 2014 habe er erst kurz vor Insolvenzantragstellung Kenntnis erhalten. Eine Abgabe der Steuererklärung und Veranlassung der Steuerveranlagung sei nicht möglich gewesen, da ihm die hierfür notwendigen Geschäftsunterlagen zu keinem Zeitpunkt ausgehändigt worden seien. Er habe auf das Abhandenkommen der Unterlagen keinen Einfluss gehabt. Ein Verschulden treffe ihn nicht. Mit Haftungsbescheid vom 12. Juni 2019 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 34, 35, 69 AO als ehemaligen Geschäftsführer der Primärschuldnerin für Gewerbesteuerrückstände der Veranlagungsjahre 2013 und 2014 in Haftung. Dabei bezifferte sie den rückständigen Betrag und die Haftungsforderung auf: Bescheid fällig Gewerbesteuer 2013 32.920,75 € 15.10.2016 19.11.2015 Zinsen 2013 987,00 € 19.11.2015 Gewerbesteuer 2014 32.485,25 € 25.11.2016 28.12.2016 Zinsen 2014 1.135,00 € 28.12.2016 67.528,00 € Zur Begründung des Haftungsbescheides führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, der Antragsteller habe die ihm als eingetragenem Geschäftsführer der Primärschuldnerin während des Haftungszeitraumes, 18. März 2016 bis 21. Januar 2017, obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Er habe pflichtwidrig die Steuererklärungen 2013/2014 nicht eingereicht und darüber hinaus die fälligen Gewerbesteuerforderungen 2013 und 2014 nicht entrichtet. Bei pflichtgemäßem Verhalten wären die Forderungen zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden. Die Behauptung, dass die Primärschuldnerin bei Übernahme der Geschäftsführertätigkeit überschuldet gewesen sei, sei unbelegt. Im Übrigen habe der vorherige Geschäftsführer, Herr O1. , angegeben, dass entsprechende Mittel vorhanden gewesen seien. Die Behauptung, weder von den fehlenden Erklärungen noch der Verschuldenssituation der Primärschuldnerin Kenntnis gehabt zu haben, exkulpiere den Antragsteller nicht, da dieser verpflichtet gewesen wäre, sich vor Übernahme der Geschäftsführung über den Status der Gesellschaft zu informieren. Zwei weitere ehemalige Geschäftsführer würden ebenfalls in Anspruch genommen. Mangels Rücksendung des Berechnungsbogens werde die Haftungsquote auf 100 % festgesetzt. Die Vorgänger-Geschäftsführer O1. und L1. wurden mit Haftungsbescheiden vom selben Tag für rückständige Forderungen der Veranlagungsjahre 2012/2013 bzw. 2012-2014 herangezogen. Zur Begründung des gegen den Haftungsbescheid erhobenen Widerspruches sowie des Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vom 12. Juli 2019 verwies der Antragsteller auf seine Ausführungen im Rahmen der Inanspruchnahme für rückständige Kulturförderabgaben und trug ergänzend vor, dass seitens des Finanzamtes die Haftungsbescheide betreffend die Körperschafts- und Umsatzsteuern 2013/2014 von der Vollziehung ausgesetzt worden seien. Die Angaben des früheren Geschäftsführers seien zu prüfen. Unter dem 19. März 2020 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Entwurf eines Widerspruchsbescheides zur Stellungnahme. In diesem wurde eine Haftungsinanspruchnahme für rückständige Gewerbesteuern der Jahre 2012 bis 2014 in Höhe einer Quote von 7,74 % wegen mangelnder Mittelvorsorge (2013/2014) sowie Nichtzahlung angekündigt. Der Antragsteller führte in seiner Stellungnahme hierzu erneut aus, dass kein haftungsrelevantes Fehlverhalten vorliege, da die Primärschuldnerin bereits bei Übernahme überschuldet gewesen sei. Bei Kenntnis der Forderungen wäre sofort ein Insolvenzantrag gestellt und lediglich eine quotale Befriedigung erreicht worden. Eine Besserstellung der Antragsgegnerin durch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers sei nicht Sinn und Zweck des Haftungsverfahrens. Er habe entsprechend seinen vertraglich übernommenen Verpflichtungen unverzüglich die Fertigung der Steuererklärung in Auftrag gegeben und hierfür bzw. für die Fortsetzung/Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes die ihm zur Verfügung stehenden Mittel aufgewandt. Der Insolvenzverwalter betreibe im Übrigen die Rückabwicklung dieser Verfügungen mittels Anfechtungen. Bei Erfolg flössen diese Beträge in die Insolvenzmasse und stünden dieser genauso zur Verfügung wie bei unverzüglicher Insolvenzantragstellung. Seien die Verfügungen insolvenzfest, stellten sie keine Benachteiligung der Massegläubiger dar, so dass auch eine persönliche Haftung hieraus nicht abgeleitet werden könne. Die Behauptung des Herrn O1. , es hätten entsprechende Mittel zum Ausgleich der Forderungen zur Verfügung gestanden, sei offensichtlich unzutreffend. Der Betrieb sei 2015 eingestellt worden und die Primärschuldnerin habe über keine Einnahmen mehr verfügt. Den offenen Forderungen hätte ein Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro gegenüber gestanden. Darüber hinaus hätten erhebliche weitere Verbindlichkeiten bestanden. Da die Gewerbesteuern 2012 nach den Angaben der Antragsgegnerin bereits 2015 überwiegend getilgt worden seien, sei die Wiederaufnahme in den Haftungsbescheid nicht nachvollziehbar. Die Einreichung der Steuererklärungen sei dem Antragsteller nicht möglich gewesen, da ihm hierfür aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss gehabt habe, keine Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten. Aus seiner Sicht stehe noch nicht einmal fest, dass die Unterlagen überhaupt von Köln nach Berlin versandt worden seien. Ausschlaggebend sei zudem das Datum der Beantragung des Insolvenzverfahrens, 13. Dezember 2016, da alle danach erfolgten Handlungen schwebend unwirksam gewesen wären. Eine zeitnahe Nachfrage bei den Finanzämtern wäre ergebnislos verlaufen, da die steuerliche Ummeldung nach Sitzverlegung von dem Vorgänger versäumt worden sei. Im Übrigen hätte auch dies allenfalls zu einer sofortigen Insolvenzantragstellung geführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2020 reduzierte die Antragsgegnerin die Haftungsforderung auf die Veranlagungsjahre 2013 und 2014 sowie anteilig auf 5.226,67 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung wiederholte sie ihre Ausführungen im Haftungsbescheid und führte ergänzend aus, dass der Antragsteller den Pflichten zur rechtzeitigen Abgabe zutreffender Steuererklärungen, zur Vorsorge für die Begleichung zu erwartender Steuerforderungen sowie zur Begleichung fälliger Forderungen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Er hätte sich vor Amtsantritt einen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Primärschuldnerin verschaffen und sich bei fehlenden Unterlagen anderweitig erkundigen oder sein Amt niederlegen müssen. Ausweislich des Insolvenzgutachtens habe er Auszahlungen i.H.v. 24.990,00 Euro getätigt, ohne die Forderungen der Beklagten durch Zahlung (2013) oder im Rahmen der Mittelvorsorge (2014) zu berücksichtigen. Er hätte diese mindestens mit einer Quote von 7,74 % befriedigen müssen. Altschulden: 298.000,00 € (überwiegend vor 30.06.2015) Neuschulden. 24.990,00 € 322.990,00 € davon: 24.990 € = 7,74 % Anteil 7,74 % 2013 32.920,75 € 2.548,07 € 2014 32.485,25 € 2.514,36 € Zinsen 2013 987,00 € 76,39 € Zinsen 2014 1.135,00 € 87,85 € 67.528,00 € 5.226,67 € Die laufenden Anfechtungsverfahren stünden dem nicht entgegen, denn die strittigen Zahlungen hätten anteilig auch zur Befriedigung der Forderung der Beklagten verwendet werden müssen. Hypothetische Kausalverläufe - wie die mögliche unmittelbare Insolvenzbeantragung - hätten außer Betracht zu bleiben. Zugleich lehnte sie den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Antragsteller hat am 9. Juli 2020 Klage gegen den Haftungsbescheid erhoben und um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei. Er habe keine wirksamen – auch keine quotalen – Vermögensverfügungen treffen können. Er habe unmittelbar nach seiner Bestellung als Geschäftsführer alles in seiner Macht stehende getan, um die Anfertigung der noch ausstehenden Jahresabschlüsse zu veranlassen, und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel gerade dazu verwandt, die Steuererklärungen anfertigen zu lassen. Mangels vorhandener Unterlagen habe er einstweilen auf das ordnungsgemäße Handeln der Amtsvorgänger sowie darauf vertrauen dürfen, dass Vorauszahlungen in Anlehnung an das zu erwartende Steueraufkommen geleistet worden seien. Insoweit habe auch keine Erkundigungspflicht bestanden. Da die Forderung 2013 aus einer Zeit drei Jahre vor seinem Amtsantritt stammten, hätte er nicht damit rechnen müssen, dass derart betagte Steuerforderungen noch existierten bzw. nicht schon längst beigetrieben worden seien. Bezüglich der Forderungen 2014 habe er nur gewusst, dass die Steuererklärungen noch nicht abgegeben worden seien und daher die Anfertigung veranlasst. Die Behauptung des Vorgänger-Geschäftsführers O1. , es seien ausreichend Mittel vorhanden gewesen, sei nach dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar und auch falsch. Vielmehr sei das Unternehmen ausweislich der Feststellungen des Insolvenzverwalters bereits zum Zeitpunkt der Übernahme überschuldet gewesen. Im Falle der Kenntnis hätte der Antragsteller nach § 15a InsO einen Insolvenzantrag stellen müssen. Etwaig vorhandenes Stammkapital hätte dem Insolvenzverwalter zur quotalen Aufteilung zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller wäre zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung und der Feststellung der Überschuldung nicht berechtigt gewesen, die vorhandenen Mittel (Stammkapital) nach eigenem Ermessen quotal zwischen den Gläubigern aufzuteilen. Er habe sechs Monate nach Übernahme des Geschäftsführeramtes den Insolvenzantrag gestellt, unmittelbar nachdem ihm bekannt geworden war, dass die Geschäftsunterlagen abhandengekommen seien. Die Antragsgegnerin habe die Werte aus dem – nicht abschließenden – Insolvenzgutachten übernommen, weshalb die Forderung auch der Höhe nach nicht zutreffend sei. Er leide aufgrund der Belastungen im Zusammenhang mit der Abwicklung der Primärschuldnerin unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, habe mehrere Herzinfarkte erlitten und deshalb seine berufliche Tätigkeit erheblich einschränken müssen. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung stellte für ihn eine besondere Härte dar, die seine Gesundheit und den Fortbestand seiner wirtschaftlichen Existenz erheblich gefährdeten. Er sei für sich und seine Ehefrau von den Einnahmen als Versicherungsvertreter abhängig. Über weitere Einnahmen verfüge er nicht. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (- 24 K 3615/20 -) gegen die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Haftungs- und Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung nicht ausreichend dargelegt seien und ein Ruhen bis zum Abschluss langwieriger insolvenzrechtlicher Verfahren nicht angezeigt sei. Die Ausführungen zu einer möglichen Insolvenzantragstellung seitens des Antragstellers und einem daraus folgenden Zahlungsverbot verfingen nicht. Grundlage der Haftungsinanspruchnahme sei der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich des Insolvenzgutachtens die hier fraglichen Zahlungen vorgenommen habe und die Antragsgegnerin insofern nicht befriedigt worden sei. Ohne Prüfung der Sachlage habe der Antragsteller die Zahlungen nicht vornehmen dürfen. II. A. Der Antrag, die Vollstreckung vorläufig auszusetzen, war unter Bezugnahme auf das weitere Antragsvorbringen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dahingehend auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichtet ist. Dieser Antrag hat teilweise Erfolg. Er ist zulässig, denn die Antragsgegnerin hat den mit Datum vom 12. Juli 2019 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides zugleich mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2020 abgelehnt, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Er ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid, zu denen auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern sowie Haftungsbescheide, soweit sie - wie hier der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2020 - Abgaben im Sinne dieser Vorschrift betreffen, ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-) Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als sein Unterliegen, ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris, Rn. 3, m.w.N., Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rn. 2 - 7. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris, Rn. 2-8, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, nrwe, Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris, Rn. 7. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen nach summarischer Prüfung zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt (lediglich) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift gilt – wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung – für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend, weil ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NRW. 1981, S. 732), das zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 (GV.NRW. 2018 S. 738, 741) geändert wurde, unverändert den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Antragsteller war in dem Zeitraum vom 18. März 2016 bis zur Insolvenzeröffnung am 29. August 2017 Geschäftsführer der (...) (im Folgenden: Primärschuldnerin) und gehört damit zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen, denn er war als Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG - deren gesetzlicher Vertreter und damit zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verpflichtet. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters ist das Vorliegen einer Steuerschuld der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides mit Wirkung gegenüber dem Haftungsschuldner. Darüber hinaus muss die dem Haftungsschuldner vorgeworfene – schuldhafte – Pflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt geworden sein. Ferner müssen ausgehend von der jeweiligen Pflichtverletzung die nach § 191 Abs. 3 AO für den Erlass des Haftungsbescheides geltenden Festsetzungsfristen eingehalten und das der Behörde eingeräumte Ermessen, § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AO, ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Haftungsforderungen aus Gewerbesteuer(zins)forderungen des Veranlagungsjahres 2014 in Höhe von insgesamt 2.602,21 Euro spricht nach summarischer Prüfung zum jetzigen Zeitpunkt Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen für eine Inhaftungnahme des Antragstellers nicht gegeben sind. Bezüglich der Rückstände aus dem Veranlagungsjahr 2013 lässt sich indes ein Erfolg des Rechtsbehelfs derzeit nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Die Antragsgegnerin stellt in ihrem den Haftungsbescheid teilweise abändernden Widerspruchsbescheid zur Begründung der Inhaftungnahme maßgeblich noch darauf ab, der Antragsteller habe die Steuererklärungen für die Erhebungszeiträume 2013 und 2014 nicht eingereicht, die fälligen Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2013 nicht beglichen und keine Mittelvorsorge für die für das Jahr 2014 zu erwartenden Steuerforderungen betrieben. Soweit die Antragsgegnerin die Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 zur Grundlage der Inhaftungnahme des Antragstellers macht, ist bereits die für eine Inanspruchnahme erforderliche Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller während des Zeitraumes seiner Bestellung als Geschäftsführer der Primärschuldnerin seine aus § 34 Abs. 1 AO i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO, § 14a Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz - GewStG -, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV - folgende Pflicht, für die Primärschuldnerin die Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2013 und 2014 abzugeben, nicht erfüllt, so dass objektiv eine Pflichtverletzung im Sinne von § 69 AO vorliegt. Die der geltend gemachten Haftungsschuld zugrunde liegende Festsetzung der Gewerbesteuer für das Jahr 2013 ist jedoch ebenso wie die Schätzung des Gewerbesteuermessbetrages bereits mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 und damit vor dem Amtsantritt des Antragstellers erfolgt, so dass die diesbezügliche Pflichtverletzung nicht kausal für den Schadenseintritt geworden sein kann. Bezüglich des Jahres 2014 ergibt sich im Ergebnis nichts anderes, denn selbst wenn der Antragsteller die Steuererklärung mit seinem Amtsantritt im März 2016 abgegeben hätte, wäre die Steuer ausgehend von den Bearbeitungsfristen frühestens Ende September 2016 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller jedoch schon einen Insolvenzantrag gestellt, weil die Primärschuldnerin überschuldet und zahlungsunfähig war. Ungeachtet dessen wären die in der Haftungssumme enthaltenen Nachforderungszinsen wegen verspäteter Festsetzung allenfalls anteilig auf die dem Antragsteller vorgeworfene Pflichtverletzung zurückzuführen. Soweit die Antragsgegnerin bezüglich der mit Bescheid vom 25. November 2016 festgesetzten und zum 28. Dezember 2016 fällig gestellten Gewerbesteuern für das Jahr 2014 den Vorwurf der fehlenden Mittelvorsorge erhebt, vermag dies nach summarischer Prüfung eine Inhaftungnahme - auch anteilig - nicht zu rechtfertigen. Gleiches gälte, soweit für die Forderungen des Jahres 2014 noch eine Inanspruchnahme wegen Nichtzahlung zum Fälligkeitstermin im Raum stünde. Die gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögensvorsorgepflicht). Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig. Sind allerdings keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden, trifft den Geschäftsführer auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu begleichen, ist er nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zu Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung). Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflicht aus § 34 Abs. 1 AO dadurch, dass er sich außerstande setzt, eine bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Forderung im Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen, haftet er gemäß § 69 Satz 1 AO nur insoweit, als der Steuergläubiger bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre. Dies setzte voraus, dass Vermögen vorhanden war, das der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld zu deren Begleichung hätte vorhalten müssen und können. Angesichts der nach den Feststellungen in dem Insolvenzgutachten schon vor bzw. seit Amtsübernahme durch den Antragsteller bestehenden desolaten finanziellen Situation der Primärschuldnerin und der Höhe der vorrangig zu bedienenden Verbindlichkeiten ist nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln der Antragsteller hätte Rücklagen bilden sollen, um die später fällig werdenden Gewerbesteuern 2014 (teilweise) zu begleichen. Vielmehr überstiegen schon zu dem Zeitpunkt der Zahlungen aus dem „Stammkapital“ im Juni/Juli 2016 die vorrangig fälligen und zu bedienenden Verbindlichkeiten diesen Betrag um ein Vielfaches. Allein die offene Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin für das Jahr 2013 belief sich auf einen höheren Betrag. In dieser Situation war der Antragsteller - ungeachtet seiner tatsächlichen Verfügungen - nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht gehalten, anteilige Zahlungen an andere Gläubiger im Vorgriff auf noch nicht festgesetzte Forderungen zu kürzen und trotz faktisch zu diesem Zeitpunkt bestehender Überschuldung Mittel für noch nicht festgesetzte und nicht fällige Forderungen zurückzuhalten. Hinsichtlich der Inanspruchnahme wegen Nichtzahlung der mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 festgesetzten und seit dem 19. November 2015 fälligen Gewerbesteuer(zins)rückstände für das Jahr 2013 kann derzeit nach summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob und ggfs. in welcher Höhe die Klage gegen die diesbezüglich Inhaftungnahme in dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid Erfolg haben wird. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zahlungen im Juni/Juli 2016 die seinerzeit nach den Feststellungen des Insolvenzgutachters vorhandenen Mittel in voller Höhe auf erst im Jahr 2016 fällig gewordene Forderungen verwandt hat und damit der grundsätzlich bestehenden Verpflichtung, vorhandene Mittel anteilig zu Befriedigung des Steuergläubigers - hier: der Antragsgegnerin - und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung), nicht nachgekommen ist. Gleichwohl lässt sich derzeit im Rahmen der summarischen Prüfung anhand der vorliegenden Unterlagen und Erkenntnisse nicht klären, ob diese Zahlungen ggfs. deshalb als nicht pflichtwidrig anzusehen sind, weil sie trotz der prekären wirtschaftlichen Lage der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes dienten bzw. vorrangig zu erfüllende Pflichten hierdurch sichergestellt werden sollten und durften. Nach derzeitigem Stand sind die den Zahlungen zugrunde liegenden Umstände in den hiesigen Verfahren weder von dem Antragsteller noch von dessen unmittelbar daran beteiligten Prozessbevollmächtigten substantiiert oder auch nur ansatzweise belegt worden und damit einer Prüfung nicht zugänglich. Darüber bedarf auch die Frage, ob und inwieweit aufgrund hier vorliegender besonderer Umstände im Rahmen der Bestimmung der Haftungsquote eine Vergleichsbetrachtung zulässig ist, die die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragsgegnerin bei sofortiger Insolvenzantragstellung ins Verhältnis zum derzeit bestehenden Zustand stellt und die Höhe der Haftungsquote beeinflusst, ggfs. vertiefter Erörterungen im Hauptsacheverfahren. Da insoweit aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung ein Obsiegen des Antragstellers nicht überwiegend wahrscheinlich ist, gehen diese Unwägbarkeiten zulasten des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, sind weder ersichtlich noch von dem insoweit darlegungspflichtigen Antragsteller glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, die Durchführung der Zwangsvollstreckung stellte für ihn eine besondere Härte dar, die seine Gesundheit und den Fortbestand seiner wirtschaftlichen Existenz erheblich gefährdeten, genügt hierfür ersichtlich nicht. Dem Antragsteller war - soweit von dem Antragsbegehren („vorläufige Aussetzung der Vollstreckung“) überhaupt umfasst - hinsichtlich des verbleibenden Betrages auch kein Vollstreckungsschutz im einstweiligen Anordnungsverfahren zu gewähren, denn der Antragsteller hat insoweit weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) fehlten oder dass ein von Amts wegen zu beachtender Einstellungsgrund gemäß § 6a VwVG NRW vorläge, sind weder ersichtlich noch von dem Antragsteller vorgetragen. Der Antragsteller hat darüber hinaus das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht ansatzweise dargelegt oder glaubhaft gemacht, da auch insoweit die Behauptung, die Durchführung der Zwangsvollstreckung stellte für ihn eine besondere Härte dar, die seine Gesundheit und den Fortbestand seiner wirtschaftlichen Existenz erheblich gefährdeten, nicht genügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Betrages (5.226,67 Euro) in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.