Gerichtsbescheid
14 K 3808/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1201.14K3808.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand Die Beteiligten streiten darum, ob die Benutzung einer Bundesstraße (auch) in der Zeit mautpflichtig war, in der sie als Umleitungsstrecke diente. Der Kläger ist Fuhrunternehmer und Halter verschiedener LKWs, die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) grundsätzlich mautpflichtig sind und u.a. regelmäßig die Bundesstraße B 000 im Bereich M. befahren, die in diesem Bereich autobahnähnlich ausgebaut und deren Nutzung mautpflichtig ist. Von Juli 2016 bis Ende 2018 war die T. T1.-----straße S 000 durch das Zentrum von M. voll gesperrt. Insbesondere der Schwerverkehr wurde während dieser Zeit über die B 000 um das Zentrum von M. herum umgeleitet. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers soll die Bundesstraße während der Zeit in diesem Bereich nicht mehr durch Verkehrszeichen als Kraftfahrstraße gekennzeichnet, die Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt und von langsamen Fahrzeugen wie Baumaschinen, Traktoren, Mopeds und Fahrrädern befahren worden sein. Der Kläger beantragte erstmals im Oktober 2016 beim Bundesamt für Güterverkehr (im Folgenden: Bundesamt) schriftlich, ihm die Maut zurückzuerstatten, die er für die Benutzung der B 000 mit den LKWs, deren Halter er ist/war, vom 11. Juli bis 22. Oktober 2016 zwischen M. -Süd und M. -West gezahlt hatte. In dieser Zeit sei dieser Streckenabschnitt keine Kraftfahr- bzw. Bundesstraße mehr gewesen. Er sei als Umleitungsstrecke ausgeschildert gewesen und von Fahrzeugen benutzt worden, ohne Maut zu zahlen, weil sie keine On-Board-Unit (OBU) für die Mauterfassung mitgeführt hätten. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. November 2016 die Erstattung der Maut ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 (zugestellt am 17. Februar 2017) zurück. Verfahren über Erstattungsanträge des Klägers für nachfolgende Zeiträume wurden in seinem Einvernehmen zunächst ruhend gestellt. Am 17. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründet, dass mit der vorübergehenden Aufhebung des Status als Kraftfahrstraße in dem betreffenden Streckenabschnitt auch die Widmung der B 000 als Bundesfernstraße aufgehoben, mindestens aber vorübergehend suspendiert worden sei. Als „einfache Landstraße“ wäre der Streckenabschnitt grundsätzlich nicht mautpflichtig gewesen. Selbst wenn jedoch auch während dieser Zeit die Benutzung der B 000 mautpflichtig gewesen sei, hätten faktisch alle Fahrzeuge, die keine OBU mitführten, für diesen Streckenabschnitt keine Maut gezahlt. In der fraglichen Zeit sei dort die Mautzahlung weder durch Mitarbeiter des Bundesamtes kontrolliert noch elektronisch erfasst worden. Dies verletze den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2017 zu verpflichten, ihm die für die Zeit vom 11. Juli bis zum 22. Oktober 2016 gezahlte Maut für die Benutzung der B 000 zwischen M. -Süd und M. -West i.H.v. 1.344,17 € zu erstatten; hilfsweise, über den Rückerstattungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Das Bundesfernstraßenmautgesetz knüpfe die Mautpflicht nicht an die Ausweisung einer Bundesstraße als Kraftfahrstraße, sondern an ihre spezifische Verkehrsfunktion und die sachenrechtliche Widmung der Straße. Daran ändere die zeitweilige Nutzung durch langsamere Verkehrsteilnehmer und die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h nichts. Weder die straßenverkehrsrechtliche Aufhebung der Eigenschaft als Kraftfahrstraße noch die Nutzung als Umleitungsstrecke hätten daher Auswirkungen auf die Mautpflicht. Träger der Baulast sei nach wie vor der Bund. Er dulde die Nutzung als Umleitungsstrecke lediglich entsprechend den straßenrechtlichen Prinzipien, wie sie im Fernstraßengesetz und den Landesstraßengesetzen zum Ausdruck kämen. Die Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung werde auch auf dem betroffenen Straßenabschnitt durch flexible mobile Kontrollen der Beklagten im Rahmen von Stichproben gewährleistet. Der Abschnitt sei regelmäßig mindestens 5 Mal im Monat kontrolliert worden. Die Mauterhebung sei auch nicht unverhältnismäßig für den Kläger, weil er nicht unmittelbarer Anlieger an der mautpflichtigen Umleitungsstrecke sei und nicht zwangsläufig durch die Umleitung betroffen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Heft) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 17. November 2016 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2017 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 1, 5 VwGO. Der Kläger hat weder Anspruch auf die begehrte Mauterstattung noch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag. Als Anspruchsgrundlage für das Erstattungsbegehren kommt allein § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG) i.V.m. § 21 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG) in Betracht. Der im Bundesfernstraßenmautgesetz selbst geregelte Erstattungsanspruch (§ 4 Abs. 5 BFStrMG) ist nicht anwendbar, da er nur die Fälle erfasst, in denen die Maut entrichtet, aber die Fahrt nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde. Darum geht es dem Kläger nicht. Vielmehr bestreitet er schon dem Grunde nach, dass die in dem betreffenden Zeitraum und Streckenabschnitt durchgeführten Fahrten überhaupt mautpflichtig gewesen seien. Nach § 4 Abs. 2 BFStrMG i.V.m. § 21 Abs. 1 BGebG sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren aber nur, solange ihre Festsetzung noch anfechtbar ist. Die vom Kläger gezahlten Gebühren wurden zu Recht erhoben. Nach der im Zeitpunkt der Streckenbenutzung – Juli bis Oktober 2016 – geltenden Fassung von § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011, gültig vom 1. Juli 2015 bis 30. März 2017 (BFStrMG a.F.) waren u.a. für die Benutzung von Bundesstraßen oder Abschnitten von Bundesstraßen mit bestimmten Fahrzeugen Gebühren (Maut) zu entrichten. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) sind Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) öffentliche Straßen in der Baulast des Bundes, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Die Eigenschaft einer Bundesfernstraße erhält eine Straße nach § 2 Abs. 1 FStrG durch Widmung. Gemäß § 2 Abs. 4 FStrG ist eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG weggefallen sind, entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung). Über Widmung, Umstufung und Einziehung entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde (§ 2 Abs. 6 FStrG). Ausgehend hiervon hat die B 000 nicht ihre durch die Widmung verliehene Eigenschaft als Bundesfernstraße verloren, als sie während der Baumaßnahmen im Ortszentrum von M. als Umleitungsstrecke vorübergehend nicht mehr als Kraftfahrstraße ausgeschildert und die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt war. Ungeachtet weiterer Fragen sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass diese straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen Einfluss auf das tatsächliche Verkehrsaufkommen ("dienen") als auch die der B 000 zugedachte überregionale Erschließungsfunktion ("zu dienen bestimmt") gehabt haben und die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer Bundesstraße nach § 1 Abs. 1 FStrG nicht mehr erfüllt waren. Zudem ist der betreffende Abschnitt auch nicht durch die oberste Landesstraßenbehörde förmlich umgestuft und als Bundesfernstraße eingezogen worden. Die Mauterhebung während der Aufhebung der Eigenschaft als Kraftfahrstraße und Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h verletzt auch nicht das Äquivalenzprinzip. Dabei mag davon ausgegangen werden, dass diese Frage in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Nutzungsmöglichkeiten einer Bundesfernstraße vorübergehend auf Fahrzeuge wie Traktoren und Mopeds erweitert wird, überhaupt zum Prüfungsgegenstand gehört. Als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes besagt das Äqivalenzprinzip, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen darf. Dies wäre der Fall, wenn die Gebühr ihren Entgeltcharakter für die Nutzung der Bundesfernstraße verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 - 9 C 6.09 -, juris, Rn.38 m.w.N. Die öffentliche Leistung, die mit der Maut entgolten werden soll, liegt in dem Auf- und Ausbau und der Unterhaltung einer Straßenverkehrsinfrastruktur, die durch die Art ihres Ausbaus und die An- und Einbindung an und in das überörtliche bundesweite Verkehrsnetz in besonderer Weise leistungsfähig ist. Diese öffentliche Leistung wird allein durch eine wenn auch länger dauernde, aber letztlich zeitlich vorübergehende Einschränkung der Nutzung einer Bundesstraße auf einem kurzen Streckenabschnitt nicht nennenswert gestört. Soweit der Kläger bemängelt, dass durch die Aufhebung der Eigenschaft als Kraftfahrstraße nun auch Traktoren u.a. langsame Fahrzeug die B 000 benutzen durften, ist nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern dies den Wert der ihm gebotenen Nutzung schmälerte. Anspruch darauf, diese Straße nur mit schnelleren Fahrzeugen benutzen zu können, hat er ohnehin nicht. Die ausgesprochene Geschwindigkeitsbeschränkung berührte die Nutzung der Bundesstraße durch LKWs wie die des Klägers schon deshalb nicht, weil mit ihnen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO ohnehin nur eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 80 km/h gefahren werden darf. So gesehen gehören sie selbst zu den „langsameren“ Verkehrsteilnehmern. Auch der Hinweis des Klägers geht fehl, dass in dieser Zeit Straßenverkehrsteilnehmer die Straße benutzt hätten, die keine OBU mitgeführt und daher faktisch keine Maut gezahlt hätten. Ganz generell kann und wird eine Bundesstraße gleichzeitig von Fahrzeugen benutzt, die für diese Nutzung Maut zahlen müssen, und solchen, die keine Maut zahlen, weil sie nicht mautpflichtig sind, nämlich insbesondere PKW. Dies stellt schon mit Blick auf die unterschiedliche Belastung der Straße durch die unterschiedlichen Nutzergruppen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit dar, wie es der Kläger anzudeuten scheint. Soweit er damit bemängeln will, dass in der betreffenden Zeit angeblich vermehrt mautpflichtige Fahrzeuge den Streckenabschnitt befuhren, ohne die geschuldete Maut zu zahlen, weil sie keine OBU mitführten und nicht kontrolliert wurden, ist schon nicht ersichtlich, wie der Kläger diese Tatsachen einschließlich dem vermuteten hohen Anteil an allen mautpflichtigen Fahrzeugbewegungen festgestellt haben will. Dies kann aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der Vortrag im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Gebührenerhebung begründen könnte. Jedenfalls ist die Beklagte dem substantiiert entgegengetreten und hat dargelegt, dass dieser Streckenabschnitt im üblichen Umfang durch mobile Einheiten kontrolliert worden sei. Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte dafür auf, dass dieser Vortrag unzutreffend ist. Auch das Gericht hat keinen Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln. Ist die Entscheidung rechtmäßig, den Erstattungsantrag abzulehnen, hat der Kläger auch deshalb keinen Anspruch auf den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung dieses Erstattungsantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.344,17 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.