Beschluss
24 L 1012/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2020:1127.24L1012.20.00
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Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 18. November 2019 gegen die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 wird hinsichtlich des nicht von der Vollziehung ausgesetzten Betrages von 35.159,47 Euro angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Abgabe Erledigungserklärung der Beteiligten am 24. November 2020 auf 12.193,30 Euro und für die Zeit danach auf 8.789,87 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 18. November 2019 gegen die mit dem Haftungsbescheid verbundene Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 wird hinsichtlich des nicht von der Vollziehung ausgesetzten Betrages von 35.159,47 Euro angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur Abgabe Erledigungserklärung der Beteiligten am 24. November 2020 auf 12.193,30 Euro und für die Zeit danach auf 8.789,87 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Antragstellers als Haftungsschuldner für Gewerbesteuerrückstände aus dem Veranlagungsjahr 2014 der Z. (im Folgenden: Primärschuldnerin). Der Antragsteller war ausweislich der Eintragungen im Handelsregister (AG Köln HRA N01) von 2012 bis August 2018 Kommanditist der Primärschuldnerin und zugleich Geschäftsführer der jeweiligen persönlich haftenden Gesellschafterinnen, bis 15. Dezember 2014 der S. (AG Köln HRB N02) sowie ab 15. Dezember 2014 der Y. (AG Köln HRB N03). Am 15. Januar 2019 wurden das unter dem 3. Dezember 2018 angemeldete Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Y., sowie der Eintritt der A. als neue Komplementärin eingetragen. Mit Eintragung vom 5. Februar 2019 wurde dieser Wechsel rückabgewickelt. Bereits am 17. August 2018 war die N. anstelle des Antragstellers als Kommanditistin der Primärschuldnerin eingetragen worden. Seit Oktober 2012 war Herr F. Prokurist (Einzelprokura) der Primärschuldnerin, seit November 2014 auch der Y.. Im Dezember 2015 wurde das im Eigentum der Primärschuldnerin stehende Betriebsgrundstück Beethovenstraße 30, an den Antragsteller aufgelassen. Im Februar 2016 wurde er als Eigentümer eingetragen. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde am 1. April 2019 das Insolvenzverfahren (75 IN 43/19) eröffnet. Gleiches gilt für die Y. - im Folgenden: Komplementär-GmbH - (75 IN 43/19). Diesen Verfahren waren jeweils Eigenanträge vom 4. bzw. 8. Februar 2019 vorangegangen. Mit Gewerbesteuerbescheid vom 11. Februar 2016 wurde gegenüber der Primärschuldnerin die Gewerbesteuer für das Jahr 2014 ausgehend von dem von dem zuständigen Finanzamt Köln-West festgesetzten Messbetrag i.H.v. 13.398,00 Euro zunächst auf 63.640,50 Euro, fällig am 15. März 2016, festgesetzt. Die Festsetzung des Messbetrages erfolgte mangels Abgabe einer Steuererklärung im Wege der Schätzung. Nach Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2014 am 7. März 2016 wurden sowohl der Messbetrag als auch die Gewerbesteuern mit Bescheiden vom 18. August 2016 auf dieselben Beträge festgesetzt. Zuvor hatte die Primärschuldnerin - wie im Rahmen der Vollstreckung weiterer rückständiger Gewerbesteuerforderungen aus den Jahren 2013, 2015/2016 angekündigt - im April 2016 einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) gestellt, der zunächst mangels Vorlage geeigneter Nachweise abgelehnt wurde. In einem Schreiben vom 16. Juni 2016 führt der Antragsteller für die Primärschuldnerin aus, dass in der Bilanz 2014 Rückstellungen für die Gewerbesteuer i.H.v. 63.641,00 Euro gebildet worden seien und für diesen Erhebungszeitraum keine Rückstände bei dem Finanzamt bestünden. Mit anderen Gläubigern seien keine Tilgungsvereinbarungen getroffen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Zwar sei die Steuerzahlung bei Erklärungsabgabe vorhersehbar gewesen, das Unternehmen habe aber gerade bei öffentlichen Auftraggebern hohe Außenstände, da diese vertraglich vereinbarte Zahlungsziele nicht einhielten. Ergänzend werde die Forderung der Primärschuldnerin i.H.v. 29.797,23 Euro gegenüber der Gebäudewirtschaft der Stadt Köln erklärt und aufgerechnet. Im Juli 2016 trug der Prokurist der Primärschuldnerin ergänzend vor, dass für das Jahr 2015 basierend auf der Gewinn- und Verlustrechnung per 31. Dezember 2015 ein Jahresüberschuss i.H.v. 50.000,00 Euro erwartet werde. Mit Bescheid vom 5. Juli 2016 stundete die Beklagte die rückständigen Gewerbesteuerforderungen 2014 (64.328,50 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen und Mahnkosten) ab dem 11. April 2016 und setzte die zum 08.07., 22.07., 05.08., 19.08., 02.09., 16.09. und 23.09.2016 fälligen Raten auf jeweils 5.000,00 Euro und den am 30. September 2016 fälligen Restbetrag auf 29.328,50 Euro fest. In der Folgezeit geriet die Primärschuldnerin mit der Zahlung der Raten ebenso wie mit der Zahlung auf die übrigen Gewerbesteuerforderungen in Rückstand. Auf die Pfändungs-/Einziehungsverfügung vom 24. Oktober 2016 betreffend Gewerbesteuervorauszahlungen 2016 sowie hierauf angefallene Nebenkosten leistete die B. am 28. Oktober 2016 als Drittschuldnerin den geltend gemachten Betrag i.H.v. 5.172,39 Euro. Im Juni 2017 beantragte die Antragsgegnerin bei dem Amtsgericht Köln, die Primärschuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden. In der beigefügten Forderungsaufstellung war neben Gebührenforderungen die zum 2. September 2016 fällige Stundungsrate i.H.v. 5.000,00 Euro nebst Säumniszuschlägen aufgeführt. Diese Forderung wurde bis auf einen auf Säumniszuschläge entfallenden Restbetrag i.H.v. 196,73 Euro beglichen. Nach Abgabe der Steuererklärung im Februar 2018 setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2018 unter anderem die Gewerbesteuer für 2016 zunächst auf 36.741,25 Euro und im Juni 2018 auf 36.223,50 Euro fest. Am 28. Oktober 2018 erfolgte eine Zahlung i.H.v. 4.611,00 Euro. In einer an die Primärschuldnerin auf Anforderung übersandten Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 führte die Antragsgegnerin rückständige Gewerbesteuerforderungen aus Veranlagungen der Jahre 2014/2015 sowie Vorauszahlungen für die Jahre 2017/2018 i.H.v. 19.252,00 Euro und sonstige rückständige Forderungen aus anderen Bereichen, insgesamt einen Betrag von 21.752,76 Euro, auf. Am selben Tag zahlte die Komplementärin unter Bezugnahme auf diese Forderungsaufstellung einen Betrag i.H.v. 10.000,00 Euro. Die Primärschuldnerin leistete am 18. Dezember 2018 auf eine Forderungsaufstellung vom 7. November 2018, in der Gewerbesteuerhauptforderungen 2015, Nebenkosten aus Veranlagungen des Jahres 2014 sowie Vorauszahlungen für die Jahre 2017/2018 in Höhe von 19.110,50 Euro und weitere rückständige Forderungen (Kfz, Handwerkskammer), insgesamt 21.427,78 Euro aufgeführt waren, 5.000,00 Euro. Mit weiterer Pfändungs- und Einziehungsverfügung geltend gemachte Gewerbesteuerforderungen für das Jahr 2015 (437,27 Euro), Vorauszahlungen 2018 i.H.v. 1.138,00 Euro sowie Nebenkosten, insgesamt 3.036,45 Euro, wurden ausweislich der Mitteilung seitens der Antragsgegnerin an die Drittschuldnerin beglichen. Auf die Eigen-Insolvenzanträge wurden am 1. April 2019 die Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin sowie der Komplementär-GmbH, der Y., eröffnet und die Gesellschaften aufgelöst. Im August 2019 meldete die Antragsgegnerin im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin rückständige Gewerbesteuerhaupt- und -nebenforderungen aus den Jahren 2014, 2016 bis 2018 i.H.v. 275.868,00 Euro an. Im Rahmen der Haftungsprüfung forderte die Antragsgegnerin am 14. August 2019 die jeweiligen Insolvenzgutachten an. In einem an den Antragsteller gerichteten Anhörungsschreiben vom 15. August 2019 führte die Antragsgegnerin unter Angabe der jeweiligen Fälligkeitsdaten die seitens der Primärschuldnerin bestehenden Gewerbesteuerrückstände, einschließlich Zinsen und Verspätungszuschlägen, der Jahre 2014, 2016 bis 2018 i.H.v. insgesamt 253.913,50 Euro auf. Sie bat den Antragsteller, zur Prüfung, ob und in welchem Umfang er als ehemaliger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden könne, um Auskunft zur Mittelvorsorge und Mittelverwendung der Gesellschaft im Haftungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 3. Dezember 2018. Dem Berechnungsbogen zur Ermittlung der Haftungssumme seien entsprechende Belege wie Kontoauszüge beizufügen. Ab Januar 2014 sei für absehbare Gewerbesteuerforderungen Mittelvorsorge zu treffen gewesen. Die Pflichten des Antragstellers endeten erst mit Ausscheiden der Y. als persönlich haftende Gesellschafterin. Aus dem von dem Insolvenzverwalter in der Folge übersandten Bericht zur Gläubigerversammlung vom 17. Juni 2019 ergibt sich unter anderem, dass hinsichtlich der Primärschuldnerin zwischen 2015 und 2018 acht Insolvenzantragsverfahren anhängig waren. Etwaige Jahresüberschüsse (Gewinne) seien nicht bei der Primärschuldnerin verblieben und gebildete Gewinnrücklagen seien aufgelöst worden. Der Antragsteller habe in erheblichem Umfang die Unwahrheit in Bezug auf die tatsächliche, wirtschaftliche Situation der Schuldnerin dargestellt. Es bestünden hinreichende Indizien, dass eine Zahlungsunfähigkeit bereits in 2017 oder früher vorgelegen habe. Die in den Bilanzen angegebenen Zahlen seien unzutreffend. Hinsichtlich erfolgter Privatentnahmen durch den Antragsteller würden Erstattungsansprüche geltend gemacht. Im Rahmen der Darstellung von Anfechtungsansprüchen gegenüber verschiedenen Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt sowie den Gesellschaftern führt der Insolvenzverwalter unter anderem aus, dass angesichts der offenen Forderungen, durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen sowie verschiedener Insolvenzanträge von einer Zahlungsunfähigkeit zum 1. Juli 2015 auszugehen sei. Das Finanzamt Köln-West teilte auf Anfrage der Antragsgegnerin unter dem 29. August 2019 mit, dass die Steuererklärungen für das Jahr 2014 am 7. März 2016 und für das Jahr 2016 am 16. Februar 2018 von den jeweiligen Steuerberatern vorgelegt worden seien. Die Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 sei noch nicht abgeschlossen, es werde aber mit Steueränderungen gerechnet. Es sei nicht bekannt, ob weitere Personen gehandelt hätten. Die Zuständigkeiten seien unbekannt. Laut Insolvenzgutachten ergäben sich Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit bereits 2017 oder früher. Mit Schreiben vom 13. September 2019 trug der Antragsteller unter anderem vor, er sei nach Veräußerung der Primärschuldnerin mit Wirkung zum 31. Juli 2018 noch bis zum 31. Dezember 2018 als angestellter Geschäftsführer tätig gewesen. Mehrere von der Antragsgegnerin aufgelistete Forderungen (Gewerbesteuern 2017/18) seien erst im Jahr 2019 nach seinem Ausscheiden fällig geworden. Im Übrigen bestünden Einwendungen der Höhe nach. Ausweislich der Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 hätten sich die seinerzeit noch fälligen Gewerbesteuerforderungen auf lediglich 19.252,00 Euro belaufen. Es seien drei Zahlungen über 10.000,00 Euro, 5.000,00 Euro sowie 3.861,00 Euro geleistet worden, so dass offene Forderungen nur noch i.H.v. 3.000,00 Euro bestünden. Vor diesem Hintergrund werde von der Mitteilung der Mittelverwendung und Mittelvorsorge in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2018 sowie der Vorlage entsprechender Unterlagen abgesehen und die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Unter dem 6. November 2019 vermerkte die Antragsgegnerin, dass im Hinblick auf die drohende Festsetzungsverjährung zunächst die Haftungsprüfung/-inanspruchnahme des Antragstellers als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für 2014 wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung sowie nicht vollständiger Entrichtung erfolge. Der Vortrag, sämtliche Forderungen seien beglichen, sei unzutreffend. Eine Inanspruchnahme der Geschäftsführer der Nachfolge-GmbH wegen nicht rechtzeitiger Festsetzung sowie Nichtzahlung scheide aus. Aufgrund des Berichtes des Insolvenzverwalters sei davon auszugehen, dass diese über die tatsächliche und wirtschaftliche Lage der Primärschuldnerin getäuscht worden seien und diese sich nach der Übernahme der Primärschuldnerin und Kenntnis der desolaten Finanzlage unverzüglich von dem Asset getrennt hätten. Mit Haftungsbescheid vom 7. November 2019 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 34, 35, 69 AO als ehemaligen Geschäftsführer der jeweiligen Komplementär-GmbH der Primärschuldnerin zunächst für Gewerbesteuerrückstände des Veranlagungsjahres 2014 in Haftung. Dabei bezifferte sie den rückständigen Betrag auf 48.733,23 Euro, Forderung Bescheid Betrag fällig Zahlung Gewerbesteuer 2014 11.02.2016 63.640,50 € 15.03.2016 Zahlungen - 5.000,00 € 08.07.2016 Zahlungen - 5.000,00 € 21.07.2016 Zahlungen - 5.000,00 € 08.08.2016 Zahlungen - 5.000,00 € 13.02.2017 Zahlungen - 5.000,00 € 06.10.2017 Rest 38.640,50 € Säumniszuschläge 10.132,73 € und forderte den Antragsteller insoweit zur Zahlung auf. Zur Begründung des Haftungsbescheides führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass die Haftung der Komplementärin auf der Grundlage des § 128 HGB wegen des Insolvenzverfahrens ausscheide. Der Antragsteller habe die ihm als Geschäftsführer der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin der Primärschuldnerin im Haftungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 3. Dezember 2018 obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. So habe er die Steuererklärung für den Erhebungszeitraum 2014 nicht rechtzeitig bis zum 31. Dezember 2015, sondern erst am 7. März 2016 eingereicht, weshalb die Besteuerungsgrundlagen zunächst geschätzt und mit Bescheid vom 11. Februar 2016 festgesetzt worden seien. Auffälliger Weise stimme der erklärte Gewinn mit dem zunächst geschätzten Gewinn nahezu überein. Ob dies rein zufälliger Natur sei, werde die laufende Betriebsprüfung zeigen. Darüber hinaus habe er nicht dafür Sorge getragen, dass die festgesetzten Steuerforderungen zum Fälligkeitstermin vollständig beglichen worden seien. Die Stundungsraten seien teilweise verspätet oder gar nicht gezahlt worden. Es obliege dem gesetzlichen Vertreter, schon im Vorfeld auf bereits entstandene, aber erst künftig fällig werdende Steuerforderungen Rücksicht zu nehmen und sich nicht (schuldhaft) durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise außer Stande zu setzen, diese zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu tilgen. Die in der Bilanz 2014 für die Gewerbesteuerforderungen angeblich gebildeten Rückstellungen seien offensichtlich zweckentfremdet worden, da die Gewerbesteuern bis zur Insolvenzeröffnung nicht vollständig beglichen worden seien. Sie seien für die Tilgung anderer Verbindlichkeiten und nicht für eine entsprechende Mittelvorsorge genutzt worden. Der Antragsteller habe zudem die Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verletzt, indem er die Forderungen der Finanzverwaltung - wie sich aus seiner E-Mail vom 16. Juni 2016 ergebe - vollständig befriedigt, die zum 15. März 2016 fälligen Gewerbesteuern jedoch nur teilweise getilgt habe. Der Antragsteller sei spätestens seit dem 1. Januar 2015 dafür verantwortlich gewesen, dass die Gesellschaft aus ihren Gewinnen Rücklagen für die Erfüllung der künftigen Gewerbesteuer bildet. Er hafte insoweit, als die Antragsgegnerin bei pflichtgemäßem Verhalten im Fälligkeitszeitpunkt befriedigt worden wäre. Nach Aktenlage sei die Primärschuldnerin in den Jahren 2014 bis 2016 offensichtlich noch leistungsfähig gewesen. Der im Eigentum der Primärschuldnerin stehende Grundbesitz in Köln sei am 2. Dezember 2015 an den Antragsteller aufgelassen worden. Ob diesem Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung zugrunde liege oder ein angemessener Kaufpreis dafür gezahlt und dadurch eine stille Reserve aufgedeckt, aber nicht für die Mittelvorsorge/Rückstellung verwendet worden sei, könne dahinstehen. Die schuldhaften Pflichtverletzungen seien auch ursächlich für den entstandenen Schaden, da die Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt offensichtlich über ausreichende Mittel zur Entrichtung der Steuern verfügt habe. Zum Ermessen führte die Antragsgegnerin unter anderem aus, dass der Antragsteller im Haftungszeitraum alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin der Primärschuldnerin gewesen sei. Gründe, die eine Haftungsinanspruchnahme ausschlössen, seien weder vorgetragen noch nach Aktenlage erkennbar. Der Antragsteller sei bei der Zweckentfremdung der Rückstellungen sowie der Gläubigerbenachteiligung zu Lasten der Antragsgegnerin und der Nichteinhaltung der Zahlungstermine selbst und aktiv beteiligt gewesen. Die Verletzung der offensichtlichen steuerlichen Pflichten müsse von dem Antragsteller zumindest billigend in Kauf genommen worden sein. Ein Verschulden sei zweifelsfrei gegeben. Sofern die Haftungsvoraussetzungen auch bei einer anderen Person vorliegen sollten, würde diese ebenfalls in Anspruch genommen. Im Übrigen könne der Erlass eines Haftungsbescheides bei Erfolglosigkeit der Beitreibung der zugrundeliegenden Steueransprüche nur unter außergewöhnlichen – hier weder vorgetragenen noch ersichtlichen - Umständen ermessensfehlerhaft sein. Der Antragsteller habe von der Möglichkeit, eine eingeschränkte Zahlungsfähigkeit der Primärschuldnerin während des Haftungszeitraumes nachzuweisen, keinen Gebrauch gemacht. Der Vortrag, die Gewerbesteuer 2014 sei ausweislich einer isoliert betrachteten Forderungsaufstellung angeblich vollständig gezahlt, gehe fehl. Die Haftungsquote werde auf 100 % und die Haftungssumme auf 48.773,23 Euro festgesetzt. Sollte sich die Primärschuld wider Erwarten über das Insolvenzverfahren im Rahmen einer Quotenzahlung reduzieren, reduzierte sich auch die Haftungsforderung. Es sei jedoch aufgrund der laufenden Betriebsprüfung mit einer Erhöhung der Gewerbesteuerforderung 2014 zu rechnen, so dass dann eine weitere Inanspruchnahme des Antragstellers geprüft werde. Mit Schreiben vom 18. November 2019 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Zur Begründung verwies er auf die Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018, wonach sich die noch offenen Forderungen der Primärschuldnerin für die Gewerbesteuer 2014 auf 1.226,00 Euro und nicht – wie im Haftungsbescheid angegeben – auf 38.640,00 Euro beliefen. Eine Bindung an den Grundlagenbescheid liege nicht vor, da die offenen Forderungen lediglich Säumniszuschläge und Mahngebühren und keine in dem Grundlagenbescheid getroffenen Festsetzungen beträfen. Die Aussetzung der Vollziehung dürfe hier wegen der hohen Erfolgsaussichten nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, da es unverhältnismäßig wäre, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zuließen. Hier drohe die Existenzvernichtung des Antragstellers und die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides sei mehr als zweifelhaft. Mit weiterem Haftungsbescheid vom 16. Dezember 2019 nahm die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 34, 35, 69 AO als ehemaligen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Primärschuldnerin für Gewerbesteuerrückstände des Veranlagungsjahres 2016 in Höhe von 33.927,50 Euro in Haftung. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Januar 2020 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Er verwies unter anderem darauf, dass Herr F. seit November 2014 vertretungsberechtigter Prokurist der Primärschuldnerin gewesen und ihm sowohl die fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen/-anmeldungen wie auch die Entrichtung der Steuern generell übertragen gewesen seien. Im Februar 2020 hörte die Antragsgegnerin den ehemaligen Prokuristen der Primärschuldnerin, Herrn X., zu einer möglichen Haftungsinanspruchnahme an. Unter dem 11. März 2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für das Veranlagungsjahr 2014 ab. Die Ablehnung für das Veranlagungsjahr 2016 erfolgte am Folgetag. Bezogen auf das Jahr 2014 trug die Antragsgegnerin unter anderem unter Darstellung der offenen Forderungen und Zahlungen sowie der Berechnung der Säumniszuschläge zur Begründung vor, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestünden, da der Antragsteller den Pflichten zur rechtzeitigen und korrekten Abgabe der Steuerklärung sowie Begleichung fälliger Steuerforderungen nicht im gebotenen Maß nachgekommen sei. Die Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 stehe der Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Sie umfasse die von der Vollstreckungsabteilung zu vollstreckenden Forderungen. Ausweislich des Kassensystems seien jedoch alle hier geltend gemachten Forderungen noch rückständig. Die von dem Antragsteller genannten Zahlungen über 10.000,00 Euro, 5.000,00 Euro sowie 3.861,00 Euro seien zunächst auf Säumniszuschläge (Veranlagungen 2014/2017), Kosten, Stundungszinsen, Vorauszahlungen 2017 sowie steuerfremde Forderungen, dann auf Säumniszuschläge/Zinsen/Veranlagung 2015, offene Vorauszahlungen 2017 und zuletzt auf die Veranlagung 2015 gebucht worden. Angaben zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit habe der Antragsteller nicht gemacht. Es seien zwar Stundungsanträge gestellt worden, dabei sei jedoch versichert worden, die Raten zahlen zu können. Zudem sei das Finanzamt in voller Höhe befriedigt worden. Im Übrigen werde mangels früherer Insolvenzantragstellung von einer Leistungsfähigkeit der Primärschuldnerin ausgegangen. Der Pflichtverstoß indiziere das Verschulden. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, warum der Antragsteller der Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Inanspruchnahme sei ermessensgerecht. Verfahren zur Prüfung der Inanspruchnahme weiterer Haftungsschuldner seien eingeleitet. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, lägen nicht vor. Der Antragsteller hat am 4. Juni 2020 sowohl hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme für das hier streitgegenständliche Veranlagungsjahr 2014 (24 L 1012/20) als auch bezüglich der Inanspruchnahme für das Veranlagungsjahr 2016 (24 L 1011/20) um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt erneut vor, dass der Haftungsbescheid der Höhe nach unrichtig sei, da sich die Gewerbesteuerforderungen 2014 nach der Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 auf 1.226,00 Euro und nicht auf 38.640,50 Euro nebst Säumniszuschlägen beliefen. Die Antragsgegnerin habe weder Beweis dafür angetreten, dass es sich bei den in der Forderungsaufstellung genannten Beträgen nur um vollstreckbare und nicht um sämtliche offene Forderungen der Primärschuldnerin gehandelt habe, noch, woraus sich die vermeintlichen weiteren Forderungen ergäben. Der Antragsteller habe die drei Zahlungen im Dezember 2018 und Januar 2019 ohne Tilgungsbestimmung geleistet, die nach den Angaben der Antragsgegnerin unter Nichtbeachtung der Tilgungsreihenfolge des § 225 AO verbucht worden seien. Unterstellt, es wäre noch Gewerbesteuer 2014 offen gewesen, hätte diese zuerst getilgt werden müssen. Für die vermeintlich bestehenden Gewerbesteuerschulden sei überdies Herr F. heranzuziehen, der seit November 2014 Prokurist (Einzelprokura) der Primärschuldnerin und in seiner Eigenschaft als vertretungsberechtigter Prokurist alleiniger ergebnisverantwortlicher kaufmännischer Leiter sämtlicher in den beigefügten Anlagen aufgeführter Geschäftsbereiche, einschließlich der steuerlichen Angelegenheiten, sei. Ein Überwachungsverschulden liege nicht vor. Die Beklagte habe das ihr zustehende Auswahlermessen nicht ausgeübt. Die Aussetzung der Vollziehung dürfe hier wegen der hohen Erfolgsaussichten nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, da es unverhältnismäßig wäre, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zuließen. Hier drohe die Existenzvernichtung des Antragstellers und die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides sei mehr als zweifelhaft. Der Insolvenzverwalter des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin hat auf Anforderung des erkennenden Gerichts im Juli 2020 seinen 2. Zwischenbericht vom 15. Juni 2020 vorgelegt. In diesem kommt er nach weiteren Ermittlungen unter Auflistung erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen sowie geleisteter Zahlungen unter anderem zu dem Schluss, dass Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin jedenfalls seit März 2015 – und seitdem durchgehend – vorgelegen habe. Infolge der aufgrund von Anfechtungen geleisteten Zahlungen an die Masse entfalle auf die bislang angemeldeten Insolvenzforderungen derzeit eine mögliche Quote von etwa 25 %. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 21. August 2020 in dem hier streitgegenständlichen Verfahren angekündigt, dass nach Kenntnisnahme dieses Zwischenberichtes des Insolvenzverwalters eine Vollziehung lediglich noch in Höhe von 35.159,47 Euro beabsichtigt sei. Dieser Betrag und nicht der zuvor geltend gemachte von 38.640,50 Euro entspreche ausweislich der beigefügten Aufstellung der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch offenen Hauptforderung für das Jahr 2014. Mit Schreiben vom 23. September 2020 hat die Antragsgegnerin den Haftungsbescheid für das Jahr 2014 in Höhe eines Betrages von 13.613,76 Euro ab dem 25. November 2019 und für das Jahr 2016 in voller Höhe von der Vollziehung ausgesetzt und sich insoweit einer Erledigungserklärung vorab angeschlossen. Der Antragsteller hat eine teilweise Hauptsachenerledigungserklärung abgegeben und trägt ergänzend vor, dass sich die von der Antragsgegnerin vorgelegte Aufstellung zu den offenen Forderungen auf den falschen Schuldner beziehe. Es sei zudem nach wie vor nicht geklärt, warum die Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 lediglich vollstreckbare, nicht jedoch sämtliche offene Forderungen der GmbH & Co.KG enthalten solle. Es werde bezweifelt, dass eine solche Unterscheidung programmtechnisch möglich sei. Fällige Forderungen seien immer vollstreckbar, es sei denn, sie seien ausgesetzt oder gestundet. Es seien Zahlungen i.H.v. 25.000,00 Euro (5x 5.000 €) sowie am 28. Oktober 2016 eine weitere Zahlung i.H.v. 5.172,39 Euro seitens der B. erfolgt. Darüber hinaus sei am 16. Juni 2016 die Aufrechnung mit Forderungen i.H.v. 29.797,23 Euro erklärt worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß noch, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Zahlungsaufforderung in dem Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 in der Gestalt der Aussetzungsentscheidung vom 23. September 2020 hinsichtlich des noch nicht zur Vollziehung ausgesetzten Betrages von 35.159,47 Euro anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Anforderungen des § 225 AO beachtet worden seien. Da es sich um Forderungen handele, die über die Vollstreckungsabteilung realisiert worden seien, greife die Vorschrift des § 225 Abs. 3 AO, wonach die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung bestimme. Die im Verfahren vorgelegte Aufstellung sei am 23. Juli 2020 von der der Stadtkasse erstellt worden und diene der Darstellung der geleisteten Zahlungen. Die Verrechnungen ließen sich anhand der Kassenzeichen 206.185.017.608 für die Primärschuldnerin und 206.185.017.606 für den Antragsteller eindeutig zuordnen. Zwischenzeitlich seien keine weiteren Zahlungen eingegangen. Wie sich aus der Übersicht der Stadtkasse ergebe, habe die Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 versehentlich nicht alle bestehenden Forderungen umfasst. Der Antragsteller habe im Vorverfahren keine Angaben gemacht und sei seiner Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachgekommen. Er habe vor dem Insolvenzverfahren nie eine Zahlungsunfähigkeit, sondern allenfalls Zahlungsstockungen kundgetan. Noch unter dem 11. April 2016 habe er zugesichert, dass die vollständige Bezahlung der Forderung nicht gefährdet sei und die Primärschuldnerin ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommen werde, denn sie sei bemüht, ihre Forderungen durch ein besseres Forderungsmanagement schneller zu realisieren. Der Einschätzung des Insolvenzverwalters sei entgegenzuhalten, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Juni 2016 erklärt habe, dass die Primärschuldnerin in der Bilanz 2014 Rückstellungen für Gewerbesteuern i.H.v. 63.641,00 Euro gebildet habe. Des Weiteren habe der Insolvenzverwalter in seinem Bericht vom 17. Juni 2019 ausgeführt, dass die Primärschuldnerin im Zwischenabschluss zum 31. Juli 2018 Forderungen aus Privatentnahmen des Antragstellers i.H.v. 203.641,51 Euro verzeichne. Er habe zudem dargelegt, dass im Jahr 2015 eine Betriebsimmobilie auf den Antragsteller aufgelassen worden sei, deren Eintragung im Grundbuch Anfang 2016 erfolgt sei. Soweit ersichtlich, habe diese Immobilie im Jahr 2019 noch mit 1,9 Mio. Euro belastet werden können und sei zwischenzeitlich weiter veräußert worden. Es seien daher sehr wohl Anhaltspunkte für eine Zahlungsfähigkeit der Primärschuldnerin im fraglichen Zeitpunkt gegeben. Bezüglich der Anfrage des Gerichts hinsichtlich der geleisteten Zahlungen sei festgestellt worden, dass in dem Konto Verrechnungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Eine korrigierte Aufstellung der Stadtkasse weise für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides 2014 offenen Hauptforderungen i.H.v. 35.159,47 € und nicht wie geltend gemacht i.H.v. 38.640,50 € aus. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vollziehung dem Antragsteller gegenüber eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Antragsteller habe keine belastbaren Angaben zu seiner wirtschaftlichen Situation gemacht. II. A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg. Der gestellte Antrag ist zulässig, denn die Antragsgegnerin hat den mit Datum vom 18. November 2019 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides und der Zahlungsaufforderung unter dem 11. März 2020 abgelehnt, vgl. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Er ist in dem noch streitgegenständlichen Umfang begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Abgabenbescheid, zu denen auch Bescheide über die Erhebung kommunaler Steuern sowie Haftungsbescheide zählen, soweit sie - wie hier der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin vom 7. November 2019 - Abgaben im Sinne dieser Vorschrift betreffen, ganz oder teilweise anordnen. Dies kommt in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann in Betracht, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte oder an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestehen. Letzteres ist der Fall, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen (Eil-)Entscheidung ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich, d.h. wahrscheinlicher als sein Unterliegen, ist, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 14 B 535/13 -, juris, Rn. 3, m.w.N., Beschluss vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Gründen überwiegen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2017 - 14 B 939/17 -, juris, Rn. 2 – 7. Dies folgt daraus, dass der Gesetzgeber mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung öffentlicher Abgaben in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für diesen Bereich dem öffentlichen Interesse an einem Sofortvollzug grundsätzlich den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse an einer vorübergehenden Befreiung von der Leistungspflicht zugestanden hat. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind ferner vornehmlich solche Einwände zu prüfen, die der Rechtschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides erhebt, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Es können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, juris, Rn. 2-8, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 14 B 391/11 -, nrwe, Beschluss vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris, Rn. 7. Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen nach summarischer Prüfung zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt in dem hier streitgegenständlichen Umfang ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides und der mit diesem verbundenen Zahlungsaufforderung. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Abgabenordnung (AO) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift gilt – wie alle im Folgenden in Bezug genommenen Regelungen der Abgabenordnung – für die Gewerbesteuer als Realsteuer gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 AO entsprechend, weil ihre Festsetzung und Erhebung in Nordrhein-Westfalen nach § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NW.1981, Seite 732) den hebeberechtigten Gemeinden übertragen worden ist. Gemäß § 69 Satz 1 AO haften die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Primärschuldnerin, hier: der Z., infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Antragsteller gehört zu den in § 34 Abs. 1 Satz 1 AO bezeichneten Personen. Nach § 161 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 128 Handelsgesetzbuch (HGB) haften die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unabhängig von deren Rechtsgrund den Gläubigern als Gesamtschuldner unbeschränkt persönlich; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 128 Satz 2 HGB). Bei einer Kommanditgesellschaft haben die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter (§ 161 i.V.m. §§ 114, 125, §§ 164, 170 HGB) danach die Pflichten zu erfüllen, welche dieser Gesellschaft wegen der Besteuerung auferlegt sind (§ 34 Abs. 1 AO). Ist persönlich haftender Gesellschafter - wie hier - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S. bzw. ab 15.12.2014 Y.), haben deren Geschäftsführer gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die steuerlichen Pflichten dieser Gesellschaft und mit diesen die steuerlichen Pflichten der Kommanditgesellschaft zu erfüllen. Der Umstand, dass zunächst die Komplementärgesellschaft selbst gemäß §§ 161, 128 HGB den Gläubigern der Primärschuldnerin unbeschränkt haftet, schließt die unmittelbare Inhaftungnahme des Geschäftsführers dieser Gesellschaft nicht aus. Die GmbH haftet allenfalls neben dem Geschäftsführer, vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 9. Juli 1985 – VII R 127/80 –, juris, Rn. 12; FG Nürnberg, Urteil vom 12. Juni 2007 – II 144/2004 –, juris, Rn. 49. Hier war der Antragsteller als Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaften mbH gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG jeweils deren gesetzlicher Vertreter. Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme des gesetzlichen Vertreters ist das Vorliegen einer Steuerschuld der Primärschuldnerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides mit Wirkung gegenüber dem Haftungsschuldner. Darüber hinaus muss die dem Haftungsschuldner vorgeworfene - schuldhafte - Pflichtverletzung kausal für den Schadenseintritt geworden sein. Ferner müssen die für die jeweiligen Pflichtverletzungen nach § 191 Abs. 3 AO für den Erlass des Haftungsbescheides geltenden Festsetzungsfristen eingehalten und das der Behörde eingeräumte Ermessen, § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 AO, ausgehend von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ordnungsgemäß ausgeübt worden sein. Hinsichtlich der noch nicht von der Vollziehung ausgesetzten und damit hier allein streitgegenständlichen Haftungsforderungen aus Gewerbesteuer(rest)forderungen des Veranlagungsjahres 2014 in Höhe von insgesamt 35.159,47 Euro spricht nach summarischer Prüfung nach den bislang von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen zum jetzigen Zeitpunkt Überwiegendes dafür, dass der streitgegenständliche Haftungsbescheid und die darin enthaltene Zahlungsaufforderung diesen Anforderungen derzeit nicht gerecht wird. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 und die von ihm bzw. der von ihm vertretenen Gesellschaften geleisteten Zahlungen behauptet, die in dem Haftungsbescheid aufgeführten Rückstände für das Jahr 2014 bestünden nicht (mehr), kann dem nach summarischer Prüfung nicht gefolgt werden. So verkennt der Antragsteller, dass die von ihm zum Beleg der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Forderungen angeführte Forderungsaufstellung vom 6. Dezember 2018 keinen dahingehenden Erklärungsinhalt aufweist, dass über die in der Aufstellung genannten Forderungen hinaus keine weiteren Rückstände bestünden, da es sich bei der Forderungsaufstellung nicht um einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 AO handelt. Hinsichtlich der von dem Antragsteller aufgelisteten Zahlungen können die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Verbuchungen zwar nicht in Gänze nachvollzogen werden, gleichwohl ergibt sich nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, dass diese Zahlungen jeweils auf die in dieser Aufstellung genannten Forderungen geleistet worden sind. Zu diesen Forderungen gehören die noch geltend gemachten Rückstände des Jahres 2014 jedoch gerade nicht. Bei der von ihm in Bezug genommenen weiteren Zahlung i.H.v. 5.172,39 Euro dürfte es sich um eine Drittschuldnerzahlung auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 24. Oktober 2016 handeln, deren Gegenstand Gewerbesteuerforderungen des Veranlagungsjahres 2016 waren. Ob und inwieweit die Primärschuldnerin im Juni 2016 mit offenen Forderungen gegenüber der Gebäudewirtschaft der Antragsgegnerin zur Aufrechnung berechtigt und in der Lage war und/oder die Forderungen bereits an die Primärschuldnerin ausgekehrt wurden, muss gegebenenfalls der Klärung im Widerspruchsverfahren überlassen werden, denn nach der im gerichtlichen Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung lässt sich weder der Bestand einer solchen Forderung noch die für die Aufrechnung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse klären. Gleichwohl wird die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren nachvollziehbar darzulegen haben, auf welche Forderungen sämtliche Zahlungen gebucht worden sind, ohne dass diese Aufstellung auf die von den Haftungsbescheiden erfassten Veranlagungsjahre 2014 und 2016 beschränkt bleibt. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass es für die Bestimmung der Tilgungsreihenfolge im Sinne des § 225 Abs. 3 AO nicht ausreichend ist, dass auf eine Vollstreckungsankündigung hin geleistet wurde, und überdies gerade dann, wenn Zahlungen zunächst auf Nebenforderung (wie z.B. Säumniszuschläge) und nicht auf noch offene Hauptforderungen verbucht werden, diesbezüglich eine ausdrückliche Entscheidung zu treffen sein dürfte. Wie oben bereits ausgeführt, hat der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter der Komplementär-Gesellschaften die steuerlichen Pflichten der Primärschuldnerin zu erfüllen. Soweit er sich darauf beruft, dass nicht er, sondern der Prokurist der Gesellschaften, Herr X., allein verantwortlich für die steuerlichen Angelegenheiten gewesen sei, vermag dies nach summarischer Prüfung nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der insoweit darlegungspflichtige Antragsteller derzeit schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine solche ausdrückliche Aufgabenteilung zwischen ihm und dem Prokuristen bestanden hat und er - bejahendenfalls - den ihm weiterhin obliegenden Überwachungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ungeachtet dessen bestehen nach summarischer Prüfung aufgrund der seitens der Antragsgegnerin bislang getroffenen und ihren Entscheidungen zugrunde gelegten Feststellungen zum derzeitigen Zeitpunkt durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bislang erfolgten Inhaftungnahme. Die gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern bzw. die steuerlichen Nebenleistungen entrichtet werden, gehört auch die Pflicht zur Bildung von Rücklagen (Vermögensvorsorgepflicht). Pflichtverletzungen sind in beiden Fällen in der Regel grob fahrlässig. Sind allerdings keine verwalteten Mittel (mehr) vorhanden, trifft den Geschäftsführer auch nicht die Pflicht, die Steuern bzw. steuerlichen Nebenleistungen zu entrichten. Reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um alle Schulden zu bezahlen, ist er auch nicht verpflichtet, die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen. Er hat vielmehr im Zeitpunkt der Fälligkeit die vorhandenen Mittel lediglich anteilig zu Befriedigung des Steuergläubigers und der übrigen Gläubiger einzusetzen (Grundsatz der anteiligen Befriedigung). Das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheids hat grundsätzlich der Steuergläubiger - hier: die Antragsgegnerin - zu belegen (Feststellungs-/Beweislast). Allerdings ist der potentielle Haftungsschuldner auf Anforderung des Steuergläubigers verpflichtet, an der Feststellung der Grundlagen für den Erlass eines Haftungsbescheides mitzuwirken bzw. diesbezüglich Auskünfte zu erteilen (§ 93 Abs. 1 Satz 1, § 90 Abs. 1 AO). Wird diese Mitwirkungspflicht verletzt, kann zum Nachteil des Mitwirkungsverpflichteten ein Sachverhalt zugrunde gelegt werden, für den eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Die Antragsgegnerin stellt in ihrem Haftungsbescheid zur Begründung der Inhaftungnahme maßgeblich darauf ab, der Antragsteller habe die Steuererklärung für den Erhebungszeitraum 2014 verspätet eingereicht, „angeblich“ für 2014 gebildete Rückstellungen offensichtlich zweckentfremdet, die Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verletzt und dadurch eine Gläubigerbenachteiligung vorgenommen sowie seit Januar 2015 keine Rücklagen gebildet und in der Folge die fälligen Steuerforderungen trotz offensichtlicher Leistungsfähigkeit nicht beglichen. Die bisher seitens der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen tragen diese Annahmen indes nicht. Soweit die Antragsgegnerin auf die verspätete Abgabe der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2014 abstellt, ist bereits die für eine Inhaftungnahme erforderliche Kausalität nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat während des Zeitraumes seiner Bestellung als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Primärschuldnerin seine aus § 34 Abs. 1 AO folgende Pflicht, für die Primärschuldnerin die Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2014 abzugeben, nicht erfüllt, so dass objektiv eine Pflichtverletzung im Sinne von § 69 AO vorliegt. Die Pflicht zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung ergibt sich aus § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 14a Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz - GewStG -, § 25 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV -. Diese ist nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO (in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung), § 25 Abs. 2 GewStDV in Verbindung mit den jeweiligen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder grundsätzlich spätestens bis zum 31. Mai, bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres abzugeben, es sei denn, die Länderfinanzbehörden bestimmen anderes. Zwar wurde die Steuererklärung nicht zu dem für steuerlich beratene Gewerbesteuerpflichtige maßgeblichen Termin, 31. Dezember 2015, sondern erst zum 7. März 2016 und damit verspätet abgegeben, die der geltend gemachten Haftungsschuld zugrunde liegende Festsetzung der Gewerbesteuer ist jedoch ebenso wie die Schätzung des Gewerbesteuermessbetrages bereits mit Bescheid vom 11. Februar 2016 und damit vor dem mutmaßlichen Termin der fiktiven Fälligkeit, 1. Juli 2016, erfolgt. Soweit die Antragsgegnerin Zweifel an der Richtigkeit der am 7. März 2016 abgegebenen Steuererklärung äußert, da diese mit demselben Betrag endet wie die vorgenommen Schätzung, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, welches andere Ergebnis sich nach ihrer Ansicht hätte ergeben müssen. Zutreffend ist, dass die zum 15. März 2016 fälligen und letztlich jedenfalls - mangels Widerrufs - von April bis Ende September 2016 gestundeten Gewerbesteuern 2014 nicht in voller Höhe beglichen wurden. Es ist jedoch aufgrund der Erkenntnisse aus dem Vollstreckungsvorgang betreffend die Primärschuldnerin sowie den Berichten des Insolvenzverwalters vom 15. Juni 2020, aber auch schon vom 17. Juni 2019, erheblich zweifelhaft, ob die Annahme der Antragsgegnerin, die Primärschuldnerin habe zu dem Fälligkeitstermin (abgestellt wird von ihr auf den 15. März 2016) offensichtlich über ausreichende Mittel verfügt, um diese zu entrichten, zutreffend ist. Jedenfalls spricht Überwiegendes dafür, dass der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft ist, weil es die Antragsgegnerin versäumt hat, den für den Erlass des Haftungsbescheides maßgeblichen Sachverhalt zuvor ausreichend zu ermitteln. Eine fehlerfreie Ausübung des Ermessens setzt voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt - in den Grenzen ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) - vollständig aufklärt. Die fehlende Aufklärung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermessensnorm - hier des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO - begründet daher einen Ermessenfehler, der die Aufhebung der behördlichen Entscheidung rechtfertigt, zumindest aber - wie hier - im gerichtlichen Eilrechtschutz durchgreifende Zweifel an deren Rechtmäßigkeit begründet. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Antragsteller bislang wenig zur Erhellung der tatsächlichen Umstände beigetragen hat, indes ist er während des Verwaltungsverfahrens weder vor Erlass des Haftungsbescheides noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinreichend konkret zur Mitwirkung und Aufklärung aufgefordert worden. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Anhörung darauf beschränkt, einen Haftungszeitraum anzugeben, ohne eine konkrete Pflichtverletzung zu benennen, die der Inanspruchnahme des Antragstellers zugrunde gelegt werden sollte. Dies war wohl dem Umstand geschuldet, dass es sich ausweislich des vorangegangenen Vermerkes zunächst nur um eine „erste“ Anhörung zur Berechnung der Haftungsquote bezüglich der dort genannten Rückstände aus fünf Jahren i.H.v. insgesamt über 250.000 Euro handeln sollte. Eine weitere Anhörung ist jedoch unterblieben, obwohl der Vortrag bzw. die Annahme des Antragstellers, er müsse zur Ermittlung der Haftungsquote deshalb keine Belege mehr vorlegen, weil einerseits Fälligkeiten nach Abberufung als Geschäftsführer aufgeführt seien und andererseits für die weiteren Jahre nach seiner Ansicht keine oder nur geringe Restforderungen bestünden, Anlass zur Nachfrage geboten hätte. Dies gilt umso mehr als die Antragsgegnerin sich zur Begründung der Inhaftungnahme maßgeblich auf Umstände stützt, die sie dem erst nach der Anhörung vorgelegten Bericht des Insolvenzverwalters „entnommen“ hat. So geht sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters davon aus, dass - nach ihrem Dafürhalten „angeblich“ - gebildete Rückstellungen „offensichtlich“ zweckentfremdet worden seien und damit für die Begleichung der offenen Steuerforderungen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Zwar hat der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass 2017 bilanzielle Rückstellungen aufgelöst worden seien, indes hätte die Frage, ob den bilanziellen Rückstellungen, die zunächst lediglich eine den Gewinn mindernde Verbindlichkeit in der Bilanz abbildet, auch tatsächlich finanzielle Mittel gegenüber gestanden haben und wohin diese Mittel geflossen sind, einer näheren Aufklärung, zumindest aber einer Nachfrage bzw. einer Aufforderung zur Mitwirkung bei der Aufklärung dieses Sachverhaltes bei dem Antragsteller bedurft. Soweit die Antragsgegnerin sich zur Begründung des Vorwurfes, der Antragsteller habe seit Januar 2015 seine Pflicht zur Rücklagenbildung für künftige Steuerforderungen verletzt, auf die im Dezember 2015 erfolgte Auflassung des im Eigentum der Primärschuldnerin stehenden Grundbesitzes auf den Antragsteller bezieht, gilt das gleiche. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass dieser Vorgang zu der Annahme Anlass gibt, es könnte der Primärschuldnerin Vermögen entzogen worden sein. Gleichwohl hätte dieser Punkt wenigstens im Ansatz weiterer Aufklärung bedurft, denn es ergibt sich weder aus dem Insolvenzbericht vom 17. Juni 2019 noch aus sonstigen Unterlagen, was der Eigentumsübertragung zugrunde gelegen hat, ob und in welcher Höhe der Grundbesitz seinerzeit tatsächlich noch belastet war, ob und in welcher Höhe ein Kaufpreis gezahlt wurde und wohin dieser geflossen ist. Vielmehr mutmaßt die Antragsgegnerin lediglich, dass in diesem Zusammenhang frei werdende bzw. gewordene Mittel „anscheinend“ zur Tilgung anderer Verbindlichkeiten genutzt worden seien, obwohl sie zur Mittelvorsorge hätten verwendet werden können. Dass der Grundbesitz nach den Angaben der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren im Jahr 2019 mit 1,9 Mio. Euro belastet worden sein soll und zwischenzeitlich weiterveräußert wurde, vermag insoweit eine andere Einschätzung nicht zu begründen. Der weitere haftungsbegründende Vorwurf, der Antragsteller habe die Pflicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger verletzt, insbesondere Forderungen der Finanzverwaltung vollständig beglichen, und dadurch eine Gläubigerbenachteiligung vorgenommen, obwohl offensichtlich ausreichende Mittel vorhanden gewesen seien, ist nach summarischer Prüfung in dieser Weite ebenfalls zweifelhaft und bedurfte bzw. bedarf weiterer Aufklärung durch die Antragsgegnerin. Zwar hat der Antragsteller in der in Bezug genommenen Mail bzw. dem Schreiben vom 16. Juni 2016 im Erhebungsverfahren im Rahmen der Stundungsbeantragung für die Primärschuldnerin behauptet, es bestünden für den Erhebungszeitraum keine Rückstände bei dem Finanzamt, es seien mit anderen Gläubigern keine Tilgungsvereinbarungen getroffen und keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden, diese Angabe entbehrte jedoch insbesondere angesichts der Ausführungen in den Berichten des Insolvenzverwalters nach den zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme und den derzeit vorliegenden Erkenntnissen wohl ebenso der Grundlage wie die sonstigen Angaben des Antragstellers zur (positiven) wirtschaftlichen Situation der Primärschuldnerin. Zudem lässt sich diesem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, dass nicht für andere Erhebungszeiträume Rückstände bei dem Finanzamt bestanden haben. Vielmehr ergibt sich schon aus dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides vorliegenden Bericht des Insolvenzverwalters vom 17. Juni 2019, dass seit 2015 acht Insolvenzverfahren anhängig gewesen sind, die erwirtschafteten Gewinne zu hoch angegeben, die Bilanzen insoweit wohl unzutreffend und sämtliche - zwischenzeitlich angefochtenen - Zahlungen insbesondere gegenüber dem Finanzamt seit 2015 nur im Rahmen von regelmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind. Vor dem Hintergrund dieser zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme vorliegenden Erkenntnisse begegnet die Berufung darauf, dass mangels eines Insolvenzantrages seitens des Antragstellers von der Leistungsfähigkeit der Primärschuldnerin ausgegangen werden könne, durchgreifenden Bedenken. Diese ist zwar grundsätzlich in den Fällen zulässig, in denen keinerlei Erkenntnisse zur Vermögenssituation der Primärschuldnerin vorliegen und der Haftungsschuldner seine Mitwirkungspflichten verletzt, Voraussetzung ist jedoch, dass der Haftungsschuldner bezogen auf die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen zu konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert worden ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller den Berechnungsbogen zur Haftungsquote weder ausgefüllt noch die mit einer Frist von zehn Tagen von ihm als ausgeschiedenen Geschäftsführer angeforderten Belege für die Jahre 2014 bis 2018 vorgelegt, dies kann sich jedoch derzeit noch nicht dergestalt auswirken, dass die Antragsgegnerin mangels Mitwirkung von ihren Ermittlungspflichten befreit wird. Denn der Antragsteller konnte ausgehend von den rudimentären Angaben in dem Anhörungsschreiben und seinen Ausführungen hierzu zunächst davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin diese prüfen und - wie wohl ursprünglich auch geplant - erneut auf ihn zukommen werde. Ob und wie sich eine fehlende Mitwirkung im weiteren Widerspruchsverfahren auswirken wird, bedarf vorliegend (noch) keiner Erörterung. Unabhängig davon, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes weitere umfangreiche (Tatsachen)Ermittlungen durch das Gericht nicht angezeigt sind, waren diese hier auch deshalb nicht geboten, weil es der Antragsgegnerin obliegt, den noch zu ermittelnden Sachverhalt im Rahmen ihrer (erneuten) Ermessensentscheidung zu würdigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161, § 154 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt die Erfolgsaussichten auch hinsichtlich des erledigten Teils des Verfahrens. B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Entsprechend Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 wurde ein Viertel des im Hauptsacheverfahren vor und nach der Erledigungserklärung zugrunde zu legenden Betrages (48.773,23 Euro/35.159,46 Euro) in Ansatz gebracht. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.