OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 L 2073/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1126.7L2073.20.00
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin betreibt in E. sechs sogenannte EMS-Studios. Die Abkürzung „EMS“ steht dabei für Elektro-Muskel-Stimulation. In ihren Studios bietet die Antragstellerin EMS-Anwendungen an, immer unter Leitung einer nach dem Strahlenschutzgesetz ausgebildeten Fachkraft. Mit E-Mail vom 30.10.2020 wandte sich die Antragstellerin an die Antragsgegnerin und bat um Bestätigung, dass es der Antragstellerin auch unter Geltung der neuen CoronaSchVO erlaubt sei, ihre EMS-Studios unter Einhaltung näher bezeichneter Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen weiterhin zu öffnen. Hierauf antwortete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.11.2020, dass gemäß § 9 der aktuellen Coronaschutzverordnung der Freizeit- und Amateursport in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios usw. bis zum 30. November unzulässig sei. Der Individualsport allein oder zu zweit sei nur außerhalb geschlossener Räumlichkeiten zulässig. Damit sei das EMS-Training grundsätzlich unzulässig. Am 05.11.2020 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, so wie die Antragstellerin ihre EMS Studios betreibe, sei der Betrieb nicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO unzulässig. Es handele sich bei den Studios der Antragstellerin weder um öffentliche oder private Sportanlagen, noch um Fitnessstudios oder Schwimmbäder. Auch könnten die EMS-Studios nicht unter den Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ subsumiert werden. Den explizit genannten Einrichtungen sei gemein, dass sie der sportlichen Betätigung einer Mehrzahl von Personen dienten, die sich gemeinsam bzw. gleichzeitig dort aufhielten. Dieser gleichzeitige Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen zum Zwecke des Sports solle im Interesse des Gebots der Kontaktreduzierung vermieden werden. Eine vergleichbare Interessenlage bestehe bei den EMS-Studios nicht. Die Durchführung jeder Anwendung erfolge ausschließlich terminiert. Es sei zu jeder Zeit gewährleistet, dass sich maximal drei Personen gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhielten. Es werde der Mindestabstand von 1,50 m während der gesamten Anwendung gewahrt. Die Anwendung erfolge absolut kontaktfrei. Der Kunde lege sich die Elektrokontakte unter mündlicher Anweisung des Mitarbeiters der Antragstellerin an. Bei der von der Antragstellerin angebotenen EMS-Anwendung handele es sich vielmehr um eine Dienstleistung im Sinne des § 12 CoronaSchVO. Nach dieser Vorschrift seien nur solche Dienstleistungen untersagt, bei denen der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten werden könne. Bei den hier streitgegenständlichen Anwendungen könne der Mindestabstand jedoch gewährleistet werden. Unabhängig davon zähle die Antragstellerin zu den Dienstleistern im Gesundheitswesen, sodass sie von dem Verbot nach § 12 Abs. 1 CoronaSchVO nicht erfasst wäre, selbst wenn sie den Mindestabstand bei den Anwendungen nicht einhalten könne. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30.10.2020 dem Betrieb der insgesamt sechs Studios der Antragstellerin in den in der XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX2 in E.l, dem G. weg 00 in der Südstadt von E, in der YYYYYYYYYYYYYYY 00 in E. , im C. 00 in E. -Zentrum, in der F. Straße 00 in E.- sowie in der S.straße 00 in E.- gelegenen Räumlichkeiten in Form von Einzelanwendungen für maximal zwei Personen in kontaktfreier Durchführung ohne Verwendung von Sporthilfsmitteln (Hanteln, Gewichte, etc.) nicht entgegen steht, sofern die jeweils geltenden Vorgaben der gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW und die jeweils geltenden Vorgaben zum sonstigen örtlichen Infektionsschutz sowie unabhängig hiervon weitere im Einzelnen beschriebene Hygiene- und Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Die Antragstellerin hat zwei weitere Hilfsanträge gestellt, die darauf gerichtet sind, dass die Durchführung in Form von Einzelanwendungen oder Anwendungen für zwei Personen aus demselben Hausstand zulässig ist bzw. dass die Durchführung in Form von Einzelanwendungen zulässig ist, d.h. es halten sich lediglich ein Kunde und ein Mitarbeiter der Antragstellerin gleichzeitig in den Räumlichkeiten der Studios auf. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es sei schon fraglich, ob der Antrag nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses zulässig sei. Es habe der Antragstellerin freigestanden, beim Verordnungsgeber zu erfragen, ob ihr Betrieb unter die bis zum 30.11.2020 unzulässigen Betriebe falle. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch und an einem Anordnungsgrund. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerin falle der Betrieb der Antragstellerin unter den Begriff des Fitnessstudios. Zumindest sei er aber von dem Begriff der ähnlichen Einrichtungen umfasst. Die Antragstellerin selbst werbe auf ihrer Internetseite mit der Vergleichbarkeit eines Fitnessstudios. Infektionsbegünstigende Kontakte entstünden nicht nur bei sportlichen Gruppenaktivitäten, sondern auch bei der Geräteanweisung und korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Die Einordnung der EMS-Studios unter den Begriff der Fitnessstudios entspreche ferner dem Sinn und Zweck der derzeitigen strengen Regelungen zum sog. „Lockdown light“. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den auf die vorläufige Feststellung gerichteten Antrag. Die Frage der Zulässigkeit des Betriebes der EMS-Studios ergibt sich unmittelbar nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO). Einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedarf es nicht. Die Auslegung der einschlägigen Normen ist zwischen den Beteiligten auch streitig. Die Antragstellerin hatte mit Schreiben vom 30.10.2020 im Vorfeld um Bestätigung gebeten, dass der Betrieb ihrer EMS Studios nicht unter das Betriebsverbot des § 9 Abs.1 CoronaSchVO falle. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 02.11.2020 zu verstehen gegeben, dass nach ihrer Auffassung der Betrieb unzulässig ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin war die Antragstellerin auch nicht gehalten, einen entsprechenden Antrag beim Verordnungsgeber zu stellen. Die Antragsgegnerin ist gemäß §§ 17 Abs. 1 CoronaSchutzVO i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 3 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes die zuständige Vollzugsbehörde als örtliche Ordnungsbehörde. Sie kontrolliert die Einhaltung der Regelungen und geht im Bedarfsfalle auch ordnungsbehördlich gegen Verstöße gegen die Verordnung vor. Der Antrag ist aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass § 9 Abs. 1 CoronaSchVO dem Betrieb ihrer EMS-Studios, auch bei Einhaltung von Hygiene- und Abstandsmaßnamen, nicht entgegensteht. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO ist der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Bei den von der Antragstellerin betriebenen EMS-Studios handelt es sich jedenfalls um eine „ ähnliche Einrichtung “ zu den explizit genannten Sportanlagen, Fitnessstudios und Schwimmbädern. Der Begriff der „ähnlichen Einrichtungen“ fungiert als Auffangtatbestand und ist damit grundsätzlich weit zu verstehen. Von der Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO erfasst sind alle Einrichtungen, in denen sich Personen sportlich betätigen bzw. körperlich ertüchtigen können und in denen ein gewisser wechselnder Kundenverkehr stattfindet. Nicht zwingend ist hingegen, dass die Einrichtung der sportlichen Betätigung einer großen Anzahl von Personen dient, die sich gemeinsam oder gleichzeitig in den Betriebsräumen aufhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in kleineren, auf bestimmte Bereiche spezialisierten, Fitnessstudios oder in kleineren Sportanlagen und Schwimmbädern entsprechend der räumlichen Gegebenheiten nur eine geringere Anzahl von Personen aufhalten und dort Sport treiben. Dennoch ist der Betrieb dieser Einrichtungen nach dem Wortlaut der Verordnung und dem Willen des Verordnungsgebers untersagt. Dieses weite Begriffsverständnis wird durch die Systematik und den Sinn und Zweck der Verordnung bestätigt. Ziel der Verordnung ist es angesichts der in jüngerer Zeit erfolgten rapiden und flächendeckenden Zunahme der Zahl der nachweislich infizierten Personen durch weitreichende Kontaktbeschränkungen die Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet zu begrenzen und Infektionswege wieder nachvollziehbar zu machen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaSchVO). Durch eine grundsätzliche Reduzierung von Kontakten vor allem im privaten und im Freizeit- und Unterhaltungsbereich bei gleichzeitiger Offenhaltung von Schulen und Kitas und weitgehender Schonung der Wirtschaft im Übrigen soll der exponentielle Anstieg des Infektionsgeschehens bis auf eine wieder nachverfolgbare Größe von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner pro Woche gesenkt werden, um eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657/20.NE -, mit Hinweis auf den Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 28. Oktober 2020. Da es nach der Verordnung primär um die generelle Reduzierung privater und wechselnder Kontakte geht, kommt es bei summarischer Prüfung auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung der streitgegenständlichen Einrichtung an. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass bereits die Öffnung von Sport und Freizeiteinrichtungen für den Publikumsverkehr zwangsläufig zu weiteren sozialen Kontakten führt, in dem Menschen sich, um zu der Einrichtung zu gelangen, in der Öffentlichkeit bewegen und dort etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln aufeinander treffen. Nicht zuletzt auch dieser Effekt soll nach dem Willen des Verordnungsgebers mit den insgesamt ergriffenen Maßnahmen zur Kontaktbeschränkung deutlich reduziert werden. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657.20.NE -, OVG NRW, Beschluss, v. 13.11.2020 - 13 B 1686/20.NE -; OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2020 - 13 B 1780/20.NE -. Darüber hinaus geht von dem Betrieb der Antragstellerin, so wie von anderen Betrieben mit Publikumsverkehr, unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, typischerweise eine gewisse Sogwirkung aus, die aus den beschrieben Umständen möglichst vermieden werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657.20.NE -. Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchutzVO ist bei summarischer Prüfung auch verfassungsgemäß. Das Oberverwaltungsgericht hat in mehreren Beschlüssen bestätigt, dass sich das in § 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO geregelte Verbot von Freizeit- und Amateursport in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen dürfte. Zwar würden kommerzielle Betreiber von Sporteinrichtungen und sonstige gewerbliche Anbieter durch das Verbot des Freizeit- und Amateursports in ihrer Berufsfreiheit tiefgreifend beeinträchtigt. Dies sei aber auch angesichts der angekündigten außerordentlichen Wirtschaftshilfen des Bundes vorübergehend hinnehmbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem mit der Regelung verfolgten Zweck, ganz erhebliche Gefahren für Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen im Falle einer unkontrollierten Infektionsausbreitung zu verhindern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11. - 13 B 1780/20.NE -; OVG NRW, Beschluss, v. 13.11.2020 - 13 B 1686/20.NE -; OVG NRW, Beschl. v. 06.11.2020 - 13 B 1657.20.NE -. Auch ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gleichheitsgrundsatz dürfte nicht gegeben sein. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verwehrt dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Sachgründe können sich im vorliegenden Regelungszusammenhang aus dem infektionsrechtlichen Gefahrengrad der Tätigkeit, aber voraussichtlich auch aus ihrer Relevanz für das öffentliche Leben (etwa Schulen, Kitas, Bildungseinrichtungen, ÖPNV sowie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen) ergeben. OVG NRW, Beschluss, v. 13.11.2020 - 13 B 1686/20.NE - In Anwendung dieses Maßstabs drängt sich ein Gleichheitsverstoß des Verordnungsgebers nicht auf. Dieser durfte im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungskonzepts voraussichtlich das gesellschaftliche Bedürfnis nach bestimmten, weiter zulässigen Einrichtungen und Aktivitäten ebenso wie die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen der in Betracht kommenden Maßnahmen in seine Entscheidung einfließen lassen, weite Teile des öffentlichen Lebens, in denen ebenfalls Menschen (zum Teil auch in geschlossenen Räumlichkeiten) zusammentreffen, nicht zu schließen. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass Friseursalons, sowie Groß- und Einzelhandel weiterhin erlaubt ist, dürfte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verneinen sein. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Sporteinrichtungen zu schließen und dafür andere Einrichtungen, die er zu der Grundversorgung zählt, geöffnet zu lassen, stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar. Die Schließung aktuell verzichtbarer Einrichtungen und Veranstaltungen soll auch dabei helfen, die für die Gesellschaft besonders wichtigen Bereiche, wie etwa die Schulen, möglichst lange geöffnet zu lassen. Der Betrieb der EMS-Studios ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 CoronaSchVO zulässig. Von dem Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist dieser Ausnahmetatbestand nicht so zu verstehen, dass Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten von Fitnessstudios, Schwimmbädern und sonstigen Einrichtungen zulässig wäre. Das Verständnis der Antragstellerin würde zum einen dazu führen, dass der Verbotstatbestand des Absatzes 1 Satz 1 zum Teil leer liefe. Zum anderen ist der Verordnungsgeber bei Erlass der Vorschrift ersichtlich davon ausgegangen, dass Individualsport im Freien zulässig sein sollte. Der Zusatz außerhalb geschlossener Räumlichkeiten „von Sportstätten“ ist eher als Oberbegriff für die in Satz 1 genannten Einrichtungen zu verstehen. Dieses Verständnis wird auch durch den Internetauftritt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW bestätigt. Dort heißt es: „ Gemeinsamer Sport im Amateur- und Freizeitbereich ist untersagt. Fitnessstudios sowie öffentliche und private Sportanlagen müssen geschlossen werden. Ausnahmen: Erlaubt ist Individualsport, der im Regelfall alleine oder zu zweit mit Mindestabstand ausgeübt werden kann (zum Beispiel Joggen, Walken, Leichtathletik, Tennis, Golf). Nicht zulässig sind die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten oder Fertigkeiten durch Trainerinnen und Trainer in diesen Sportarten .“ Vgl. Internetauftritt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, abrufbar unter: https://www.mags.nrw/corona-regeln-fuer-nordrhein-westfalen-im-november-2020 . Die aufgezählten Sportarten machen deutlich, dass der Verordnungsgeber Individualsport im Freien zulassen wollte. Hintergrund ist, dass sich die virushaltigen Aerosolpartikel an der Luft schneller verflüchtigen und dadurch weniger gefährlich sind, als in geschlossenen Räumlichkeiten mit weniger Luftzirkulation. Vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 13.11.2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=B22256E1DA3E85C5685F8B1EC6BF8101.internet071#doc13776792bodyText1 . Diese Auslegung entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Verordnung, Kontakte insgesamt sowie die Infektionszahlen zu reduzieren. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fällt der Betrieb der EMS-Studios auch nicht unter § 12 Abs. 2 S. 1 CoronaSchVO. Nach dieser Vorschrift sind Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Die Vorschrift greift schon deshalb nicht ein, weil die Einrichtungen der Antragstellerin von einer spezielleren Verbotsnorm, namentlich dem § 9 Abs. 1 CoronaSchVO, erfasst sind. Es bestehen darüber hinaus erhebliche Zweifel daran, dass der Mindestabstand von 1,50 m bei den EMS-Anwendungen tatsächlich immer eingehalten werden kann. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, erfolgt die Anwendung der Elektro-Impuls-Stimulation immer unter Anwendung einer dafür ausgebildeten Fachkraft nach dem Strahlenschutzgesetz. Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, dass die Fachkraft insbesondere auch das richtige Anlegen der Elektrokontakte überwachen muss. Sofern dem Anwender beim Anlegen der Elektrokontakte ein Fehler unterläuft, muss der Trainer korrigierend eingreifen. Dasselbe gilt bei der Ausführung der Trainingsübungen. Da die Antragstellerin unter die Verbotsnorm des § 9 Abs. 1 CoronaSchVO fällt, kann letztlich auch offen bleiben, ob es sich bei der Antragstellerin um einen Dienstleister im Gesundheitswesen im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 CoronaSchVO handelt. Die Aufzählung der beispielhaft genannten Dienstleistungen (Physio-, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen und so weiter ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern, usw.) legt nahe, dass von der Ausnahmevorschrift nur solche Dienstleister umfasst sein sollen die unmittelbar auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen gerichtet sind. Die Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass solche Aktivitäten erlaubt bleiben, die, wie bspw. Rehabilitationsmaßnahmen, nicht verzichtbar sind. Nicht ausreichend dürfte bei summarischer Prüfung sein, dass die Leistungen der Antragstellerin unbenommen gesundheitsförderlich sind und somit mittelbar einen Gesundheitsbezug haben. Da es auf die konkrete Ausgestaltung des Betriebes der Antragstellerin nicht ankommt, bleiben die hilfsweise gestellten Anträge ebenfalls ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.